Landgericht Traunstein Endurteil, 26. Sept. 2018 - 5 O 483/18

bei uns veröffentlicht am26.09.2018

Gericht

Landgericht Traunstein

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 28.03.2018 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im schriftlichen Vorverfahren bedingten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 18.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten der ... auf Freihaltung von Ansprüchen aus der Kommanditbeteiligung in Anspruch.

Die Klägerin ist Kommanditistin der im Handelsregister des Amtsgerichts ... HRA ... eingetragenen ...

Bis zum 20.08.2006 war der Beklagte an der ... mit einem Kommanditanteil in Höhe von 80.000,00 € beteiligt und erhielt in den Geschäftsjahren 2004 bis 2006 Ausschüttungen in Höhe von 18.400,00 €. Den Auszahlungen der Ausschüttungen lagen keine bzw. nicht hinreichende Gewinnüberschüsse zugrunde. Die Ausschüttungen minderten deshalb die zunächst geleistete Haftungseinlage. Die Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2003 (Anlage K4) wies einen Fehlbetrag von 2.930.000,00 €, die Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2004 (Anlage K5) einen Jahresfehlbetrag von 3.417.787,05 €, die Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2005 (Anlage K6) einen Jahresfehlbetrag von 1.981.000,00 € und die Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2006 (Anlage K7) einen Jahresfehlbetrag von 1.477.000,00 € aus. Mit Schreiben vom 16.06.2017 (Anlage K9) wandte sich der Insolvenzverwalter der ... an die Klägerin und forderte diese unter anderem zur Zahlung der an den Beklagten geflossenen Ausschüttungen auf.

Mit Kaufvertrag vom 11./20.08.2006 (Anlage K8) veräußerte der Beklagte seine Kommanditanteile an die Klägerin, dieser lautet u.a. wie folgt:

„...

8. Käufer und Verkäufer vereinbaren hiermit, dass der Verkäufer auch zukünftig für die Beträge einsteht, welche durch die Beteiligungsgesellschaft an ihn in seiner Eigenschaft als Kommanditist geleistet wurden, und dem so genannten „Wiederaufleben der Haftung“ nach § 172 Abs. 4 HGB unterliegen. Der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB unterliegen Leistungen, insbesondere also Auszahlungen der Gesellschaft, die als Rückzahlungen der Kommanditeinlage oder als eine Gewinnentnahme bei vermindertem Kapitalkonto anzusehen sind.

...“

Über das Vermögen der ... wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 18.11.2016, Az.: ... das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Mit Schreiben vom 14.07.2017 forderte die Klägerin den Beklagten auf, an den Insolvenzverwalter 18.400,00 € zu bezahlen.

Die Klägerin trägt vor, die Klägerin sei ihrer Substantiierungslast hinreichend nachgekommen. Bei der Freihaltevereinbarung im Kaufvertrag mit dem Beklagten handele es sich um keine allgemeine Geschäftsbedingung. Würde sie als solche gewertet, stelle sie keinen Verstoß gegen die §§ 307 ff BGB dar. Sie stelle ebenso keinen Verstoß gegen § 173 Abs. 2 HGB dar. Auch sei § 160 HGB nicht anwendbar. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, da sie sich nach § 160 HGB richten würden. Eine Verwirkung liege nicht vor.

Der Beklagte wurde mit Versäumnisurteil vom 28.03.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO wie folgt verurteilt:

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Zahlungsverpflichtungen aus einer Haftung als Kommanditistin der ... gemäß §§ 171 ff. HGB für bis zum 20.08.2006 eingetretene haftungsbegründende Umstände betreffend einen Betrag von 18.400,00 € gegenüber Herrn Rechtsanwalt ... in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... freizuhalten.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, € 924,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11.03.2018 an die Klägerin zu zahlen.

  • 3.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 5.Der Streitwert wird auf 18.400,00 € festgesetzt.

Gegen das Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 11.04.2018 zugestellt wurde, legte dieser mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.4.2018, eingegangen bei Gericht am 25.04.2018, Einspruch ein.

Die Klägerin beantragt zuletzt

die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 28.03.2018.

Der Beklagte beantragt

die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.03.2018 und Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe nicht substantiiert die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter vorgetragen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einziehung der Forderung zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger notwendig sei. Es müsse dargestellt werden, welche Insolvenzforderung geltend gemacht werde, wie sie entstanden sei, ob sie fällig und zur Tabelle festgestellt worden sei. Zudem wäre die Forderung gemäß § 160 HGB verjährt. Dies sei auch nicht durch den Kaufvertrag anders vereinbart worden. Der Anspruch sei zudem verjährt, da der Freistellungsanspruch mit Eingehung der Verbindlichkeit fällig werde. Zudem sei der Anspruch verwirkt, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt mit der Rückforderung hätte rechnen müssen. Die streitgegenständliche Vereinbarung im Kaufvertrag verstoße zudem gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Haftung mit wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung, nämlich der begrenzten Haftung des ausscheidenden Kommanditisten, nicht vereinbar sei.

Die am 21.02.2018 bei Gericht eingegangene Klage wurde am 10.03.2018 zugestellt. Auf das Sitzungsprotokoll vom 11.07.2018 und die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen wird Bezug genommen.

Gründe

Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Er hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Freistellungsanspruch noch einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

I.

Der Anspruch der Klägerin wäre auf jeden Fall verjährt, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob ein Anspruch besteht.

1. Die dreijährige Regelverjährungsfrist begann Ende 2006 und ist Ende 2009 - damit vor Klageeinreichung - abgelaufen (§§ 195, 199 BGB).

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) hat, da kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, in dem der Anspruch entstanden ist; die Klägerin als Gläubigerin hatte in diesem Zeitpunkt von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.

1.1 Der von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Freistellungsanspruch aus Ziffer 8 des Kaufvertrages vom 11./20.08.2006 ist 2006 entstanden.

Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist grundsätzlich gemäß § 271 BGB die Fälligkeit des Anspruchs (BGH, Urt. v. 12.11.2009, - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, 334 f.).

Der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach einhelliger Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig ist (§ 257 Satz 2 BGB). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme (BGH, Urt. v. 19.10.2017 - III ZR 495/16, DNotZ 2018, 424, 428).

Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, insbesondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Vertrages und dem Zweck des § 257 Satz 1 BGB zuwiderliefen. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, könnte unter Umständen die Befreiungsgläubigerin zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber dem Befreiungsschuldner gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung absehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach- noch interessengerecht (BGH, Urt. v. 19.10.2017 - III ZR 495/16, DNotZ 2018, 424, 428). Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des BGH die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (BGH, Urt. v. 19.10.2017 - III ZR 495/16, DNotZ 2018, 424, 428).

Die Regelung des § 257 Abs. 2 BGB, aus dem sich die sofortige Fälligkeit des gesetzlichen Befreiungsanspruchs i.S.v. § 257 Abs. 1 BGB ergibt, kann indes nach der Rechtsprechung des BGH auf vertragliche Befreiungsansprüche nicht ohne weiteres übertragen werden. Vielmehr muss die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage, soweit diese sich auf künftige oder ungewisse, aber noch nicht fällige Forderungen bezieht, der Disposition der Vertragsparteien überlassen bleiben. Die Fälligkeit richtet sich deshalb vorrangig nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Diese Auslegung kann ergeben, dass sie bereits mit Entstehung fällig werden (BGH, Urt. v. 12.11.2009, - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, 334). Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falles ausnahmsweise keine Regelung zur Fälligkeit zu entnehmen ist, kann nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs ausgegangen werden (BGH, Urt. v. 12.11.2009, - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, 334 f.).

Gemessen daran ist hier von der sofortigen Fälligkeit eines Befreiungsanspruchs der Klägerin auszugehen. Da eine entsprechende Parteivereinbarung zur Fälligkeit des Befreiungsanspruchs dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nicht zu entnehmen ist, ist nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit eines unter Umständen bestehenden Befreiungsanspruchs der Klägerin auszugehen.

1.2 Die Klägerin als Gläubigerin hatte in diesem Zeitpunkt von den einen Befreiungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. hätte diese jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Dies folgt daraus, dass eine Kenntnis aller Einzelheiten insoweit nicht erforderlich ist, sondern es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche Klage (wenn auch nur als Feststellungsklage) erheben kann.

Gemessen daran waren hier für die Klägerin bereits im Jahre 2006 alle anspruchsbegründenden Umstände bekannt bzw. zumindest erkennbar, da das Unterlassen einer Prüfung der „Umstände, die die Kommanditistenhaftung nach §§ 171 ff. HGB begründen“, insbesondere in Bezug auf den hier in Rede stehenden § 172 Abs. 4 HGB, für eine gewerbliche Aufkäuferin von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt als schlicht unverständlich und damit als grob fahrlässig erscheint (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 2.2.2018 - 22 U 33/17, BeckRS 2018, 1178, beck-online).

Die damit einhergehende Konsequenz, dass der Klägerin (als Käuferin bzw. Neukommanditistin) bereits zu einem Zeitpunkt die verjährungsunterbrechende Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs gegenüber dem Beklagten (als Verkäufer bzw. Altkommanditisten) oblag, in dem die spätere wirtschaftliche Krise bzw. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG noch nicht absehbar war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Denn andernfalls würde der Klägerin - trotz ihrer überlegenen Kenntnisse und Erfahrungen als im Bereich des Zweitmarkts von Schiffsbeteiligungen - eine - im Ergebnis - (entgegen § 202 Abs. 2 BGB) zeitlich letztlich unbegrenzte Regressmöglichkeit durch Geltendmachung von Befreiungsansprüchen gegen den jeweiligen Verkäufer (Altkommanditisten) auch bei einer Krise bzw. einem wirtschaftlichen Niedergang der Schiffsgesellschaft erst nach mehreren Jahren oder gar (ggf. mehreren) Jahrzehnten zustehen.

Dies würde - auch wenn § 160 HGB die Begrenzung der Nachhaftung im Außenverhältnis zwischen Altkommanditist und Gesellschaftsgläubiger auf fünf Jahre betrifft - jedenfalls mit der daraus zu ersehenden Intention des Gesetzgebers in Widerspruch stehen, einen aus der KG ausscheidenden Gesellschafter nicht „ewig“ haften lassen zu wollen. Im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines Kommanditanteils kann - im Rahmen der Prüfung des Verjährungsbeginns eines vertraglichen Befreiungsanspruchs - nichts anderes gelten.

2. Im übrigen wären die Ansprüche der Klägerin auch gemäß § 199 Abs. 4 BGB verjährt, da nach ihrer Entstehung und Fälligkeit im April 2006 (s.o. 1.1) bereits 10 Jahre bis zur Klageerhebung vergangen waren.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 113/09
Verkündet am:
12. November 2009
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders
(Geschäftsbesorgers).
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. März 2009 teilweise aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin vom 15. April 2008 weiter abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die anteilige Zahlung rückständiger Darlehensraten gegen den Beklagten, der Gesellschafter der K. H. Fonds "Im B. " GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist, geltend. Der Zweck dieser Gesellschaft besteht in der Unterbeteiligung an der von der L. Treuhand GmbH (nachfolgend: Treuhänderin) gehaltenen gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H. GbR (nachfolgend: Grundstücksgesellschaft). Die Treuhänderin ist alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft; sie hält 94 % der Geschäftsanteile im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Fondsgesellschaft. Dem liegen der Treuhandvertrag vom 12. November 1982 sowie die in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Fondsgesellschaft zugrunde. In Abschnitt B "Die Rechtsbeziehung zwischen der FondsGesellschaft und der L. " heißt es in diesen Vertragsbedingungen unter anderem : B 2 Treuhandverhältnis zur L. Die Fonds-Gesellschaft (die Zertifikat-Inhaber als Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft) bestellt die L. zu ihrer Treuhänderin. Die L. vermittelt der Fonds-Gesellschaft ab ihrer Entstehung das wirtschaftliche Ergebnis der von ihr gehaltenen gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft. Die L. hat die Fonds-Gesellschaft so zu stellen, als wäre sie Inhaberin der gesellschaftlichen Beteiligung. Sie handelt jeweils im eigenen Namen, aber für Rechnung der Fonds-Gesellschaft. … B 5 Verwaltung der gesellschaftlichen Beteiligung Die Fonds-Gesellschaft beauftragt die L. mit der Verwaltung der dem Fonds zugeordneten gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft nach ihrer Weisung. … Tritt die L. zugunsten der Fonds-Gesellschaft in Vorlage, so sind die vorgelegten Beträge in banküblicher Höhe zu verzinsen. … B 8 Kündigungsrecht der Fonds-Gesellschaft Die Fonds-Gesellschaft kann das mit der L. eingegangene Treuhandverhältnis nach dem 1.1.1985 jederzeit kündigen. Im Falle einer Kündigung hat die L. die gesellschaftliche Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft auf einen von den ZertifikatInhabern innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber zu übertragen. Soweit die L. Verbindlichkeiten in Ausführung dieser Vertragsbedingungen eingegangen ist, haben die ZertifikatInhaber die L. von diesen zu befreien. … B 9 Kündigungsrecht der L. Die L. darf das Treuhandverhältnis mit der FondsGesellschaft nur aus wichtigem Grunde kündigen. Im Fall der Kündigung durch die L. gilt B 8 entsprechend.
2
Die Klägerin bewilligte der Grundstücksgesellschaft zwei Aufwendungsdarlehen über 1.075.824 DM und 672.390 DM. Das entsprechende Darlehensangebot nahmen deren Gesellschafter, unter anderem die Treuhänderin, mit notarieller Urkunde vom 24. Juli 1984 an. Die zunächst sechzehn Jahre zinsund tilgungsfreien Darlehen wurden von der Grundstücksgesellschaft bis einschließlich 2001 bedient; ab dem Jahr 2002 erfolgten keine Zahlungen mehr. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 kündigte die Treuhänderin das mit der Fondsgesellschaft bestehende Treuhandverhältnis fristlos. In einer Vereinbarung vom 20. Dezember 2007 trat sie die ihr gegen die Fondsgesellschaft und deren Gesellschafter zustehenden vertraglichen und vorsorglich auch gesetzlichen Freistellungsansprüche an die Klägerin ab.
3
Mit der am 28. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin entsprechend dem Anteil des Beklagten an der Fondsgesellschaft die Zahlung von Darlehensraten für die Jahre 2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt 6.324,74 €. Nach Anforderung des Kostenvorschusses mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Januar 2008, dessen Zugangszeitpunkt bei der Klägerin unklar ist, zahlte diese den Vorschuss am 5. Februar 2008 ein. Daraufhin wurde ihre Klage am 23. Februar 2008 zugestellt.

4
Das Landgericht hat das Zahlungsbegehren in vollem Umfang als begründet angesehen; das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der auf die Jahre 2002 und 2003 entfallenden Ratenanteile als durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewiesen , die Berufung jedoch bezüglich der die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden Ansprüche in Höhe von 4.077,48 € zurückgewiesen.
5
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin ihren Antrag auf gänzliche Zurückweisung der Berufung und der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision der Klägerin ist unbegründet; auf die Revision des Beklagten war die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und weiterer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003 mit einem anteiligen Betrag von 2.247,26 € seien verjährt; es sei davon auszugehen, dass für die Dauer des Treuhandverhältnisses ein Freistellungsanspruch auf gesetzlicher Grundlage (§ 670 BGB) bestanden habe. Dieser Anspruch sei bereits mit Ab- schluss des Treuhandvertrags entstanden und fällig geworden und damit nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden und hier anzuwendenden Verjährungsvorschriften nach Ablauf von drei Jahren, damit spätestens seit dem 1. Januar 2005 verjährt. Mit Beendigung des Treuhandauftrags sei demgegenüber ein vertraglicher Freistellungsanspruch für die Zedentin begründet worden. Dies ergebe sich aus B 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Zertifikatsinhaber im Falle der Kündigung des Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen seien, die Treuhänderin von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Entsprechend dem Kenntnis- und Willensstand der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei damit ein selbständiger vertraglicher Freistellungsanspruch geschaffen worden. Da die Ansprüche, wegen deren danach Freistellung habe verlangt werden können, erst jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 entstanden seien, sei Verjährung insoweit noch nicht eingetreten. Dies gelte auch für Ansprüche aus dem Jahr 2004; auch wenn die Klage erst am 23. Februar 2008 zugestellt worden sei, sei der Eintritt der Verjährung gehemmt worden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Zustellung der Klage noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Die Kostenanforderung des Gerichts vom 11. Januar 2008 enthalte keinen Hinweis darauf, wann diese abgesandt worden sei und aus den Akten sei nicht erkennbar, dass die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die am 5. Februar 2008 erfolgt sei, tatsächlich von der Klägerin verzögert worden sei. In Höhe von 4.077,48 € bestehe der Freistellungsanspruch danach unverjährt, so dass die Berufung in diesem Umfang unbegründet sei.

II.


9
Dies hält der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur insoweit stand, als das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren teilweise als verjährt angesehen hat.
10
Die von der Treuhänderin an die Klägerin abgetretenen und an sie als Gläubigerin der Verbindlichkeiten, von denen freizustellen ist, abtretbaren (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 399 Rn. 4) Freistellungsansprüche, die sich mit der Abtretung in Zahlungsansprüche umgewandelt haben (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 257 Rn. 8), sind aber nicht nur für die Jahre 2002 und 2003, sondern insgesamt verjährt, so dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist.
11
1. a) § 257 BGB erweitert das sich aus anderen Vorschriften (etwa § 670 BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzberechtigte Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit fällig, von der freizustellen ist, selbst wenn diese Verbindlichkeit ihrerseits noch nicht fällig ist (vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Toussaint, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, Sicherheit leisten kann anstatt die Befreiung herbeizuführen (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f). Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung dem- nächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese Drittforderung der Höhe nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. BGHZ aaO).
12
b) Der Zeitpunkt, zu dem der Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, ist nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, maßgeblich dafür, wann die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre (§ 195 BGB a.F. und n.F.), die auch für den Befreiungsanspruch aus § 257 Satz 1 BGB zu gelten hat, führt allerdings bei stringenter Anwendung des neuen Verjährungsrechts zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Zum einen erscheint es unbillig, wenn ein Beauftragter oder ein Geschäftsbesorger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem die Drittforderung - wie es hier der Fall gewesen wäre, wenn das neue Verjährungsrecht von Anfang an gegolten hätte - noch längst nicht fällig ist. Zum anderen ist es nicht folgerichtig, wenn der Geschäftsführer, sofern er die Drittforderung befriedigt, immer noch Aufwendungsersatz verlangen kann, während ihm der Weg über die Befreiung von dieser Drittforderung, der auf einfachere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wegen der insoweit möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung verbaut ist. Aus Sicht des Befreiungsschuldners wiederum ist es wenig einsichtig, wenn er sich bereits lange Zeit vor Fälligkeit von Drittforderungen ohne wirtschaftliche Notwendigkeit mit dem Verlangen auf Freistellung konfrontiert sieht, das nur mit Blick auf die drohende Verjährung des Freistellungsanspruchs erhoben wird.
13
derartige Um Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung beziehungsweise des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729). Die drastische Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist hat zur Folge, dass diese Unzuträglichkeiten und Widersprüche wieder vermehrt auftreten können. Möglicherweise kann ihnen - was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist - dadurch begegnet werden , dass für den Beginn der Verjährung von Freistellungsansprüchen nicht auf deren Fälligkeit, sondern auf die Fälligkeit der Drittforderungen abzustellen ist, von denen zu befreien ist (in der Literatur, die sich im Allgemeinen mit dem Hinweis auf § 195 BGB begnügt, ist diese Frage, soweit ersichtlich, noch nicht problematisiert worden ist; vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Staudinger /Bittner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 257, Rn. 20).
14
2. Die Frage, ob auch nach neuem Verjährungsrecht die Verjährung des Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB mit seinem Entstehen beginnt, kann indes vorliegend dahinstehen, weil die Befreiungsansprüche der Treuhänderin gegen die Zertifikat-Inhaber vertraglich besonders geregelt wurden.
15
Die dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten; sie können vom Senat, zumal weitere Feststelllungen nicht zu erwarten sind, selbständig ausgelegt werden. Diese Vertragsbedingungen enthalten unter B 8 und B 9 besondere Bestimmungen über die Vertragskündigung. Danach haben die Zertifikat -Inhaber die Treuhänderin im Falle der Kündigung des Vertrags von den Verbindlichkeiten, die diese in Ausführung der Vertragsbedingungen eingegan- gen ist, zu befreien. Aus dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser Regelung ist zu entnehmen, dass damit sämtliche während der Vertragslaufzeit eingegangenen Verbindlichkeiten gemeint waren und Freistellungsansprüche der Treuhänderin erst vom Zeitpunkt der durch eine Kündigung herbeigeführten Beendigung des Treuhandvertrags - hier am 17. Dezember 2004 - entstehen sollten und entsprechend erst von diesem Zeitpunkt an fällig werden konnten. Allein diese Auslegung entspricht den Interessen der Anleger. Die Attraktivität und die Renditechancen des vorliegenden "Anlagemodells" beruhten ganz wesentlich darauf, dass die von der Klägerin bewilligten Aufwendungsdarlehen in beträchtlicher Höhe sechzehn Jahre lang tilgungs- und zinsfrei waren (siehe Emissionsprospekt unter 11 Chancen und Risiken: "Während der 12jährigen Laufzeit der Förderung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gilt, dass die Liquiditätssituation jährliche Ausschüttungen ermöglichen lassen sollte."). Die berechtigten und schutzwürdigen Erwartungen der Anleger wären enttäuscht worden, wenn ihnen trotz dieser (werbewirksamen) großzügigen Darlehenspraxis schon kurz nach ihrem Beitritt die Freistellung der Treuhänderin als Darlehensnehmerin von diesen Verbindlichkeiten abverlangt werden könnte.
16
3. Aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt sich aber nicht nur, dass die gegen die Zertifikat-Inhaber gerichteten Befreiungsansprüche hinsichtlich aller von der Treuhänderin bis zur Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten erst mit Beendigung des Vertrags entstehen sollten. Ihnen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darüber hinaus auch zu entnehmen, dass diese Ansprüche bereits mit ihrem Entstehen vollumfänglich fällig geworden sind. Auch diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen.
17
Berufungsgericht Das hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend erkannt , dass sich die Vorschrift des § 257 Satz 2 BGB, aus dem sich die sofortige Fälligkeit des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB ergibt, auf vertragliche Freistellungsansprüche nicht ohne weiteres übertragen lässt. Vielmehr muss die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage, soweit diese sich auf künftige oder auf ungewisse, jedenfalls aber noch nicht fällige Forderungen bezieht, der Disposition der Parteien überlassen bleiben. Die Fälligkeit richtet sich deshalb vorrangig nach den Vereinbarungen der Beteiligten (vgl. BGHZ 91, 73, 77 ff; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718, 1719, Rn. 14). Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falls ausnahmsweise keine Regelung zur Fälligkeit zu entnehmen ist, kann nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs ausgegangen werden (vgl. BGHZ aaO, S. 79).
18
a) Vorliegend ist bereits dem Wortlaut der Allgemeinen Vertragsbedingungen eine inhaltliche Beschränkung der bei Vertragsbeendigung entstehenden Freistellungsansprüche nicht zu entnehmen. Die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts, die Freistellungsansprüche seien jeweils erst mit Fälligkeit der Drittschulden - hier: der einzelnen Darlehensraten - fällig geworden bzw. würden mit deren Fälligkeit erst noch entstehen, wird den beiderseitigen Interessen auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und den mit einer Kündigung verbundenen Folgen nicht gerecht. Dies wird besonders daraus deutlich, dass infolge der Kündigung die Tätigkeit der Treuhänderin sofort endete und sie die gesellschaftliche Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft auf einen innerhalb einer Frist von drei Monaten von den Zertifikat-Inhabern zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber selbst zu übertragen hatte (vgl. B 8 und B 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen); sie hatte damit keinen Einfluss mehr auf die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien und dem billigenswerten Interesse der Treuhänderin, im Falle einer Kündigung die Geschäftsbeziehungen zeitnah vollständig abzuwickeln, widerspräche es aber, ihr die sofortige Freistellung von den eingegangenen Verbindlichkeiten nur insoweit zuzubilligen, als die entsprechenden Drittforderungen - die Darlehensraten - zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits fällig waren. Demgegenüber wiegt das Interesse der Treugeber, möglichst keine liquiden Mittel vor Fälligkeit der einzelnen Darlehensraten zu binden, weniger schwer. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist im Übrigen auch zu beachten, dass eine „ordentliche“ Vertragskündigung nur durch die Fondsgesellschaft möglich war; die Treuhänderin ihrerseits konnte - wie geschehen - das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen.
19
b) Dieser Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen steht nicht entgegen , dass die langfristige Tilgung der Darlehen dem auf den Erhalt derartiger Fördermittel angelegten Anlagemodell entsprach. Dessen ungeachtet sind Anhaltspunkte dafür, dass die Treuhänderin auch im Falle einer von ihr wirksam ausgesprochenen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags aus wichtigem Grund - was typischerweise nur in Betracht kommt, wenn die Zertifikat-Inhaber ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben - unverändert für die Darlehensverbindlichkeiten einstehen und ihr eine Freistellung von diesen Verbindlichkeiten verwehrt sein sollte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei stehen der Befreiung von den eingegangenen und bei Vertragsende noch bestehenden Verbindlichkeiten auch keine praktischen Hindernisse im Weg, da die Höhe der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten und die Fälligkeit der einzelnen Zins- und Tilgungsraten feststehen. Dass die sofortige Fälligkeit des Freistellungsanspruchs die Zertifikat-Inhaber dazu verpflichtet, sogleich ei- ne vollständige Entlastung der Treuhänderin herbeizuführen, ist unter diesen Umständen insgesamt sach- und interessengerecht.
20
4. Die danach mit Beendigung des Treuhandverhältnisses entstandenen und in vollem Umfang bereits mit Ausspruch der fristlosen Kündigung zum 17. Dezember 2004 fällig gewordenen Freistellungsansprüche sind insgesamt verjährt. Denn die von der Klägerin am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt; die Zustellung der Klage am 23. Februar 2008 wirkte nicht nach § 167 ZPO zurück, weil sie nicht demnächst erfolgt ist.
21
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann, ist zwar nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - NJW 2006, 3206, 3207, Rn. 17); vielmehr will § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 145, 358, 362; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 167 Rn. 2; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl. 2008, § 167 Rn. 1, 9). Verzögerungen , die eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, sind ihr daher grundsätzlich nachteilig. Lediglich verhältnismäßig geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776); dies gilt auch - wie hier - bei Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses; zwar darf ein Kläger dessen Anforderung grundsätzlich abwarten (vgl. BGHZ 161, 138, 140 f), danach darf er die Vorschusszahlung nicht unangemessen verzögern, sondern muss diese binnen einer Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur geringfügig überschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 15).
22
Im b) Streitfall ist der Klägerin eine Kostenvorschussanforderung mit Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2008 zugesandt worden. Sie hat nicht vorgetragen, wann sie diese Anforderung erhalten hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da es ihr oblegen hat, die Umstände darzutun, aus denen sich ergibt, dass die mehr als acht Wochen nach Klageeinreichung erfolgte Zustellung immer noch "demnächst" erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, 1436, 1437, Rn. 19; Zöller/Greger, aaO, Rn. 14). Dem ist sie nicht nachgekommen, obwohl allein sie Kenntnis von dem genauen Zugangszeitpunkt haben kann. Zudem hat sie in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 (Seite 27) mit der hypothetischen Überlegung dazu, wann zugestellt worden wäre, wenn der Vorschuss tatsächlich innerhalb von zwei Wochen eingezahlt worden wäre, selbst eingeräumt, diese Frist nicht eingehalten zu haben. Bei dieser Sachlage war ein Hinweis des Berufungsgerichts auf mangelnden Vortrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenanforderung nicht erforderlich; im Übrigen hat die Klägerin auch im Revisionsverfahren einen konkreten Zeitpunkt nicht genannt. Die Vorschusszahlung erst am 5. Februar 2008 kann deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am 18. Januar 2008 ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhalten hat, das nach ihrer Darstellung im Berufungsverfahren daraufhin geprüft werden sollte, ob sich daraus die Aussicht auf einen akzeptablen Vergleich ergab. Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhalt dieses Schreibens und das sonstige Verhalten des Beklagten berechtigten Anlass für eine verzögerte Vorgehensweise der Klägerin hätten geben können. Vielmehr war sie gerade im Hinblick auf den ihr bekannten Zeitablauf gehalten, schnellstmöglich für eine Zustellung der Klage zu sorgen, um die erforderliche Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Durch die späte Einzahlung des Kostenvorschusses hat sie aber maßgeblich zu der eingetretenen Verzögerung der Klagezustellung beigetragen; dafür, dass etwa bei früherer Einzahlung des Kostenvorschusses gleichwohl keine rechtzeitigere Zustellung erfolgt wäre, besteht kein hinreichender Anhalt.
Schlick Herrmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2008 - 37 O 9/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2009 - 26 U 86/08 -

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 495/16
Verkündet am:
19. Oktober 2017
Anker
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme
durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest,
dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners
zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch
in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung
an sich selbst verlangen (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile
vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom
13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15).

b) In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem sich der Befreiungsanspruch
in den Zahlungsanspruch umwandelt, für den Verjährungsbeginn
maßgebend (Ergänzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 5. Mai 2010
- III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 318 ff Rn. 20 ff sowie BGH, Urteil vom 22.
März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26.
Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5).
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 - Hanseatisches OLG in Bremen
LG Bremen
ECLI:DE:BGH:2017:191017UIIIZR495.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. September 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B. - AG (im Folgenden: B. ) auf Zah- lung von 9.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
2
Die BHI ist Treuhandkommanditistin der N. UG (haftungsbeschränkt ) & Co. KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: N. ). Am 10. September 2004 erklärte der Beklagte gegenüber der B. seinen Beitritt zur N. (seinerzeit noch als N. GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlage von 20.000 €. Auf Grundlage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B. als Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N. erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 1.500 €) gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.000 €. Die N. erwarb von der P. G. AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"Verfahren ). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P. G. AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N. keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten.
3
Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai 2010 legten die Klägerin und die N. für die bestehenden Kredite neue Laufzeiten fest. Mit Schreiben vom 12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N. "zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen" vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N. , die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage" der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B. mit Datum vom 10. Dezember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten ) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: "… Wie Sie wissen, hat sich die Fondsgesellschaft teilweise durch Darlehen bei der W. Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden.
Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinlagen dar. Die B. haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinlagen. Die W. Bank hat die B. in Anspruch genommen. Der B. steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungsanspruch zu. … Da die Ansprüche der W. Bank gegenüber der Treuhandkommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen. Wir müssen Sie daher auffordern, die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Auszahlungen in Höhe von EUR 10.500,00 abzüglich der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von EUR 1.500,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005 getätigten Ausschüttungen dienten, demnach EUR 9.000,00 bis spätestens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B. … einzuzahlen, damit wir unsere Wiedereinlageverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft erfüllen können. … Die Fondsgesellschaft und die B. haben in diesem und im vergangenen Jahr in erheblichem Umfang und mit allen uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezahlten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung erhalten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B. Sie auffordern muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen. ...."
4
Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N. die Treugeber -Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B. als Treuhand- kommanditistin in Anspruch genommen habe und die B. deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt: "… Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W. sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma K. [für die Containerchassis ] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die Anleger die schon erhaltenen Auszahlungen wieder einzahlen. … … Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W. die B. als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die B. deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben und eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. …"
5
Der Zahlungsaufforderung der B. kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N. , dass der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten" zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014 trat die B. ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 9.000 € an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der N. die Kündigung der bestehenden Kredit- und Geschäftsverbindung und forderte die N. zur Rückzahlung des Sollsaldos von 946.977,33 € auf. Hierüber informierte die Klägerin die B. mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 9.000 € bis spätestens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung , der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.
6
Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids , welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 5. Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben.
7
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und der Klage (im Wesentlichen , bis auf Mahnkosten von 10 €) stattgegeben.
9
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe


10
Die zulässige Revision ist begründet.

I.


11
Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
12
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjährung des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig werde, von der Befreiung verlangt werde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anlass, im Streitfall von diesen Grundsätzen abzuweichen und bereits auf den Zeitpunkt abzustellen , zu dem der Treuhänder (als Befreiungsgläubiger) seinen (vermeintlichen) Freistellungsanspruch gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner) geltend mache. Dies wäre ein Zeitpunkt, der weder mit der Fälligkeit des Befreiungsanspruchs noch mit der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien sei, etwas zu tun habe. Dadurch würde das objektive Element des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Entstehung des Anspruchs) durch ein willkürliches, nämlich vom Verhalten des Berechtigten abhängiges Merkmal ersetzt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Verjährungsfrist zum Beispiel auch dann mit der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs beginnen solle, wenn sich der Befreiungsgläubiger dabei über die Fälligkeit der Drittforderung geirrt habe. Es diene vielmehr der Rechtssicherheit, wenn für den Beginn der Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig auf den Schluss des Jahres abgestellt werde, in dem die Verbindlichkeit fällig geworden sei, von der frei zu stellen sei.
13
Dass die Darlehensforderung der Klägerin vor 2011 fällig geworden sei, habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht ausreichend dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Fälligkeit ihrer Darlehensforde- rung erst durch die Kündigung vom 21. November 2014 herbeigeführt worden. Demgegenüber habe der Beklagte keine Umstände angeführt, aus welchen sich eine Fälligkeit bereits im Jahre 2010 ergebe. Die im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Aussagen von Zeugen, die in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg vernommen worden seien, hätten eine Fälligstellung der Kreditschulden im Jahre 2010 nicht bestätigt. Dies gelte ebenfalls für eine vom Landgericht Erfurt durchgeführte Beweisaufnahme. Es fehle auch an genügenden Anhaltspunkten für eine konkludente Fälligstellung. Mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B. nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei gegenüber der NBG zur Wiedereinlage verpflichtet.
14
Entgegen der Auffassung des Beklagten fehle es auch an einem der Klägerin zurechenbaren Rechtsschein, welcher es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.
15
Ob die Darlehensforderung der Klägerin erst 2014 oder schon 2011 fällig geworden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Ende 2014 eingereichte Mahnantrag die Verjährung in beiden Fällen noch rechtzeitig gehemmt habe.

II.


16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint.
17
1. Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Treugeber gemäß § 257 Satz 1 BGB verpflichtet ist, die B. als Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Demnach muss der Beklagte die B. von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als Gesellschaftsgläubigerin der N. ) freihalten, soweit diese Haftung den auf ihn entfallenden Kapitalanteil betrifft. Die Kommanditistenhaftung ist mit Leistung der Einlage zunächst entfallen (§ 171 Abs. 1 HGB), jedoch in Höhe der gewinnunabhängigen , aus Liquiditätsüberschüssen der NBG geleisteten Ausschüttun- gen (hier: 9.000 €) gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Nach rechtsfeh- lerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die N. einen fälligen Anspruch auf Darlehensrückgewähr in Höhe von 946.977,33 € (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), mithin in einem Umfang, dass die Haftsumme zur Befriedigung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. März

2011

- II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN).
18
2. Den sonach bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB iVm § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB iVm § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) hat die B. wirksam an die Klägerin - als Gläubigerin der Forderung , von der die B. zu befreien ist - abgetreten (§ 398 BGB); dies hat zur Folge , dass sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: gerich- tet auf Leistung von 9.000 €) umwandelt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 314 f Rn. 12 sowie BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO S. 49 Rn. 14 und vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407, 2409 Rn. 15), sofern diese Umwandlung nicht - wie hier (s. nachfolgend unter 3 c und d) - schon vor der Abtretung geschehen ist.
19
3. Der Anspruch ist jedoch verjährt (§§ 404, 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist hat spätestens im Dezember 2010 begonnen und ist mithin am Ende des 31. Dezember 2013, also vor Einreichung des Mahnantrags im Dezember 2014, abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
20
a) Der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach einhelliger Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig ist (arg. § 257 Satz 2 BGB). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme (s. dazu Senatsurteile vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, 334 Rn. 11 f und vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 Rn. 20 f; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23).
21
b) Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, insbesondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art und dem Zweck des § 257 Satz 1 BGB zuwiderliefen. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als Befreiungsgläubiger ) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendma- chung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner ) gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung absehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Treugebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach- noch interessengerecht (s. Senatsurteile vom 12. November 2009 aaO Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 aaO S. 319 f Rn. 21; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 54 Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 ff Rn. 20 ff; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2009 aaO Rn. 11 ff).
22
c) Anders jedoch liegt es, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwandelt , weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend (§ 199 Abs. 1 BGB).
23
aa) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei dieser Fallgestaltung bedürfen sowohl der Befreiungsgläubiger als auch der Befreiungsschuldner keines Schutzes vor einem unzuträglichen Zwang zu einer "verfrühten" Anspruchsgeltendmachung , da die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger bereits ebenso sicher feststeht wie die daraus resultierende Inanspruchnahme des Befreiungsschuldners durch den Befreiungsgläubiger. Dieser kann nunmehr Zahlung verlangen, und der Befreiungsschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zahlungsanspruch in angemessener Zeit in verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird. Dem Befreiungsgläubiger ist es (bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) seinerseits zumutbar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
24
bb) Die gegen eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die (willkürliche ) Geltendmachung der Forderung erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts greifen nicht durch, weil nicht entscheidend darauf abzustellen ist, wann der Anspruch gestellt wird, sondern auf die hiervon unabhängige Umwandlung des Befreiungsanspruchs in eine Zahlungsforderung. Mit der Fälligkeit der Drittforderung , von der zu befreien ist, besteht im Übrigen insofern ein Zusammen- hang, als die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten sein muss.
25
d) Demnach hat die Verjährung des Befreiungsanspruchs der B. gegen den Beklagten spätestens am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen mit der Folge, dass der Anspruch seit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 - noch vor der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin - verjährt ist.
26
aa) Spätestens im Dezember 2010 wandelte sich der Befreiungsanspruch der B. in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme (als Befreiungsgläubiger) durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste. Aus den Schreiben der Klägerin an die N. vom 12. November 2010, der B. an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N. an die Anleger vom 13. Dezember 2010 geht hervor, dass die N. nach der Insolvenz der P. G. AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchassis ) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend" geworden war, und dass deshalb - vermittelt über die B. - die Treugeber-Kommanditisten (unter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig; weiterer Vortrag ist hierzu nicht zu erwarten, so dass der erkennende Senat diese Feststellungen selbst treffen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - XII ZR 241/03, NJW-RR 2006, 337, 339 Rn. 22). Die Inanspruchnahme des Beklagten (sowie der übrigen TreugeberKommanditisten ) wurde dementsprechend auch bereits in Gang gesetzt. Diese Inanspruchnahme war von vornherein allein über eine Außenhaftung der B. nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB und einen damit korrespondierenden Befreiungsanspruch der BHI nach § 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB möglich. Denn der Beklagte hatte seine Kommanditeinlage (ebenso wie die übrigen Treugeber-Kommanditisten) bereits geleistet und war deshalb in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der N. noch unmittelbar der B. gegenüber verpflichtet, die an ihn geflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278, 2279 Rn. 8 ff und vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12, BeckRS 2014, 16416 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war die Inanspruchnahme der B. durch die Klägerin Ende 2010 mit Sicherheit zu erwarten.
27
bb) Diese Umstände waren der B. spätestens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 unzweideutig hervor, worin sie von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf die Notlage des an die N. ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag die Rückgewähr der ausgeschütteten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung an sie selbst umgewandelt hatte, da sie eben diesen (Zahlungs-)Anspruch geltend machte.
28
Soweit das Berufungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang ausgeführt hat, mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B. nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei gegenüber der N. zur Wiedereinlage verpflichtet , ist dies mit dem Wortlaut dieses Schreibens nicht vereinbar. Der entsprechende Passus enthält lediglich einen Teil der Begründung für das Zahlungsverlangen der Zedentin. Dass er aus den oben ausgeführten Gründen rechtlich ungenau ist, weil in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der Beklagte noch die B. der N. gegenüber verpflichtet waren, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen, vielmehr eine Haftung auf Zahlung im Umfang der gewinnunabhängigen Ausschüttungen für die B. allein gegenüber der Klägerin nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB bestand, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unmaßgeblich (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28 und Senatsbeschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Rn. 7; jeweils mwN).
29
4. Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.
30
5. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich als unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, so dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden muss.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl

Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 11.02.2016 - 6 O 428/15 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.09.2016 - 2 U 38/16 -

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 495/16
Verkündet am:
19. Oktober 2017
Anker
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme
durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest,
dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners
zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch
in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung
an sich selbst verlangen (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile
vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom
13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15).

b) In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem sich der Befreiungsanspruch
in den Zahlungsanspruch umwandelt, für den Verjährungsbeginn
maßgebend (Ergänzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 5. Mai 2010
- III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 318 ff Rn. 20 ff sowie BGH, Urteil vom 22.
März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26.
Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5).
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 - Hanseatisches OLG in Bremen
LG Bremen
ECLI:DE:BGH:2017:191017UIIIZR495.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. September 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B. - AG (im Folgenden: B. ) auf Zah- lung von 9.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
2
Die BHI ist Treuhandkommanditistin der N. UG (haftungsbeschränkt ) & Co. KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: N. ). Am 10. September 2004 erklärte der Beklagte gegenüber der B. seinen Beitritt zur N. (seinerzeit noch als N. GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlage von 20.000 €. Auf Grundlage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B. als Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N. erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 1.500 €) gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.000 €. Die N. erwarb von der P. G. AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"Verfahren ). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P. G. AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N. keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten.
3
Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai 2010 legten die Klägerin und die N. für die bestehenden Kredite neue Laufzeiten fest. Mit Schreiben vom 12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N. "zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen" vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N. , die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage" der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B. mit Datum vom 10. Dezember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten ) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: "… Wie Sie wissen, hat sich die Fondsgesellschaft teilweise durch Darlehen bei der W. Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden.
Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinlagen dar. Die B. haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinlagen. Die W. Bank hat die B. in Anspruch genommen. Der B. steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungsanspruch zu. … Da die Ansprüche der W. Bank gegenüber der Treuhandkommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen. Wir müssen Sie daher auffordern, die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Auszahlungen in Höhe von EUR 10.500,00 abzüglich der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von EUR 1.500,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005 getätigten Ausschüttungen dienten, demnach EUR 9.000,00 bis spätestens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B. … einzuzahlen, damit wir unsere Wiedereinlageverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft erfüllen können. … Die Fondsgesellschaft und die B. haben in diesem und im vergangenen Jahr in erheblichem Umfang und mit allen uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezahlten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung erhalten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B. Sie auffordern muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen. ...."
4
Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N. die Treugeber -Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B. als Treuhand- kommanditistin in Anspruch genommen habe und die B. deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt: "… Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W. sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma K. [für die Containerchassis ] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die Anleger die schon erhaltenen Auszahlungen wieder einzahlen. … … Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W. die B. als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die B. deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben und eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. …"
5
Der Zahlungsaufforderung der B. kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N. , dass der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten" zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014 trat die B. ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 9.000 € an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der N. die Kündigung der bestehenden Kredit- und Geschäftsverbindung und forderte die N. zur Rückzahlung des Sollsaldos von 946.977,33 € auf. Hierüber informierte die Klägerin die B. mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 9.000 € bis spätestens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung , der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.
6
Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids , welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 5. Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben.
7
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und der Klage (im Wesentlichen , bis auf Mahnkosten von 10 €) stattgegeben.
9
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe


10
Die zulässige Revision ist begründet.

I.


11
Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
12
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjährung des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig werde, von der Befreiung verlangt werde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anlass, im Streitfall von diesen Grundsätzen abzuweichen und bereits auf den Zeitpunkt abzustellen , zu dem der Treuhänder (als Befreiungsgläubiger) seinen (vermeintlichen) Freistellungsanspruch gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner) geltend mache. Dies wäre ein Zeitpunkt, der weder mit der Fälligkeit des Befreiungsanspruchs noch mit der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien sei, etwas zu tun habe. Dadurch würde das objektive Element des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Entstehung des Anspruchs) durch ein willkürliches, nämlich vom Verhalten des Berechtigten abhängiges Merkmal ersetzt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Verjährungsfrist zum Beispiel auch dann mit der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs beginnen solle, wenn sich der Befreiungsgläubiger dabei über die Fälligkeit der Drittforderung geirrt habe. Es diene vielmehr der Rechtssicherheit, wenn für den Beginn der Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig auf den Schluss des Jahres abgestellt werde, in dem die Verbindlichkeit fällig geworden sei, von der frei zu stellen sei.
13
Dass die Darlehensforderung der Klägerin vor 2011 fällig geworden sei, habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht ausreichend dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Fälligkeit ihrer Darlehensforde- rung erst durch die Kündigung vom 21. November 2014 herbeigeführt worden. Demgegenüber habe der Beklagte keine Umstände angeführt, aus welchen sich eine Fälligkeit bereits im Jahre 2010 ergebe. Die im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Aussagen von Zeugen, die in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg vernommen worden seien, hätten eine Fälligstellung der Kreditschulden im Jahre 2010 nicht bestätigt. Dies gelte ebenfalls für eine vom Landgericht Erfurt durchgeführte Beweisaufnahme. Es fehle auch an genügenden Anhaltspunkten für eine konkludente Fälligstellung. Mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B. nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei gegenüber der NBG zur Wiedereinlage verpflichtet.
14
Entgegen der Auffassung des Beklagten fehle es auch an einem der Klägerin zurechenbaren Rechtsschein, welcher es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.
15
Ob die Darlehensforderung der Klägerin erst 2014 oder schon 2011 fällig geworden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Ende 2014 eingereichte Mahnantrag die Verjährung in beiden Fällen noch rechtzeitig gehemmt habe.

II.


16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint.
17
1. Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Treugeber gemäß § 257 Satz 1 BGB verpflichtet ist, die B. als Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Demnach muss der Beklagte die B. von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als Gesellschaftsgläubigerin der N. ) freihalten, soweit diese Haftung den auf ihn entfallenden Kapitalanteil betrifft. Die Kommanditistenhaftung ist mit Leistung der Einlage zunächst entfallen (§ 171 Abs. 1 HGB), jedoch in Höhe der gewinnunabhängigen , aus Liquiditätsüberschüssen der NBG geleisteten Ausschüttun- gen (hier: 9.000 €) gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Nach rechtsfeh- lerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die N. einen fälligen Anspruch auf Darlehensrückgewähr in Höhe von 946.977,33 € (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), mithin in einem Umfang, dass die Haftsumme zur Befriedigung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. März

2011

- II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN).
18
2. Den sonach bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB iVm § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB iVm § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) hat die B. wirksam an die Klägerin - als Gläubigerin der Forderung , von der die B. zu befreien ist - abgetreten (§ 398 BGB); dies hat zur Folge , dass sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: gerich- tet auf Leistung von 9.000 €) umwandelt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 314 f Rn. 12 sowie BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO S. 49 Rn. 14 und vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407, 2409 Rn. 15), sofern diese Umwandlung nicht - wie hier (s. nachfolgend unter 3 c und d) - schon vor der Abtretung geschehen ist.
19
3. Der Anspruch ist jedoch verjährt (§§ 404, 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist hat spätestens im Dezember 2010 begonnen und ist mithin am Ende des 31. Dezember 2013, also vor Einreichung des Mahnantrags im Dezember 2014, abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
20
a) Der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach einhelliger Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig ist (arg. § 257 Satz 2 BGB). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme (s. dazu Senatsurteile vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, 334 Rn. 11 f und vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 Rn. 20 f; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23).
21
b) Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, insbesondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art und dem Zweck des § 257 Satz 1 BGB zuwiderliefen. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als Befreiungsgläubiger ) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendma- chung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner ) gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung absehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Treugebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach- noch interessengerecht (s. Senatsurteile vom 12. November 2009 aaO Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 aaO S. 319 f Rn. 21; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 54 Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 ff Rn. 20 ff; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2009 aaO Rn. 11 ff).
22
c) Anders jedoch liegt es, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwandelt , weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend (§ 199 Abs. 1 BGB).
23
aa) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei dieser Fallgestaltung bedürfen sowohl der Befreiungsgläubiger als auch der Befreiungsschuldner keines Schutzes vor einem unzuträglichen Zwang zu einer "verfrühten" Anspruchsgeltendmachung , da die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger bereits ebenso sicher feststeht wie die daraus resultierende Inanspruchnahme des Befreiungsschuldners durch den Befreiungsgläubiger. Dieser kann nunmehr Zahlung verlangen, und der Befreiungsschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zahlungsanspruch in angemessener Zeit in verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird. Dem Befreiungsgläubiger ist es (bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) seinerseits zumutbar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
24
bb) Die gegen eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die (willkürliche ) Geltendmachung der Forderung erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts greifen nicht durch, weil nicht entscheidend darauf abzustellen ist, wann der Anspruch gestellt wird, sondern auf die hiervon unabhängige Umwandlung des Befreiungsanspruchs in eine Zahlungsforderung. Mit der Fälligkeit der Drittforderung , von der zu befreien ist, besteht im Übrigen insofern ein Zusammen- hang, als die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten sein muss.
25
d) Demnach hat die Verjährung des Befreiungsanspruchs der B. gegen den Beklagten spätestens am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen mit der Folge, dass der Anspruch seit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 - noch vor der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin - verjährt ist.
26
aa) Spätestens im Dezember 2010 wandelte sich der Befreiungsanspruch der B. in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme (als Befreiungsgläubiger) durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste. Aus den Schreiben der Klägerin an die N. vom 12. November 2010, der B. an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N. an die Anleger vom 13. Dezember 2010 geht hervor, dass die N. nach der Insolvenz der P. G. AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchassis ) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend" geworden war, und dass deshalb - vermittelt über die B. - die Treugeber-Kommanditisten (unter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig; weiterer Vortrag ist hierzu nicht zu erwarten, so dass der erkennende Senat diese Feststellungen selbst treffen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - XII ZR 241/03, NJW-RR 2006, 337, 339 Rn. 22). Die Inanspruchnahme des Beklagten (sowie der übrigen TreugeberKommanditisten ) wurde dementsprechend auch bereits in Gang gesetzt. Diese Inanspruchnahme war von vornherein allein über eine Außenhaftung der B. nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB und einen damit korrespondierenden Befreiungsanspruch der BHI nach § 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB möglich. Denn der Beklagte hatte seine Kommanditeinlage (ebenso wie die übrigen Treugeber-Kommanditisten) bereits geleistet und war deshalb in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der N. noch unmittelbar der B. gegenüber verpflichtet, die an ihn geflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278, 2279 Rn. 8 ff und vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12, BeckRS 2014, 16416 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war die Inanspruchnahme der B. durch die Klägerin Ende 2010 mit Sicherheit zu erwarten.
27
bb) Diese Umstände waren der B. spätestens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 unzweideutig hervor, worin sie von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf die Notlage des an die N. ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag die Rückgewähr der ausgeschütteten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung an sie selbst umgewandelt hatte, da sie eben diesen (Zahlungs-)Anspruch geltend machte.
28
Soweit das Berufungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang ausgeführt hat, mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B. nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei gegenüber der N. zur Wiedereinlage verpflichtet , ist dies mit dem Wortlaut dieses Schreibens nicht vereinbar. Der entsprechende Passus enthält lediglich einen Teil der Begründung für das Zahlungsverlangen der Zedentin. Dass er aus den oben ausgeführten Gründen rechtlich ungenau ist, weil in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der Beklagte noch die B. der N. gegenüber verpflichtet waren, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen, vielmehr eine Haftung auf Zahlung im Umfang der gewinnunabhängigen Ausschüttungen für die B. allein gegenüber der Klägerin nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB bestand, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unmaßgeblich (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28 und Senatsbeschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Rn. 7; jeweils mwN).
29
4. Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.
30
5. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich als unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, so dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden muss.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl

Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 11.02.2016 - 6 O 428/15 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.09.2016 - 2 U 38/16 -

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 495/16
Verkündet am:
19. Oktober 2017
Anker
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme
durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest,
dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners
zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch
in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung
an sich selbst verlangen (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile
vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom
13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15).

b) In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem sich der Befreiungsanspruch
in den Zahlungsanspruch umwandelt, für den Verjährungsbeginn
maßgebend (Ergänzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 5. Mai 2010
- III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 318 ff Rn. 20 ff sowie BGH, Urteil vom 22.
März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26.
Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5).
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 - Hanseatisches OLG in Bremen
LG Bremen
ECLI:DE:BGH:2017:191017UIIIZR495.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. September 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B. - AG (im Folgenden: B. ) auf Zah- lung von 9.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
2
Die BHI ist Treuhandkommanditistin der N. UG (haftungsbeschränkt ) & Co. KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: N. ). Am 10. September 2004 erklärte der Beklagte gegenüber der B. seinen Beitritt zur N. (seinerzeit noch als N. GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlage von 20.000 €. Auf Grundlage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B. als Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N. erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 1.500 €) gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.000 €. Die N. erwarb von der P. G. AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"Verfahren ). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P. G. AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N. keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten.
3
Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai 2010 legten die Klägerin und die N. für die bestehenden Kredite neue Laufzeiten fest. Mit Schreiben vom 12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N. "zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen" vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N. , die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage" der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B. mit Datum vom 10. Dezember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten ) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: "… Wie Sie wissen, hat sich die Fondsgesellschaft teilweise durch Darlehen bei der W. Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden.
Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinlagen dar. Die B. haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinlagen. Die W. Bank hat die B. in Anspruch genommen. Der B. steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungsanspruch zu. … Da die Ansprüche der W. Bank gegenüber der Treuhandkommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen. Wir müssen Sie daher auffordern, die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Auszahlungen in Höhe von EUR 10.500,00 abzüglich der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von EUR 1.500,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005 getätigten Ausschüttungen dienten, demnach EUR 9.000,00 bis spätestens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B. … einzuzahlen, damit wir unsere Wiedereinlageverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft erfüllen können. … Die Fondsgesellschaft und die B. haben in diesem und im vergangenen Jahr in erheblichem Umfang und mit allen uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezahlten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung erhalten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B. Sie auffordern muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen. ...."
4
Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N. die Treugeber -Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B. als Treuhand- kommanditistin in Anspruch genommen habe und die B. deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt: "… Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W. sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma K. [für die Containerchassis ] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die Anleger die schon erhaltenen Auszahlungen wieder einzahlen. … … Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W. die B. als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die B. deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben und eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. …"
5
Der Zahlungsaufforderung der B. kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N. , dass der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten" zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014 trat die B. ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 9.000 € an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der N. die Kündigung der bestehenden Kredit- und Geschäftsverbindung und forderte die N. zur Rückzahlung des Sollsaldos von 946.977,33 € auf. Hierüber informierte die Klägerin die B. mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 9.000 € bis spätestens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung , der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.
6
Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids , welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 5. Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben.
7
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und der Klage (im Wesentlichen , bis auf Mahnkosten von 10 €) stattgegeben.
9
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe


10
Die zulässige Revision ist begründet.

I.


11
Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
12
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjährung des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig werde, von der Befreiung verlangt werde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anlass, im Streitfall von diesen Grundsätzen abzuweichen und bereits auf den Zeitpunkt abzustellen , zu dem der Treuhänder (als Befreiungsgläubiger) seinen (vermeintlichen) Freistellungsanspruch gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner) geltend mache. Dies wäre ein Zeitpunkt, der weder mit der Fälligkeit des Befreiungsanspruchs noch mit der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien sei, etwas zu tun habe. Dadurch würde das objektive Element des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Entstehung des Anspruchs) durch ein willkürliches, nämlich vom Verhalten des Berechtigten abhängiges Merkmal ersetzt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Verjährungsfrist zum Beispiel auch dann mit der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs beginnen solle, wenn sich der Befreiungsgläubiger dabei über die Fälligkeit der Drittforderung geirrt habe. Es diene vielmehr der Rechtssicherheit, wenn für den Beginn der Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig auf den Schluss des Jahres abgestellt werde, in dem die Verbindlichkeit fällig geworden sei, von der frei zu stellen sei.
13
Dass die Darlehensforderung der Klägerin vor 2011 fällig geworden sei, habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht ausreichend dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Fälligkeit ihrer Darlehensforde- rung erst durch die Kündigung vom 21. November 2014 herbeigeführt worden. Demgegenüber habe der Beklagte keine Umstände angeführt, aus welchen sich eine Fälligkeit bereits im Jahre 2010 ergebe. Die im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Aussagen von Zeugen, die in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg vernommen worden seien, hätten eine Fälligstellung der Kreditschulden im Jahre 2010 nicht bestätigt. Dies gelte ebenfalls für eine vom Landgericht Erfurt durchgeführte Beweisaufnahme. Es fehle auch an genügenden Anhaltspunkten für eine konkludente Fälligstellung. Mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B. nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei gegenüber der NBG zur Wiedereinlage verpflichtet.
14
Entgegen der Auffassung des Beklagten fehle es auch an einem der Klägerin zurechenbaren Rechtsschein, welcher es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.
15
Ob die Darlehensforderung der Klägerin erst 2014 oder schon 2011 fällig geworden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Ende 2014 eingereichte Mahnantrag die Verjährung in beiden Fällen noch rechtzeitig gehemmt habe.

II.


16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint.
17
1. Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Treugeber gemäß § 257 Satz 1 BGB verpflichtet ist, die B. als Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Demnach muss der Beklagte die B. von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als Gesellschaftsgläubigerin der N. ) freihalten, soweit diese Haftung den auf ihn entfallenden Kapitalanteil betrifft. Die Kommanditistenhaftung ist mit Leistung der Einlage zunächst entfallen (§ 171 Abs. 1 HGB), jedoch in Höhe der gewinnunabhängigen , aus Liquiditätsüberschüssen der NBG geleisteten Ausschüttun- gen (hier: 9.000 €) gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Nach rechtsfeh- lerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die N. einen fälligen Anspruch auf Darlehensrückgewähr in Höhe von 946.977,33 € (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), mithin in einem Umfang, dass die Haftsumme zur Befriedigung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. März

2011

- II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN).
18
2. Den sonach bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB iVm § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB iVm § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) hat die B. wirksam an die Klägerin - als Gläubigerin der Forderung , von der die B. zu befreien ist - abgetreten (§ 398 BGB); dies hat zur Folge , dass sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: gerich- tet auf Leistung von 9.000 €) umwandelt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 314 f Rn. 12 sowie BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO S. 49 Rn. 14 und vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407, 2409 Rn. 15), sofern diese Umwandlung nicht - wie hier (s. nachfolgend unter 3 c und d) - schon vor der Abtretung geschehen ist.
19
3. Der Anspruch ist jedoch verjährt (§§ 404, 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist hat spätestens im Dezember 2010 begonnen und ist mithin am Ende des 31. Dezember 2013, also vor Einreichung des Mahnantrags im Dezember 2014, abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
20
a) Der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach einhelliger Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig ist (arg. § 257 Satz 2 BGB). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme (s. dazu Senatsurteile vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, 334 Rn. 11 f und vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 Rn. 20 f; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23).
21
b) Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, insbesondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art und dem Zweck des § 257 Satz 1 BGB zuwiderliefen. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als Befreiungsgläubiger ) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendma- chung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner ) gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung absehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Treugebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach- noch interessengerecht (s. Senatsurteile vom 12. November 2009 aaO Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 aaO S. 319 f Rn. 21; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 54 Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 ff Rn. 20 ff; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2009 aaO Rn. 11 ff).
22
c) Anders jedoch liegt es, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwandelt , weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend (§ 199 Abs. 1 BGB).
23
aa) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei dieser Fallgestaltung bedürfen sowohl der Befreiungsgläubiger als auch der Befreiungsschuldner keines Schutzes vor einem unzuträglichen Zwang zu einer "verfrühten" Anspruchsgeltendmachung , da die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger bereits ebenso sicher feststeht wie die daraus resultierende Inanspruchnahme des Befreiungsschuldners durch den Befreiungsgläubiger. Dieser kann nunmehr Zahlung verlangen, und der Befreiungsschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zahlungsanspruch in angemessener Zeit in verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird. Dem Befreiungsgläubiger ist es (bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) seinerseits zumutbar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
24
bb) Die gegen eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die (willkürliche ) Geltendmachung der Forderung erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts greifen nicht durch, weil nicht entscheidend darauf abzustellen ist, wann der Anspruch gestellt wird, sondern auf die hiervon unabhängige Umwandlung des Befreiungsanspruchs in eine Zahlungsforderung. Mit der Fälligkeit der Drittforderung , von der zu befreien ist, besteht im Übrigen insofern ein Zusammen- hang, als die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten sein muss.
25
d) Demnach hat die Verjährung des Befreiungsanspruchs der B. gegen den Beklagten spätestens am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen mit der Folge, dass der Anspruch seit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 - noch vor der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin - verjährt ist.
26
aa) Spätestens im Dezember 2010 wandelte sich der Befreiungsanspruch der B. in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme (als Befreiungsgläubiger) durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste. Aus den Schreiben der Klägerin an die N. vom 12. November 2010, der B. an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N. an die Anleger vom 13. Dezember 2010 geht hervor, dass die N. nach der Insolvenz der P. G. AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchassis ) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend" geworden war, und dass deshalb - vermittelt über die B. - die Treugeber-Kommanditisten (unter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig; weiterer Vortrag ist hierzu nicht zu erwarten, so dass der erkennende Senat diese Feststellungen selbst treffen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - XII ZR 241/03, NJW-RR 2006, 337, 339 Rn. 22). Die Inanspruchnahme des Beklagten (sowie der übrigen TreugeberKommanditisten ) wurde dementsprechend auch bereits in Gang gesetzt. Diese Inanspruchnahme war von vornherein allein über eine Außenhaftung der B. nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB und einen damit korrespondierenden Befreiungsanspruch der BHI nach § 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB möglich. Denn der Beklagte hatte seine Kommanditeinlage (ebenso wie die übrigen Treugeber-Kommanditisten) bereits geleistet und war deshalb in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der N. noch unmittelbar der B. gegenüber verpflichtet, die an ihn geflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278, 2279 Rn. 8 ff und vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12, BeckRS 2014, 16416 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war die Inanspruchnahme der B. durch die Klägerin Ende 2010 mit Sicherheit zu erwarten.
27
bb) Diese Umstände waren der B. spätestens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 unzweideutig hervor, worin sie von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf die Notlage des an die N. ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag die Rückgewähr der ausgeschütteten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung an sie selbst umgewandelt hatte, da sie eben diesen (Zahlungs-)Anspruch geltend machte.
28
Soweit das Berufungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang ausgeführt hat, mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B. nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei gegenüber der N. zur Wiedereinlage verpflichtet , ist dies mit dem Wortlaut dieses Schreibens nicht vereinbar. Der entsprechende Passus enthält lediglich einen Teil der Begründung für das Zahlungsverlangen der Zedentin. Dass er aus den oben ausgeführten Gründen rechtlich ungenau ist, weil in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der Beklagte noch die B. der N. gegenüber verpflichtet waren, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen, vielmehr eine Haftung auf Zahlung im Umfang der gewinnunabhängigen Ausschüttungen für die B. allein gegenüber der Klägerin nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB bestand, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unmaßgeblich (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28 und Senatsbeschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Rn. 7; jeweils mwN).
29
4. Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.
30
5. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich als unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, so dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden muss.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl

Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 11.02.2016 - 6 O 428/15 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.09.2016 - 2 U 38/16 -

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 113/09
Verkündet am:
12. November 2009
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders
(Geschäftsbesorgers).
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. März 2009 teilweise aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin vom 15. April 2008 weiter abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die anteilige Zahlung rückständiger Darlehensraten gegen den Beklagten, der Gesellschafter der K. H. Fonds "Im B. " GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist, geltend. Der Zweck dieser Gesellschaft besteht in der Unterbeteiligung an der von der L. Treuhand GmbH (nachfolgend: Treuhänderin) gehaltenen gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H. GbR (nachfolgend: Grundstücksgesellschaft). Die Treuhänderin ist alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft; sie hält 94 % der Geschäftsanteile im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Fondsgesellschaft. Dem liegen der Treuhandvertrag vom 12. November 1982 sowie die in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Fondsgesellschaft zugrunde. In Abschnitt B "Die Rechtsbeziehung zwischen der FondsGesellschaft und der L. " heißt es in diesen Vertragsbedingungen unter anderem : B 2 Treuhandverhältnis zur L. Die Fonds-Gesellschaft (die Zertifikat-Inhaber als Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft) bestellt die L. zu ihrer Treuhänderin. Die L. vermittelt der Fonds-Gesellschaft ab ihrer Entstehung das wirtschaftliche Ergebnis der von ihr gehaltenen gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft. Die L. hat die Fonds-Gesellschaft so zu stellen, als wäre sie Inhaberin der gesellschaftlichen Beteiligung. Sie handelt jeweils im eigenen Namen, aber für Rechnung der Fonds-Gesellschaft. … B 5 Verwaltung der gesellschaftlichen Beteiligung Die Fonds-Gesellschaft beauftragt die L. mit der Verwaltung der dem Fonds zugeordneten gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft nach ihrer Weisung. … Tritt die L. zugunsten der Fonds-Gesellschaft in Vorlage, so sind die vorgelegten Beträge in banküblicher Höhe zu verzinsen. … B 8 Kündigungsrecht der Fonds-Gesellschaft Die Fonds-Gesellschaft kann das mit der L. eingegangene Treuhandverhältnis nach dem 1.1.1985 jederzeit kündigen. Im Falle einer Kündigung hat die L. die gesellschaftliche Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft auf einen von den ZertifikatInhabern innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber zu übertragen. Soweit die L. Verbindlichkeiten in Ausführung dieser Vertragsbedingungen eingegangen ist, haben die ZertifikatInhaber die L. von diesen zu befreien. … B 9 Kündigungsrecht der L. Die L. darf das Treuhandverhältnis mit der FondsGesellschaft nur aus wichtigem Grunde kündigen. Im Fall der Kündigung durch die L. gilt B 8 entsprechend.
2
Die Klägerin bewilligte der Grundstücksgesellschaft zwei Aufwendungsdarlehen über 1.075.824 DM und 672.390 DM. Das entsprechende Darlehensangebot nahmen deren Gesellschafter, unter anderem die Treuhänderin, mit notarieller Urkunde vom 24. Juli 1984 an. Die zunächst sechzehn Jahre zinsund tilgungsfreien Darlehen wurden von der Grundstücksgesellschaft bis einschließlich 2001 bedient; ab dem Jahr 2002 erfolgten keine Zahlungen mehr. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 kündigte die Treuhänderin das mit der Fondsgesellschaft bestehende Treuhandverhältnis fristlos. In einer Vereinbarung vom 20. Dezember 2007 trat sie die ihr gegen die Fondsgesellschaft und deren Gesellschafter zustehenden vertraglichen und vorsorglich auch gesetzlichen Freistellungsansprüche an die Klägerin ab.
3
Mit der am 28. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin entsprechend dem Anteil des Beklagten an der Fondsgesellschaft die Zahlung von Darlehensraten für die Jahre 2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt 6.324,74 €. Nach Anforderung des Kostenvorschusses mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Januar 2008, dessen Zugangszeitpunkt bei der Klägerin unklar ist, zahlte diese den Vorschuss am 5. Februar 2008 ein. Daraufhin wurde ihre Klage am 23. Februar 2008 zugestellt.

4
Das Landgericht hat das Zahlungsbegehren in vollem Umfang als begründet angesehen; das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der auf die Jahre 2002 und 2003 entfallenden Ratenanteile als durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewiesen , die Berufung jedoch bezüglich der die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden Ansprüche in Höhe von 4.077,48 € zurückgewiesen.
5
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin ihren Antrag auf gänzliche Zurückweisung der Berufung und der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision der Klägerin ist unbegründet; auf die Revision des Beklagten war die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und weiterer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003 mit einem anteiligen Betrag von 2.247,26 € seien verjährt; es sei davon auszugehen, dass für die Dauer des Treuhandverhältnisses ein Freistellungsanspruch auf gesetzlicher Grundlage (§ 670 BGB) bestanden habe. Dieser Anspruch sei bereits mit Ab- schluss des Treuhandvertrags entstanden und fällig geworden und damit nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden und hier anzuwendenden Verjährungsvorschriften nach Ablauf von drei Jahren, damit spätestens seit dem 1. Januar 2005 verjährt. Mit Beendigung des Treuhandauftrags sei demgegenüber ein vertraglicher Freistellungsanspruch für die Zedentin begründet worden. Dies ergebe sich aus B 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Zertifikatsinhaber im Falle der Kündigung des Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen seien, die Treuhänderin von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Entsprechend dem Kenntnis- und Willensstand der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei damit ein selbständiger vertraglicher Freistellungsanspruch geschaffen worden. Da die Ansprüche, wegen deren danach Freistellung habe verlangt werden können, erst jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 entstanden seien, sei Verjährung insoweit noch nicht eingetreten. Dies gelte auch für Ansprüche aus dem Jahr 2004; auch wenn die Klage erst am 23. Februar 2008 zugestellt worden sei, sei der Eintritt der Verjährung gehemmt worden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Zustellung der Klage noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Die Kostenanforderung des Gerichts vom 11. Januar 2008 enthalte keinen Hinweis darauf, wann diese abgesandt worden sei und aus den Akten sei nicht erkennbar, dass die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die am 5. Februar 2008 erfolgt sei, tatsächlich von der Klägerin verzögert worden sei. In Höhe von 4.077,48 € bestehe der Freistellungsanspruch danach unverjährt, so dass die Berufung in diesem Umfang unbegründet sei.

II.


9
Dies hält der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur insoweit stand, als das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren teilweise als verjährt angesehen hat.
10
Die von der Treuhänderin an die Klägerin abgetretenen und an sie als Gläubigerin der Verbindlichkeiten, von denen freizustellen ist, abtretbaren (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 399 Rn. 4) Freistellungsansprüche, die sich mit der Abtretung in Zahlungsansprüche umgewandelt haben (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 257 Rn. 8), sind aber nicht nur für die Jahre 2002 und 2003, sondern insgesamt verjährt, so dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist.
11
1. a) § 257 BGB erweitert das sich aus anderen Vorschriften (etwa § 670 BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzberechtigte Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit fällig, von der freizustellen ist, selbst wenn diese Verbindlichkeit ihrerseits noch nicht fällig ist (vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Toussaint, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, Sicherheit leisten kann anstatt die Befreiung herbeizuführen (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f). Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung dem- nächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese Drittforderung der Höhe nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. BGHZ aaO).
12
b) Der Zeitpunkt, zu dem der Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, ist nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, maßgeblich dafür, wann die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre (§ 195 BGB a.F. und n.F.), die auch für den Befreiungsanspruch aus § 257 Satz 1 BGB zu gelten hat, führt allerdings bei stringenter Anwendung des neuen Verjährungsrechts zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Zum einen erscheint es unbillig, wenn ein Beauftragter oder ein Geschäftsbesorger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem die Drittforderung - wie es hier der Fall gewesen wäre, wenn das neue Verjährungsrecht von Anfang an gegolten hätte - noch längst nicht fällig ist. Zum anderen ist es nicht folgerichtig, wenn der Geschäftsführer, sofern er die Drittforderung befriedigt, immer noch Aufwendungsersatz verlangen kann, während ihm der Weg über die Befreiung von dieser Drittforderung, der auf einfachere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wegen der insoweit möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung verbaut ist. Aus Sicht des Befreiungsschuldners wiederum ist es wenig einsichtig, wenn er sich bereits lange Zeit vor Fälligkeit von Drittforderungen ohne wirtschaftliche Notwendigkeit mit dem Verlangen auf Freistellung konfrontiert sieht, das nur mit Blick auf die drohende Verjährung des Freistellungsanspruchs erhoben wird.
13
derartige Um Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung beziehungsweise des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729). Die drastische Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist hat zur Folge, dass diese Unzuträglichkeiten und Widersprüche wieder vermehrt auftreten können. Möglicherweise kann ihnen - was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist - dadurch begegnet werden , dass für den Beginn der Verjährung von Freistellungsansprüchen nicht auf deren Fälligkeit, sondern auf die Fälligkeit der Drittforderungen abzustellen ist, von denen zu befreien ist (in der Literatur, die sich im Allgemeinen mit dem Hinweis auf § 195 BGB begnügt, ist diese Frage, soweit ersichtlich, noch nicht problematisiert worden ist; vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Staudinger /Bittner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 257, Rn. 20).
14
2. Die Frage, ob auch nach neuem Verjährungsrecht die Verjährung des Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB mit seinem Entstehen beginnt, kann indes vorliegend dahinstehen, weil die Befreiungsansprüche der Treuhänderin gegen die Zertifikat-Inhaber vertraglich besonders geregelt wurden.
15
Die dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten; sie können vom Senat, zumal weitere Feststelllungen nicht zu erwarten sind, selbständig ausgelegt werden. Diese Vertragsbedingungen enthalten unter B 8 und B 9 besondere Bestimmungen über die Vertragskündigung. Danach haben die Zertifikat -Inhaber die Treuhänderin im Falle der Kündigung des Vertrags von den Verbindlichkeiten, die diese in Ausführung der Vertragsbedingungen eingegan- gen ist, zu befreien. Aus dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser Regelung ist zu entnehmen, dass damit sämtliche während der Vertragslaufzeit eingegangenen Verbindlichkeiten gemeint waren und Freistellungsansprüche der Treuhänderin erst vom Zeitpunkt der durch eine Kündigung herbeigeführten Beendigung des Treuhandvertrags - hier am 17. Dezember 2004 - entstehen sollten und entsprechend erst von diesem Zeitpunkt an fällig werden konnten. Allein diese Auslegung entspricht den Interessen der Anleger. Die Attraktivität und die Renditechancen des vorliegenden "Anlagemodells" beruhten ganz wesentlich darauf, dass die von der Klägerin bewilligten Aufwendungsdarlehen in beträchtlicher Höhe sechzehn Jahre lang tilgungs- und zinsfrei waren (siehe Emissionsprospekt unter 11 Chancen und Risiken: "Während der 12jährigen Laufzeit der Förderung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gilt, dass die Liquiditätssituation jährliche Ausschüttungen ermöglichen lassen sollte."). Die berechtigten und schutzwürdigen Erwartungen der Anleger wären enttäuscht worden, wenn ihnen trotz dieser (werbewirksamen) großzügigen Darlehenspraxis schon kurz nach ihrem Beitritt die Freistellung der Treuhänderin als Darlehensnehmerin von diesen Verbindlichkeiten abverlangt werden könnte.
16
3. Aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt sich aber nicht nur, dass die gegen die Zertifikat-Inhaber gerichteten Befreiungsansprüche hinsichtlich aller von der Treuhänderin bis zur Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten erst mit Beendigung des Vertrags entstehen sollten. Ihnen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darüber hinaus auch zu entnehmen, dass diese Ansprüche bereits mit ihrem Entstehen vollumfänglich fällig geworden sind. Auch diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen.
17
Berufungsgericht Das hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend erkannt , dass sich die Vorschrift des § 257 Satz 2 BGB, aus dem sich die sofortige Fälligkeit des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB ergibt, auf vertragliche Freistellungsansprüche nicht ohne weiteres übertragen lässt. Vielmehr muss die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage, soweit diese sich auf künftige oder auf ungewisse, jedenfalls aber noch nicht fällige Forderungen bezieht, der Disposition der Parteien überlassen bleiben. Die Fälligkeit richtet sich deshalb vorrangig nach den Vereinbarungen der Beteiligten (vgl. BGHZ 91, 73, 77 ff; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718, 1719, Rn. 14). Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falls ausnahmsweise keine Regelung zur Fälligkeit zu entnehmen ist, kann nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs ausgegangen werden (vgl. BGHZ aaO, S. 79).
18
a) Vorliegend ist bereits dem Wortlaut der Allgemeinen Vertragsbedingungen eine inhaltliche Beschränkung der bei Vertragsbeendigung entstehenden Freistellungsansprüche nicht zu entnehmen. Die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts, die Freistellungsansprüche seien jeweils erst mit Fälligkeit der Drittschulden - hier: der einzelnen Darlehensraten - fällig geworden bzw. würden mit deren Fälligkeit erst noch entstehen, wird den beiderseitigen Interessen auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und den mit einer Kündigung verbundenen Folgen nicht gerecht. Dies wird besonders daraus deutlich, dass infolge der Kündigung die Tätigkeit der Treuhänderin sofort endete und sie die gesellschaftliche Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft auf einen innerhalb einer Frist von drei Monaten von den Zertifikat-Inhabern zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber selbst zu übertragen hatte (vgl. B 8 und B 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen); sie hatte damit keinen Einfluss mehr auf die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien und dem billigenswerten Interesse der Treuhänderin, im Falle einer Kündigung die Geschäftsbeziehungen zeitnah vollständig abzuwickeln, widerspräche es aber, ihr die sofortige Freistellung von den eingegangenen Verbindlichkeiten nur insoweit zuzubilligen, als die entsprechenden Drittforderungen - die Darlehensraten - zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits fällig waren. Demgegenüber wiegt das Interesse der Treugeber, möglichst keine liquiden Mittel vor Fälligkeit der einzelnen Darlehensraten zu binden, weniger schwer. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist im Übrigen auch zu beachten, dass eine „ordentliche“ Vertragskündigung nur durch die Fondsgesellschaft möglich war; die Treuhänderin ihrerseits konnte - wie geschehen - das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen.
19
b) Dieser Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen steht nicht entgegen , dass die langfristige Tilgung der Darlehen dem auf den Erhalt derartiger Fördermittel angelegten Anlagemodell entsprach. Dessen ungeachtet sind Anhaltspunkte dafür, dass die Treuhänderin auch im Falle einer von ihr wirksam ausgesprochenen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags aus wichtigem Grund - was typischerweise nur in Betracht kommt, wenn die Zertifikat-Inhaber ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben - unverändert für die Darlehensverbindlichkeiten einstehen und ihr eine Freistellung von diesen Verbindlichkeiten verwehrt sein sollte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei stehen der Befreiung von den eingegangenen und bei Vertragsende noch bestehenden Verbindlichkeiten auch keine praktischen Hindernisse im Weg, da die Höhe der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten und die Fälligkeit der einzelnen Zins- und Tilgungsraten feststehen. Dass die sofortige Fälligkeit des Freistellungsanspruchs die Zertifikat-Inhaber dazu verpflichtet, sogleich ei- ne vollständige Entlastung der Treuhänderin herbeizuführen, ist unter diesen Umständen insgesamt sach- und interessengerecht.
20
4. Die danach mit Beendigung des Treuhandverhältnisses entstandenen und in vollem Umfang bereits mit Ausspruch der fristlosen Kündigung zum 17. Dezember 2004 fällig gewordenen Freistellungsansprüche sind insgesamt verjährt. Denn die von der Klägerin am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt; die Zustellung der Klage am 23. Februar 2008 wirkte nicht nach § 167 ZPO zurück, weil sie nicht demnächst erfolgt ist.
21
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann, ist zwar nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - NJW 2006, 3206, 3207, Rn. 17); vielmehr will § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 145, 358, 362; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 167 Rn. 2; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl. 2008, § 167 Rn. 1, 9). Verzögerungen , die eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, sind ihr daher grundsätzlich nachteilig. Lediglich verhältnismäßig geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776); dies gilt auch - wie hier - bei Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses; zwar darf ein Kläger dessen Anforderung grundsätzlich abwarten (vgl. BGHZ 161, 138, 140 f), danach darf er die Vorschusszahlung nicht unangemessen verzögern, sondern muss diese binnen einer Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur geringfügig überschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 15).
22
Im b) Streitfall ist der Klägerin eine Kostenvorschussanforderung mit Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2008 zugesandt worden. Sie hat nicht vorgetragen, wann sie diese Anforderung erhalten hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da es ihr oblegen hat, die Umstände darzutun, aus denen sich ergibt, dass die mehr als acht Wochen nach Klageeinreichung erfolgte Zustellung immer noch "demnächst" erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, 1436, 1437, Rn. 19; Zöller/Greger, aaO, Rn. 14). Dem ist sie nicht nachgekommen, obwohl allein sie Kenntnis von dem genauen Zugangszeitpunkt haben kann. Zudem hat sie in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 (Seite 27) mit der hypothetischen Überlegung dazu, wann zugestellt worden wäre, wenn der Vorschuss tatsächlich innerhalb von zwei Wochen eingezahlt worden wäre, selbst eingeräumt, diese Frist nicht eingehalten zu haben. Bei dieser Sachlage war ein Hinweis des Berufungsgerichts auf mangelnden Vortrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenanforderung nicht erforderlich; im Übrigen hat die Klägerin auch im Revisionsverfahren einen konkreten Zeitpunkt nicht genannt. Die Vorschusszahlung erst am 5. Februar 2008 kann deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am 18. Januar 2008 ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhalten hat, das nach ihrer Darstellung im Berufungsverfahren daraufhin geprüft werden sollte, ob sich daraus die Aussicht auf einen akzeptablen Vergleich ergab. Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhalt dieses Schreibens und das sonstige Verhalten des Beklagten berechtigten Anlass für eine verzögerte Vorgehensweise der Klägerin hätten geben können. Vielmehr war sie gerade im Hinblick auf den ihr bekannten Zeitablauf gehalten, schnellstmöglich für eine Zustellung der Klage zu sorgen, um die erforderliche Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Durch die späte Einzahlung des Kostenvorschusses hat sie aber maßgeblich zu der eingetretenen Verzögerung der Klagezustellung beigetragen; dafür, dass etwa bei früherer Einzahlung des Kostenvorschusses gleichwohl keine rechtzeitigere Zustellung erfolgt wäre, besteht kein hinreichender Anhalt.
Schlick Herrmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2008 - 37 O 9/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2009 - 26 U 86/08 -

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 113/09
Verkündet am:
12. November 2009
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders
(Geschäftsbesorgers).
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. März 2009 teilweise aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin vom 15. April 2008 weiter abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die anteilige Zahlung rückständiger Darlehensraten gegen den Beklagten, der Gesellschafter der K. H. Fonds "Im B. " GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist, geltend. Der Zweck dieser Gesellschaft besteht in der Unterbeteiligung an der von der L. Treuhand GmbH (nachfolgend: Treuhänderin) gehaltenen gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H. GbR (nachfolgend: Grundstücksgesellschaft). Die Treuhänderin ist alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft; sie hält 94 % der Geschäftsanteile im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Fondsgesellschaft. Dem liegen der Treuhandvertrag vom 12. November 1982 sowie die in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Fondsgesellschaft zugrunde. In Abschnitt B "Die Rechtsbeziehung zwischen der FondsGesellschaft und der L. " heißt es in diesen Vertragsbedingungen unter anderem : B 2 Treuhandverhältnis zur L. Die Fonds-Gesellschaft (die Zertifikat-Inhaber als Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft) bestellt die L. zu ihrer Treuhänderin. Die L. vermittelt der Fonds-Gesellschaft ab ihrer Entstehung das wirtschaftliche Ergebnis der von ihr gehaltenen gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft. Die L. hat die Fonds-Gesellschaft so zu stellen, als wäre sie Inhaberin der gesellschaftlichen Beteiligung. Sie handelt jeweils im eigenen Namen, aber für Rechnung der Fonds-Gesellschaft. … B 5 Verwaltung der gesellschaftlichen Beteiligung Die Fonds-Gesellschaft beauftragt die L. mit der Verwaltung der dem Fonds zugeordneten gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft nach ihrer Weisung. … Tritt die L. zugunsten der Fonds-Gesellschaft in Vorlage, so sind die vorgelegten Beträge in banküblicher Höhe zu verzinsen. … B 8 Kündigungsrecht der Fonds-Gesellschaft Die Fonds-Gesellschaft kann das mit der L. eingegangene Treuhandverhältnis nach dem 1.1.1985 jederzeit kündigen. Im Falle einer Kündigung hat die L. die gesellschaftliche Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft auf einen von den ZertifikatInhabern innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber zu übertragen. Soweit die L. Verbindlichkeiten in Ausführung dieser Vertragsbedingungen eingegangen ist, haben die ZertifikatInhaber die L. von diesen zu befreien. … B 9 Kündigungsrecht der L. Die L. darf das Treuhandverhältnis mit der FondsGesellschaft nur aus wichtigem Grunde kündigen. Im Fall der Kündigung durch die L. gilt B 8 entsprechend.
2
Die Klägerin bewilligte der Grundstücksgesellschaft zwei Aufwendungsdarlehen über 1.075.824 DM und 672.390 DM. Das entsprechende Darlehensangebot nahmen deren Gesellschafter, unter anderem die Treuhänderin, mit notarieller Urkunde vom 24. Juli 1984 an. Die zunächst sechzehn Jahre zinsund tilgungsfreien Darlehen wurden von der Grundstücksgesellschaft bis einschließlich 2001 bedient; ab dem Jahr 2002 erfolgten keine Zahlungen mehr. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 kündigte die Treuhänderin das mit der Fondsgesellschaft bestehende Treuhandverhältnis fristlos. In einer Vereinbarung vom 20. Dezember 2007 trat sie die ihr gegen die Fondsgesellschaft und deren Gesellschafter zustehenden vertraglichen und vorsorglich auch gesetzlichen Freistellungsansprüche an die Klägerin ab.
3
Mit der am 28. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin entsprechend dem Anteil des Beklagten an der Fondsgesellschaft die Zahlung von Darlehensraten für die Jahre 2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt 6.324,74 €. Nach Anforderung des Kostenvorschusses mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Januar 2008, dessen Zugangszeitpunkt bei der Klägerin unklar ist, zahlte diese den Vorschuss am 5. Februar 2008 ein. Daraufhin wurde ihre Klage am 23. Februar 2008 zugestellt.

4
Das Landgericht hat das Zahlungsbegehren in vollem Umfang als begründet angesehen; das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der auf die Jahre 2002 und 2003 entfallenden Ratenanteile als durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewiesen , die Berufung jedoch bezüglich der die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden Ansprüche in Höhe von 4.077,48 € zurückgewiesen.
5
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin ihren Antrag auf gänzliche Zurückweisung der Berufung und der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision der Klägerin ist unbegründet; auf die Revision des Beklagten war die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und weiterer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003 mit einem anteiligen Betrag von 2.247,26 € seien verjährt; es sei davon auszugehen, dass für die Dauer des Treuhandverhältnisses ein Freistellungsanspruch auf gesetzlicher Grundlage (§ 670 BGB) bestanden habe. Dieser Anspruch sei bereits mit Ab- schluss des Treuhandvertrags entstanden und fällig geworden und damit nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden und hier anzuwendenden Verjährungsvorschriften nach Ablauf von drei Jahren, damit spätestens seit dem 1. Januar 2005 verjährt. Mit Beendigung des Treuhandauftrags sei demgegenüber ein vertraglicher Freistellungsanspruch für die Zedentin begründet worden. Dies ergebe sich aus B 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Zertifikatsinhaber im Falle der Kündigung des Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen seien, die Treuhänderin von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Entsprechend dem Kenntnis- und Willensstand der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei damit ein selbständiger vertraglicher Freistellungsanspruch geschaffen worden. Da die Ansprüche, wegen deren danach Freistellung habe verlangt werden können, erst jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 entstanden seien, sei Verjährung insoweit noch nicht eingetreten. Dies gelte auch für Ansprüche aus dem Jahr 2004; auch wenn die Klage erst am 23. Februar 2008 zugestellt worden sei, sei der Eintritt der Verjährung gehemmt worden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Zustellung der Klage noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Die Kostenanforderung des Gerichts vom 11. Januar 2008 enthalte keinen Hinweis darauf, wann diese abgesandt worden sei und aus den Akten sei nicht erkennbar, dass die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die am 5. Februar 2008 erfolgt sei, tatsächlich von der Klägerin verzögert worden sei. In Höhe von 4.077,48 € bestehe der Freistellungsanspruch danach unverjährt, so dass die Berufung in diesem Umfang unbegründet sei.

II.


9
Dies hält der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur insoweit stand, als das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren teilweise als verjährt angesehen hat.
10
Die von der Treuhänderin an die Klägerin abgetretenen und an sie als Gläubigerin der Verbindlichkeiten, von denen freizustellen ist, abtretbaren (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 399 Rn. 4) Freistellungsansprüche, die sich mit der Abtretung in Zahlungsansprüche umgewandelt haben (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 257 Rn. 8), sind aber nicht nur für die Jahre 2002 und 2003, sondern insgesamt verjährt, so dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist.
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1. a) § 257 BGB erweitert das sich aus anderen Vorschriften (etwa § 670 BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzberechtigte Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit fällig, von der freizustellen ist, selbst wenn diese Verbindlichkeit ihrerseits noch nicht fällig ist (vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Toussaint, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, Sicherheit leisten kann anstatt die Befreiung herbeizuführen (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f). Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung dem- nächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese Drittforderung der Höhe nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. BGHZ aaO).
12
b) Der Zeitpunkt, zu dem der Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, ist nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, maßgeblich dafür, wann die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre (§ 195 BGB a.F. und n.F.), die auch für den Befreiungsanspruch aus § 257 Satz 1 BGB zu gelten hat, führt allerdings bei stringenter Anwendung des neuen Verjährungsrechts zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Zum einen erscheint es unbillig, wenn ein Beauftragter oder ein Geschäftsbesorger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem die Drittforderung - wie es hier der Fall gewesen wäre, wenn das neue Verjährungsrecht von Anfang an gegolten hätte - noch längst nicht fällig ist. Zum anderen ist es nicht folgerichtig, wenn der Geschäftsführer, sofern er die Drittforderung befriedigt, immer noch Aufwendungsersatz verlangen kann, während ihm der Weg über die Befreiung von dieser Drittforderung, der auf einfachere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wegen der insoweit möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung verbaut ist. Aus Sicht des Befreiungsschuldners wiederum ist es wenig einsichtig, wenn er sich bereits lange Zeit vor Fälligkeit von Drittforderungen ohne wirtschaftliche Notwendigkeit mit dem Verlangen auf Freistellung konfrontiert sieht, das nur mit Blick auf die drohende Verjährung des Freistellungsanspruchs erhoben wird.
13
derartige Um Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung beziehungsweise des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729). Die drastische Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist hat zur Folge, dass diese Unzuträglichkeiten und Widersprüche wieder vermehrt auftreten können. Möglicherweise kann ihnen - was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist - dadurch begegnet werden , dass für den Beginn der Verjährung von Freistellungsansprüchen nicht auf deren Fälligkeit, sondern auf die Fälligkeit der Drittforderungen abzustellen ist, von denen zu befreien ist (in der Literatur, die sich im Allgemeinen mit dem Hinweis auf § 195 BGB begnügt, ist diese Frage, soweit ersichtlich, noch nicht problematisiert worden ist; vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Staudinger /Bittner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 257, Rn. 20).
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2. Die Frage, ob auch nach neuem Verjährungsrecht die Verjährung des Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB mit seinem Entstehen beginnt, kann indes vorliegend dahinstehen, weil die Befreiungsansprüche der Treuhänderin gegen die Zertifikat-Inhaber vertraglich besonders geregelt wurden.
15
Die dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten; sie können vom Senat, zumal weitere Feststelllungen nicht zu erwarten sind, selbständig ausgelegt werden. Diese Vertragsbedingungen enthalten unter B 8 und B 9 besondere Bestimmungen über die Vertragskündigung. Danach haben die Zertifikat -Inhaber die Treuhänderin im Falle der Kündigung des Vertrags von den Verbindlichkeiten, die diese in Ausführung der Vertragsbedingungen eingegan- gen ist, zu befreien. Aus dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser Regelung ist zu entnehmen, dass damit sämtliche während der Vertragslaufzeit eingegangenen Verbindlichkeiten gemeint waren und Freistellungsansprüche der Treuhänderin erst vom Zeitpunkt der durch eine Kündigung herbeigeführten Beendigung des Treuhandvertrags - hier am 17. Dezember 2004 - entstehen sollten und entsprechend erst von diesem Zeitpunkt an fällig werden konnten. Allein diese Auslegung entspricht den Interessen der Anleger. Die Attraktivität und die Renditechancen des vorliegenden "Anlagemodells" beruhten ganz wesentlich darauf, dass die von der Klägerin bewilligten Aufwendungsdarlehen in beträchtlicher Höhe sechzehn Jahre lang tilgungs- und zinsfrei waren (siehe Emissionsprospekt unter 11 Chancen und Risiken: "Während der 12jährigen Laufzeit der Förderung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gilt, dass die Liquiditätssituation jährliche Ausschüttungen ermöglichen lassen sollte."). Die berechtigten und schutzwürdigen Erwartungen der Anleger wären enttäuscht worden, wenn ihnen trotz dieser (werbewirksamen) großzügigen Darlehenspraxis schon kurz nach ihrem Beitritt die Freistellung der Treuhänderin als Darlehensnehmerin von diesen Verbindlichkeiten abverlangt werden könnte.
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3. Aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt sich aber nicht nur, dass die gegen die Zertifikat-Inhaber gerichteten Befreiungsansprüche hinsichtlich aller von der Treuhänderin bis zur Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten erst mit Beendigung des Vertrags entstehen sollten. Ihnen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darüber hinaus auch zu entnehmen, dass diese Ansprüche bereits mit ihrem Entstehen vollumfänglich fällig geworden sind. Auch diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen.
17
Berufungsgericht Das hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend erkannt , dass sich die Vorschrift des § 257 Satz 2 BGB, aus dem sich die sofortige Fälligkeit des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB ergibt, auf vertragliche Freistellungsansprüche nicht ohne weiteres übertragen lässt. Vielmehr muss die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage, soweit diese sich auf künftige oder auf ungewisse, jedenfalls aber noch nicht fällige Forderungen bezieht, der Disposition der Parteien überlassen bleiben. Die Fälligkeit richtet sich deshalb vorrangig nach den Vereinbarungen der Beteiligten (vgl. BGHZ 91, 73, 77 ff; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718, 1719, Rn. 14). Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falls ausnahmsweise keine Regelung zur Fälligkeit zu entnehmen ist, kann nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs ausgegangen werden (vgl. BGHZ aaO, S. 79).
18
a) Vorliegend ist bereits dem Wortlaut der Allgemeinen Vertragsbedingungen eine inhaltliche Beschränkung der bei Vertragsbeendigung entstehenden Freistellungsansprüche nicht zu entnehmen. Die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts, die Freistellungsansprüche seien jeweils erst mit Fälligkeit der Drittschulden - hier: der einzelnen Darlehensraten - fällig geworden bzw. würden mit deren Fälligkeit erst noch entstehen, wird den beiderseitigen Interessen auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und den mit einer Kündigung verbundenen Folgen nicht gerecht. Dies wird besonders daraus deutlich, dass infolge der Kündigung die Tätigkeit der Treuhänderin sofort endete und sie die gesellschaftliche Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft auf einen innerhalb einer Frist von drei Monaten von den Zertifikat-Inhabern zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber selbst zu übertragen hatte (vgl. B 8 und B 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen); sie hatte damit keinen Einfluss mehr auf die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien und dem billigenswerten Interesse der Treuhänderin, im Falle einer Kündigung die Geschäftsbeziehungen zeitnah vollständig abzuwickeln, widerspräche es aber, ihr die sofortige Freistellung von den eingegangenen Verbindlichkeiten nur insoweit zuzubilligen, als die entsprechenden Drittforderungen - die Darlehensraten - zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits fällig waren. Demgegenüber wiegt das Interesse der Treugeber, möglichst keine liquiden Mittel vor Fälligkeit der einzelnen Darlehensraten zu binden, weniger schwer. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist im Übrigen auch zu beachten, dass eine „ordentliche“ Vertragskündigung nur durch die Fondsgesellschaft möglich war; die Treuhänderin ihrerseits konnte - wie geschehen - das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen.
19
b) Dieser Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen steht nicht entgegen , dass die langfristige Tilgung der Darlehen dem auf den Erhalt derartiger Fördermittel angelegten Anlagemodell entsprach. Dessen ungeachtet sind Anhaltspunkte dafür, dass die Treuhänderin auch im Falle einer von ihr wirksam ausgesprochenen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags aus wichtigem Grund - was typischerweise nur in Betracht kommt, wenn die Zertifikat-Inhaber ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben - unverändert für die Darlehensverbindlichkeiten einstehen und ihr eine Freistellung von diesen Verbindlichkeiten verwehrt sein sollte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei stehen der Befreiung von den eingegangenen und bei Vertragsende noch bestehenden Verbindlichkeiten auch keine praktischen Hindernisse im Weg, da die Höhe der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten und die Fälligkeit der einzelnen Zins- und Tilgungsraten feststehen. Dass die sofortige Fälligkeit des Freistellungsanspruchs die Zertifikat-Inhaber dazu verpflichtet, sogleich ei- ne vollständige Entlastung der Treuhänderin herbeizuführen, ist unter diesen Umständen insgesamt sach- und interessengerecht.
20
4. Die danach mit Beendigung des Treuhandverhältnisses entstandenen und in vollem Umfang bereits mit Ausspruch der fristlosen Kündigung zum 17. Dezember 2004 fällig gewordenen Freistellungsansprüche sind insgesamt verjährt. Denn die von der Klägerin am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt; die Zustellung der Klage am 23. Februar 2008 wirkte nicht nach § 167 ZPO zurück, weil sie nicht demnächst erfolgt ist.
21
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann, ist zwar nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - NJW 2006, 3206, 3207, Rn. 17); vielmehr will § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 145, 358, 362; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 167 Rn. 2; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl. 2008, § 167 Rn. 1, 9). Verzögerungen , die eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, sind ihr daher grundsätzlich nachteilig. Lediglich verhältnismäßig geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776); dies gilt auch - wie hier - bei Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses; zwar darf ein Kläger dessen Anforderung grundsätzlich abwarten (vgl. BGHZ 161, 138, 140 f), danach darf er die Vorschusszahlung nicht unangemessen verzögern, sondern muss diese binnen einer Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur geringfügig überschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 15).
22
Im b) Streitfall ist der Klägerin eine Kostenvorschussanforderung mit Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2008 zugesandt worden. Sie hat nicht vorgetragen, wann sie diese Anforderung erhalten hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da es ihr oblegen hat, die Umstände darzutun, aus denen sich ergibt, dass die mehr als acht Wochen nach Klageeinreichung erfolgte Zustellung immer noch "demnächst" erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, 1436, 1437, Rn. 19; Zöller/Greger, aaO, Rn. 14). Dem ist sie nicht nachgekommen, obwohl allein sie Kenntnis von dem genauen Zugangszeitpunkt haben kann. Zudem hat sie in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 (Seite 27) mit der hypothetischen Überlegung dazu, wann zugestellt worden wäre, wenn der Vorschuss tatsächlich innerhalb von zwei Wochen eingezahlt worden wäre, selbst eingeräumt, diese Frist nicht eingehalten zu haben. Bei dieser Sachlage war ein Hinweis des Berufungsgerichts auf mangelnden Vortrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenanforderung nicht erforderlich; im Übrigen hat die Klägerin auch im Revisionsverfahren einen konkreten Zeitpunkt nicht genannt. Die Vorschusszahlung erst am 5. Februar 2008 kann deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am 18. Januar 2008 ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhalten hat, das nach ihrer Darstellung im Berufungsverfahren daraufhin geprüft werden sollte, ob sich daraus die Aussicht auf einen akzeptablen Vergleich ergab. Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhalt dieses Schreibens und das sonstige Verhalten des Beklagten berechtigten Anlass für eine verzögerte Vorgehensweise der Klägerin hätten geben können. Vielmehr war sie gerade im Hinblick auf den ihr bekannten Zeitablauf gehalten, schnellstmöglich für eine Zustellung der Klage zu sorgen, um die erforderliche Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Durch die späte Einzahlung des Kostenvorschusses hat sie aber maßgeblich zu der eingetretenen Verzögerung der Klagezustellung beigetragen; dafür, dass etwa bei früherer Einzahlung des Kostenvorschusses gleichwohl keine rechtzeitigere Zustellung erfolgt wäre, besteht kein hinreichender Anhalt.
Schlick Herrmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2008 - 37 O 9/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2009 - 26 U 86/08 -

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.