Landgericht Wuppertal Beschluss, 02. Sept. 2016 - 5 O 381/14

ECLI: ECLI:DE:LGW:2016:0902.5O381.14.00
published on 02/09/2016 00:00
Landgericht Wuppertal Beschluss, 02. Sept. 2016 - 5 O 381/14
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Tenor

wird gem. §§ 142 Abs. 1, 144 ZPO angeordnet, dass

die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden xx

von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses

die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, nämlich die bei ihr hinterlegten Daten zum Standort und zu den Fahrbewegungen des Fahrzeugs BMW mit der FIN WBSWL91080P324186 für die Zeit vom 06.05.2014 bis zum 07.05.2014 dem Gericht in einer von einem vom Gericht noch zu beauftragenden Sachverständigen auswertbaren Form vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen.


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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1.der Verlobte einer Partei;2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.diejenigen, di

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,

(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.

Annotations

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.