Landgericht Traunstein Endurteil, 16. März 2018 - 5 O 589/17

bei uns veröffentlicht am16.03.2018

Gericht

Landgericht Traunstein

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausschüttungen durch den Kommanditisten.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der MS … mbH & Co. KG, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 06.09.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Schuldnerin betrieb das Schiff MS … Der Erwerb des Schiffes wurde mittels Schiffshypothekendarlehen der … AG und den Einlagen der Kommanditsten finanziert.

Der Beklagte ist mit einer Einlage von 25.000,00 € an der Schuldnerin beteiligt und mit einer entsprechenden Hafteinlage als Kommanditist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg, HRA … eingetragen.

Der Beklagte hat Ausschüttungen in Höhe von 10.500,00 € erhalten.

Mit Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2016 wurde aufgrund einer Gewerbesteuerforderung der Stadt Hamburg in Höhe von 961.728,10 € und 20.100,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 82.849,00 € Masseunzulänglichkeit angezeigt und anschließend öffentlich bekannt gemacht.

Der Kläger trägt vor, die Kapitalkonten der Anleger seien seit 2002 bis zur Insolvenzeröffnung stets unterhalb der Haftsummen gelegen. Im Insolvenzverfahren hätten 25 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 8.455.264,12 € zur Tabelle angemeldet. Im ersten Prüfungstermin seien Forderungen in Höhe von 684.241,00 € zur Tabelle festgestellt worden, die Insolvenzforderung der …bank belaufe sich auf 1.708.225,00 €, wovon 152.804,70 € bestritten seien. Auf den Insolvenzanderkonten verwalte der Kläger 3.471.413,33 €. Die Ausschüttungen, die der Beklagte von der Schuldnerin erhalten habe, seien nicht durch Vermögenseinlagen gedeckt. Die Jahresabschlüsse der Jahre 2002 bis 2012 würden durchweg durch Kommanditeinlagen nicht gedeckte Verluste ausweisen. Der Prüfungstermin habe am 18.11.2013 stattgefunden.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei aktivlegitimiert, der Verweis auf die Insolvenztabelle sei ausreichend.

Der Kläger beantragt zu erkennen;

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 10.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagtet trägt vor, er erkläre sich über die den zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte sowie deren Höhe mit Nichtwissen, da er nicht beim Prüfungstermin beim Amtsgericht - Insolvenzgericht anwesend gewesen sei und weder einen Prüfungsbericht noch die Forderungsanmeldungen eingesehen habe. Er habe kein rechtliches Gehör erhalten. Er erhebe die Einrede der Erfüllung, da die verwerteten Sicherheiten in Abzug zu bringen seien. Ebenso erhebe der Beklagte die Einrede der Verjährung und der sittenwidrigen Schädigung aufgrund unnötig prolongierten Darlehensvertrages. Auch sei keine Auszahlung der Einlage erfolgt, da der Beklagte gemäß Gesellschaftsvertrag Anspruch auf die Auszahlung gehabt habe. Der Kläger müsse zunächst Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend machen. Die Forderungsanmeldungen seien nicht in deutscher Sprache erfolgt und durch Vertreter ohne Nachweis ihrer Vertretungsmacht angemeldet worden. Es sei ein Vergleich mit mehreren Insolvenzgläubigern geschlossen worden. Bei der Forderung der … AG handele es sich um eine unzulässige Sammelanmeldung, da es nicht nur eine Kontoverbindung mit der Schuldnerin gegeben habe.

Der Beklagte ist der Meinung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Der Kläger müsse sämtliche Forderungen der Gläubiger, die ihre Forderungen zu Tabelle angemeldet haben, substantiieren. Der Kläger mache eine Teilleistungsklage geltend und müsse daher die einzelnen Forderungen substantiieren und mitteilen, aufweiche der angemeldeten Forderungen die Leistung zu erbringen sei. Es sei nicht ausreichend auf die Tabelle zu verweisen. Eine Rechtskrafterstreckung der Tabelle auf Kommanditisten erfolge nicht, da diese nicht Verfahrensbeteiligte des Insolvenzverfahrens seien. Die Klage sei abzuweisen, da die Kommanditisten nicht für Masseforderungen haften würden und der Kläger die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe.

Die Klage wurde am 16.03.2017 dem Beklagten zugestellt.

Gründe

Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Nach seinem Vortrag macht der Kläger Außenhaftungsansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB geltend. Der Kläger ist dem Grunde nach berechtigt, einen Haftungsanspruch nach § 171 Abs. 2 HGB geltend zu machen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen.

1. Der Kläger ist unstreitig der MS … mbH & Co. KG mit einer Zeichnungssumme von 25.000,00 € als Kommanditist beigetreten und hat nach ursprünglicher Leistung der Einlage Ausschüttungen in Höhe von 10.500,00 € erhalten.

2. Grundsätzlich ist durch die Leistung der Einlage gemäß § 171 Abs. 1 HGB die persönliche Haftung des Beklagten erloschen. Der Kapitalanteil des Beklagten wurde jedoch durch Verluste in den Jahren 2002 bis 2012 unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert. Dies wurde seitens des Beklagten nicht bestritten. Der Beklagte hat diesbzgl. nur vorgetragen, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht besteht, da dieser weder im Gesellschaftsvertrag geregelt sei noch ein Gesellschafterbeschluss vorliege. Für die Geltendmachung der Außenhaftung, wie dies durch den Kläger erfolgt, ist jedoch weder eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, da diese aus § 171 Abs. 1 iVm § 128 HGB folgt. Soweit daher trotz Herabminderung des Kapitalanteils seitens des Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2012 Gewinnanteile entnommen wurden, lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 S. 2 HGB bis maximal zur Haftsumme wieder auf. In den Jahren 2002 bis 2012 wurden 10.500,00 € an den Beklagten ausgeschüttet, wie sich aus den seitens des Klägers vorgelegten Kontoauszügen ergibt. Somit wurden nicht durch Gewinn gedeckte Ausschüttungen an den Beklagten in Höhe von 10.500,00 € erbracht und seine persönliche Haftung besteht in dieser Höhe gemäß § 171 Abs. 1 HGB.

3. Die Inanspruchnahme des Beklagten ist jedoch nicht zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich.

3.1. Es bestehen Forderungen gegenüber der Gesellschaft für die der Beklagte als Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 HGB i.V.m. § 128 HGB haftet.

Sind die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und im Prüfungstermin festgestellt worden, so greift gegenüber der Schuldnerin die Rechtskraftwirkung des § 201 Abs. 2 S. 1 InsO, die auch gegenüber dem Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin wirkt.

Seiner Darlegungs- und Beweislast genügt daher der Kläger als Insolvenzverwalter mit Vorlage der Tabelle nach § 175 HGB, aus der sich das Ergebnis des Prüfungstermins und die Feststellung der Forderungen nach § 178 HGB ergibt. Die entsprechenden Feststellungsnachweise hat er als Anlage K16 vorgelegt. Daraus ergeben sich festgestellte Forderungen in Höhe von 684.241,00 €. Die Insolvenzforderung der …bank beläuft sich auf 1.708.225,00 €, wovon 152.804,70 € bestritten sind.

Die Eintragung und Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle gemäß § 178 HGB entfaltet gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 HGB Rechtskraftwirkung gegenüber der Schuldnerin. Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht dabei schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, Urt. v. 10,10.2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391, 393).

Diese Rechtskraftwirkung erstreckt sich auch auf den Beklagten als Kommanditisten. Wird eine Forderung gegen eine insolvente KG zur Tabelle festgestellt, so wirkt die Feststellung gemäß § 161 Abs. 2 iV.m. § 129 Abs. 1 HGB mittelbar auch gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern (BGH, Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391, 393). Die Wirkung des § 129 Abs. 1 HGB wird jedoch dahingehend eingeschränkt, dass ein gemäß § 128 HGB haftender Personengesellschafter zur Gewährung rechtlichen Gehörs an dem Forderungsfeststellungsverfahren zu beteiligen ist und Gelegenheit haben muss, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (BGH, Urt. v. 14. 11.2005-11 ZR 178/03, NJW 2006, 1344, 1347).

Hinsichtlich der Rechtskraftwirkung zulasten eines Kommanditisten werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

3.1.1. Ein Teil der Literatur lehnt eine Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags gegenüber einem Kommanditisten ab (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl. 2015, § 178 Rn. 33; MüKolnsO/Schumacher, § 178 Rn. 72).

3.1.2. Nach anderer Auffassung ist entscheidend, ob der Kommanditist im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren der Forderung widersprochen hat oder nicht (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 171 Rn. 96; LG Köln, Urt. v. 25.10. 2012 - 22 O 300/12, NZI 2013, 46, 49). Bei einer Kommanditgesellschaft als Schuldnerin können jedoch nur die nach §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB zur Vertretung berechtigten Komplementäre gemäß § 178 Abs. 1 InsO der Feststellung einer Forderung zur Tabelle widersprechen. Dieser Widerspruch hindert zwar nicht die Feststellung der Forderung zur Tabelle (§ 178 Abs. 1 S. 2 InsO), jedoch entfällt die Titelfunktion der Insolvenztabelle gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 InsO. Da ein Kommanditist nicht vertretungsberechtigt ist, kann er nur auf einen Widerspruch eines vertretungsberechtigten Gesellschafters hinwirken (MüKolnsO/Brandes/Gehrlein, § 93 Rn. 31).

3.1.3. Des Weiteren wird die Rechtskraftwirkung auch ohne jede weitere Voraussetzung bejaht (LG Köln, Urt. v. 24.6.2008 - 22 O 42/08, BeckRS 2011, 09728; LG Paderborn, Urt. v. 20.8.2007 -4 O 658/06, BeckRS 2008,18002; LG Mosbach, Urt. v. 18.7.2007-1 O 211/06, BeckRS 2009, 06973).

3.1.4. Nach Auffassung der Kammer greift die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle gemäß § 201 Abs. 2 InsO zulasten eines Kommanditisten dann ein, wenn diese auch zu-lasten eines Komplementärs wirkt. Wie bereits erläutert, entfaltet die Insolvenztabelle gegenüber der Schuldnerin mittelbar gemäß § 201 Abs. 2 S, 1 InsO eine Rechtskraftwirkung. Daraus folgt, dass der Kommanditist, der nach § 171 Abs. 1, 2 HGB persönlich haftet, gemäß § 129 Abs. 1 HGB gegen die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich keine Einwendungen mehr geltend machen kann, die nicht in seiner Person begründet sind. Dies gilt aber, wie beim persönlich haftenden Gesellschafter, nur insoweit, als er an dem Forderungsfeststellungsverfahren beteiligt war bzw. sich beteiligen konnte. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn die vertretungsberechtigten Komplementäre an dem Forderungsfeststellungsverfahren beteiligt werden. Es ist nicht notwendig zusätzlich die Kommanditisten zu beteiligen, da nur die vertretungsberechtigten Gesellschafter ein Widerspruchsrecht nach §§ 178 Abs. 1 S. 2, 201 Abs. 2 S. 1 InsO haben. Daher reicht eine öffentliche Bekanntmachung des Prüfungstermins (LG Ansbach, Urt. v. 30.09.2016 - 1 S 14/16, BeckRS 2016, 125892).

3.1.5. Wie der Beklagte selbst vorträgt ist der Kläger gleichzeitig Insolvenzverwalter der persönlich haftenden GmbH und hatte somit Kenntnis vom Prüfungstermin, bei dem laut vorgelegten Protokoll (Anlage K13) ein Vertreter des Klägers anwesend war.

3.1.6. Aufgrund der Rechtskraftwirkung der Tabelle soweit die Forderungen dort festgestellt und durch die Schuldnerin nicht bestritten wurden, ist der Beklagte mit Einwendungen und Einreden gegen die Forderungen ausgeschlossen. Somit kann weder der Ein-wand, die Forderungsanmeldung sei mangels hinreichender Konkretisierung, mangels Nachweis der Vertretungsmacht, mangels Anmeldung in deutscher Sprache oder unter den Voraussetzungen des Art. 42 EulnsVO oder wegen Vorliegens einer Sammelanmeldung unwirksam noch die Forderungen seien durch Erfüllung erloschen, verjährt oder wegen unnötiger Darlehensprolangation sittenwidrig schädigend erlangt worden, seitens des Beklagten noch erhoben werden. Diese Fragen sind im Rahmen des Feststellungsverfahrens gem. §§ 174 ff. InsO relevant. Richtiges Mittel, die angemeldeten Forderungen anzugreifen, ist dabei der Widerspruch. Ein solcher ist durch die Schuldnerin, vertreten durch ihre Komplementärgesellschaft nicht erfolgt.

3.2. Jedoch kann die Haftsumme im vorliegenden Fall nicht vom Kläger geltend gemacht werden, da nach seinem Vortrag Masseunzulänglichkeit vorliegt und somit die geltend gemachte Summe nicht zur Befriedigung der Gesellschaftgläubiger dient.

Der Kläger hat am 04.02.2016 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter im Fall der Masseunzulänglichkeit einen Anspruch nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB nicht mehr einziehen, wenn die Gläubiger von der Einziehung überhaupt nicht profitieren. Der eingezogene Betrag muss nämlich den Gesellschaftsgläubigern zu Gute kommen (vgl. Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 171 Rn. 62; Graf-Schlicker/Hofmann, InsO, 4. Aufl. § 92 Rn. 15 und § 93 Rn. 13; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 92 Rn. 22). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die fortbestehende Verwaltungs- und Verwertungspflicht des Klägers als Insolvenzverwalter gemäß § 208 Abs. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit sich nur noch auf die Masse (§ 80 Abs. 1 InsO) erstreckt. Dazu gehört allein das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Durch die Geltend-machung der persönlichen Gesellschafterhaftung im Sinne der §§ 171,172 HGB wird die nach § 209 InsO zu verteilende Masse nicht vergrößert (LG Hildesheim Urt. v. 14.11.2017 - 6 O 27/17, BeckRS 2017, 132623). Der Kläger hat trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2018 nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass bei Einziehung der Haftsummen der Kommanditisten eine Rückkehr zur Regelinsolvenz zu erwarten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 30/12
Verkündet am:
10. Oktober 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist
nicht zu prüfen, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgt
ist. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss des
Insolvenzgerichts gebunden.

b) Wird im Nachlassinsolvenzverfahren die Forderung eines Gläubigers widerspruchslos
zur Insolvenztabelle festgestellt, ist das Prozessgericht im Rechtsstreit
zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben, in dem um die Herausgabe des
durch eine Verwaltungsmaßnahme Erlangten gestritten wird, an die Feststellung
gebunden.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2013 durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 4. September 2004 verstorbenen R. W. (nachfolgend Erblasser). Er nimmt die Beklagte, die als Mutter des Erblassers gemeinsam mit ihrem damals noch lebenden und von ihr beerbten Ehemann und der Ehefrau des Erblassers P. W. (jetzt K. ) Miterbin geworden ist, im Wege der Teilklage auf Zahlung von 350.000 € in Anspruch. In einem privatschriftlichen Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 31. März 2005 vereinbarten die Miterben , dass die Ehefrau des Erblassers als Miterbin zu 3/4 zum Ausgleich für die von ihr übernommenen Geschäftsbeteiligungen des Erblassers einen Betrag von 1 Mio. €, der sich aus fünf verschiedenen Einzelbeträgen zusammensetzte, an die Beklagte und ihren Ehemann, die jeweils Miterben zu 1/8 geworden waren , zahlen sollte. Ferner schlossen die Miterben am 31. März 2005 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Beklagte und ihr Ehemann ihre als Miterben erworbenen Geschäftsanteile an zwei Gesellschaften für einen Kaufpreis von 171.875 € auf die Ehefrau des Erblassers übertrugen. Am 4. Juni 2007 setzte das Finanzamt F. gegen die Miterbin P. W. die Erbschaftssteuer in Höhe von 515.793 € fest. Diese konnte die Erbschaftssteuer nicht bezahlen. Sie beantragte deshalb am 9. Juni 2008 die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens , das mit Beschluss vom 11. September 2008 eröffnet worden ist. In diesem Verfahren hat das Finanzamt F. eine Erbschaftssteuerforderung in Höhe von 482.126,60 € zuzüglich Kosten angemeldet, die widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist.
2
Der Insolvenzverwalter macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Teilbetrages von 350.000 € geltend. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, den aufgrund der Teilauseinandersetzung im Jahr 2005 erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


3
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig.

4
Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilsausspruch ohne beschränkenden Zusatz zugelassen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt , die Revision werde hinsichtlich der Frage, ob eine Erbschaftssteuerschuld eines Miterben Nachlassverbindlichkeit und damit vorliegend in Gestalt des Finanzamtes F. ein Nachlassgläubiger vorhanden sei, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Damit ist die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf diese Frage beschränkt.
5
Zwar kann die Beschränkung der Zulassung der Revision - auch nach der Rechtsprechung des Senats - in den Gründen des angefochtenen Urteils erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 5 ff; Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435 Rn. 11; vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, ZInsO 2013, 1081 Rn. 7). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Beschränkung rechtlich zulässig ist und sie sich klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergibt (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983, aaO; vom 3. März 2005, aaO; vom 10. Mai 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO). Jedenfalls an der ersten Voraussetzung fehlt es.
6
Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie muss sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 284/80, NJW 1981, 2243 unter I 1; vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, NJW-RR 1990, 277 unter I; vom 5. November 2002 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426, 427; vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen konnte die Zulassung der Revision nicht auf die Frage beschränkt werden, ob die Erbschaftssteuerschuld eines Miterben Nachlassverbindlichkeit ist. Diese Frage ist eine rechtliche Vorfrage, die - sofern sie im Verfahren überhaupt beantwortet werden muss - für den gesamten Streitstoff von Bedeutung ist. Sie betrifft damit nicht einen abtrennbaren Teil, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision zielt vielmehr auf eine einzelne Rechtsfrage ab und ist deshalb unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381; vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19). Fehlt eine wirksame Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist daher unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, ZIP 2005, 1024 f; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05, NJW-RR 2006, 1098, Rn. 8; vom 21. September 2006, aaO Rn. 20).

B.


7
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf einen Herausgabeanspruch nach § 1978 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 667 BGB stützen, weil es zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassinsolvenzver- fahrens keinen Nachlassgläubiger mehr gegeben habe. Zwar sei der Auffassung der Beklagten, bei der Veräußerung der von ihr ererbten Gesellschaftsanteile im März 2005 habe es sich um einen Teil der Auseinandersetzung des Nachlasses und nicht um eine Verwaltungsmaßnahme gehandelt, nicht zu folgen , weil jede Entnahme von Nachlassgeldern "Verwaltung" im Sinne des § 1978 BGB sei. Hierzu gehöre auch die aufgrund der Vereinbarung erfolgte Entnahme der in den Nachlass fallenden Gewinne in Höhe von jedenfalls 600.000 €.
9
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Nachlassinsolvenzeröffnung sei jedoch kein Nachlassgläubiger mehr vorhanden gewesen, dem die Beklagte im Sinne von § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte verantwortlich sein können. Eine originäre Nachlassgläubigerstellung des Finanzamtes wegen der Erbschaftssteuerschuld eines Miterben komme entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und verschiedener Oberlandesgerichte im Hinblick darauf, dass das Finanzamt gegenüber dem Nachlass wegen einer Erbschaftssteuerschuld eines Miterben nicht Gläubiger sei, nicht in Betracht. Das Finanzamt F. sei wegen der Auseinandersetzung des Nachlasses kein Nachlassgläubiger (mehr) gewesen; die sekundäre Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG habe mit der Auseinandersetzung geendet. Ein Wiederaufleben dieses Anspruchs nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens komme nicht in Betracht. Die Auseinandersetzung des Nachlasses sei zu einem im Einzelnen unbekannten Zeitpunkt zwischen der Teilauseinandersetzung am 31. März 2005 und vor dem Insolvenzantrag am 9. September 2008 erfolgt. Es sei ausreichend, dass der Nachlass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als aufgelöst angesehen werden könne. Eventuelle Zahlungen von Miterben auf Nachlassverbindlichkeiten seien nicht im Zuge der Verwaltung, sondern zur Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt. Die Feststellung der Forderung des Finanzamts zur Insol- venztabelle sei materiell zu Unrecht erfolgt. Sie mache das Finanzamt nicht zur Nachlassgläubigerin im Sinne des § 1978 BGB, sondern ermögliche ihm allenfalls eine Vollstreckung in Höhe der Quote in den nicht mehr vorhandenen Nachlass.

II.


10
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Frage, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgte , ist nicht Gegenstand des Herausgabeprozesses nach § 1978 Abs. 1 BGB. Das Berufungsgericht ist an die im Nachlassinsolvenzverfahren mit Rechtskraftwirkung getroffenen Feststellungen gebunden. Auf die vom Berufungsgericht formulierte Rechtsfrage, wegen derer es die Revision zugelassen hat, kommt es nicht an. Das Finanzamt hat gegen den Nachlass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Erbschaftssteuerforderung in Höhe von 482.126,60 €, die im Rahmen der Herausgabeklage des Nachlassinsolvenzverwalters gegen die Miterben nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
11
Gemäß § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Nachlass den Nachlassgläubigern möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehen zu lassen; zwar bleiben von den Erben als Berechtigten vorgenommene Verfügungen erhalten , diese werden aber für ihre Verwaltungsmaßnahmen den Nachlassgläubigern gegenüber so verantwortlich gemacht, als hätten sie den Nachlass von der Annahme der Erbschaft an im Auftrag der Nachlassgläubiger verwaltet (Erman/Schlüter, BGB, 13. Aufl., § 1978 Rn. 3; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, 3. Aufl., § 1978 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Küpper, BGB, 6. Aufl., § 1978 Rn. 1). Aufwendungen, welche die Erben bei der Verwaltung des Nachlasses gehabt haben, können sie nach § 1978 Abs. 3 BGB ersetzt verlangen.
12
1. Voraussetzung für die Anwendung des § 1978 Abs. 1 BGB ist - neben der Anordnung einer Nachlassverwaltung, um die es vorliegend nicht geht - die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, die hier am 11. September 2008 erfolgt ist. Das Berufungsgericht setzt sich zwar mit der Frage auseinander, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Recht erfolgt ist. Jedenfalls ist dies mittelbar seinen Ausführungen zu der Frage zu entnehmen, ob es noch Insolvenzgläubiger gibt, oder ob die Verfahrenseröffnung ins Leere gegangen ist, weil keine Nachlassgläubiger mehr vorhanden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann , sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218; vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44; vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZInsO 2003, 178 f; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2007, § 27 Rn. 34 f, 60 ff; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 27 Rn. 19; jeweils mwN). Ein Fall, in dem ganz ausnahmsweise die Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses nicht eintritt, ist hier nicht gegeben. Gründe - etwa die fehlende Unterschrift des Richters -, die zur Nichtigkeit des Beschlusses führen können, sind nicht ersichtlich. Die Streitsache ist nicht mit dem Fall vergleichbar , in dem der Bundesgerichtshof einen Eröffnungsbeschluss für nichtig und damit für das Prozessgericht nicht bindend gehalten hat, weil er sich auf eine voll beendete Gesellschaft bezog (BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07, ZInsO 2008, 973 Rn. 13). Dort wurde das Verfahren über das Vermögen einer nicht mehr existenten Partei eröffnet. Vorliegend bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Existenz des Nachlasses, über den das Verfahren eröffnet worden ist.
13
a) Auf die Frage, ob die Erbengemeinschaft schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auseinandergesetzt worden ist, kommt es nicht an. Nach § 316 Abs. 2 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann noch zulässig, wenn bei einer Mehrheit von Erben die Teilung des Nachlasses bereits erfolgt ist. Damit wird ausgeschlossen, dass eine schnelle Teilung des Nachlasses zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen wird; der Verwalter hat im Fall der bereits vollzogenen Teilung des Nachlasses bei Eröffnung der Nachlassinsolvenz sämtliches Vermögen in Besitz zu nehmen (§§ 80, 148, 159 InsO) und die Erben sind verpflichtet, das in ihrem Besitz Befindliche an ihn herauszugeben (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 316 Rn. 12 f; Nerlich/ Römermann/Riering, InsO, 2012, § 316 Rn. 7; Uhlenbruck/Lüer, aaO, § 316 Rn. 5 f).
14
b) Im Streitfall wurde der Insolvenzantrag von einer Miterbin gestellt. Deren Antragsberechtigung ergibt sich aus § 317 Abs. 1 InsO. Soweit eine Frist von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft für Insolvenzanträge von Nachlassgläubigern gilt (§ 319 InsO), ist diese Vorschrift auf den Insolvenzantrag eines Miterben nicht anzuwenden, deren Anträge sind ohne zeitliche Beschränkung zulässig (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 12). Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Insolvenzantrags wegen Fristablaufs bestehen damit nicht. Der Eröffnungsbeschluss ist nicht angefochten. Die Verfahrenseröffnung ist wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mangels wirksamer Bestellung zum Nachlassinsolvenzverwalter nicht prozessbefugt gewesen sein könnte , wie sie von der Revisionserwiderung geltend gemacht werden, bestehen nicht. Der Kläger ist verpflichtet, die von den Miterben bei der Verwaltung des Nachlasses veräußerten Vermögensgegenstände wieder zur Masse zu ziehen oder Ersatzansprüche geltend zu machen (vgl. Holzer in Kübler/Prütting/ Bork, aaO Rn. 13; MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl., § 316 Rn. 4; Uhlenbruck /Lüer, aaO Rn. 6)
15
2. Auf die Frage, ob die Finanzverwaltung wegen der Erbschaftssteuerverbindlichkeit Nachlassgläubigerin war und die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden konnte, kommt es nicht an. Die Erbschaftssteuerverbindlichkeit ist im Rechtsstreit infolge der Feststellung zur Tabelle als Insolvenzforderung zugrunde zu legen.
16
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Forderung unwidersprochen zur Tabelle festgestellt. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, ZInsO 2009, 142 Rn. 10 mwN; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 4/11, ZInsO 2012, 488 Rn. 13). Die festgestellte Forderung kann von ihnen nur noch mit solchen Rechtsbehelfen angefochten werden, die gegen ein rechtskräftiges Urteil wirken (Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2010, § 178 Rn. 14 ff; Steinbeck in Pape/Uhländer, InsO, § 178 Rn. 21; Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 178 Rn. 25 ff). Für eine derartige Anfechtung ist nichts vorgetragen. Entsprechende Rechtsbehelfe sind auch nicht einmal ersichtlich.
17
b) Der Streit um die Frage, ob im Nachlassinsolvenzverfahren Erbschaftssteuerforderungen gegen Miterben als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, hätte nur im Tabellenfeststellungsverfahren oder in dem Streitverfahren zur Beseitigung des Widerspruchs ausgetragen werden können, wenn die Forderung durch einen nach § 178 Satz 1 InsO Berechtigten bestritten worden wäre.
18
In diesem Verfahren wäre auch die Beklagte berechtigt gewesen, die Forderung zu bestreiten, weil die Miterben einer Erbengemeinschaft im Nachlassinsolvenzverfahren die Stellung des Schuldners einnehmen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1969 - V ZR 86/68, NJW 1969, 1349; Holzer, aaO § 315 Rn. 5 f). Bei mehreren Miterben gilt dies für jeden von ihnen (Holzer, aaO). Ein Widerspruch der Beklagten hätte zwar gemäß § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung zur Tabelle nicht entgegengestanden. Er hätte jedoch der Beklagten gegenüber den Eintritt der Rechtskraftwirkung nach § 201 Abs. 2 InsO verhindert, solange der Widerspruch nicht durch Urteil beseitigt worden wäre. Ein entsprechendes Bestreiten durch die Beklagte ist jedoch unterblieben, so dass die Eintragung in die Insolvenztabelle auch ihr gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429; OLG Köln, WM 1995, 597, 599; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 178 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO, 5. Aufl. 2010, § 178 Rn. 53; Nerlich/Römermann/ Becker, InsO, 2012, § 178 Rn. 24; Uhlenbruck/Sinz, aaO Rn. 32; Pape/Uhlenbruck /Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 28 Rn. 22).
19
aa) Zwar ergibt sich die Rechtskraftwirkung für den Schuldner nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO (Jaeger/Gerhardt, aaO). Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger , deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wobei einer nicht bestrittenen Forderung eine Forderung gleichsteht, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Diese Wirkung tritt auch außerhalb des Insolvenzverfahrens ein (BGH, Urteil vom 30. Januar 1961, aaO). § 201 Abs. 2 InsO regelt nur die während des Insolvenzverfahrens nicht mögliche Vollstreckung (§ 89 InsO) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht aber schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, aaO; Jaeger/Gerhardt, aaO). Vorliegend war die Beklagte im Prüfungstermin vertreten und hat es unterlassen, die auch sonst nicht bestrittene Steuerforderung der Finanzverwaltung zu bestreiten. Die Gründe, aus denen dieses Bestreiten unterblieben ist, sind unerheblich. Ebenso, wie bei einer offenen Handelsgesellschaft die Wirkungen des § 201 Abs. 2 InsO für alle Gesellschafter der Schuldnerin gelten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1961, aaO), erstrecken sie sich auch im Fall der Erbengemeinschaft , bei der die Mitglieder die Stellung des Schuldners einnehmen, auf sämtliche Miterben.
20
bb) Der Rechtskraftwirkung entsprechend § 201 Abs. 2 InsO steht nicht entgegen, dass die Rechtskraftwirkung einer Feststellung zur Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO grundsätzlich nur für Insolvenzforderungen gilt und eine Forderung, die aus Rechtsgründen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann, nicht ohne weiteres durch eine versehentliche Eintragung in die Tabelle zur Insolvenzforderung wird (vgl. zu § 145 Abs. 1 KO: BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381, 382 f; zu § 178 Abs. 3 InsO: Pape/Schaltke, aaO § 178 Rn. 18 ff). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die rechtliche Einordnung einer Forderung als Insolvenzforderung, soweit sie sich zum Nachteil der Masse auswirkt, nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt.
21
Im vorliegenden Fall war über eine Erbschaftssteuerforderung der Finanzverwaltung zu entscheiden, die sich gegen die Miterbin richtet. Eine derartige Forderung stellt grundsätzlich eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 Abs. 1 InsO dar. Für die Steuer der am Erbfall Beteiligten haftet der Nachlass gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG zumindest bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie kann also im Nachlassinsolvenzverfahren zur Insolvenzmasse angemeldet werden. Zwar ist umstritten, ob eine Haftung des Nachlasses auch nach dessen Auseinandersetzung noch in Betracht kommt. Gleichwohl handelt es sich um eine Forderung, deren Anmeldung im Nachlassinsolvenzverfahren nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Feststellung, ob die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beendet ist, unterliegt dagegen der Disposition der Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1991, aaO S. 383). Mit der Eintragung in die Insolvenztabelle ist die streitbefangene Forderung als Nachlassverbindlichkeit und damit als Insolvenzforderung rechtskräftig festgestellt worden.
22
cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Masseforderungen auch durch Anmeldung, Anerkennung und Feststellung nicht zu Insolvenzforderungen werden und die Rechtskraftwirkung gemäß § 178 Abs. 3, § 183 InsO die spätere Geltendmachung desselben Anspruchs als Masseforderung nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 15 ff), steht der Rechtskraftwirkung nicht entgegen. Um eine Masseverbindlichkeit konnte es sich bei der Erbschaftssteuerschuld nicht handeln.

23
dd) Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass sich der Insolvenzverwalter gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch im Sinne von § 178 Abs. 3 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle nicht berufen kann (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 178/03, BGHZ 165, 85, 95 f; vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZInsO 2007, 35 Rn. 11), ergibt sich hieraus kein Recht der Beklagten, die Forderung trotz Feststellung zur Insolvenztabelle zu bestreiten. Die Beklagte ist im Insolvenzfeststellungsverfahren beteiligt gewesen und gehört worden. Eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) scheidet aus. Deshalb sind keine Gründe ersichtlich, die einer Bindung der Beklagten an die Feststellung der Erbschaftssteuerforderung zur Insolvenztabelle entgegenstehen könnten.
24
3. Die weiteren Voraussetzungen des § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB sind erfüllt. Das Berufungsgericht hat die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Auszahlung der insoweit geschuldeten Beträge zutreffend als Verwaltungsmaßnahme angesehen, die unter § 1978 BGB fällt. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung nicht. Soweit die Erwiderung meint, der einzelne Miterbe sei nur insoweit zur Herausgabe des Empfangenen verpflichtet , als das Erlangte zur Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlich sei, folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Betrag von 350.000 € benötigt wird, um den Anspruch des Finanzamtes zu befriedigen. Eines Verschuldens des Erben bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZR 13/05, ZEV 2008, 237 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2022).

III.


25
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nicht treffen, weil das Berufungsgericht sich bisher nicht mit den von der Beklagten in der Klageerwiderung hilfsweise geltend gemachten aufrechenbaren Gegenansprüchen befasst hat.
Vill Lohmann Fischer
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.11.2010 - 1 O 223/10 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2012 - 24 U 38/11 -

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 30/12
Verkündet am:
10. Oktober 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist
nicht zu prüfen, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgt
ist. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss des
Insolvenzgerichts gebunden.

b) Wird im Nachlassinsolvenzverfahren die Forderung eines Gläubigers widerspruchslos
zur Insolvenztabelle festgestellt, ist das Prozessgericht im Rechtsstreit
zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben, in dem um die Herausgabe des
durch eine Verwaltungsmaßnahme Erlangten gestritten wird, an die Feststellung
gebunden.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2013 durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 4. September 2004 verstorbenen R. W. (nachfolgend Erblasser). Er nimmt die Beklagte, die als Mutter des Erblassers gemeinsam mit ihrem damals noch lebenden und von ihr beerbten Ehemann und der Ehefrau des Erblassers P. W. (jetzt K. ) Miterbin geworden ist, im Wege der Teilklage auf Zahlung von 350.000 € in Anspruch. In einem privatschriftlichen Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 31. März 2005 vereinbarten die Miterben , dass die Ehefrau des Erblassers als Miterbin zu 3/4 zum Ausgleich für die von ihr übernommenen Geschäftsbeteiligungen des Erblassers einen Betrag von 1 Mio. €, der sich aus fünf verschiedenen Einzelbeträgen zusammensetzte, an die Beklagte und ihren Ehemann, die jeweils Miterben zu 1/8 geworden waren , zahlen sollte. Ferner schlossen die Miterben am 31. März 2005 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Beklagte und ihr Ehemann ihre als Miterben erworbenen Geschäftsanteile an zwei Gesellschaften für einen Kaufpreis von 171.875 € auf die Ehefrau des Erblassers übertrugen. Am 4. Juni 2007 setzte das Finanzamt F. gegen die Miterbin P. W. die Erbschaftssteuer in Höhe von 515.793 € fest. Diese konnte die Erbschaftssteuer nicht bezahlen. Sie beantragte deshalb am 9. Juni 2008 die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens , das mit Beschluss vom 11. September 2008 eröffnet worden ist. In diesem Verfahren hat das Finanzamt F. eine Erbschaftssteuerforderung in Höhe von 482.126,60 € zuzüglich Kosten angemeldet, die widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist.
2
Der Insolvenzverwalter macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Teilbetrages von 350.000 € geltend. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, den aufgrund der Teilauseinandersetzung im Jahr 2005 erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


3
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig.

4
Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilsausspruch ohne beschränkenden Zusatz zugelassen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt , die Revision werde hinsichtlich der Frage, ob eine Erbschaftssteuerschuld eines Miterben Nachlassverbindlichkeit und damit vorliegend in Gestalt des Finanzamtes F. ein Nachlassgläubiger vorhanden sei, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Damit ist die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf diese Frage beschränkt.
5
Zwar kann die Beschränkung der Zulassung der Revision - auch nach der Rechtsprechung des Senats - in den Gründen des angefochtenen Urteils erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 5 ff; Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435 Rn. 11; vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, ZInsO 2013, 1081 Rn. 7). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Beschränkung rechtlich zulässig ist und sie sich klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergibt (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983, aaO; vom 3. März 2005, aaO; vom 10. Mai 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO). Jedenfalls an der ersten Voraussetzung fehlt es.
6
Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie muss sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 284/80, NJW 1981, 2243 unter I 1; vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, NJW-RR 1990, 277 unter I; vom 5. November 2002 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426, 427; vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen konnte die Zulassung der Revision nicht auf die Frage beschränkt werden, ob die Erbschaftssteuerschuld eines Miterben Nachlassverbindlichkeit ist. Diese Frage ist eine rechtliche Vorfrage, die - sofern sie im Verfahren überhaupt beantwortet werden muss - für den gesamten Streitstoff von Bedeutung ist. Sie betrifft damit nicht einen abtrennbaren Teil, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision zielt vielmehr auf eine einzelne Rechtsfrage ab und ist deshalb unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381; vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19). Fehlt eine wirksame Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist daher unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, ZIP 2005, 1024 f; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05, NJW-RR 2006, 1098, Rn. 8; vom 21. September 2006, aaO Rn. 20).

B.


7
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf einen Herausgabeanspruch nach § 1978 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 667 BGB stützen, weil es zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassinsolvenzver- fahrens keinen Nachlassgläubiger mehr gegeben habe. Zwar sei der Auffassung der Beklagten, bei der Veräußerung der von ihr ererbten Gesellschaftsanteile im März 2005 habe es sich um einen Teil der Auseinandersetzung des Nachlasses und nicht um eine Verwaltungsmaßnahme gehandelt, nicht zu folgen , weil jede Entnahme von Nachlassgeldern "Verwaltung" im Sinne des § 1978 BGB sei. Hierzu gehöre auch die aufgrund der Vereinbarung erfolgte Entnahme der in den Nachlass fallenden Gewinne in Höhe von jedenfalls 600.000 €.
9
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Nachlassinsolvenzeröffnung sei jedoch kein Nachlassgläubiger mehr vorhanden gewesen, dem die Beklagte im Sinne von § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte verantwortlich sein können. Eine originäre Nachlassgläubigerstellung des Finanzamtes wegen der Erbschaftssteuerschuld eines Miterben komme entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und verschiedener Oberlandesgerichte im Hinblick darauf, dass das Finanzamt gegenüber dem Nachlass wegen einer Erbschaftssteuerschuld eines Miterben nicht Gläubiger sei, nicht in Betracht. Das Finanzamt F. sei wegen der Auseinandersetzung des Nachlasses kein Nachlassgläubiger (mehr) gewesen; die sekundäre Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG habe mit der Auseinandersetzung geendet. Ein Wiederaufleben dieses Anspruchs nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens komme nicht in Betracht. Die Auseinandersetzung des Nachlasses sei zu einem im Einzelnen unbekannten Zeitpunkt zwischen der Teilauseinandersetzung am 31. März 2005 und vor dem Insolvenzantrag am 9. September 2008 erfolgt. Es sei ausreichend, dass der Nachlass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als aufgelöst angesehen werden könne. Eventuelle Zahlungen von Miterben auf Nachlassverbindlichkeiten seien nicht im Zuge der Verwaltung, sondern zur Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt. Die Feststellung der Forderung des Finanzamts zur Insol- venztabelle sei materiell zu Unrecht erfolgt. Sie mache das Finanzamt nicht zur Nachlassgläubigerin im Sinne des § 1978 BGB, sondern ermögliche ihm allenfalls eine Vollstreckung in Höhe der Quote in den nicht mehr vorhandenen Nachlass.

II.


10
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Frage, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgte , ist nicht Gegenstand des Herausgabeprozesses nach § 1978 Abs. 1 BGB. Das Berufungsgericht ist an die im Nachlassinsolvenzverfahren mit Rechtskraftwirkung getroffenen Feststellungen gebunden. Auf die vom Berufungsgericht formulierte Rechtsfrage, wegen derer es die Revision zugelassen hat, kommt es nicht an. Das Finanzamt hat gegen den Nachlass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Erbschaftssteuerforderung in Höhe von 482.126,60 €, die im Rahmen der Herausgabeklage des Nachlassinsolvenzverwalters gegen die Miterben nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
11
Gemäß § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Nachlass den Nachlassgläubigern möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehen zu lassen; zwar bleiben von den Erben als Berechtigten vorgenommene Verfügungen erhalten , diese werden aber für ihre Verwaltungsmaßnahmen den Nachlassgläubigern gegenüber so verantwortlich gemacht, als hätten sie den Nachlass von der Annahme der Erbschaft an im Auftrag der Nachlassgläubiger verwaltet (Erman/Schlüter, BGB, 13. Aufl., § 1978 Rn. 3; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, 3. Aufl., § 1978 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Küpper, BGB, 6. Aufl., § 1978 Rn. 1). Aufwendungen, welche die Erben bei der Verwaltung des Nachlasses gehabt haben, können sie nach § 1978 Abs. 3 BGB ersetzt verlangen.
12
1. Voraussetzung für die Anwendung des § 1978 Abs. 1 BGB ist - neben der Anordnung einer Nachlassverwaltung, um die es vorliegend nicht geht - die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, die hier am 11. September 2008 erfolgt ist. Das Berufungsgericht setzt sich zwar mit der Frage auseinander, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Recht erfolgt ist. Jedenfalls ist dies mittelbar seinen Ausführungen zu der Frage zu entnehmen, ob es noch Insolvenzgläubiger gibt, oder ob die Verfahrenseröffnung ins Leere gegangen ist, weil keine Nachlassgläubiger mehr vorhanden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann , sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218; vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44; vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZInsO 2003, 178 f; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2007, § 27 Rn. 34 f, 60 ff; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 27 Rn. 19; jeweils mwN). Ein Fall, in dem ganz ausnahmsweise die Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses nicht eintritt, ist hier nicht gegeben. Gründe - etwa die fehlende Unterschrift des Richters -, die zur Nichtigkeit des Beschlusses führen können, sind nicht ersichtlich. Die Streitsache ist nicht mit dem Fall vergleichbar , in dem der Bundesgerichtshof einen Eröffnungsbeschluss für nichtig und damit für das Prozessgericht nicht bindend gehalten hat, weil er sich auf eine voll beendete Gesellschaft bezog (BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07, ZInsO 2008, 973 Rn. 13). Dort wurde das Verfahren über das Vermögen einer nicht mehr existenten Partei eröffnet. Vorliegend bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Existenz des Nachlasses, über den das Verfahren eröffnet worden ist.
13
a) Auf die Frage, ob die Erbengemeinschaft schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auseinandergesetzt worden ist, kommt es nicht an. Nach § 316 Abs. 2 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann noch zulässig, wenn bei einer Mehrheit von Erben die Teilung des Nachlasses bereits erfolgt ist. Damit wird ausgeschlossen, dass eine schnelle Teilung des Nachlasses zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen wird; der Verwalter hat im Fall der bereits vollzogenen Teilung des Nachlasses bei Eröffnung der Nachlassinsolvenz sämtliches Vermögen in Besitz zu nehmen (§§ 80, 148, 159 InsO) und die Erben sind verpflichtet, das in ihrem Besitz Befindliche an ihn herauszugeben (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 316 Rn. 12 f; Nerlich/ Römermann/Riering, InsO, 2012, § 316 Rn. 7; Uhlenbruck/Lüer, aaO, § 316 Rn. 5 f).
14
b) Im Streitfall wurde der Insolvenzantrag von einer Miterbin gestellt. Deren Antragsberechtigung ergibt sich aus § 317 Abs. 1 InsO. Soweit eine Frist von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft für Insolvenzanträge von Nachlassgläubigern gilt (§ 319 InsO), ist diese Vorschrift auf den Insolvenzantrag eines Miterben nicht anzuwenden, deren Anträge sind ohne zeitliche Beschränkung zulässig (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 12). Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Insolvenzantrags wegen Fristablaufs bestehen damit nicht. Der Eröffnungsbeschluss ist nicht angefochten. Die Verfahrenseröffnung ist wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mangels wirksamer Bestellung zum Nachlassinsolvenzverwalter nicht prozessbefugt gewesen sein könnte , wie sie von der Revisionserwiderung geltend gemacht werden, bestehen nicht. Der Kläger ist verpflichtet, die von den Miterben bei der Verwaltung des Nachlasses veräußerten Vermögensgegenstände wieder zur Masse zu ziehen oder Ersatzansprüche geltend zu machen (vgl. Holzer in Kübler/Prütting/ Bork, aaO Rn. 13; MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl., § 316 Rn. 4; Uhlenbruck /Lüer, aaO Rn. 6)
15
2. Auf die Frage, ob die Finanzverwaltung wegen der Erbschaftssteuerverbindlichkeit Nachlassgläubigerin war und die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden konnte, kommt es nicht an. Die Erbschaftssteuerverbindlichkeit ist im Rechtsstreit infolge der Feststellung zur Tabelle als Insolvenzforderung zugrunde zu legen.
16
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Forderung unwidersprochen zur Tabelle festgestellt. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, ZInsO 2009, 142 Rn. 10 mwN; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 4/11, ZInsO 2012, 488 Rn. 13). Die festgestellte Forderung kann von ihnen nur noch mit solchen Rechtsbehelfen angefochten werden, die gegen ein rechtskräftiges Urteil wirken (Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2010, § 178 Rn. 14 ff; Steinbeck in Pape/Uhländer, InsO, § 178 Rn. 21; Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 178 Rn. 25 ff). Für eine derartige Anfechtung ist nichts vorgetragen. Entsprechende Rechtsbehelfe sind auch nicht einmal ersichtlich.
17
b) Der Streit um die Frage, ob im Nachlassinsolvenzverfahren Erbschaftssteuerforderungen gegen Miterben als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, hätte nur im Tabellenfeststellungsverfahren oder in dem Streitverfahren zur Beseitigung des Widerspruchs ausgetragen werden können, wenn die Forderung durch einen nach § 178 Satz 1 InsO Berechtigten bestritten worden wäre.
18
In diesem Verfahren wäre auch die Beklagte berechtigt gewesen, die Forderung zu bestreiten, weil die Miterben einer Erbengemeinschaft im Nachlassinsolvenzverfahren die Stellung des Schuldners einnehmen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1969 - V ZR 86/68, NJW 1969, 1349; Holzer, aaO § 315 Rn. 5 f). Bei mehreren Miterben gilt dies für jeden von ihnen (Holzer, aaO). Ein Widerspruch der Beklagten hätte zwar gemäß § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung zur Tabelle nicht entgegengestanden. Er hätte jedoch der Beklagten gegenüber den Eintritt der Rechtskraftwirkung nach § 201 Abs. 2 InsO verhindert, solange der Widerspruch nicht durch Urteil beseitigt worden wäre. Ein entsprechendes Bestreiten durch die Beklagte ist jedoch unterblieben, so dass die Eintragung in die Insolvenztabelle auch ihr gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429; OLG Köln, WM 1995, 597, 599; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 178 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO, 5. Aufl. 2010, § 178 Rn. 53; Nerlich/Römermann/ Becker, InsO, 2012, § 178 Rn. 24; Uhlenbruck/Sinz, aaO Rn. 32; Pape/Uhlenbruck /Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 28 Rn. 22).
19
aa) Zwar ergibt sich die Rechtskraftwirkung für den Schuldner nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO (Jaeger/Gerhardt, aaO). Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger , deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wobei einer nicht bestrittenen Forderung eine Forderung gleichsteht, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Diese Wirkung tritt auch außerhalb des Insolvenzverfahrens ein (BGH, Urteil vom 30. Januar 1961, aaO). § 201 Abs. 2 InsO regelt nur die während des Insolvenzverfahrens nicht mögliche Vollstreckung (§ 89 InsO) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht aber schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, aaO; Jaeger/Gerhardt, aaO). Vorliegend war die Beklagte im Prüfungstermin vertreten und hat es unterlassen, die auch sonst nicht bestrittene Steuerforderung der Finanzverwaltung zu bestreiten. Die Gründe, aus denen dieses Bestreiten unterblieben ist, sind unerheblich. Ebenso, wie bei einer offenen Handelsgesellschaft die Wirkungen des § 201 Abs. 2 InsO für alle Gesellschafter der Schuldnerin gelten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1961, aaO), erstrecken sie sich auch im Fall der Erbengemeinschaft , bei der die Mitglieder die Stellung des Schuldners einnehmen, auf sämtliche Miterben.
20
bb) Der Rechtskraftwirkung entsprechend § 201 Abs. 2 InsO steht nicht entgegen, dass die Rechtskraftwirkung einer Feststellung zur Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO grundsätzlich nur für Insolvenzforderungen gilt und eine Forderung, die aus Rechtsgründen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann, nicht ohne weiteres durch eine versehentliche Eintragung in die Tabelle zur Insolvenzforderung wird (vgl. zu § 145 Abs. 1 KO: BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381, 382 f; zu § 178 Abs. 3 InsO: Pape/Schaltke, aaO § 178 Rn. 18 ff). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die rechtliche Einordnung einer Forderung als Insolvenzforderung, soweit sie sich zum Nachteil der Masse auswirkt, nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt.
21
Im vorliegenden Fall war über eine Erbschaftssteuerforderung der Finanzverwaltung zu entscheiden, die sich gegen die Miterbin richtet. Eine derartige Forderung stellt grundsätzlich eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 Abs. 1 InsO dar. Für die Steuer der am Erbfall Beteiligten haftet der Nachlass gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG zumindest bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie kann also im Nachlassinsolvenzverfahren zur Insolvenzmasse angemeldet werden. Zwar ist umstritten, ob eine Haftung des Nachlasses auch nach dessen Auseinandersetzung noch in Betracht kommt. Gleichwohl handelt es sich um eine Forderung, deren Anmeldung im Nachlassinsolvenzverfahren nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Feststellung, ob die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beendet ist, unterliegt dagegen der Disposition der Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1991, aaO S. 383). Mit der Eintragung in die Insolvenztabelle ist die streitbefangene Forderung als Nachlassverbindlichkeit und damit als Insolvenzforderung rechtskräftig festgestellt worden.
22
cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Masseforderungen auch durch Anmeldung, Anerkennung und Feststellung nicht zu Insolvenzforderungen werden und die Rechtskraftwirkung gemäß § 178 Abs. 3, § 183 InsO die spätere Geltendmachung desselben Anspruchs als Masseforderung nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 15 ff), steht der Rechtskraftwirkung nicht entgegen. Um eine Masseverbindlichkeit konnte es sich bei der Erbschaftssteuerschuld nicht handeln.

23
dd) Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass sich der Insolvenzverwalter gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch im Sinne von § 178 Abs. 3 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle nicht berufen kann (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 178/03, BGHZ 165, 85, 95 f; vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZInsO 2007, 35 Rn. 11), ergibt sich hieraus kein Recht der Beklagten, die Forderung trotz Feststellung zur Insolvenztabelle zu bestreiten. Die Beklagte ist im Insolvenzfeststellungsverfahren beteiligt gewesen und gehört worden. Eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) scheidet aus. Deshalb sind keine Gründe ersichtlich, die einer Bindung der Beklagten an die Feststellung der Erbschaftssteuerforderung zur Insolvenztabelle entgegenstehen könnten.
24
3. Die weiteren Voraussetzungen des § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB sind erfüllt. Das Berufungsgericht hat die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Auszahlung der insoweit geschuldeten Beträge zutreffend als Verwaltungsmaßnahme angesehen, die unter § 1978 BGB fällt. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung nicht. Soweit die Erwiderung meint, der einzelne Miterbe sei nur insoweit zur Herausgabe des Empfangenen verpflichtet , als das Erlangte zur Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlich sei, folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Betrag von 350.000 € benötigt wird, um den Anspruch des Finanzamtes zu befriedigen. Eines Verschuldens des Erben bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZR 13/05, ZEV 2008, 237 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2022).

III.


25
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nicht treffen, weil das Berufungsgericht sich bisher nicht mit den von der Beklagten in der Klageerwiderung hilfsweise geltend gemachten aufrechenbaren Gegenansprüchen befasst hat.
Vill Lohmann Fischer
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.11.2010 - 1 O 223/10 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2012 - 24 U 38/11 -

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 26.11.2015, Az. 5 C 1066/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Gründe

Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gem. § 171 II HGB, § 172 IV 2 HGB zu. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen vor.

1. Als Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft obliegt es dem Kläger, Ansprüche i.S.d. § 171 I HGB gegen die Kommanditisten geltend zu machen, vgl. § 171 II HGB i.V.m. § 93 InsO.

2. a) Durch die Einlage von 15.000 Euro ist die persönliche Haftung des Beklagten ursprünglich gem. § 171 I 2.HS HGB erloschen. Da jedoch der Kapitalanteil des Beklagten durch Verluste unstreitig bereits im Jahre 2002 unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde, gilt die Einlage gem. § 172 IV 2 HGB, soweit der Beklagte Gewinnanteile entnimmt, als nicht geleistet. Daher lebt die persönliche Haftung insoweit (maximal bis zur Summe der Hafteinlage) wieder auf, vgl. § 172 IV 1 HGB. In den Jahren 2004-2007 wurden unstreitig insgesamt 5.100 Euro an den Beklagten ausgeschüttet. Dieser zahlte bereits außergerichtlich 2.500 Euro an den Kläger. Daher sind noch 2.600 Euro offen. Unter den Begriff der Gewinnausschüttung des § 172 IV 2 HGB fällt auch eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Garantieausschüttung - unabhängig davon, ob ein Gewinn im Sinne eines handelsrechtlichen Jahresüberschusses erwirtschaftet wurde oder nicht (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3.Auflage, 2014, § 172 Rn. 45). Dies gilt auch für Zahlungen unter sonstigen Bezeichnungen/da Sinn und Zweck des § 172 IV 2 HGB die Kapitalerhaltung ist. Nur soweit ein etwaiger Kapitalverlust wieder ausgeglichen wurde, kann eine darüber hinausgehende Gewinnausschüttung haftungsunschädlich sein (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3.Auflage, 2014, § 172 Rn. 43).

b.) Der Einwand des Beklagten, es liege keine Einlagehrückgewähr i.S.d. § 172 IV 1 HGB vor berührt den Anspruch aus § 172 IV 2 HGB nicht. Es geht vorliegend vom den Tatbestand der Gewinnausschüttung, welcher von § 172 IV 2 HGB erfasst ist.

3. a) Im Rahmen des Anspruchs gem. § 171 I i.V.m. II HGB besteht ein Anspruch nur dann, wenn der Insolvenzverwalter darlegt und beweist, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist (Stroh in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3.Auflage, 2014, § 171 Rn. 96). Dabei Ist jedoch die Feststellung einer Forderung nach § 178 InsO für den Kommanditisten verbindlich, sofern, er im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren nach § 177 InsO nicht widersprochen hat (Stroh in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3.Auflage, 2014, § 171 Rn. 96). Dies folgt daraus, dass eine Insolvenztabelle nach § 175 InsO gem. § 201 II 1 InsO Titelfunktion gegenüber der Schuldnerin hat. Der Beklagte als Kommanditist kann also etwaige Einwendungen gegenüber den Forderungen nicht mehr geltend machen, vgl. §§ 161 II, 129 I HGB (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 24,06.2008 - 22 O 42/08) = BeckRS 2011, 09728).

Soweit der Beklagte vorträgt, er hätte dem Prüfungstermin nicht beiwohnen können, geht dieser Einwand fehl. Teilnahmeberechtigt sind die in § 74 I 2 InsO genannten Personen, da es sich bei dem Prüfungstermin um eine Gläubigerversammlung handelt (MüKomm zur Insolvenzordnung, 3.Auflage 2013, § 176 Rn. 9). Daneben kann das Insolvenzgericht jedoch auch weitere Personen zulassen. Hierunter fallen insbesondere Gesellschafter einer Gesellschaft In der Insolvenz, die weder als Gläubiger noch als vertretungsberechtigte Organe ohnehin die Teilnahmeberechtigung besitzen (MüKomm zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013,. § 74 Rn. 31). Der Beklagte hätte bei dem Insolvenzgericht also einen Antrag auf Zulassung stellen müssen, um etwaige Einwendungen gegen die festgestellten Forderungen zu erheben. Der Prüfungstermin wird gem. § 29 I Nr. 2, 30 I, 9 InsO öffentlich bekannt gemacht. Daher hätte der. Beklagte auch Kenntnis von dem Termin nehmen können.

b) Da die i.S.d. § 178 InsO festgestellten Forderungen für den Beklagten bindend sind, genügt es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter, wenn er die Tabelle i.S.d. § 175 InsO vorlegt.

c) Der Verjährungseinwand des Beklagten ist unbegründet. Ein Ablauf der Verjährungsfrist des § 197 I Nr. 5 BGB scheidet offensichtlich aus. Auch eine Verjährung des Anspruchs gem. § 171 I HGB nach § 159 I, 131 I Nr. 1 HGB kommt nicht in Betracht, da das Insolvenzverfahren erst am 01.04.2014 über das Vermögen der … GmbH & Co. KG eröffnet worden ist.

4. Auch der Einwand des Beklagten, das Aktivvermögen der Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, reiche möglicherweise zur Befriedigung der Gläubigerforderungen aus, lässt den Anspruch nicht entfallen. Insoweit verkennt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Macht der Kommanditist geltend, seine Inanspruchnahme sei nicht erforderlich, weil bereits das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger ausreiche, trägt er die Darlegungs- und Beweislast (Stroh in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3.Auflage, 2014, § 171 Rn. 96). Der Insolvenzverwalter hat jedoch die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern er dazu im Stande ist (BGH in NJW 1990,1109,1111). Der Kläger hat vorgetragen, dass Forderungen in Höhe von 2.167.450, 18 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet wurden und nur in Höhe von 213.938,04 bestritten worden sind. Weiteres Aktivvermögen wurde nicht angegeben. Es ist nun Sache des Beklagten darzulegen, dass weiteres Aktivvermögen vorhanden ist. Unzureichend ist es, wenn lediglich die Möglichkeit in den Raum gestellt wird, es sei möglicherweise ausreichend Aktivvermögen vorhanden.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.