Landgericht Rottweil Beschluss, 31. März 2005 - 3 Qs 34/05 jug

published on 31/03/2005 00:00
Landgericht Rottweil Beschluss, 31. März 2005 - 3 Qs 34/05 jug
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Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts O. vom 14.03.2005 wird als unbegründet

verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Gründe

 
I.
Die Staatsanwaltschaft Rottweil erhob gegen den Angeklagten am 24.02.2005 Anklage zum Amtsgericht - Jugendrichter - O.; in der Anklage wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er sei am 29.12.2004 gegen 17:30 Uhr mit dem Zug der Ortenau-S-Bahn GmbH mit der Linie OSB 82732 in Richtung O. gefahren, ohne im Besitz einer gültigen Fahrkarte gewesen zu sein, wobei er bereits bei Fahrtantritt vorgehabt habe, den Fahrpreis in Höhe von 11,10 Euro nicht zu entrichten, ein Vergehen der Leistungserschleichung gemäß §§ 265 a Abs. 1 und 3, 248 a StGB.
Am 09.03.2005 hat der Verteidiger des Angeklagten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger (allein) mit der Begründung beantragt, dass der Angeklagte als Jugendlicher ohne Eltern in Deutschland lebe.
Durch Beschluss des Amtsgerichts O. vom 14.03.2005 wurde der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Am 15.03.2005 wurde das Hauptverfahren eröffnet, Termin zur Hauptverhandlung wurde bestimmt auf Mittwoch, 06. April 2005, 10:00 Uhr.
Der Angeklagte hat gegen den Beschluss vom 14.03.2005 durch Telefax vom 22. März 2005 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. A., § 141 Rdnr. 10 m.w.N.), jedoch unbegründet.
1. Nach Auffassung der Kammer ist § 68 Nr. 2 JGG in vorliegendem Fall nicht entsprechend anzuwenden.
Nach einer Auffassung ist § 68 Nr. 2 JGG in jedem Fall - unabhängig von der Schwere des Tatvorwurfs - entsprechend anzuwenden, wenn die Erziehungsberechtigten aus tatsächlichen Gründen (z.B. wegen Wohnortes im Ausland) an der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 67 JGG gehindert sind (vgl. Eisenberg, JGG, 10. A., § 68 Rdnr. 29, LG Braunschweig StV 98, 325, LG Lüneburg StV 98, 326).
Eine solche Gesamtanalogie ist nach Auffassung der Kammer zu weitgehend (so auch KK-Laufhütte, StPO, 5. A., § 140 Rdnr. 24). In § 68 Nr. 2 JGG ist ein Fall geregelt, in dem der Staat in das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht durch dessen Entziehung eingreift, obwohl Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter vorhanden sind.
In vorliegendem Fall geht es dagegen nicht um eine Entziehung von Elternrechten, sondern um die Frage, wer die Elternrechte wahrzunehmen hat, wenn die Eltern ihre Rechte aus tatsächlichen Gründen (wegen Todes, unbekannten Aufenthaltes, etc.) nicht wahrnehmen können.
10 
Mangels Ähnlichkeit der Fallgestaltungen scheidet eine Gesamtanalogie aus. Nach Auffassung der Kammer bedarf es auch keiner Einzelanalogie (hierfür: DSS-Diemer, JGG, 3.A., § 68 Rdnr. 13).
11 
2. Die Frage, ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, richtet sich allein nach §§ 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 StPO. Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach diesen Vorschriften liegt angesichts der geringen Schwere des Vorwurfs bei dem nun 17 Jahre und 10 Monate alten Angeklagten ersichtlich nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sprachbedingten Schwierigkeiten kann bei der einfach gelagerten Sach- und Rechtslage durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers begegnet werden (OLG Stuttgart VRS 99, 73, BGHSt 46, 178).
12 
3. In vorliegendem Fall stellt sich allerdings die Frage, wer anstelle der Eltern die Elternrechte, deren Gewährung von Verfassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfG NJW 03, 2004), wahrzunehmen hat.
13 
Nach Auffassung der Kammer ist diese Beteiligung durch die gesetzlichen Mitteilungspflichten ausreichend gewährleistet; gemäß § 70 JGG sind in geeigneten Fällen - wozu nach hiesiger Auffassung auch die Fälle jugendlicher, allein in Deutschland lebender Asylbewerber zählen - das Vormundschafts- bzw. Familiengericht von der Einleitung des Verfahrens zu unterrichten, um die Erforderlichkeit einer Vormundschaft bzw. Pflegschaft nach dem BGB prüfen zu können.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
2.
den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
3.
die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
4.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
5.
die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu.

(2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch den Erziehungsberechtigten zu.

(3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht darauf hat, anwesend zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit gestattet, soweit

1.
dies dem Wohl des Jugendlichen dient und
2.
ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht beeinträchtigt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind in der Regel erfüllt, wenn keiner der in § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe und keine entsprechend § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnung vorliegt. Ist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter anwesend, weil diesen die Anwesenheit versagt wird oder weil binnen angemessener Frist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter erreicht werden konnte, so ist einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 im Hinblick auf diese Person erfüllt sind.

(4) Das Jugendgericht kann die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei einem Erziehungsberechtigten oder einem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. Stehen den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.

(5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte der Erziehungsberechtigten ausüben. In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen gerichtlichen Verhandlung werden abwesende Erziehungsberechtigte als durch anwesende vertreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an eine erziehungsberechtigte Person gerichtet werden.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
2.
den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
3.
die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
4.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
5.
die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
2.
den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
3.
die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
4.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
5.
die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

(1) Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch das Familiengericht und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen die Jugendstaatsanwaltschaft, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Das Familiengericht teilt der Jugendstaatsanwaltschaft ferner familiengerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung mit, soweit nicht für das Familiengericht erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder einer sonst von der Mitteilung betroffenen Person oder Stelle an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.

(2) Von der Einleitung des Verfahrens ist die Jugendgerichtshilfe spätestens zum Zeitpunkt der Ladung des Jugendlichen zu seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter zu unterrichten. Im Fall einer ersten Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Ladung muss die Unterrichtung spätestens unverzüglich nach der Vernehmung erfolgen.

(3) Im Fall des einstweiligen Entzugs der Freiheit des Jugendlichen teilen die den Freiheitsentzug durchführenden Stellen der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht von Amts wegen Erkenntnisse mit, die sie auf Grund einer medizinischen Untersuchung erlangt haben, soweit diese Anlass zu Zweifeln geben, ob der Jugendliche verhandlungsfähig oder bestimmten Untersuchungshandlungen oder Maßnahmen gewachsen ist. Im Übrigen bleibt § 114e der Strafprozessordnung unberührt.