Landgericht Tübingen Beschluss, 30. Juni 2003 - 5 T 55/03

published on 30.06.2003 00:00
Landgericht Tübingen Beschluss, 30. Juni 2003 - 5 T 55/03
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 23.1.2003 abgeändert:

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, einen Termin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 17.11.2000 zu bestimmen und diesen über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau zu befragen, die Angaben des Schuldners aufzunehmen und die Richtigkeit an Eides Statt versichern zu lassen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Beschwerdewert: bis 300,00 Euro.

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6.11.2002 beim zuständigen Gerichtsvollzieher, den Schuldner zur Nachbesserung seines am 17.11.2000 eidesstattlich versicherten Vermögensverzeichnisses zu laden. Zur Begründung bringt sie vor, der Schuldner sei verpflichtet, das bereits eidesstattlich versicherte Vermögensverzeichnis durch nähere Angaben darüber zu ergänzen, ob und in welcher Höhe seine Ehefrau über ein eigenes Einkommen verfügt, weil es bei der Berechnung des pfändbaren Betrages von entscheidender Bedeutung sei, ob der Ehegatte ein eigenes Einkommen habe und demzufolge bei der Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen außer Betracht bleiben könne. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 8.11.2002 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 23.01.2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird (Bl. 22 f. d. A.), zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 28 d. A. am 28.01.2003 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 31.01.2003, die noch am selben Tag per Telefax beim Amtsgericht Calw eingegangen ist. Sie wiederholt und vertieft darin ihren bisherigen Vortrag und verweist insbesondere auf § 850 c IV ZPO.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 ZPO), insbesondere wurde sie form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Sie hat in der Sache Erfolg. Das Vermögensverzeichnis vom 17.11.2000 ist unvollständig und muss daher vom Schuldner ergänzt werden.
1. Ob wegen eines Taschengeldanspruches eines Schuldners das Einkommen des Ehegatten anzugeben ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. dazu OLG München, JurBüro 1999, 605 mit Nachweisen zur divergierenden Rechtsprechung und Literatur). Die Kammer neigt zu der Ansicht, dass wegen der bedingten Pfändbarkeit eines Taschengeldanspruches gem. § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich vom Schuldner Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Ehegatten zu machen sind. Diese Streitfrage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil ein Taschengeldanspruch des Schuldners gem. §§ 1360, 1360 a BGB nicht in Betracht kommt. Wie aus der eidesstattlichen Vermögensversicherung vom 17.11.2000 hervorgeht, verfügt der Schuldner über ein Monatseinkommen in Höhe von 5.680,00 DM netto. Unter diesen Umständen scheidet ein Taschengeldanspruch aus, der üblicherweise nur dem erwerbslosen Ehegatten zusteht (KG, NJW 2000, 149). Die Gläubigerin bringt selbst auch nicht vor, dass dem Schuldner ein derartiger Taschengeldanspruch zustehen könnte.
2. Der Schuldner ist jedoch deswegen zur Ergänzung des vorerwähnten Vermögensverzeichnisses verpflichtet, weil seine Ehefrau als Unterhaltsberechtigte in Betracht kommt. Es ist streitig, ob wegen § 850 c Abs. 4 ZPO der Schuldner Angaben zum Arbeitseinkommen des Ehegatten machen muss (ablehnend: LG Bonn MDR 1992, 901; LG Hildesheim EGVZ 1994, 88; LG Cleve JurBüro 1992, 269; LG Neuruppin JurBüro 1998, 434; Zöller-Stöber, 23. Auflage, RN 27 zu § 807 ZPO; Schilken in Münchener Kommentar, 2. Aufl., RN 50 zu § 807 ZPO; zurückhaltend auch Münzberg in Stein/Jonas, 21. Aufl., RN 33 a zu § 807 ZPO; bejahend: LG Oldenburg JurBüro 1996, 328; LG Ravensburg JurBüro 1996, 492; LG Erfurt JurBüro 1999, 159). Die Kammer schließt sich insoweit der bejahenden Auffassung an.
Zwar ist der Schuldner nach § 807 ZPO nur gehalten, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen. Sinn und Zweck der Offenbarungspflicht ist es jedoch, dem Gläubiger die Kenntnisse zu verschaffen, die er für erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen benötigt (Zöller-Stöber, 23. Aufl., RN 1 zu § 807 ZPO). Hierzu gehören im vorliegenden Fall auch die für § 850 c Abs. 4 ZPO maßgeblichen Tatsachen. § 850 c Abs. 4 ZPO sieht vor, dass eine unterhaltsberechtigte Person, der vom Schuldner Unterhalt gewährt wird, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben kann, wenn diese über ein eigenes Einkommen verfügt. Ohne nähere Angaben zur Unterhaltsberechtigung und zum Einkommen seines Ehegatten durch den Schuldner ist es dem Gläubiger unmöglich, im nachfolgenden Pfändungsverfahren näher zu prüfen, ob der Ehegatte bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages überhaupt zu berücksichtigen ist. Für einen Antrag gem. § 850 c Abs. 4 ZPO hat der Schuldner nämlich die Voraussetzungen durch substantiierten Vortrag auch zur Höhe der Einkünfte des Ehegatten schlüssig darzustellen, allgemeine Formulierungen sind nicht genügend (Zöller-Stöber, aaO., RN 13 zu § 850 c ZPO). Deswegen ist es geboten, dem Schuldner die Pflicht aufzuerlegen, die notwendigen Tatsachen, aus denen sich die Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten bzw. deren etwaige Einkünfte ergeben, im Vermögensverzeichnis – soweit ihm dies möglich ist – zu offenbaren. Andernfalls wäre der Gläubiger gezwungen, zur Art und zur Höhe des Einkommens des Ehegatten im Pfändungsverfahren Behauptungen ins Blaue hinein aufzustellen (so zutreffend LG Erfurt, JurBüro 1999, 159), was weder zumutbar noch verfahrensökonomisch erscheint.
3. Rechtliches Gehör war dem Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren. Im einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO hat eine Anhörung des nicht beteiligten Schuldners zu unterbleiben (Zöller-Stöber, aaO., RN 27 zu § 766 ZPO). Das gleiche gilt im nachfolgenden Verfahren gem. § 793 ZPO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO in Verbindung mit Nummer 1957 KV. Der Beschwerdewert wurde gem. § 57 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ZPO festgesetzt.
5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 ZPO scheidet aus, nachdem der Schuldner am Verfahren nicht beteiligt worden ist.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Annotations

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.