Landgericht Tübingen Urteil, 13. Okt. 2006 - 20 O 36/06

bei uns veröffentlicht am13.10.2006

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Tübingen vom 30. August 2006 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Ziff. 1 („als Mittel zur .... Form“) anstelle „sofern sich darin ...“, heißt: „... solange sich darin ...“ ( ...nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Substanzen befinden wie etwa Quarz in kristalliner Form).

2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Streitwert: 25.000,00 EUR.

Tatbestand

 
Die Verfügungsklägerin macht als eingetragener Verein nach der Unterlassungsklageverordnung gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch wegen Bewerbung und Inverkehrgabe eines dafür ungeeigneten Mittels zur Nahrungsergänzung und wegen irreführender und krankheitsbezogener Werbeinhalte geltend. Noch im Streit sind die Bewerbung und der Vertrieb der von der Verfügungsbeklagten hergestellten „M.“- Kapseln unter dem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt, dass sich darin Quarz in kristalliner Form befindet.
Der Verfügungskläger hatte mit Schreiben vom 25.07.06 die Verfügungsbeklagte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abzugeben, die Bewerbung und den Vertrieb von M.-Kapseln als Nährungsergänzungsmittel zu unterlassen, weil sich darin Quarz in kristalliner Form befinde (Anlage A3, Blatt 17). Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht nachgekommen.
Der Verfügungskläger trägt vor, die „M.“-Kapseln der Verfügungsbeklagten enthielten Quarz in kristalliner Form, und zwar in einer Menge zwischen 5-10 %. Sie beruft sich dazu auf ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Umweltgeologie Dr. S. 14.07.2006 (Anl. A6, Bl. 25 ff.) und eine ergänzende Stellungnahme vom 22.09.2006 (Anl. A9, Bl. 113 ff.). Sie ist der Auffassung, dass diese Verbindung (Siliciumdioxid, Silica) in dieser Form nicht Bestandteil von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln sein dürfe. Quarz in kristalliner Form oder „Sand“ diene nicht der Ernährung. Es liege nicht in amorpher Form vor, in welcher es in Lebensmitteln als Zusatzstoff zugelassen sein (E Nr. E 551, Anl. A10, Bl. 119). Es sei deshalb nicht sicher im Sinne des Lebensmittelrechts; von ihm gingen auch Gesundheitsgefahren aus.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.08.2006 der Verfügungsbeklagten im Wege der Einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Produkt „A.“ -Kapseln gem. Ziff. 1 als Mittel zur Nahrungsergänzung zu bewerben und/oder zu vertreiben, sofern sich darin nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Substanzen befinden wie etwa Quarz in kristalliner Form. Gem. Ziff. 2 des Beschlusses wurden der Verfügungsbeklagten untersagt, bestimmte Aussagen zu dem angeführten Produkt zu machen. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten richtet sich gegen die Ziff. 1 des Beschlusses.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Tübingen zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 30.08.2006 aufzuheben, soweit der Antragsgegnerin untersagt worden ist, das Produkt „A.“-Kapseln zu vertreiben und zu bewerben sowie den Antrag der Antragstellerin insoweit zurückzuweisen.
Sie trägt vor, ihr Produkt enthalte kein Siliciumdioxid in kristalliner Form. Das Gutachten Dr. S. sei unzutreffend oder die Probe sei nicht richtig genommen oder manipuliert. Es werde nicht als Zutat verwendet. In einem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz behauptet die Verfügungsbeklagte, Siliciumdioxid in kristalliner Form sei als Verunreinigung in vernachlässigbarem Umfang in der Grundsubstanz Mumijo (0,24 g/100) bzw. dem Ballastzusatzstoff „Weizenfaser“(0,34 g/100 g) enthalten. Sie bezieht sich dazu auf einen Prüfbericht der B. GmbH & Co. KG vom 05.10.2006.
10 
Der Verfügungskläger stellt in Abrede, dass hierbei das streitige Produkt „M.“-Kapseln untersucht worden ist.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat im Termin den von der Verfügungsbeklagten in die Sitzung gestellten Sachverständigen F. R. vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Einstweilige Verfügung des Landgerichts ist zu bestätigen, soweit sie aufgrund des Widerspruchs im Streit ist.
I.
13 
1. Der Verfügungskläger ist antragsbefugt. Das wird von der Verfügungsbeklagten nicht in Zweifel gezogen.
14 
2. Die Verfügungsbeklagte hat den Vertrieb und die Bewerbung der von dem Verfügungskläger untersuchten „M.“-Kapseln zu unterlassen, weil diese in nicht geringem Umfang Quarz in kristalliner Form enthalten, nämlich in einer Größenordnung von 5-10%. Das Produkt ist damit nicht verkehrsfähig; Werbung und Inverkehrgabe sind gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 Abs. 1 Nr. 1 a) LMBG verboten.
15 
a) Der Verfügungskläger hat durch das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Umweltgeologie Dr. S. vom 14.07.2006 (Anl. A6, Bl. 25 ff.) und eine ergänzende Stellungnahme vom 22.09.2006 (Anl. A9, Bl. 113 ff.) hinreichend glaubhaft gemacht, dass die M.-Kapseln der Verfügungsbeklagten Quarz in kristalliner Form enthalten. Auch der gegenbeweislich im Termin vernommene Sachverständige F. R. hat eingeräumt, dass mit der von Dr. S. durchgeführten Untersuchungsmethode, der Röntgendifraktometrie, Siliciumdioxid (Silica, Quarz) nachgewiesen und eine Aussage dazu gemacht werden kann, ob es in kristalliner oder amorpher Form vorliegt. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Privatsachverständige nicht die erforderliche Sachkunde bzw. die für eine annäherungsweise Schätzung des Dioxidgehalts notwendige Erfahrung hat. Auch die Vernehmung des Herrn R. hat dafür nichts ergeben. Vielmehr kann gerade bei der von Dr. S. angenommenen Größenordnung die von ihm durchgeführte Untersuchung aussagekräftige Ergebnisse zeitigen.
16 
b) Quarz in kristalliner Form ist kein nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LMBG) bzw. der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) erlaubter Lebensmittel-Zusatzstoff bzw. zugelassener Stoff und darf deshalb auch nicht in einem Nahrungsergänzungsmittel enthalten sein.
17 
Die in einem Nahrungsergänzungsmittel enthaltene Grundsubstanz muss in ihren einzelnen Bestandteilen den Anforderungen an ein Lebensmittel entsprechen, bzw. die in ihm enthaltenen Substanzen müssen als Lebensmittel-Zusatzstoffe nach dem LMBG oder als zugelassene Stoffe nach der NemV erlaubt sein. Beide Voraussetzungen treffen auf Quarz in kristalliner Form nicht zu.
18 
Quarz in kristalliner Form ist nach den Begriffsbestimmungen des LMGB ein Lebensmittel-Zusatzstoff im Sinne des § 2 Abs. 3 LMBG. Er wird üblicherweise nicht als Lebensmittel verzehrt und ist weder eine charakteristische Zutat eines Lebensmittels noch wird er einem solchen beim Herstellen und Behandeln zugesetzt. Er darf deshalb in einem Lebensmittel bzw. einem Nahrungsergänzungsmittel als Zusatzstoff nur enthalten sein, wenn er als Lebensmittel-Zusatzstoff zugelassen ist (vgl. §§ 2 Abs. 3 S. 1 iVm. S. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 a LMBG). Davon ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LMBG nur solche Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden. Das trifft auf Quarz nicht zu.
19 
Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels sind gem. § 3 Abs. 1 und 2 NemV nur die in den jeweiligen Anlagen aufgeführten sonstigen Stoffe als Zusatzstoffe zugelassen. Dazu gehört Quarz in kristalliner Form ebenfalls nicht.
20 
c) Werbung und Inverkehrgabe der „M.-A.“-Kapseln verstoßen somit gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) LMBG. Darin liegt auch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weshalb der Verfügungsbeklagten Werbung und Vertrieb dieser Kapseln zu untersagen sind. Sie sind als Nahrungsergänzungsmittel nicht verkehrsfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem enthaltenen Quarz in kristalliner Form um einen Bestandteil der Grundsubstanz oder um eine aus dem Herstellungsprozess stammende Zutat handelt. Es kommt ferner nicht darauf an, ob der Verzehr gesundheitsschädlich ist, wie es die Auffassung des Verfügungsklägers ist. Bei der in Betracht kommenden Art des Verzehrs und der - auch bei einem Gehalt von 5-10% - immer noch geringen Menge hält das Gericht den Verzehr von Quarz in kristalliner Form eher für gesundheitlich unbedenklich. Eine erhebliche Fremdkörperreaktion im Darm ist unwahrscheinlich, noch unwahrscheinlicher eine Silikose durch Inhalation und eine offenbar für diesen Fall diskutierte kanzerogene Wirkung. Jedenfalls ist die Gesundheitsschädlichkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
21 
3. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Verfügungsbeklagten gibt keinen Anlass, die Hauptverhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO).
22 
In diesem Schriftsatz räumt die Verfügungsbeklagte ein, dass Siliciumdioxid in kristalliner Form in der Grundsubstanz bzw. in dem Ballastzusatzstoff „Weizenfaser“ enthalten sei, allerdings in einem wesentlich (10-fach) geringerem Umfang. Zum einen ist nicht näher beschrieben, woher die untersuchten „M.-Proben“ stammen. Es lassen sich so letztlich keine erheblichen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der von dem Verfügungskläger zur Glaubhaftmachung vorgelegten Untersuchung herleiten. Ferner ist fraglich, ob es eine untere Grenze für eine - deshalb vernachlässigbare - Verunreinigung gibt.
II.
23 
Die Verfügungsbeklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist ohne ausdrücklichen Ausspruch vorläufig vollstreckbar. Die durch vorläufige Anordnung vom 22.09.2006 einstweilen eingestellte Zwangsvollstreckung aus der Ziff. 1 der Verfügung vom 30.08.2006 ist somit gegenstandslos.

Gründe

 
12 
Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Einstweilige Verfügung des Landgerichts ist zu bestätigen, soweit sie aufgrund des Widerspruchs im Streit ist.
I.
13 
1. Der Verfügungskläger ist antragsbefugt. Das wird von der Verfügungsbeklagten nicht in Zweifel gezogen.
14 
2. Die Verfügungsbeklagte hat den Vertrieb und die Bewerbung der von dem Verfügungskläger untersuchten „M.“-Kapseln zu unterlassen, weil diese in nicht geringem Umfang Quarz in kristalliner Form enthalten, nämlich in einer Größenordnung von 5-10%. Das Produkt ist damit nicht verkehrsfähig; Werbung und Inverkehrgabe sind gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 Abs. 1 Nr. 1 a) LMBG verboten.
15 
a) Der Verfügungskläger hat durch das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Umweltgeologie Dr. S. vom 14.07.2006 (Anl. A6, Bl. 25 ff.) und eine ergänzende Stellungnahme vom 22.09.2006 (Anl. A9, Bl. 113 ff.) hinreichend glaubhaft gemacht, dass die M.-Kapseln der Verfügungsbeklagten Quarz in kristalliner Form enthalten. Auch der gegenbeweislich im Termin vernommene Sachverständige F. R. hat eingeräumt, dass mit der von Dr. S. durchgeführten Untersuchungsmethode, der Röntgendifraktometrie, Siliciumdioxid (Silica, Quarz) nachgewiesen und eine Aussage dazu gemacht werden kann, ob es in kristalliner oder amorpher Form vorliegt. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Privatsachverständige nicht die erforderliche Sachkunde bzw. die für eine annäherungsweise Schätzung des Dioxidgehalts notwendige Erfahrung hat. Auch die Vernehmung des Herrn R. hat dafür nichts ergeben. Vielmehr kann gerade bei der von Dr. S. angenommenen Größenordnung die von ihm durchgeführte Untersuchung aussagekräftige Ergebnisse zeitigen.
16 
b) Quarz in kristalliner Form ist kein nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LMBG) bzw. der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) erlaubter Lebensmittel-Zusatzstoff bzw. zugelassener Stoff und darf deshalb auch nicht in einem Nahrungsergänzungsmittel enthalten sein.
17 
Die in einem Nahrungsergänzungsmittel enthaltene Grundsubstanz muss in ihren einzelnen Bestandteilen den Anforderungen an ein Lebensmittel entsprechen, bzw. die in ihm enthaltenen Substanzen müssen als Lebensmittel-Zusatzstoffe nach dem LMBG oder als zugelassene Stoffe nach der NemV erlaubt sein. Beide Voraussetzungen treffen auf Quarz in kristalliner Form nicht zu.
18 
Quarz in kristalliner Form ist nach den Begriffsbestimmungen des LMGB ein Lebensmittel-Zusatzstoff im Sinne des § 2 Abs. 3 LMBG. Er wird üblicherweise nicht als Lebensmittel verzehrt und ist weder eine charakteristische Zutat eines Lebensmittels noch wird er einem solchen beim Herstellen und Behandeln zugesetzt. Er darf deshalb in einem Lebensmittel bzw. einem Nahrungsergänzungsmittel als Zusatzstoff nur enthalten sein, wenn er als Lebensmittel-Zusatzstoff zugelassen ist (vgl. §§ 2 Abs. 3 S. 1 iVm. S. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 a LMBG). Davon ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LMBG nur solche Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden. Das trifft auf Quarz nicht zu.
19 
Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels sind gem. § 3 Abs. 1 und 2 NemV nur die in den jeweiligen Anlagen aufgeführten sonstigen Stoffe als Zusatzstoffe zugelassen. Dazu gehört Quarz in kristalliner Form ebenfalls nicht.
20 
c) Werbung und Inverkehrgabe der „M.-A.“-Kapseln verstoßen somit gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) LMBG. Darin liegt auch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weshalb der Verfügungsbeklagten Werbung und Vertrieb dieser Kapseln zu untersagen sind. Sie sind als Nahrungsergänzungsmittel nicht verkehrsfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem enthaltenen Quarz in kristalliner Form um einen Bestandteil der Grundsubstanz oder um eine aus dem Herstellungsprozess stammende Zutat handelt. Es kommt ferner nicht darauf an, ob der Verzehr gesundheitsschädlich ist, wie es die Auffassung des Verfügungsklägers ist. Bei der in Betracht kommenden Art des Verzehrs und der - auch bei einem Gehalt von 5-10% - immer noch geringen Menge hält das Gericht den Verzehr von Quarz in kristalliner Form eher für gesundheitlich unbedenklich. Eine erhebliche Fremdkörperreaktion im Darm ist unwahrscheinlich, noch unwahrscheinlicher eine Silikose durch Inhalation und eine offenbar für diesen Fall diskutierte kanzerogene Wirkung. Jedenfalls ist die Gesundheitsschädlichkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
21 
3. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Verfügungsbeklagten gibt keinen Anlass, die Hauptverhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO).
22 
In diesem Schriftsatz räumt die Verfügungsbeklagte ein, dass Siliciumdioxid in kristalliner Form in der Grundsubstanz bzw. in dem Ballastzusatzstoff „Weizenfaser“ enthalten sei, allerdings in einem wesentlich (10-fach) geringerem Umfang. Zum einen ist nicht näher beschrieben, woher die untersuchten „M.-Proben“ stammen. Es lassen sich so letztlich keine erheblichen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der von dem Verfügungskläger zur Glaubhaftmachung vorgelegten Untersuchung herleiten. Ferner ist fraglich, ob es eine untere Grenze für eine - deshalb vernachlässigbare - Verunreinigung gibt.
II.
23 
Die Verfügungsbeklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist ohne ausdrücklichen Ausspruch vorläufig vollstreckbar. Die durch vorläufige Anordnung vom 22.09.2006 einstweilen eingestellte Zwangsvollstreckung aus der Ziff. 1 der Verfügung vom 30.08.2006 ist somit gegenstandslos.

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(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel


Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV

Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV | § 3 Zugelassene Stoffe


(1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels dürfen nur die in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzung

Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels dürfen nur die in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51) aufgeführten Nährstoffe im Sinne des § 1 Absatz 2 in den in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgeführten Formen verwendet werden. Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG sind jeweils in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29) anzuwenden.

(2) Die in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), genannten Stoffe müssen vorbehaltlich des Satzes 2 den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. Stoffe des Anhangs II der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), die nicht in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgeführt sind, müssen den nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels dürfen nur die in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51) aufgeführten Nährstoffe im Sinne des § 1 Absatz 2 in den in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgeführten Formen verwendet werden. Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG sind jeweils in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29) anzuwenden.

(2) Die in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), genannten Stoffe müssen vorbehaltlich des Satzes 2 den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. Stoffe des Anhangs II der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), die nicht in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgeführt sind, müssen den nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.