Landgericht Schwerin Urteil, 30. Dez. 2009 - 1 O 265/09

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 12.484,71 €.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Versicherungsschutz.
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Am 24.04.2008 beantragte der Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten den Abschluss eines Vertrages über eine private Krankenversicherung. In dem Antragsformular waren folgende Fragen gestellt:
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1. Hat in den letzten 5 Jahren ein Krankenhaus-, Heilstätten-, Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt stattgefunden?
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2. Bestanden in den letzten 3 Jahren oder bestehen gegenwärtig Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen, sonstige Gesundheitsstörungen oder haben Untersuchungen/Behandlungen stattgefunden?
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3. Besteht ein körperlicher/organischer Fehler, ein chronisches Leiden, eine Wehrdienstbeschädigung, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung?
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Das Ausfüllen des Antrages wurde von der Agentin der Verfügungsbeklagten, der F. B., vorgenommen. In dem Antragsformular ist das Kästchen "nein" angekreuzt. Der Verfügungskläger unterzeichnete das Formular.
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Am 01.08.2008 kam ein Versicherungsvertrag mit den Tarifen DSK, G 25, TN 2, ab 22. Tag 50,- €, PVN und R 10 mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 594,51 € zustande.
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Im Rahmen der Überprüfung eines Versicherungsfalls erhielt die Beklagte einen Bericht der Fachärztin für Neurologie Dr. R. vom 08.07.2009. Danach befand sich der Verfügungskläger innerhalb der letzten drei Jahre bis kurz vor Antragstellung mehrfach in nervenärztlicher Behandlung. Nach dem Bericht beklagte er ein nachlassendes Gedächtnis, innere Spannungszustände und Schlafstörungen, litt er seit einem Hirninfarkt an einer Hirnleistungsminderung und wurde er nach einer CCT-Verlaufskontrolle im Jahr 2007 über eine subkortikale Hirnvolumenminderung in Kenntnis gesetzt. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass im erfragten Zeitraum eine antidepressive medikamentöse Einstellung erfolgte und im Jahr 2006 eine ambulante Psychotherapie empfohlen wurde.
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Mit Schreiben vom 06.08.2009 erklärte die Verfügungsbeklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag. Sie berief sich auf falsch beantwortete Gesundheitsfragen im Antragsformular. Mit Schreiben vom 08.10.2009 übersandte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger Unterlagen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages zum Basistarif. Der Verfügungskläger füllte das Antragsformular aus und trug als gewünschte Tarife ein: "BSR, PVN, N 2 2250 525".
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Der Verfügungskläger behauptet, er habe in Gegenwart der Versicherungsagentin B. sämtliche Fragen des Antragsformulars wahrheitsgemäß beantwortet. Auf die Frage nach Krankenhausaufenthalten habe er wahrheitsgemäß angegeben, dass es ambulante Behandlungen gegeben habe, ein stationärer Krankenhausaufenthalt damit jedoch nicht verbunden gewesen sei. Auf die Frage nach Behandlungen oder Erkrankungen, gegenwärtig oder in den letzten 3 Jahren, habe er angegeben, er habe regelmäßige Routineuntersuchungen durchführen lassen und es seien auch sonst erforderliche Behandlungen erfolgt. Er sei wegen dieser Erkrankungen oder Behandlungen jedoch zu keiner Zeit arbeitsunfähig gewesen. Auf seine Hinweise zu den Behandlungen seien seitens der Versicherungsagentin keinerlei Nachfragen erfolgt. Sie habe diesen Behandlungen offensichtlich keinerlei Bedeutung beigemessen und sie im Antragsformular unerwähnt gelassen. Bei Unklarheiten sei es Aufgabe der Agentin gewesen, ihn über die Bedeutung der einzelnen Fragen aufzuklären. Auf die Frage nach chronischen Leiden habe er wahrheitsgemäß geantwortet. Auf den Umstand, dass er regelmäßig ein Mittel gegen Bluthochdruck einnehmen müsse und dieses vom Arzt verschrieben sei, habe er hingewiesen. Dies sei dem Umstand zu entnehmen, dass die Frage nach Medikamenten im Antragsformular mit "ja" beantwortet ist. Obgleich er nach Rücksprache mit seiner Ehefrau den Namen des Medikaments genannt habe, habe dies keinen Eingang in das Antragsformular gefunden. Es hätte auffallen müssen, dass die Frage nach regelmäßiger ärztlicher Behandlung, chronischen Leiden und Medikamenten widersprüchlich beantwortet worden sei, unerheblich, ob durch ihn oder F. B.. Bei derartigen Unklarheiten sei die Verfügungsbeklagte verpflichtet gewesen, diese durch Nachfragen aufzuklären.
- 11
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Sache sei eilbedürftig, weil er nicht krankenversichert sei. Die Verfügungsbeklagte versuche trotz ihrer Verpflichtung aus § 193 Abs. 5 VVG den Versicherungsschutz zu verweigern. Sie verzögere den Beginn des Versicherungsschutzes. Nachdem er einen Antrag auf Versicherung am 21.09.2009 gestellt habe, sei er erst durch Schreiben vom 28.09.2009 auf die Hotline der Verfügungsbeklagten verwiesen worden. Die dort angeforderten Unterlagen habe er am 19.10.2009 eingereicht. Mit Schreiben vom 05.11.2009 habe die Verfügungsbeklagte mitgeteilt, dass der beantragte Versicherungsschutz nicht möglich sei, es solle mit erneuten Unterlagen der Basistarif beantragt werden. Wegen der fehlenden Versicherung könne er sich nicht in medizinische Behandlung begeben. Er befinde sich in Privatinsolvenz und sei nicht in der Lage, die Kosten der medizinischen Betreuung aufzubringen. Weiterhin seien im Versicherungszeitraum Behandlungen erfolgt und Kosten angefallen. Er erhalte deswegen Mahnungen, könne aufgrund seiner finanziellen Situation die Kosten aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Es seien bereits Mahn- und Verzugskosten angefallen, die sich ohne Erlass einer Regelungsverfügung erheblich ausweiten würden.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem L. S., Aktenzeichen 1 O 176/09, Versicherungsschutz aus dem K.-V. 3... über den 06.08.2009 hinaus zu gewähren.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, der Verfügungskläger habe sämtliche Gesundheitsfragen mit "nein" beantwortet und keine darüber hinaus gehenden Angaben gemacht. Auch von der Einnahme eines Medikaments sei nicht die Rede gewesen. Jedenfalls sei die Sache nicht eilbedürftig, weil sie - die Beklagte - dem Verfügungskläger Versicherungsschutz zum Basistarif angeboten habe. Der Verfügungskläger habe aber Versicherungsschutz zum Basistarif nicht begehrt. Versicherungsschutz zum Basistarif könne er auch bei sämtlichen anderen privaten Krankenversicherern erhalten. Das Begehren des Verfügungsklägers sei darauf angelegt, Versicherungsschutz in dem in dem Verfahren 1 O 176/09 beantragten Umfang zu erlangen und damit die Hauptsache vorweg zu nehmen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch auf Krankenversicherung hätte, denn jedenfalls fehlt es an einem Verfügungsgrund. Es ist nicht feststellbar, dass die Fortführung des angefochtenen Versicherungsvertrages für den Kläger eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger ohne Versicherungsschutz aus den angefochtenen Vertrag nicht krankenversichert wäre. Denn dass zur Zeit keine Krankenversicherung besteht, ist allein dem Umstand geschuldet, dass der Verfügungskläger weder bei der Verfügungsbeklagten, noch bei einer anderen Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf Krankenversicherung zum Basistarif gestellt hat. Würde er einen solchen Antrag stellen, so bestünde jedenfalls für andere Versicherungsunternehmen Kontrahierungszwang. Gemäß § 193 Abs. 5 VVG n. F. ist nämlich ein Versicherer verpflichtet, allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Versicherungsschutz zum Basistarif würde auch die Verfügungsbeklagte gewähren, ungeachtet der Frage, ob sie gemäß § 193 Abs. 5 Satz 4 wegen der geltend gemachten Anfechtung des Versicherungsvertrages den Antrag auf Versicherung zum Basistarif ablehnen dürfte. Die Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger in diesem Verfahren ausdrücklich Versicherung zum Basistarif angeboten. Dass die Verfügungsbeklagte Versicherungsschutz zum Basistarif abgelehnt hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit sie auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 19.10.2009 keinen Versicherungsschutz gewährte, beruhte dies allein darauf, dass der Verfügungskläger in dem Antragsformular gar nicht Versicherung zum Basistarif begehrt hatte, sondern weitgehend zu den Tarifen des angefochtenen Versicherungsvertrages. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verfügungsbeklagte - wie der Verfügungskläger geltend macht - den Abschluss eines Versicherungsvertrages zum Basistarif verzögerte. Sollten diese Verzögerungen vorgelegen haben, so würden sie allenfalls eine Eilbedürftigkeit bezogen auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages zum Basistarif rechtfertigen können, den der Verfügungskläger mit der einstweiligen Verfügung aber gerade nicht begehrt. Im Übrigen war die Verfügungsbeklagte bei Schluss der mündlichen Verhandlung zum Abschluss eines Vertrages zum Basistarif bereit, auf Verzögerungen in der Zeit davor kommt es nicht an, weil für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.

Annotations
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.