Landgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Juni 2010 - 5 T 531/09

bei uns veröffentlicht am14.06.2010

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 94.828,59 Euro.

Gründe

A

Die am ... geborene Antragstellerin ist die nichteheliche Tochter des Erblassers, der zwischen dem ... und dem ... in ..., seinem letzten Wohnsitz, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben ist.

Die Antragstellerin hat durch ihren notariell beurkundeten Antrag vom 16. Juni 2009 (UR.-Nr.: ... des Notar ..., ...) beim Amtsgericht Neunkirchen die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie den Erblasser als gesetzliche Erbin allein beerbt hat.

Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund des von ihr gegen die Bundesrepublik Deutschland erstrittenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28. Mai 2009 (Individualbeschwerde Nr. 3545/04) sei sie als die Alleinerbin des Erblassers anzusehen.

Der EGMR hat entschieden, Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder, wonach nichteheliche Kinder – wie die Antragstellerin, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind, von dem gesetzlichen Erbrecht und einem Erbersatzanspruch nach dem Ableben ihres Vaters ausgeschlossen sind, diskriminiere die Antragstellerin.

Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention biete Menschen in vergleichbaren Situationen Schutz vor Ungleichbehandlung, wenn dafür keine objektive und angemessene Rechtfertigung bestehe. Eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Art. 14 der Konvention sei diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gebe, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt werde oder die angesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stünden.

Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Motive des deutschen Gesetzgebers nicht mehr zeitgemäß. Die deutsche Gesellschaft habe sich – wie andere europäische Gesellschaften – erheblich weiter entwickelt und die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder entspreche heute dem rechtlichen Status ehelicher Kinder. Praktische und verfahrensmäßige Schwierigkeiten, die Vaterschaft nachzuweisen, seien nahezu vollständig entfallen und durch die deutsche Wiedervereinigung und die rechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen in weiten Teilen des Bundesgebiets sei eine neue Situation entstanden.

Mit Blick auf das sich verändernde entsprechende europäische Umfeld, das bei der notwendigerweise dynamischen Auslegung der Konvention nicht außer acht bleiben dürfe, sei der Schutz des Vertrauens des Erblassers und seiner Familie dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder unterzuordnen.

Hinsichtlich der Situation der Antragstellerin seien weitere Erwägungen entscheidend.

Erstens habe der Erblasser der Antragstellerin seine Tochter unmittelbar nach der Geburt anerkannt und trotz der durch die Teilung der beiden deutschen Staaten bedingten schwierigen Umstände immer regelmäßigen Kontakt zu ihr gehabt. Er habe weder eine Ehefrau noch Abkömmlinge ersten Grades hinterlassen, es seien lediglich Erben dritter Ordnung vorhanden, die er offensichtlich nicht gekannt habe. Deshalb komme der Vertrauensschutz dieser fernen Angehörigen nicht in Betracht.

Zweitens habe die Antragstellerin einen Großteil ihres Lebens in der ehemaligen DDR verbracht und sie sei in einem gesellschaftlichen Zusammenhang aufgewachsen, in dem nichteheliche und eheliche Kinder gleichgestellt gewesen seien. Gleichwohl habe sie aus den Vorschriften zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder keinen Nutzen ziehen können, weil ihr Vater zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wiedervereinigung nicht im Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft gewesen sei.

Der Gerichtshof könne keinen Grund für eine heutige Rechtfertigung dieser Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund nichtehelicher Geburt feststellen. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 14 in Verb. mit Art. 8 der Konvention vor.

Hinsichtlich des gleichzeitig geltend gemachten Entschädigungsanspruchs der Antragstellerin hat der Gerichtshof den Parteien des Verfahrens, der Antragstellerin und der Bundesrepublik Deutschland, eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um eine Einigung zu erzielen.

Das Amtsgericht Neunkirchen hat den Erbscheinsantrag durch Beschluss vom 12.08.2009 zurückgewiesen und ausgeführt, bislang sei das Erbrecht für nichteheliche, vor dem 01.07.1949 geborene Abkömmlinge nicht geändert worden.

Da der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29.09.2003 durch das Urteil des EGMR vom 28.05.2009 nicht aufgehoben worden sei, müsse der Erbscheinsantrag zurückgewiesen werden.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, die Entscheidung des EGMR vom 28.05.2009 sei gemäß Art. 44 Nr. 2 d der Konvention endgültig, nachdem die Bundesregierung von der Möglichkeit gemäß Art. 43 Nr. 1, die Verweisung der Rechtssache an die große Kammer zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe.

Das von dem EGMR verbindlich gesetzte Recht sei für alle Vertragsstaaten maßgeblich und müsse von ihnen beachtet werden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat auf Nachfrage der Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken durch Schreiben vom 8. Februar 2010 mitgeteilt, sie habe mit der Antragstellerin am 22. September 2009 einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich verpflichtet habe, der Antragstellerin als Ausgleich für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Individualbeschwerde vor dem EGMR einen Gesamtbetrag in Höhe von 115.000,-- Euro zu zahlen.

Daraufhin habe der EGMR durch Urteil vom 28.01.2010 entschieden, die Rechtssache aufgrund des geschlossenen Vergleichs aus seinem Register zu streichen.

Die Antragstellerin und die Bundesrepublik Deutschland haben sich in Ziff. 5 ihrer Vereinbarung vom 22.09.2009 wie folgt geeinigt:

„Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich für den Fall, dass sie als Ergebnis des laufenden Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins oder auf sonstige Weise Leistungen aus der Erbschaft oder im Hinblick auf eine Nichtbeteiligung an der Erbschaft erhält, diese gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland schriftlich anzuzeigen und der Bundesrepublik Deutschland in Anrechnung auf die in Ziffer 1 vereinbarte Entschädigungsleistung zu erstatten. Sie verpflichtet sich weiterhin, die Verfahrensbevollmächtigte über das Ergebnis des laufenden Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins zu unterrichten.“

B

I.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19, 20 FGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

II.

1. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 28.05.2009 hat sich an der durch Art. 12 § 10 Abs. 2 des Nichtehelichen Gesetzes (NEhelG) in der Fassung vom 19.08.1969 bestimmten Rechtslage nichts geändert.

Wie die erkennende Beschwerdekammer bereits in ihren Beschlüssen vom 10. Juli 2003 (Az.: 5 T 546/01) und vom 7. Januar 1999 (Az.: 5 T 708/98) ausgeführt hat und wie das Saarländische Oberlandesgericht auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin durch seinen Beschluss vom 29. September 2003 (Az.: 5 W 175/03-45) bestätigt hat, ist die Antragstellerin nicht die Erbin des Erblassers geworden.

Dies ergibt sich daraus, dass nach dem für die Antragstellerin geltenden Recht „uneheliche“ Kinder nur im Verhältnis zu der Mutter und zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes innehatten und sie folglich kraft gesetzlicher Fiktion (§ 1589 BGB a.F.) nicht als Abkömmling ihres Vaters im Sinne des § 1924 Abs. 1 BGB gegolten haben.

Diese Rechtslage gilt für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder nach Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des Nichtehelichengesetzes fort.

2. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nichts.

Der EGMR hat in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Bundesrepublik Deutschland durch Urteil vom 28. Mai 2009 (Individualbeschwerde Nr. 3545/04) im Hinblick auf den Ausschluss der Beschwerdeführerin von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser, ihrem Vater, einen Verstoß gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und damit eine unzulässige Diskriminierung der Beschwerdeführerin festgestellt.

Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zwar von den staatlichen Organen der Bundesrepublik Deutschland bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechtes einzubeziehen, allerdings können sich die zuständigen deutschen Gerichte nicht im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und ihrer Bindung an Gesetz und Recht (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) lösen, indem sie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das nationale Recht stellen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az.: 2 BvR 1481/04, BVerfGE111 307-332, zitiert nach juris, Rn. 47).

Der an die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland infolge des vorgenannten Urteils des EGMR gerichtete Auftrag besteht darin, die Diskriminierung zu beseitigen, der die Beschwerdeführerin infolge ihres Ausschlusses von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater ausgesetzt ist. Diesen Auftrag hat die Exekutivgewalt der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bundesministeriums der Justiz erfüllt, indem sie der Beschwerdeführerin aufgrund der zwischen dieser und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen gütlichen Einigung vom 22. September 2009 eine Entschädigung in Höhe eines Betrages von 115.000,-- Euro gewährt hat.

Im Hinblick darauf, dass der Wert des Nachlasses laut Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Erbscheinsantrag vom 16. Juni 2009 94.828,59 Euro beträgt, also unter der geleisteten Entschädigung liegt, ist mit der Zahlung des Entschädigungsbetrages die Diskriminierung der Beschwerdeführerin beseitigt.

Soweit durch das Urteil des EGMR auch ein Auftrag an die Legislative der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, künftige Diskriminierungen der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder zu beseitigen, berührt dies die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht.

Es bedarf deshalb keiner Untersuchung, ob und inwieweit künftige unrechtmäßige Ungleichbehandlungen nichtehelicher Kinder durch das in Arbeit befindliche Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (vgl. dazu den Referentenentwurf des BMJ vom 22.01.2010 und die Stellung des deutschen Richterbundes vom 09.04.2010) ausgeräumt werden.

Im Hinblick darauf, dass die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin durch die Entschädigungsleistung des Bundesministeriums der Justiz materiell abgegolten ist, bedarf es zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keiner gerichtlichen Entscheidung, wonach die Beschwerdeführerin den Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt hat.

3. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Diese Vorschriften stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: 2 BvR 2307/06, zitiert nach juris, Rn. 21).

Diese Rangstellung führt dazu, dass die deutschen Gerichte die europäische Menschenrechtskonvention wie das Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfG, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, Einleitung Rn. 43). Diese Berücksichtigung der europäischen Menschenrechtskonvention bei der Gesetzesauslegung und –anwendung darf jedoch nicht dazu führen, dass die Vorschriften des nationalen Rechtes „contra legem“ angewandt werden (vgl. dazu EuGH NJW 2006, 2465; BAG NJW 2006, 3161 – 3166, zitiert nach juris Rn. 25). Die Berücksichtigung der Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung des nationalen Rechtes ist dann ausgeschlossen, wenn die Vorschriften der Konvention dem nationalen Recht und dem eindeutig erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers widersprechen (vgl. BAG, a.a.O., m.w.N.). Die Gesetzesauslegung darf den erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht verändern (vgl. BVerfGE 93m 37, 81; BAG, a.a.O.; BAGE 103, 240; BAGE 82, 211).

Im Hinblick darauf ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder, durch die die Beschwerdeführerin von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen ist, um eine gegenüber den Vorschriften der Menschenrechtskonvention speziellere Regelung handelt, die die allgemeineren Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verdrängt.

4. Die die Beschwerdeführerin von der Erbfolge ausschließende Vorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder ist nicht verfassungswidrig, sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 08.12.1976, Az.: 1 BvR 810/70, BVerfGE 44, 1-37 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz, Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 vereinbar ist, dass sich in Erbfällen nach Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes zu seinem Vater und zur väterlichen Familie weiterhin nach dem alten, vor der Reform geltenden Recht richten.

Diese Entscheidung ist bestätigt worden durch eine nach der deutschen Wiedervereinigung getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. Juli 1996 (Az.: 1 BvR 563/96) und auch durch eine spätere Entscheidung vom 20. November 2003 (Az.: BvR 2257/03).

Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen und wiederholt bestätigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und dem oben genannten Umstand, dass durch die Entschädigungsleistung an die Beschwerdeführerin deren Diskriminierung beseitigt worden ist, bedarf es keiner Aussetzung dieses Beschwerdeverfahrens und keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.

Vielmehr ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert wurde in Höhe von der Beschwerdeführerin angegebenen Nachlasswertes festgesetzt (vgl. dazu §§ 131 Abs. 2, 30, 107 Abs. 2 KostO a.F.).

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Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.