Landgericht Wuppertal Beschluss, 05. Jan. 2015 - 9 T 2/15

ECLI: ECLI:DE:LGW:2015:0105.9T2.15.00
published on 05.01.2015 00:00
Landgericht Wuppertal Beschluss, 05. Jan. 2015 - 9 T 2/15
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedür
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published on 18.08.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB137/14 vom 18. August 2015 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr.
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published on 12.05.2018 00:00

Tenor 1. Gegen d. Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Der Vollzug der angeordneten Haft beginnt sofort und endet spätestens mit Ablauf des 11.08.2018. 3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschl
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Annotations

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB137/14
vom
18. August 2015
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner, Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln den Betroffenen insoweit in seinen Rechten verletzt hat, als die durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 8. Mai 2014 angeordnete Sicherungshaft über den 27. Juni 2014 hinaus aufrechterhalten worden ist.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird aufgehoben, soweit dem Betroffenen Kosten auferlegt worden sind; sie wird insgesamt wie folgt neu gefasst: Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

1
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.

2
Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht hat den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 08.05.2014 - 507a XIV (B) 39/14 -
LG Köln, Entscheidung vom 27.06.2014 - 39 T 119/14 -