Landgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2005 - 32 AktE 36/99 KfH

bei uns veröffentlicht am09.02.2005

Tenor

1. Die angemessene bare Zuzahlung pro Aktie der wird auf

5,41 Euro

festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und die des Vertreters der außenstehenden ehemaligen Aktionäre der.

3. Die Geschäftswerte werden wie folgt festgesetzt:

betreffend

die Antragstellerin 1: 6,00 Euro

den Antragsteller 2: 6,00 Euro

die Antragstellerin 3: 1.381.866,00 Euro

den Antragsteller 4: 6,00 Euro

den Antragsteller 5: 6,00 Euro

den Antragsteller 6: 6,00 Euro

den Antragsteller 7: 300,00 Euro

die Antragstellerin 8: 6,00 Euro

den Vertreter der außenstehenden Aktionäre: 127.335.318,00 Euro

die Antragsgegnerin und zugleich die Gerichtskosten: 129.077.520,00 Euro

Gründe

 
I.
Die haben am 15. Juli 1999 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, wonach die durch Übertragung ihres ganzen Vermögens auf die verschmolzen wurde. firmierte später um in (Antragsgegnerin). Nach Zustimmung der Hauptversammlung der beiden Unternehmen am 27.07.1999 – Stichtag –, am 19.08.1999) wurde die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen. Nach § 2 des Verschmelzungsvertrags, B 5, Seite 239 ff., bekamen die Aktionäre der für je eine ihrer Aktien 2 Aktien der Antragsgegnerin. Die acht Antragsteller halten dieses Umtauschverhältnis zu ihren Lasten für ungerechtfertigt, weil die unter- und die überbewertet sei und verlangen im vorliegenden, in erster. Instanz noch nach §§ 305 ff. UmwG zu betreibenden Spruchstellenverfahren die Festsetzung einer angemessenen baren Zuzahlung samt Verzinsung gemäß § 15 UmwG.
Die beiden fusionierten Unternehmen sind bzw. waren Holding-Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar Kapitalbeteiligungen an verschiedenen Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen im In- und Ausland halten. War daneben als Rückversicherungsunternehmen tätig.
In Vorbereitung der Verschmelzung holten die Vorstände der ein am 08.06.1999 erstelltes Gutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, dass beide Firmengruppen den gleichen Unternehmenswert, nämlich 5.333 Mio. DM haben, was zur Folge hatte – da die in doppelt so viele Aktien aufgeteilt war wie die –, dass für eine Aktie zwei Aktien ausgegeben wurden, B 14 = B 5, Seite 88 bis 158 (Vorgutachten).
Dieses Ergebnis wurde von dem vom Gericht bestellten Verschmelzungsprüfer KPMG am 10.06.1999 bestätigt, B 5, Seiten 249 ff..
Alle Antragsteller haben innerhalb der 2-Monats-Frist des § 305 UmwG ihren Antrag eingereicht.
Das Gericht hat ein Gutachten des Sachverständigen (Gutachter), Blatt 248, eingeholt und am 17.11.2004 mündlich verhandelt, Blatt 423/434. In diesem Termin wurde der Sachverständige, seine Mitarbeiter informatorisch angehört.
II.
1. Die Antragsteller verlieren durch die Umwandlung ihre Beteiligung an der.. Deren Wert ist nach der Ertragswertmethode ohne Berücksichtigung von Synergie-Effekten zu bestimmen. Diesen Wert oder – wenn der Börsenkurs höher als der so bestimmte Wert ist – den Börsenwert müssen die Antragsteller erhalten.
Sie werden entschädigt mit zwei Aktien der Antragsgegnerin, deren Wert sich aus der Summe der – nach der Ertragswertmethode bestimmten – Werte von zuzüglich Synergieeffekten ergibt. Die Berücksichtigung der Synergieeffekte ist gerechtfertigt, weil die ehemaligen Aktionäre der an der neuen Unternehmung, der die Synergieeffekte, soweit vorliegend, zu Gute kommen, mit den Ersatzaktien beteiligt sind. Ergibt sich bei diesem Vergleich, dass zwei Aktien der Antragsgegnerin weniger wert sind als eine Aktie der, dann haben die Antragsteller einen Anspruch auf bare Zuzahlung.
2. Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich, wenn sein Zerschlagungswert nicht höher ist (vorliegend ist der Zerschlagungswert zweifellos nicht höher), nach dem Ertragswert, also der realistischen Erwartung der zukünftigen Erträge. Da diese niemals sicher vorausgesagt werden können, muss man sich mit einem Wahrscheinlichkeitsurteil zufrieden geben. Ob eine Schätzung richtig oder falsch oder mehr oder weniger das eine oder andere ist, zeigt erst die Zukunft. Ausgangspunkt sind die Planungen und die zukünftigen Erwartungen des Unternehmens bzw. der sie leitenden Personen. Deren Erwartungen sind mit der bisherigen Entwicklung und den zum Stichtag schon bekannten zukünftigen Umständen zu vergleichen, um sich ein Bild davon zu machen, ob diese Erwartungen realistisch sind. Diese Erwartungen haben die beiden fusionierten Unternehmen mit Hilfe ihrer Sachverständigen im Vorgutachten, B 14, unter Einschaltung eines vom Gericht eingesetzten Prüfers dargestellt. Aufgabe des Sachverständigen im Spruchstellen-Verfahren ist es, diese Erwartungen daraufhin zu überprüfen, ob sie realistisch und plausibel begründet sind. Eine völlige Neubewertung in Form einer bis ins einzelne gehenden neuen Untersuchung würde lediglich eine Unsicherheit durch eine neue ersetzen und kein – aus dem Blickwinkel des Stichtages – richtigeres Ergebnis bringen. Insofern ist das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten eine ausreichende Grundlage für die von der Kammer als Schätzung vorzunehmende Bewertung der Unternehmen und bedarf keiner weiteren als der im Termin vom 17.11.2004 angesprochenen Ergänzungen.
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3. Bei der Ertragswertbestimmung spielt der Kapitalisierungszinssatz eine erhebliche Rolle, weil die aufsummierten erwarteten ausschüttbaren Gewinne der Zukunft auf den Stichtag (27.07.1999) abzuzinsen sind. Dies bedeutet, dass bei der Bewertung eines Unternehmens der Ertragswert umso höher ist, je niedriger der Kapitalisierungszinssatz angenommen wird.
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Üblicherweise – und dem folgt die Kammer – wird der Kapitalisierungszinssatz durch den Basiszinssatz bestimmt, der durch einen unternehmens- bzw. brancheneigenen Risikozuschlag, einen Geldentwertungsabschlag und die Berücksichtigung typisierter Ertragssteuern variiert wird.
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Der Basiszinssatz soll die Grundlage für die Vergleichbarkeit eines Unternehmen mit der Rendite einer risikolosen alternativen Geldanlage herstellen. Hierzu geht der Gutachter vom Kauf von 10 Jahren laufenden, börsennotierten Bundeswertpapieren mit einer Rendite von 3,9 % am Stichtag aus. Die Durchschnittsrendite dieser Wertpapiere lag in den Jahren 1988 bis 1998 bei 6,8 %, in den Jahren 1968 bis 1998 bei 7,5 %. Hieraus leitet der Gutachter eine zukünftige Durchschnittsrendite von 6,0 % ab. Dies wird von den Antragstellern angegriffen, die davon ausgehen, der Satz von 3,9 % müsse als Basiszinssatz zum Stichtag festgeschrieben werden. Das erscheint der Kammer nicht richtig, zumindest wenn die Rendite im Stichtag nicht besonders hoch ist. Es ist von einem Anleger auszugehen, der sich durch Wahl einer 10-jährigen Anleihe die Möglichkeit offen hält, später eine noch günstigere Rendite zu erhalten. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass die Prognose, der Zinssatz werde sich in den Jahren 10 bis 30 nach dem Stichtag so darstellen wie der Durchschnitt der letzten 30 Jahre vor dem Stichtag, durch nichts als die tatsächliche zukünftige Entwicklung zu belegen ist. Noch unwahrscheinlicher erscheint der Kammer aber, die von den Antragstellern gewünschte Annahme, die Rendite werde sich 30 Jahre lang gegenüber der im Stichtag nicht bewegen. Die Kammer hält deswegen den vom Gutachter angenommenen Basiszinssatz von 6 % für angemessen. Dasselbe gilt für die vom Gutachter begründeten Risikozuschläge und Geldentwertungsabschläge und dem Abzug der typisierten Ertragssteuern. Letztere individuell zu bestimmen, verhindert eine objektive Ertragsbewertung und ist im Hinblick darauf, dass theoretisch nur die gegenwärtigen individuellen Steuersätze der am Verfahren Beteiligten (wenn diese zu entsprechenden Angaben bereit wären), nicht aber die der außenstehenden Aktionäre festgestellt werden können.
13 
Die Kammer geht deswegen von den in Anlage 7 des Gutachtens aufgeführten Kapitalisierungszinssätzen aus; hinsichtlich der tschechischen Auslandstochter der wird dies bei deren Behandlung begründet.
14 
4. Bei der zu treffenden Prognose hält sich das Gericht strikt an das Stichtagsprinzip, d.h. die Berücksichtigung der Tatsachen und der Erwartungen, die am 27.07.1999 vorlagen bzw. in die Wege geleitet waren. Ein – wie es teilweise verlangt wird – Vergleich mit der Sachlage am Tag der mündlichen Verhandlung ist nicht anzustellen, weil damit das Ergebnis letzten Endes von der (mehr oder weniger langen) Dauer des Spruchstellenverfahrens abhängig gemacht würde.
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5. Der Wert der setzt sich aus dem Unternehmenswert ohne ihre gesondert bewerteten Tochterunternehmen zuzüglich der Unternehmenswerte dieser Töchter zusammen.
16 
a) ohne die gesondert bewerteten Töchter.
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Beim Ertragswert geht das Gericht mit dem Vorgutachten und dem Gutachten von einem Wert zum 31.12.1998 von
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1.049 Mio. DM
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aus, nachdem in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, dass die Steigerung der Kostenquoten bei den Zukunftswerten gegenüber den von Sondereffekten nicht beeinflussten Vergangenheitswerten mit den gesteigerten Provisionen für die Rückversicherung zusammenhängen und das erhöhte Niveau auch für die Zukunft einzusetzen ist. Hinsichtlich des Ergebnisses der Kapitalanlagen hat der Gutachter erklärte, dass mit 6,5 % entsprechend einer FERI-Studie gerechnet wurde. Dieser Zinssatz wurde in ein Simulations-Programm eingegeben, das damit die entsprechenden Ergebnisse lieferte. Nach Ansicht der Kammer ist es nicht Aufgabe des Sachverständigen, dieses Simulations-Programm im Einzelnen zu überprüfen, sondern nur die Vertretbarkeit der eingegebenen Daten. Hiervon geht ab die nicht beanstandete IAS-Abweichung entsprechend B 14, Seite 47 mit
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54 Mio. DM
21 
Das Zwischenergebnis (995 Mio. DM) ist auf den 27.07.1999 aufzuzinsen, so dass sich zum Stichtag ein Wert von
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1.024 Mio. DM
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ergibt.
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Die Bewertung der Aktien der sind zum Börsenkurs am Stichtag mit 67,87 DM x 4.519.670 Aktien
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307 Mio. DM
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zu berücksichtigen. Der Kammer erscheint es richtiger, diesen Stichtag-Börsenkurs statt des Jahresdurchschnitts des Börsenkurses 1998 zu berücksichtigen, weil der Wert dieser Beteiligung am Stichtag durch den zum damaligen Zeitpunkt erzielbaren Wert bestimmt wird.
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Die Verpflichtung gegenüber der, 48, 15 % Beteiligung an der für 358 Mio. DM zu erwerben, wurde mit diesem Kaufpreis als Wert der Anteile berücksichtigt und mit diesem Betrag als Zinsträger eingestellt. Konkrete Erwartungen, dass mit diesem Erwerb in Verbindung mit dem der gehörenden Anteil von 41,85 % an der bessere Erträge als mit der Verzinsung der Summe des Kaufpreises erwirtschaftet würden, sind nicht ersichtlich.
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Außerdem ist der Verkaufspreis der im Juli 1999 verkauften Anteile der mit
29 
26 Mio. DM
30 
zu berücksichtigen. Die Aufzinsung für die Zeit von 04.06.1999 bis 27.07.1999 ist wegen Unwesentlichkeit zu vernachlässigen.
31 
Es ist insoweit also von einem Unternehmens-Wert von
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1.357 Mio. DM
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auszugehen.
34 
b) Die W Versicherungs AG, deren Anteile die Württ. AG zu 99 % hält.
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Nach Ansicht der Kammer ist nicht zu beanstanden, dass vom Sachverständigen die Kraftfahrtsparte als stärkstes Geschäftsfeld näher überprüft wurde. Deren – wegen des großen Konkurrenzdrucks – bescheidenes Wachstum hat das Gesamtwachstum trotz der Steigerungen bei den anderen Sparten in der Prognose beeinflusst. Der Ertragswert von
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2.540 Mio. DM
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ist nicht zu beanstanden und wird von der Kammer geteilt.
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c) , deren Anteile die zu 58,22 % hält.
39 
Die Kammer teilt im Prinzip die Bewertung des Gutachters, nach der das Sinken der Wachstumsraten im Prognosezeitraum gegenüber den vergangenen Jahren im Termin vom 17.11.2004 damit erklärt wurde, dass den früheren Wachstumsraten noch Verträge aus der Hochzinsphase zugrunde gelegen haben. Eine Aufgliederung der Kapitalanlageergebnisse nach Zins- und Provisionsaufwendungen und –erträgen erscheint zur Plausibilisierung des Ergebnisses nicht erforderlich.
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Es ist auch richtig, die Beteiligungen der nicht gesondert zu bewerten, sondern als Zinsträger zu berücksichtigen, nachdem 95 % der Überschüsse in die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eingestellt werden.
41 
Bei allen Lebensversicherungen – der, der und der – wurden jeweils die Langzeitrechnungen von Aktuaren in entsprechenden Gutachten vorgenommen und vom Vorgutachter sowie dem Gutachter übernommen.
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Hierbei hat die Kammer allerdings bei der Bewertung der Beteiligung an der nicht den Durchschnittskurs 1998, sondern den Kurs am Stichtag (1 Aktie 67,87 DM) berücksichtigt.
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Die Beteiligung von 41,85 % an der ist mit dem Börsenkurs von 41,08 DM zum Stichtag als Zinsträger zu behandeln, da (anders als bei der bereits im Bestand der befindlich. Eine getrennte Ertragsbewertung der ist nicht vorzunehmen, da zum Stichtag die Beteiligung noch nicht so hoch war, dass die entsprechenden Unterlagen herausverlangt werden konnten. Die Tatsache, dass während des vorliegenden Verfahrens von der weitere ca. 48 % Anteile an der erworben wurden, rechtfertigt schon wegen des Stichtagsprinzips keine andere Entscheidung.
44 
Eine andere – höhere – Bewertung der Gruppe wegen der zu erwartenden Beteiligung von circa 90 % an der erscheint nicht gerechtfertigt, weil eventuelle Vorteile erst durch die Fusion mit der Gruppe zu erwarten sind.
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Die Berücksichtigung der Beteiligung an der mit dem Anschaffungspreis von 282 Mio. DM als Zinsträger ist nicht zu beanstanden.
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Es ergibt sich bei Berücksichtigung der Börsenkurse zum Stichtag statt der Durchschnittskurse 1998 ein zum Stichtag aufzuzinsender Ertragswert von
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520 Mio. DM
48 
d) , deren Anteile zu 73,24 % hält.
49 
Die Kammer folgt der Bewertung des Sachverständigen mit
50 
286 Mio. DM
51 
e) F., deren Anteile die zu 90,29 % hält.
52 
Die Bewertung des Gutachters entspricht dem Gutachten Schitag und ist so zu übernehmen, allerdings mit dem Umrechnungskurs zum Stichtag, der sich auf 1,00 GBP = 2,9279 DM beläuft.
53 
210 Mio. DM
54 
f) Dasselbe gilt für die) wobei eine Änderung des Wechselkurses DM/HFL gegenüber 31.12.1998 nicht vorliegt
55 
191 Mio. DM
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g) und für die Levensverzekering M Erasmus N.V.
57 
189 Mio. DM.
58 
Insgesamt ergibt sich ein Wert der von
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5.293 Mio. DM
60 
Dann ist der Wert einer Aktie bei 21.512.920 Stück 246,05 DM.
61 
6. Da einem Aktionär, wenn ihm die Aktie entzogen wird, im Stichtag in aller Regel der Börsenwert der Aktie genommen wird, wenn dieser höher ist als der anteilige Ertragswert ist, – diesen Betrag hätten die Aktionäre bei einem Verkauf erlöst – ist der höhere Börsenkurs zu Grunde zu legen.
62 
Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch dann, wenn zwei Unternehmen verschmolzen werden, weil Artikel 14 GG dem Anteilseigner garantiert, dass der tatsächlich erzielbare Wert seiner Aktie durch die Fusion nicht gemindert wird. Da es naturgemäß für das neue – verschmolzene Unternehmen noch keinen Aktienkurs geben kann und es auf den Wert dieses neuen Unternehmens ankommt, ist es gleichgültig, ob das Unternehmen, auf das verschmolzen wird, börsennotiert ist oder nicht.
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Der Börsenkurs ist auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde zu legen. Auch wenn die Aktien der – gemessen am Grundkapital – nur zu etwa 10 % des Volumens beispielsweise der Allianz gehandelt wurden, rechtfertigt dies die Berücksichtigung des Börsenkurses als den Wert, den die "zwangsfusionierten" Aktionäre für ihre Anteile erhalten hätten.
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Beim Zeitpunkt des zu berücksichtigenden Börsenkurses spricht das Stichtagsprinzip für den Kurs am 27.07.1999. Dagegen spricht die Gefahr, dass der Kurs durch die zu diesem Zeitpunkt schon längst bekannte Erwartung der Fusion zum Nachteil der Aktionäre verändert wird.
65 
Es erscheint der Kammer deswegen angemessen, den Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Beauftragung der Vorgutachter, also die Zeit vom 12.08. bis 12.11.1998 zu Grunde zu legen, wohl wissend, dass damit praktisch von einem gleichbleibenden Kurs für einen Zeitraum von über 10 Monaten ausgegangen wird. Dies erscheint im Rahmen einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO vertretbar und angemessener als die Berücksichtigung des Stichtagskurses.
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Auch wenn bei dieser Betrachtungsweise spekulative Beeinflussungen des Börsenkurses nicht auszuschließen sind, hält es die Kammer für richtig, von dem so zu bestimmender Börsenkurs auszugehen, zumal er nur ca. 4,5 % über dem – ebenfalls geschätzten – Ertragswert liegt.
67 
Ausgangspunkt für die Bewertung ist daher der (vom Sachverständigen richtig gestellte) Börsenkurs mit 257,21 DM pro Aktie.
68 
7. Der Wert der Antragsgegnerin ergibt sich aus der Summe der Einzelwerte der einschließlich eines etwaigen Synergieeffekts.
69 
a) Der Wert der Württ. AG ist unter 5. abgehandelt und beträgt ohne Berücksichtigung des Börsenkurses
70 
5.293 Mio. DM.
71 
b) Der Wert der setzt sich aus dem Unternehmenswert ohne ihre gesondert bewerteten Tochterunternehmen zuzüglich den (gegebenenfalls anteiligen) Unternehmenswerten dieser Töchter zusammen.
72 
Beim Ertragswert der ohne ihre gesondert zu bewertenden Töchter geht das Gericht mit dem Gutachter von einem Ertragswert zum 31.12.1998 von
73 
142 Mio. DM
74 
aus. Hinzu kommen die sonstigen Beteiligungen mit
75 
39 Mio. DM,
76 
während die IAS-Abweichung mit
77 
76 Mio. DM
78 
abgeht. Der Zwischenbetrag von
79 
105 Mio. DM ist auf den 27.07.1999 aufzuzinsen
80 
108 Mio. DM
81 
Hinzu kommen noch die 5.397 730 Aktien der zum Börsenkurs am Stichtag mit 31,70 DM
82 
171 Mio. DM
83 
und der durch den Aktienkurs der im Stichtag (8.408 400 Aktien á 67,87 DM = 570.678.108 DM) bestimmte Wertanteil an der (10%) mit
84 
57 Mio. DM
85 
Dies ergibt einen Unternehmenswert von
86 
336 Mio. DM
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c) Die ist eine 100 %ige Tochter der.
88 
Bei diesem Unternehmen handelt es sich um das für den Gesamtwert der Gruppe mit Abstand Bedeutenste. Soweit die mangelnde Aufgliederung der Zins- und Provisionsüberschüsse in –aufwendungen und –erträge bemängelt wird, ist auf oben 5. c) zu verweisen.
89 
Entscheidend ist die Beurteilung der Zinserträge/Zinsaufwendungen, die im Vorgutachten mit Hilfe eines Simulationsprogramms ermittelt wurden, in welches Daten über zu erwartendes Neugeschäft, Bausparsummen, prognostizierte Zinsentwicklung und anderes eingegeben wurden. Dem Gutachter lag die Programmbeschreibung B 37, eine Übersicht über die Annahmen zur Neugeschäftsentwicklung, B 29, und die ins Programm eingegebenen Zahlen vor; die Ergebnisse des Simulationslaufs wurden von ihm – wie auch vom Vorgutachter – ohne weitere Überprüfung übernommen. Die Anlagen B 29 und B 39 wurden den Antragstellern mit Schriftsatz vom 24.05.2004 übersandt. Nachdem von Seiten der Antragsteller vom Angebot der Antragsgegnerin an zwei zur Auswahl gestellten Terminen Fragen zu sämtlichen Unterlagen in Anwesenheit der Vorgutachter zu beantworten, nicht Gebrauch gemacht wurde, ist dem Antrag, die Richtigkeit des Simulationsprogramms überprüfen zu lassen, nicht nachzugehen.
90 
Die Kammer geht mit dem Gutachter davon aus, dass die vom Programm gelieferten Erwartungen über die zukünftige Entwicklung nicht unwahrscheinlicher sind als irgendeine andere Annahme.
91 
Das Gericht geht daher von einem Ertragswert von
92 
3.333 Mio. DM aus.
93 
d) Die ist eine 100 %ige Tochter der
94 
Nachdem im Termin vom 17.11.2004 die relativ konstanten anderen Verwaltungsaufwendungen in der Prognose-Rechnung erläutert wurden, hat die Kammer keine Bedenken, dem vom Gutachter in Übereinstimmung mit dem Vorgutachter angenommenen Ertragswert von
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891 Mio. DM zu folgen.
96 
e) Auch die ist eine 100 %ige Tochter der
97 
Die vom Gutachter bestätigte Prognose des Vorgutachters berücksichtigt den Umstand, dass die Bank erst 1995 ihre Tätigkeit aufgenommen hat und dass sich die anfänglich starken Steigerungen im Laufe der Zeit abflachen. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Zeugen angesprochene Verschiebung von Geschäften der auf die dazu führen, dass in der Prognose Zinserwartungen einer Geschäftssparte bei beiden Banken, also doppelt berücksichtigt wurden, liegen nicht vor. Die Kammer teilt den angenommenen Ertragswert von
98 
543 Mio. DM.
99 
f) , an der die zu 60 % beteiligt ist.
100 
Die vom Gutachter bestätigte Ertragswert-Berechnung des Vorgutachters ist ausreichende Grundlage für eine entsprechende Schätzung der Kammer. Eine Aufgliederung der versicherungstechnischen Aufwendungen und Erträge erscheint nicht erforderlich. Auszugehen ist vom Ertragswert von
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212 Mio. DM.
102 
g) An der. ist die zu 52,46 % beteiligt.
103 
Der vom Gutachter in Übereinstimmung mit dem Vorgutachter gebilligter Basiszins von 12 %, der in Übereinstimmung mit Bloomberg und der Einschätzung der Bausparkasse in Prag erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Weitere Erhebungen waren nicht erforderlich.
104 
Der Sachverständige geht bei einem Umrechnungskurs von 100 CZK = 5,54 DM von einem Ertragswert von 41 Mio. DM aus. Beim Stichtagskurs von 100 CZK = 5,33 DM verringert sich der Ertragswert im Verhältnis dieser beiden Kurse, d.h. um 3,8 % auf
105 
39 Mio. DM
106 
h) Der Wert der Antragsgegnerin erschöpft sich nicht in der Summe der Einzelwerte, wie sie bisher angenommen wurden. Vielmehr ist auch der erwartete Synergieeffekt zu berücksichtigen, der den Wert des fusionierten Unternehmens mit beeinflusst.
107 
Mangels näherer Untersuchungen durch den Gutachter und im Hinblick auf die Unsicherheit des tatsächlichen Eintritts von Synergieeffekten geht die Kammer von 40 % der im Bericht des Vorstands, B 5, Seiten 38/39 aufgeführten Einsparungen aus. Die damit zu berücksichtigenden jährlichen Synergieeffekte von 9,6 Mio. DM pro Jahr vor Ertragssteuern abzüglich 15 % Ertragssteuern und 35 % persönlicher Steuern ergeben pro Jahr einen Synergieeffekt von 5,3 Millionen DM. Bei einem Kapitalisierungszinssatz für die ewige Rente mit 4,85 % (Basiszinssatz 6 %, Risikozuschlag 3 %, Berücksichtigung von Ertragssteuern minus 3,15 % abzüglich Geldentwertungsabschlag 1 %) ergibt dies 109,36 Mio. DM, welche im Hinblick darauf, dass dieser Effekt erst in 5 Jahren eintreten wird, abzuzinsen ist auf den 31.12.1998 und wieder aufzuzinsen ist auf den Stichtag, was
108 
87 Mio. DM
109 
Synergieeffekt ergibt.
110 
Die Kammer geht deswegen von einem Gesamtwert der Antragsgegnerin von
111 
10.734 Mio. DM
112 
aus.
113 
8. Dieser Betrag ist durch die Anzahl der Aktien zu teilen, wobei der Verwässerungs-Effekt aufgrund der zu erwartenden Ausübung von Wandelrechten zu berücksichtigen ist.
114 
Dividiert man den Firmenwert von
115 
10.734 Mio. DM
116 
vor Ausübung der Wandelrechte durch die Anzahl der Aktien (86.051.680 Stück), so ergibt sich der Wert einer Aktie mit
117 
124,74 DM
118 
Die Kammer geht davon aus, dass alle 2.151.292 Stück Wandelrechte ausgeübt werden und sich der Mittelzufluss dementsprechend auf
119 
108 Mio. DM
120 
beläuft, der Firmenwert nach Ausübung der Wandelrechte also
121 
10.842 Mio. DM
122 
beträgt.
123 
Wird dieser Gesamtunternehmenswert durch die Zahl der dann vorhandenen Aktien, nämlich 88.202.972 (86.051.680 zuzüglich 2.151.292) geteilt, ergibt sich ein Aktienwert von
124 
122,92 DM
125 
so dass ein Verwässerungseffekt von
126 
1,82 DM
127 
pro Aktie eintritt, der auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen ist:
128 
1,43 DM
129 
Um diesen Betrag mindert sich der Wert der Aktien der Antragsgegnerin auf
130 
123,31 DM.
131 
Die früheren Aktionäre der erhalten für ihre alten Aktien im Börsenwert von
132 
257,21 DM
133 
zwei Aktien im Wert von je 123,31 DM, also
134 
246,62 DM
135 
Die Differenz von
136 
10,59 DM,
137 
das sind
138 
5,41 Euro,
139 
können die Antragsteller als bare Zuzahlung verlangen, die ab 26.09.1999 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
140 
9. Hinsichtlich der Geschäftswerte geht die Kammer davon aus, dass für jeden Beteiligten ein seiner Aktienzahl entsprechender eigener Geschäftswert zu berücksichtigen ist, wobei pro Aktie ein solcher von 6,00 Euro angenommen wird.
141 
10. Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin gemäß § 312 IV UmwG.
142 
Die Kosten der Antragsteller trägt entsprechend § 13 a I 1 FGG ebenfalls die Antragsgegnerin.
143 
11. Das Selbe gilt für die Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, § 308 II UmwG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses


(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Ante

Referenzen

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.