Landgericht Wuppertal Beschluss, 19. Nov. 2018 - 9 T 193/18

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:1119.9T193.18.00
published on 19/11/2018 00:00
Landgericht Wuppertal Beschluss, 19. Nov. 2018 - 9 T 193/18
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Tenor

Das Verfahren wird an das Amtsgerichts Velbert zur Durchführung des                  (Nicht-) Abhilfeverfahrens zurückgegeben.


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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ
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published on 20/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 116/10 vom 20. Januar 2011 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 427 Die Frage der Rechtswidrigkeit einer nach § 427 FamFG vorläufig angeordneten Ingew
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Annotations

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.