Landgericht Siegen Urteil, 26. Jan. 2016 - 2 O 84/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist die Mutter des am 18.04.2004 geborenen und am 13.11.2013 im Schwimmbad der Hans-Reinhardt-Schule in Siegen tödlich verunglückten N. Die Beklagte ist eine juristische Person des Privatrechts und Trägerin der Schule.
3Bei der Schule handelt es sich um eine Förderschule für Kinder mit Behinderung. Der an einem Down-Syndrom und einer autistischen Störung leidende Sohn der Klägerin war Schüler dieser Schule. Er konnte sich nicht verbal verständigen und räumlich orientieren, es bestand daher ein sehr intensiver Betreuungsbedarf. Der Sohn der Klägerin wurde während der gesamten Schulzeit, abgesehen von einer halbstündigen Pause, 1:1 von einer Integrationskraft, der Zeugin I, betreut.
4Auf dem Schulgelände befindet sich baulich angeschlossen an die weiteren Schulgebäude ein Schwimmbad. Zur genauen Lage der Gebäude und des Schwimmbades wird auf den Lageplan und die Lichtbildanlage zu der Strafanzeige in der beigezogenen Strafakte (Bl. 17ff., 72 d. Strafakte) verwiesen. Das Schwimmbad kann über fünf Türen betreten werden. Eine Tür (Lageplan Tür 3, Lichtbildanlage Bilder 4, 12) führt zu einem Vorraum, von dort durch eine weitere Tür über den Heizungskeller (Lichtbildanlage Bild 19) und dann durch eine Tür über eine Treppe (Lichtbildanlage Bilder 20-23) auf den Schulhof. Von dem Heizungskeller führt über eine Treppe eine Tür in den tiefer gelegenen Technikraum (Lageplan Tür 2, Lichtbildanlage Bilder 12-18). Zwei Türen (Lageplan Türen 4, 6, Lichtbildanlage Bilder 4, 5, 10) führen von dem Schwimmbad zu den Umkleidekabinen, diese sind vom Schulgebäude aus zugänglich (Lageplan Türen 4a, 6a). Eine größere Tür dient als Hauptzugang und führt ins Schulgebäude (Lageplan Türen 5, Lichtbildanlage Bilder 4, 5). Eine Glastür führt zudem direkt von dem Schulhof in das Schwimmbad (Lageplan Tür 7, Lichtbildanlage Bilder 5, 28).
5Am 11.11.2013 gelang es dem Sohn der Klägerin während der Pause, als sich die Zeugin I ebenfalls in der Pause befand, unbemerkt in das Schwimmbad der Schule zu gelangen, wo er später leblos im Wasser treibend aufgefunden wurde. Trotz eingeleiteter Reanimation und anschließender intensivmedizinischer Behandlung verstarb der Sohn der Klägerin am 13.11.2013.
6Während der Pause hatten die Lehrkräfte L. und H2 Aufsicht. Die Arbeitszeit von Frau H2 endete während der Pause. Der Sohn der Klägerin war, bevor er in das Schwimmbad gelangte, während der zuvor stattfindenden Suche nicht auffindbar. Zur gleichen Zeit befand sich der Hausmeister der Schule, Herr M, gemeinsam mit einem Handwerker, im Heizungskeller und dem daran angeschlossenen Technikraum des Schwimmbades.
7In der Folge begab sich die Klägerin aufgrund dieses Vorfalles im Kreisklinikum Siegen in psychiatrisch-psychotherapeutische Traumabehandlung. Ausweislich des Schreibens des Kreisklinikums Siegen vom 06.02.2014 (Anl. K1, Bl. 7f. d. A.) drohte zu diesem Zeitpunkt die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung, F 43.1 nach ICD 10, einzelne Symptome seien beobachtbar. Inwieweit die Symptome persistierende und tatsächlich in einer posttraumatische Belastungsstörung einmünden würden sei noch nicht absehbar. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung vom 23.02.2015 (Anl. K3, Bl. 14 d. A.) der Hausärztin der Klägerin besteht bei der Klägerin nach dem Tod des Sohnes eine schwere Depression.
8Die Klägerin behauptet, der Sohn der Klägerin sei durch den Keller in das Schwimmbad gelangt. Der Hausmeister Herr M habe bereits am Abend zuvor oder im Zuge der Reparaturmaßnahmen die Türen geöffnet bzw. aufgeschlossen, welche den Zugang durch den Keller in der Schwimmbad ermöglichten. Nach dem Vorfall sei weder seitens der Schule noch seitens des Schulträgers eine Reaktion gegenüber der Klägerin erfolgt, die Klägerin fühle sich in ihrer Trauer allein gelassen.
9Die Klägerin ist der Ansicht, es sei unstreitig, dass der Sohn der Klägerin durch den Keller in das Schwimmbad gelangt sei. Demzufolge liege ein Verschulden von Herrn M vor, für welches die Beklagte einzustehen habe.
10Die Klägerin beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2013 zu zahlen,
122. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellten.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte behauptet, dass es nicht feststellbar sei wie der Sohn der Klägerin in das unverschlossene Schwimmbad gelangt sei. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, wann und wie der Sohn der Klägerin durch eine der Türen zum Schwimmbad gekommen sei. Nach dem Vorfall habe die Beklagte versucht der Klägerin die größtmögliche Unterstützung zukommen zu lassen.
16Die Beklagte ist der Ansicht, dass das zu dem Tod führende Unfallgeschehen nicht auf einem Verschulden der Schule bzw. des leitenden Personals beruht habe, sondern auf die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos zurückzuführen sei. Die ärztliche Bescheinigung vom 23.02.2015 sei keine verwertbare Bescheinigung. Die Beklagte sei als Beliehene tätig geworden und habe hoheitliche Aufgaben wahrgenommen.
17Das Gericht hat die Akte StA Siegen, 11 Js 728/13 beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 (Bl. 151ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, diese vertreten durch die Regierungspräsidentin, den Streit verkündet.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
201.
21Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gem. §§ 823, 831 BGB als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen.
22a)
23Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte oder der Hausmeister Herr M als Verrichtungsgehilfe, eine zurechenbare Verletzungshandlung begangen haben, die eine nachteilige Verletzung bei der Beklagten in Form der behaupteten psychischen Auswirkungen zur Folge hatte (vgl. zu den Voraussetzungen einer Haftung auch BGH, Urt. v. 12.02.1963, VI ZR 70/62, juris, Rn. 11).
24Insbesondere steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sohn der Klägerin durch, von Herrn M als Verrichtungsgehilfe i.S.v. § 831 BGB der Beklagten geöffnete und in vorwerfbarer Weise nicht beaufsichtigte, Türen in das Schwimmbad gelangen konnte.
25Nach dem in der beigezogenen Strafakte befindlichen Lageplan ist das Schwimmbad über fünf Türen zu erreichen. Zwar hat die Zeugin I beschrieben, dass sie während ihrer Suche nach dem Sohn der Klägerin durch die offene Heizungskellertür (Lageplan Tür 7, Lichtbildanlage Bilder 5, 28) und nach Öffnung einer weiteren nicht verschlossenen Tür in das Schwimmbad habe gelangen können. Die sonstigen vier Türen seien verschlossen gewesen. Die Zeugin hat aber weiter glaubhaft beschrieben, dass sie zu diesem Zeitpunkt den Sohn der Klägerin trotz intensiver Suche nicht in dem Schwimmbad, dem Heizungskeller oder dem Technikraum habe auffinden können. Angesichts der von der Zeugin detailliert beschriebenen Suche erscheint es daher unwahrscheinlich, dass sich der Sohn der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt im Schwimmbad oder dem Heizungskeller befand.
26Weiter beschrieb die Zeugin, dass sie im Rahmen der Suche über einen Zaun das Schulgelände verlassen habe und erst nach 10 bis 15 Minuten auf das Schulgelände zurückgekehrt sei. Auf dem S-Weg zu dem Schulgelände habe sie einen Anruf von einer anderen Integrationskraft erhalten, die ihr mitteilte, man habe den Sohn der Klägerin im Schwimmbad gefunden. In das Schwimmbad zurückgekehrt sei sie nicht durch den Heizungskeller sondern nach Öffnung durch einen Lehrer über eine andere der fünf Türen. Angesichts dieser glaubhaften Schilderungen erscheint es daher möglich und auch nicht unwahrscheinlich, dass während der Abwesenheit der Zeugin von 10 bis 15 Minuten, als weitere Personen die Suche nach dem Sohn der Klägerin aufgenommen hatten, mehrere Türen zu dem Schwimmbad geöffnet wurden. Auch durch diese Türen kann der Sohn der Klägerin unbemerkt in das Schwimmbad gelangt sein.
27Selbst wenn der Sohn der Klägerin durch von dem Hausmeister als Verrichtungsgehilfe geöffnete bzw. aufgeschlossene Türen in das Schwimmbad gelangt wäre, erscheint dies auch weiter nicht fahrlässig oder vorwerfbar. Zum einen hat die Zeugin I beschrieben, dass sie den Hausmeister zwar über die Suche nach dem Sohn der Klägerin informiert habe. Sie beschrieb aber auch, ihn nicht darauf hingewiesen zu haben, dass die Türen zu schließen seien, weil noch weiter Gefahr für den Sohn der Klägerin bestehe. Zum anderen durfte der Hausmeister darauf vertrauen, dass die Lehr- und Integrationskräfte auch während der Pausenzeiten ihrer Aufsichtspflicht über die Kinder nachkommen. Dies oblag nicht dem Hausmeister, welcher vorliegend gemeinsam mit dem externen Handwerker an einer Pumpe arbeitete. Die Zeugin beschrieb, dass normalerweise bei der Durchführung von Installateurarbeiten, bei welchem die Kellertür zu dem Schwimmbad geöffnet werden müsse, immer extra eine Aufsicht nur für diese Kellertür abgestellt worden sei. Die Kellertür sei der einzige Teil des Schulhofes, der nicht oder wenigstens schlecht vom sonstigen Schulhof einzusehen sei. Dabei handele es sich um eine allgemeine Absprache. Es ist nicht ersichtlich, dass das Abweichen von einer solchen allgemeinen Absprache für den Hausmeister erkennbar gewesen wäre und er so verstärkt darauf hätte achten müssen, dass kein Kind in den Heizungskeller oder über den Heizungskeller in das Schwimmbad gelangt. Die Aufsicht über die Kinder oblag vielmehr den Lehrkräften.
28Die Beweislast für den objektiven Tatbestand, folglich insbesondere das Vorliegen einer zurechenbaren Verletzungshandlung, die eine nachteilige Beeinträchtigung verursacht, liegt bei der Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.1963, VI ZR 70/62, juris, Rn. 11; Sprau, in: Palandt-BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 80). Dieser Beweis ist der Klägerin aus den vorstehenden Gründen auch nach Vernehmung der einzig angebotenen Zeugin I nicht gelungen. Es stehen vielmehr nicht alle tatbestandlichen Merkmale der Rechtsnorm, auf die sich der Anspruch stützt, zur Überzeugung des Gerichts fest. Die verbliebenen Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen gehen zu Lasten der insofern beweisbelasteten Klägerin.
29b)
30In Betracht käme zwar eine Haftung aufgrund einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung der aufsichtsführenden Personen, durch welche es ermöglicht wurde, dass sich der Sohn der Klägerin unbemerkt entfernen und in das Schwimmbad gelangen konnte. So hat die Zeugin I beschrieben, dass der Sohn der Klägerin eine Sonderstellung an der Schule gehabt habe insoweit, als allen Lehrkräften bewusst gewesen sei, dass besonders auf ihn geachtet werden müsse, wenn sie als Integrationshelferin gerade nicht bei diesem sei. Die Betreuung des Sohnes der Klägerin sei grundsätzlich so gestaltet gewesen, dass immer jemand bei ihm geblieben sei. Die aufsichtsführende Lehrkraft auf dem Schulhof könne zwar einen Großteil des Hofs überblicken, nicht aber die Kellertür zu dem Schwimmbad. Normalerweise sei bei Installateurarbeiten, bei welchem die Kellertür zu dem Schwimmbad geöffnet werden musste, immer extra eine Aufsicht nur für diese Kellertür abgestellt worden. Dabei handele es sich um eine allgemeine Absprache.
31Eine solche Haftung trifft aber nicht die Beklagte. Die Beklagte ist eine private juristische Person. Das Schulverhältnis zwischen Schülern und dem Staat ist hingegen öffentlich-rechtlicher Natur. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte hier durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im eigenen Namen mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet wurde, als sog. Beliehene, oder mittels privatrechtlichem Vertrag herangezogen wurde und der hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund steht, die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden Aufgabe eng und der Entscheidungsspielraum des Unternehmers begrenzt ist, als sog. Verwaltungshelferin (vgl. dazu Sprau, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 839 Rn. 20 mwN). Denn die Frage ob jemandem im Sinne von Art. 34 GG ein öffentliches Amt anvertraut worden ist, ist nicht abhängig von der Rechtsstellung, die jene in öffentlicher Erfüllungsfunktion handelnde Person im Verhältnis zum Hoheitsträger einnimmt. Amtsträger im Sinne des Art. 34 S. 1 GG ist vielmehr jeder, der in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten gegenüber Dritten für den Hoheitsträger tätig wird (vgl. Papier, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 18). Die Wahrnehmung der Aufsicht über die Schüler, wie vorliegend durch die Lehrkräfte, stellt stets eine solche hoheitliche Betätigung gegenüber Dritten dar (vgl. dazu Papier, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 168; OLG Celle, Urt. v. 08.10.1985, 16 U 35/85, juris, Rn. 28f.; OLG Bremen, Urt. v. 07.09.1977, 3 U 59/77 (c), juris, Rn. 23). Zwar kann dies bei der Aufsicht über Kinder in sonstigen Einrichtungen, wie Kindertagesstätten, anders zu beurteilen sein (vgl. etwa Ollmann, in: VersR 2003, 302; OLG Düsseldorf, Urt. v 12.10.1995, 18 U 225/94, juris, Rn. 2; OLG Köln, Urt. v. 20.05.1999, 7 U 5/99, juris, Rn. 3; OLG Bremen, a.a.O., KG Berlin VersR 1974, 368). Zwischen Schule bzw. den Lehrkräften und Schülern besteht aber anders als in sonstigen Einrichtungen stets eine besondere Beziehung, sodass die Aufsicht während der Schulzeit eine hoheitliche Tätigkeit darstellt, Art. 7 GG. Für Pflichtverletzungen im Rahmen dieser hoheitlichen Aufsichtspflicht wird die Verantwortlichkeit und Haftung auf den Hoheitsträger gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG übergeleitet (vgl. Papier, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 119ff.). Derjenige, der die Pflichtverletzung in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit selbst begangen hat, kann dann von dem Verletzten nicht mehr direkt in Anspruch genommen werden, Art. 34 S. 1 GG.
322.
33Mangels einer zurechenbaren Verletzungshandlung gem. §§ 823, 831 BGB bzw. mangels Haftung gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG kann es dahinstehen, ob bei der Klägerin ein sog. Schockschaden vorliegt, der einen selbständigen Schadensersatzanspruch begründet, weil er medizinisch erfassbare Auswirkungen hat, die über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. ständige Rspr. seit BGH, Urt. v. 13.01.1976, VI ZR 58/74, juris, Rn. 26; Huber, in: NZV 2012, 5 (5f., 9).
343.
35Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.