Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juni 2006 - L 10 R 3634/05

bei uns veröffentlicht am29.06.2006

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Anerkennung versicherungsrechtlicher Zeiten.
Die am ... 1947 geborene Klägerin schloss am 20. Juli 1965 die Mittelschule ab [AS 2, 8 Verw.Akte] . Vom 30. August 1965 [AS 2, 5 Verw.Akte; anders AS 18 Verw.Akte: 1. September 1965] bis 25. Februar 1966 absolvierte sie ein Pflegepraktikum im Krankenhaus L./D., vom 1. April 1966 bis 27. März 1968 (Abschlussprüfung) eine Ausbildung zur medizinisch-technische Assistentin (MTA) an der städtischen Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen K. (A.) [AS 2, 12, 35 Verw.Akte: erst ab 19. April 1966; AS 13 Verw.Akte: Prüfung am 27. März 1968; AS 33, 34 Verw.Akte: nur bis 28. März 1968] . Das Pflegepraktikum war generell Voraussetzung für diese Ausbildung und die Vollendung des 18. Lebensjahres speziell für die Ausbildung an dieser Schule, weil diese für eine Ausbildung jüngerer Schüler nicht die entsprechende Sondergenehmigung nach § 22 Abs. 2 der Röntgenverordnung besaß [AS 34 Verw.Akte] .
Auf Antrag der Klägerin vom 5. September 2003 [AS 1 Verw.Akte] stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 6. Oktober [AS 21 Verw.Akte] und 6. November 2003 [AS 27 Verw.Akte] sowie Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 [AS 40 Verw.Akte] die versicherungsrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1996 fest und hob dabei den - nicht mehr vorliegenden - Bescheid vom 21. Februar 1991 über die Feststellung dieser Zeiten auf, soweit er nicht dem geltenden Recht entsprach [AS 21 Verw.Akte] . Dabei anerkannte die Beklagte (u.a.) die Zeit vom 6. November 1964 bis 20. Juli 1965 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung und die Zeit vom 19. April 1966 bis 27. März 1968 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung und lehnte die Anerkennung der Zeit vom 21. Juli 1965 bis 31. März 1966 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf auf Aktenseite 55 der Senatsakten Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 15. März 2004 Klage bei dem Sozialgericht Ulm erhoben. Das Praktikum, so hat sie vorgetragen, sei Voraussetzung gewesen, um die Ausbildung als MTA aufnehmen zu können [AS 18 Verw.Akte] . Sie habe das Praktikum ohne ihr Verschulden nicht früher aufnehmen können [AS 18 Verw.Akte] . Auch der Beginn der Fachschulausbildung sei nicht früher, sondern jährlich nur zu einem bestimmten Termin möglich gewesen [AS 19 Verw.Akte] . Sie habe während der gesamten Zeit auch Halbwaisenrente wegen Fortdauer der Ausbildung erhalten [AS 74 SG-Akte] . Durch ihren unentgeltlichen Einsatz in der Krankenversorgung während ihres Praktikums habe sie auch eine Leistung für die Solidargemeinschaft erbracht [AS 74 SG-Akte] .
Mit Urteil vom 7. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da im geltend gemachten Zeitraum keine Anrechnungszeit und auch sonst keine rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten vorlägen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. August 2005 zugestellte Urteil am 11. August 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Angaben im Verwaltungs- und im Sozialgerichtsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Bescheide vom 6. Oktober und 6. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2004 dahingehend abzuändern, dass die Zeit vom 21. Juli 1965 bis 31. März 1966 als Anrechnungszeit anerkannt wird.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
14 
Hinsichtlich der Zeit vom 26. Februar 1966 bis 18. April 1966 ist die Berufung schon deswegen unbegründet, weil die Ablehnung der Vormerkung dieser Zeit bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden ist. Der Widerspruch der Klägerin erfasst die Ablehnung der Feststellung dieser Zeit - sie ist in den Versicherungsverläufen der angefochtenen Bescheide nicht enthalten - nicht, denn die Klägerin hat im Widerspruchsschreiben vom 27. Oktober 2003 nicht diesen Zeitraum, dafür ausdrücklich andere Zeiträume benannt. Dies entspricht der Klagebegründung (Schriftsatz vom 15. März 2004 und 27. Mai 2004). Erst mit Schriftsatz vom 22. März 2005 ist die Klage erweitert worden, bezogen auf den „Monat März 1966“. Dies war jedoch lange nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist und damit Eintritt der Bestandskraft.
15 
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben (§ 149 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
16 
Gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 erster Teil SGB VI).
17 
Die Zeit vom 30. August 1965 bis 25. Februar 1966, in der die Klägerin ein Praktikum im Krankenhaus L./D. absolviert hat, stellt keine solche Anrechnungszeit dar. Eine vierteljährige pflegerische Tätigkeit in einer Krankenanstalt vor Beginn des Lehrgangs ist zwar Voraussetzung der Ausbildung zur MTA (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 7. Dezember 1958, BGBl I S. 981, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Assistentinnen vom 7. Dezember 1960, BGBl I S. 874). Sie ist jedoch nicht in die Fachschulausbildung integriert und kann daher nicht als Teil einer Gesamtausbildung angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 1963, 1 RA 282/61 in BSGE 19, 239; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 11/93).
18 
Die Zeiten vom 21. Juli bis 29. August 1965 und vom 26. Februar bis 31. März 1966 können nicht als sogenannte unvermeidbare Zwischenzeiten nach der - durch die Rechtsprechung des BSG - erweiterten Auslegung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Zeit zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten liegt, generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch ist und dementsprechend häufig vorkommt, ferner, dass sie generell nicht länger als vier Monate andauert (BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 4, und B 4 RA 32/04 R [AS 50 SG-Akte] ). Die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten liegen aber nicht zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten, da die Zeit des Praktikums im Krankenhaus L./D., wie ausgeführt, keine Anrechnungszeit darstellt. Die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und einem nicht versicherungspflichtigen Praktikum stellt keine unvermeidbare Zwischenzeit dar (BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996, 4 RA 101/95).
19 
Nach diesen Kriterien kann aber auch nicht die gesamte von der Klägerin geltend gemachte Zeit vom 21. Juli 1965 bis 31. März 1966 als unvermeidbare Zwischenzeit anerkannt werden. Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, a. a. O.) eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium (hier: die Fachschulausbildung) zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen. Anerkannt ist dabei der Fall, wenn die Ausbildungspause zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruht und der Ausbildungswillige seine Ausbildung zum nächstmöglichen Termin aufnimmt, wobei in den entschiedenen Fällen die vier Monate nur um wenige Tage überschritten waren (BSG, a. a. O.). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es für sie - wegen des feststehenden Ausbildungsbeginns im Frühjahr einerseits und infolge ihres Alters und den Vorgaben der Röntgenverordnung andererseits - keinen früheren Ausbildungsbeginn gab, ist die zeitliche Lücke von mehr als acht Monaten zu weit von dem aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) abgeleiteten Wert von vier Monaten entfernt, der nach der Rechtsprechung des BSG weiterhin „als Anhalt“ (BSG, a. a. O.) für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden und von der Versichertengemeinschaft als Solidarleistung zu tragenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils dienen soll. Eine Differenzierung danach, ob das Praktikum als solches in einem Krankenhaus seinem Inhalt nach der Allgemeinheit (was mit der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten nicht gleichzusetzen ist) dienlich war, sieht die Rechtsprechung des BSG nicht vor.
20 
Das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2003, VIII RR 77/00, veröffentlicht in BFHE 203, 98 [AS 24 SG-Akte] , ist zu einer gänzlich anderen rechtlichen Frage ergangen und daher auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Dass die Klägerin nach ihrem Vortrag in dem von ihr geltend gemachten Zeitraum Halbwaisenrente bezogen hat und dies nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine berufliche Ausbildung bzw. eine Zwischenzeit zwischen solchen Ausbildungen voraussetzt (heute: § 48 Abs. 4 SGB VI), legt höchstens die Frage nahe, ob der damalige Rentenbezug zu Recht erfolgte, präjudiziert aber die hier zu entscheidende Frage nicht.
21 
Weitere Tatbestände, die zur Anrechnung der geltend gemachten Zeit als rentenrechtlich irrelevant berechtigen, kommen nicht in Betracht, die Übergangsvorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI schon wegen der zeitlichen Beschränkung bis 30. Juni 1965 nicht.
22 
Dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der streitigen Zeiträume der Klägerin günstige Feststellungen im Bescheid vom 21. Februar 1991 aufgehoben haben, was im Hinblick auf die Bestimmtheit des die Aufhebung vornehmenden Verfügungssatzes im Bescheid vom 6. Oktober 2003 nähere Prüfungen des Gerichts notwendig machen würde (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 114/00 R, in SozR 3-2600 § 149 Nr. 6; Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 36/02 R in SozR 4-2600 § 149 Nr. 1), ist nicht vorgetragen und ist für den Senat - weil der Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 21. Februar 1991 den Beteiligten nicht mehr vorliegt und von der Beklagten nicht mehr wiederhergestellt werden kann - auch sonst nicht erkennbar.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
13 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
14 
Hinsichtlich der Zeit vom 26. Februar 1966 bis 18. April 1966 ist die Berufung schon deswegen unbegründet, weil die Ablehnung der Vormerkung dieser Zeit bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden ist. Der Widerspruch der Klägerin erfasst die Ablehnung der Feststellung dieser Zeit - sie ist in den Versicherungsverläufen der angefochtenen Bescheide nicht enthalten - nicht, denn die Klägerin hat im Widerspruchsschreiben vom 27. Oktober 2003 nicht diesen Zeitraum, dafür ausdrücklich andere Zeiträume benannt. Dies entspricht der Klagebegründung (Schriftsatz vom 15. März 2004 und 27. Mai 2004). Erst mit Schriftsatz vom 22. März 2005 ist die Klage erweitert worden, bezogen auf den „Monat März 1966“. Dies war jedoch lange nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist und damit Eintritt der Bestandskraft.
15 
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben (§ 149 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
16 
Gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 erster Teil SGB VI).
17 
Die Zeit vom 30. August 1965 bis 25. Februar 1966, in der die Klägerin ein Praktikum im Krankenhaus L./D. absolviert hat, stellt keine solche Anrechnungszeit dar. Eine vierteljährige pflegerische Tätigkeit in einer Krankenanstalt vor Beginn des Lehrgangs ist zwar Voraussetzung der Ausbildung zur MTA (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 7. Dezember 1958, BGBl I S. 981, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Assistentinnen vom 7. Dezember 1960, BGBl I S. 874). Sie ist jedoch nicht in die Fachschulausbildung integriert und kann daher nicht als Teil einer Gesamtausbildung angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 1963, 1 RA 282/61 in BSGE 19, 239; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 11/93).
18 
Die Zeiten vom 21. Juli bis 29. August 1965 und vom 26. Februar bis 31. März 1966 können nicht als sogenannte unvermeidbare Zwischenzeiten nach der - durch die Rechtsprechung des BSG - erweiterten Auslegung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Zeit zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten liegt, generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch ist und dementsprechend häufig vorkommt, ferner, dass sie generell nicht länger als vier Monate andauert (BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 4, und B 4 RA 32/04 R [AS 50 SG-Akte] ). Die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten liegen aber nicht zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten, da die Zeit des Praktikums im Krankenhaus L./D., wie ausgeführt, keine Anrechnungszeit darstellt. Die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und einem nicht versicherungspflichtigen Praktikum stellt keine unvermeidbare Zwischenzeit dar (BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996, 4 RA 101/95).
19 
Nach diesen Kriterien kann aber auch nicht die gesamte von der Klägerin geltend gemachte Zeit vom 21. Juli 1965 bis 31. März 1966 als unvermeidbare Zwischenzeit anerkannt werden. Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, a. a. O.) eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium (hier: die Fachschulausbildung) zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen. Anerkannt ist dabei der Fall, wenn die Ausbildungspause zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruht und der Ausbildungswillige seine Ausbildung zum nächstmöglichen Termin aufnimmt, wobei in den entschiedenen Fällen die vier Monate nur um wenige Tage überschritten waren (BSG, a. a. O.). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es für sie - wegen des feststehenden Ausbildungsbeginns im Frühjahr einerseits und infolge ihres Alters und den Vorgaben der Röntgenverordnung andererseits - keinen früheren Ausbildungsbeginn gab, ist die zeitliche Lücke von mehr als acht Monaten zu weit von dem aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) abgeleiteten Wert von vier Monaten entfernt, der nach der Rechtsprechung des BSG weiterhin „als Anhalt“ (BSG, a. a. O.) für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden und von der Versichertengemeinschaft als Solidarleistung zu tragenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils dienen soll. Eine Differenzierung danach, ob das Praktikum als solches in einem Krankenhaus seinem Inhalt nach der Allgemeinheit (was mit der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten nicht gleichzusetzen ist) dienlich war, sieht die Rechtsprechung des BSG nicht vor.
20 
Das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2003, VIII RR 77/00, veröffentlicht in BFHE 203, 98 [AS 24 SG-Akte] , ist zu einer gänzlich anderen rechtlichen Frage ergangen und daher auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Dass die Klägerin nach ihrem Vortrag in dem von ihr geltend gemachten Zeitraum Halbwaisenrente bezogen hat und dies nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine berufliche Ausbildung bzw. eine Zwischenzeit zwischen solchen Ausbildungen voraussetzt (heute: § 48 Abs. 4 SGB VI), legt höchstens die Frage nahe, ob der damalige Rentenbezug zu Recht erfolgte, präjudiziert aber die hier zu entscheidende Frage nicht.
21 
Weitere Tatbestände, die zur Anrechnung der geltend gemachten Zeit als rentenrechtlich irrelevant berechtigen, kommen nicht in Betracht, die Übergangsvorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI schon wegen der zeitlichen Beschränkung bis 30. Juni 1965 nicht.
22 
Dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der streitigen Zeiträume der Klägerin günstige Feststellungen im Bescheid vom 21. Februar 1991 aufgehoben haben, was im Hinblick auf die Bestimmtheit des die Aufhebung vornehmenden Verfügungssatzes im Bescheid vom 6. Oktober 2003 nähere Prüfungen des Gerichts notwendig machen würde (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 114/00 R, in SozR 3-2600 § 149 Nr. 6; Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 36/02 R in SozR 4-2600 § 149 Nr. 1), ist nicht vorgetragen und ist für den Senat - weil der Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 21. Februar 1991 den Beteiligten nicht mehr vorliegt und von der Beklagten nicht mehr wiederhergestellt werden kann - auch sonst nicht erkennbar.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juni 2006 - L 10 R 3634/05 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 48 Waisenrente


(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 247 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wen

Referenzen

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.