Landgericht Saarbrücken Beschluss, 22. Jan. 2010 - 5 T 611/09

published on 22.01.2010 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 22. Jan. 2010 - 5 T 611/09
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die von der G. durch Schreiben vom 2.6.2009 gegenüber seinem Mandanten R. erklärte Aufrechnung rechtswidrig gewesen ist.

Der Antragsteller hat R. vor dem Landgericht S. als Verteidiger in einem Strafverfahren vertreten. Der Mandant ist durch das Urteil des Landgerichts S. vom 7.9.2007 – Az.: 1-12/04 SchwG – freigesprochen worden. Das Landgericht S. hat in diesem Urteil auch entschieden, dass der Mandant des Antragstellers für die vom 22.4.2003 bis zum 12.6.2006 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei.

Der Freispruch ist im Revisionsverfahren durch das Urteil des BGH vom 13.1.2009 – Az.: 4 StR 301/08 – bestätigt worden.

Der Mandant hat seinen Entschädigungsanspruch an den Antragsteller abgetreten. Die Urkunde über den Abtretungsvertrag ist durch Schriftsatz des Antragstellers vom 2.5.2007 zu den Akten des Landgerichts S. gesandt worden.

Durch Bescheid vom 16.4.2009 – Az.: StrES 09/09 – hat der G. die dem Mandanten des Antragstellers aus der L. zu zahlende Entschädigung für die Untersuchungshaft vom 22.4.2003 bis zum 22.6.2006 festgesetzt auf 13.433,52 Euro.

Durch Schreiben vom 2.6.2009 hat die G. gegenüber dem Mandanten des Antragstellers mit Kostenforderungen in Höhe von insgesamt 7.854,69 Euro die Aufrechnung erklärt gegen einen entsprechenden Anteil des Entschädigungsanspruchs des Mandanten.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, diese Aufrechnung sei rechtswidrig, weil sie ihn in seinen Rechten aus § 43 RVG beeinträchtige.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass die Aufrechnung der G. vom 02.06.2009, Az.: 412137 rechtswidrig ist, weil sie seinen Vergütungsanspruch im Verfahren Az.: 1-12/04 SchwG und im Vollstreckungsverfahren S III StVK 6 Js 2473/06 (1065/08) vereitelt bzw. beeinträchtigt.

Die G. hat beantragt,

den Feststellungsantrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, § 43 RVG diene lediglich der Sicherung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes aus abgetretenen Ansprüchen seines Mandanten auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen des Mandanten. Der vorliegend streitgegenständliche Anspruch auf Haftentschädigung werde von § 43 RVG nicht erfasst.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 22.10.2009 den Feststellungsantrag zurückgewiesen und ausgeführt, die angegriffene Aufrechnung der G. sei nicht rechtswidrig.

Dagegen hat der Antragsteller am 9.11.2009 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Der Antragsteller sieht sich weiterhin in seinem Recht aus § 43 RVG verletzt.

Im Übrigen sei die Aufrechnung gemäß § 406 BGB unzulässig.

Die G. verteidigt den angefochtenen Beschluss und hält § 406 BGB für nicht anwendbar.

B.

I.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 30 a Abs. 2 S. 3 EGGVG i. V. m. 14 Abs. 3 KostO zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,-- Euro.

II.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Das Amtsgericht Saarbrücken hat den gemäß § 30 a Abs. 1 EGGVG zulässigen Feststellungsantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung nicht in seinen aus § 43 RVG abgeleiteten Rechten verletzt. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, trifft das in § 43 RVG angeordnete Aufrechnungsverbot nur die Fälle, in denen dem Rechtsanwalt ein Anspruch seines Mandanten gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Kosten abgetreten worden ist. Die vorliegend streitgegenständliche Abtretung betrifft jedoch keinen Anspruch des  Mandanten des Antragstellers auf Erstattung von Anwaltskosten, sondern die durch den Bescheid des G. vom 16.4.2009 gemäß § 7 StrEG festgesetzte Entschädigung für die von dem Mandanten zu Unrecht verbüßte Untersuchungshaft. Eine solche Forderung wird durch das gesetzlich angeordnete Aufrechnungsverbot nicht geschützt.

Diese Auslegung des § 43 RVG entspricht auch dem Regelungszweck dieser Vorschrift, die verhindern soll, dass durch eine Aufrechnung der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gefährdet oder vereitelt wird, um ihn nicht um sein bereits verdientes Honorar zu bringen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 43 RVG, Rn. 2

3. Die von der G. durch ihr Schreiben vom 2.6.2009 gegenüber dem Mandanten des Antragstellers erklärte Aufrechnung ist auch nicht gemäß § 406 BGB unwirksam.

Zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Aufrechnungserklärung an den Mandanten des Antragstellers stand dieser Haftentschädigungsanspruch nicht dem Antragsteller, sondern seinem Mandanten zu. Die zwischen dem Antragsteller und dem Mandanten vereinbarte Abtretung dieses Anspruchs war unwirksam. Gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist der Anspruch auf Haftentschädigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht übertragbar. Das mit diesem gesetzlich angeordneten Abtretungsverbot verfolgte Ziel besteht darin, den Berechtigten vor Pfändungen und davor zu bewahren, in Überschätzung der Entschädigungshöhe mit einer Sicherungsabtretung dieses Entschädigungsanspruchs einen erhöhten Kredit aufzunehmen (vgl. dazu BGH NJW 1982, 2504, zitiert nach Juris Rn. 7; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2008, 415, zitiert nach Juris Rn. 9) und außerdem die Strafrechtspflege gegen den Einfluss dritter Personen auf den Ausgang des Entschädigungsverfahrens zu schützen (BGH a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O.).

Dieses Abtretungsverbot gilt grundsätzlich bis zu der Bestandskraft des Bescheides in dem Entschädigungsverfahren (vgl. OLG Koblenz a. a. O., Juris Rn. 10).

Das bedeutet, dass eine Abtretung des Entschädigungsanspruchs durch den Mandanten des Antragstellers frühestens nach der Bestandskraft des Bescheides des G. vom 16.4.2009 hätte erfolgen können. Die bereits im Jahre 2007 – der Abtretungsvertrag ist am 2.5.2007 zur Gerichtsakte gereicht worden  - vereinbarte Abtretung war dagegen unwirksam.

Dies hat zur Folge, das auf Grund der mit Schreiben vom 2.6.2009 gegenüber dem Forderungsinhaber, dem Mandanten des Antragstellers, erklärten Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von 7.854,69 Euro die in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Entschädigungsforderung erloschen ist (§ 389 BGB).

Daraus ergibt sich des Weiteren, dass der Anwendungsbereich des § 406 BGB nicht berührt ist, da die Entschädigungsforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnung nicht an den Antragsteller abgetreten war.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§§ 30 Abs. 2 S. 3 EGGVG, 14 Abs. 9 KostO).

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Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Er

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. (2) Entschädigung fü
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published on 13.01.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 301/08 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. zu 1., 3. und 4.: wegen Verdachts des Mordes u.a. zu 2.: wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat d
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Annotations

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.