Landgericht Siegen Urteil, 29. Juni 2015 - 3 S 9/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 22.12.2014 - 3 C 43/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 1.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2013 zu zahlen.
2. den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte Börger & Sasse in Höhe von 139,83 € freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)
3Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie im Wesentlichen Erfolg.
4I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 S. 1 VVG i. V. m. den Versicherungsbedingungen zur streitgegenständlichen Hausratsversicherung Zahlung von 1.970,00 € als restlicher Versicherungsleistung verlangen.
51. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch den Brand, der sich am 23.08.2013 in der Küche des Klägers ereignet hat, ein Versicherungsfall dieser Versicherung eingetreten ist.
62. Unstreitig ist ferner, dass der ersatzfähige Hausratsschaden ungekürzt 7.970,00 € beträgt. Davon stehen noch 1.970,00 € offen, nachdem die Beklagte bereits 6.000,00 € ausgeglichen hat.
73. Die Beklagte ist zur Zahlung dieses Restbetrags verpflichtet, da sie nicht berechtigt ist, die Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen.
8Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
9Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, E.h., wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12; BGHZ 89, 153 = NJW 1984, 789; BGH NZI 2009, 395; NZI 2006, 299; NJW 2005, 981 = NZG 2005, 357).
10a) Das Amtsgericht hat angenommen, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt. Ein objektiv schwerer Verstoß gegen offensichtliche Sorgfaltspflichten liege darin, dass der Kläger nur kurz nach Abschluss des Kochvorgangs eine Holzplatte, E.h. eine Platte aus einem erkennbar brennbaren Material, über das noch warme Kochfeld gelegt habe, ohne zu prüfen, ob dieses abgeschaltet gewesen sei. Gründe für eine subjektive Entschuldbarkeit hat das Amtsgericht nicht gesehen. Dass die Restwärmeanzeige nicht mehr geleuchtet haben soll, reiche dafür nicht.
11b) Abweichend davon kann die Kammer nach Anhörung des Klägers und Inaugenscheinnahme der Abdeckplatte kein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 81 Abs. 2 VVG feststellen.
12Nach der Anhörung des Klägers geht die Kammer aufgrund dessen glaubhafter Angaben davon aus, dass der Kläger den Herd nicht vollständig ausgeschaltet, sondern kurz vor Ende des Kochvorgangs nur auf eine niedrigere Stufe heruntergestellt hat. Als der Kläger nach dem Kochen und nach dem anschließenden Essen die hölzerne Abdeckplatte über dem Kochfeld platzierte, war auf der Kochfläche selbst eine Erhitzung nicht mehr sichtbar. Die Kontrollleuchte der Restwärmeanzeige hat der Kläger zumindest nicht bemerkt.
13Die Kammer hält die Angaben des Klägers insoweit für glaubhaft, als dass dieser angegeben hat, keine sicht- und spürbare Erwärmung mehr bemerkt und auch keine Kontrollleuchte wahrgenommen zu haben. Dass die Platte bereits weitgehend abgekühlt gewesen sein soll und die Restwärmeanzeige tatsächlich nicht geleuchtet habe, erscheint der Kammer dagegen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und nach Inaugenscheinnahme des Schadens an der zu einem erheblichen Teil verkohlten Abdeckplatte nicht glaubhaft. Aber auch wenn die Kochplatte noch nicht vollständig abgekühlt war und die Restwärmeanzeige geleuchtet hat, als der Kläger die Abdeckplatte aufgebracht hat, liegt nur einfache und keine grobe Fahrlässigkeit vor.
14Dem Kläger ist sicherlich vorzuwerfen, dass er beim Aufbringen der Abdeckplatte nicht sorgfältig kontrolliert hat, ob der Herd ausgeschaltet und die Kochplatte vollständig ausgekühlt war, ferner - unterstellt, die Kontrollleuchte hat geleuchtet – auch, dass er nicht auf diese geachtet bzw. diese übersehen hat.
15Anders als in den typischen sog. Herdplattenfällen liegt aber keine Situation vor, in der jemand nach Einleitung des Koch- oder Bratvorgangs das Koch- oder Bratgut bewusst oder unbewusst auf dem eingeschalteten Herd zurücklässt. Der Kläger hat vielmehr nach seinen insoweit glaubhaften Angaben nach Abschluss des Kochvorgangs die benutzte Bratpfanne abgeräumt und nach der anschließenden Mahlzeit die Platte über den Herd gelegt. Der eigentliche Bratvorgang, der wegen der damit verbundenen erhöhten Brandgefahr die in den Herdplattenfällen ausschlaggebenden strengen Sorgfaltsanforderungen auslöst, war bereits abgeschlossen. Die Abdeckplatte war ferner aus massivem Holz und damit entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht aus einem Material, bei dem bei einem Kontakt mit einer warmen Herdplatte mit leichter Entflammbarkeit gerechnet werden muss. Die Platte war zudem mit Abstandshaltern versehen und lag nicht direkt auf der Kochfläche auf.
16Unter diesen Umständen war das Verhalten des Klägers zwar in erheblichem Maße fahrlässig. Es verletzt die gebotene Sorgfaltspflicht aber nicht in ungewöhnlich hohem Maße und schlechthin unentschuldbarer Weise.
17II. Die Nebenforderungen beruhen im zugesprochenen Umfang auf den §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Verzugszinsen können gemäß § 286 Abs. 1 BGB erst nach Ablauf der mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2013 gesetzten Zahlungsfrist verlangt werden, da im Schreiben der Beklagten vom 04.10.2013 noch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt.
18III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
19IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.970,00 € festgesetzt.
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Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.