Landgericht Wuppertal Beschluss, 02. Sept. 2016 - 5 O 381/14

Gericht
Tenor
wird gem. §§ 142 Abs. 1, 144 ZPO angeordnet, dass
die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden xx
von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses
die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, nämlich die bei ihr hinterlegten Daten zum Standort und zu den Fahrbewegungen des Fahrzeugs BMW mit der FIN WBSWL91080P324186 für die Zeit vom 06.05.2014 bis zum 07.05.2014 dem Gericht in einer von einem vom Gericht noch zu beauftragenden Sachverständigen auswertbaren Form vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen.
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auswertbaren Form vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen.
2Es werden folgende Hinweise erteilt:
3Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn entsprechend den §§ 383 bis 385 ZPO ein Recht zur Zeugnisverweigerung, also insbesondere aus persönlichen oder sachlichen Gründen, besteht.
4Persönliche Gründe liegen vor, wenn der Vorlagepflichtige mit einer Partei des Rechtsstreits verlobt ist, verheiratet ist oder war, Lebenspartner einer Partei ist oder war oder in gerader Linie mit einer Partei verwandt oder verschwägert, und der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
5Im Falle unberechtigter Verweigerung der Vorlage kann ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden (vgl. §§ 142 Abs. 2, 144 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 386 bis 390 ZPO).

Annotations
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.