Landgericht Rostock Beschluss, 28. Juli 2017 - 3 T 198/17 (3)
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den schriftlichen Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 26.07.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den mündlichen Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 26.07.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Mit schriftlichem Antrag vom 26.07.2017 beantragte der Antragsteller, den Betroffenen sowie die Brüder A. und E. H. für 10 Tage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 a SOG MV in Gewahrsam zu nehmen, weil diese Personen bereit seien und Vorbereitungen dafür getroffen hätten, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne von § 89 a StGB zu begehen.
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Im Rahmen eines vom Generalbundesanwalt (GBA) geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde der Betroffene in den frühen Morgenstunden des 26.07.2017 im Bereich Güstrow festgenommen.
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Gegen 14.00 Uhr teilte der GBA mit, dass das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen nicht genüge, gegen die drei genannten Personen einen Untersuchungshaftbefehl zu erwirken.
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Der Betroffene befand sich zu dieser Zeit zur ED-Behandlung in einer Polizeidienststelle in Schwerin. Auf Anfrage der Antragstellerin wegen einer nunmehr geplanten Gewahrsamnahme nach § 55 SOG MV teilte eine Richterin des Amtsgerichts Schwerin mit, dass sie örtlich nicht zuständig sei.
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Zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr wurde der schriftliche Antrag vom 26.07.2017 dem Amtsgericht Güstrow per Kurier überbracht.
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Zwischen 20.00 Uhr und 20.45 Uhr wurde der Betroffene dem Amtsgericht Güstrow vorgeführt.
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Die Anhörung des Betroffenen durch den Richter begann ausweislich des Anhörungsprotokolls um 20.58 Uhr. Die Prozessbevollmächtigte des Betroffenen nahm an der Anhörung teil. Der Richter gab nach Durchführung der Anhörung den Anwesenden den angefochtenen Beschluss mit der Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin bekannt. Der während der Anhörung anwesende Polizeibeamte J. des LKA MV erhob noch zu Protokoll des Amtsgerichts Beschwerde.
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10 Minuten nach Beendigung der Anhörung erschien der Polizeibeamte J. erneut vor dem Richter und beantragte mündlich, den nach Verlassen des Gerichtsgebäudes erneut festgenommenen Betroffenen in Gewahrsam zu nehmen. Der Richter wies diesen Antrag mündlich zurück.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß, sowohl den schriftlichen Beschluss als auch den mündlichen Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 26.07.2017 aufzuheben und die Ingewahrsamnahme des Betroffenen anzuordnen sowie eine einstweilige Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG zu erlassen.
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Der Betroffene hat schon zu Protokoll des Amtsgerichts beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
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Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerden sind nach §§ 56 Abs. 5 Satz 5 FamFG, 58 Abs. 1 SOG MV zulässig.
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Der Antragsteller ist nach § 429 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt.
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Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
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1. Der schriftliche Antrag vom 26.07.2017
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Die richterliche Entscheidung muss nach erfolgter Ingewahrsamnahme unverzüglich herbeigeführt werden (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG). Das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung ist eine der Polizei obliegende Amtspflicht. Unverzüglich im Sinne des Polizeirechts bedeutet, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, herbeigeführt werden muss. Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge. Die Ingewahrsamnahme ist in diesem Fall aufzuheben und der Betroffene freizulassen (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E 537).
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Die Vorführung des Betroffenen ist nicht unverzüglich erfolgt, selbst dann nicht, wenn angenommen wird, dass die SOG-Gewahrsamnahme erst nach der Mitteilung des GBA, einen Haftbefehl nicht beantragen zu wollen, ab 14.00 Uhr ausgesprochen worden ist. Da der GBA sich in der Lage sah zu beurteilen, dass das Ergebnis der Ermittlungen einen Haftbefehlsantrag nicht rechtfertige, ist anzunehmen, dass die Ermittlungsergebnisse zusammengetragen waren und in einem gerichtlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Antrag des Antragstellers umfasst gerade einmal zwei Seiten. Um so unverständlicher ist die Erklärung des während der Anhörung durch das Amtsgericht anwesenden BKA-Beamten L., das Fertigmachen der Unterlagen sei extrem zeitfressend gewesen. Soweit das damit begründet wird, die Unterlagen seien geheim und es gebe nur eine Person, die die vorgeschriebene gesonderte Fertigung vornehmen könne, ist das zum einen wenig nachvollziehbar und zum anderen ein Organisationsmangel im Bereich der Polizei, der keinen sachlichen Grund für eine Verzögerung der Vorführung hergibt.
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Im Übrigen wäre bei der Annahme, die SOG-Gewahrsamnahme sei erst ab 14.00 Uhr erfolgt, das Amtsgericht Schwerin nach § 56 Abs. 5 Satz 4 SOG MV örtlich zuständig gewesen, weil sich der Betroffene zu der Zeit in einer Polizeidienststelle in Schwerin befand. Tatsächlich wird aber eine einheitliche Freiheitsentziehung anzunehmen sein, deren Rechtsgrundlage lediglich ausgewechselt worden ist. Die Freiheitsentziehung ist laut Angaben des Betroffenen im Protokoll des Amtsgerichts Güstrow bereits gegen 02.30 Uhr des 26.07.2017 erfolgt. Anderes ist den Akten nicht zu entnehmen, insbesondere hat der Antragsteller keine Dokumentation eingereicht, aus der sich ergibt, wann welche Maßnahmen durchgeführt worden sind.
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Die Antragsunterlagen sind nach den Angaben des Antragstellers gegen 17.00 Uhr, nach den Angaben des Richters im Anhörungsprotokoll schon gegen 16.00 Uhr beim Amtsgericht Güstrow eingereicht worden.
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Die Vorführung des Betroffenen erfolgte nach der Behauptung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 27.07.2017 gegen 20.00 Uhr, nach den Angaben des Richters im Anhörungsprotokoll erst gegen 20.45 Uhr. Von 02.30 Uhr bis 20.00 Uhr gerechnet erfolgte die Vorführung nach 17 Stunden und 30 Minuten, von 14.00 Uhr ab gerechnet nach immerhin noch 6 Stunden. Beide Zeitspannen erfüllen nicht mehr das Gebot der Unverzüglichkeit, denn es sind keine sachlich rechtfertigenden Gründe für diese Verzögerung dargetan.
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Woher der Antragsteller die Erkenntnis hat, dass die Vorführung in Person nicht erforderlich sei und auch nicht der Rechtspraxis in Mecklenburg-Vorpommern entspreche, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Das Gesetz stellt jedenfalls deutlich andere Anforderungen, denn nach § 420 Abs. FamFG, der nach § 56 Abs. 5 Satz 5 SOG MV anzuwenden ist, ist die persönliche Anhörung durch den Richter zwingende Voraussetzung für eine Freiheitsentziehung. Da aus den ausgeführten Gründen das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung eine der Polizei obliegende Amtspflicht ist, ist die Polizei auch dazu verpflichtet, eine unverzügliche Vorführung vor den Richter zu veranlassen.
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Selbst für den Fall, dass eine Unverzüglichkeit angenommen wird, ist der Antrag auf Ingewahrsamnahme im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden, denn er ist sachlich nicht begründet.
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Aus welchen konkreten Tatsachen sich die nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG MV erforderliche unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat ergeben soll, ergibt sich aus dem Antrag vom 26.07.2017 nämlich nicht. Dort ist nur eine substanzlose Bezugnahme auf Verfahren des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des GBA zu finden. Konkrete Erkenntnisse aus den durchgeführten Ermittlungen teilt der Antragsteller nicht mit. Soweit der Antragsteller über entsprechende Erkenntnisse verfügt, diese aber geheim halten und insbesondere dem Betroffenen nicht zugänglich machen will, darf darauf eine gerichtliche Entscheidung nicht gestützt werden, denn dies würde dem elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs widersprechen. Deshalb hat die Kammer einen von dem Antragsteller am 27.07.2017 nachmittags per Kurier übergebenen, als geheim klassifizierten Umschlag nicht geöffnet, weil nach telefonischer Rücksprache bei dem Antragsteller der Inhalt dem Betroffenen nicht habe bekannt gegeben werden dürfen.
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2. Der mündliche Antrag vom 26.07.2017
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Der erneute Antrag auf Ingewahrsamnahme kurz nach der Anhörung durch das Amtsgericht Güstrow ist schon unzulässig, weil sich die Sachlage innerhalb weniger Minuten nicht geändert und der Antragsteller deshalb keinen Anspruch auf erneute sachliche Bescheidung hatte.
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Was der Antragsteller eigentlich erreichen will, ergibt sich deutlich aus seinem Schriftsatz vom 27.07.2017, in dem ausgeführt ist, dass die 10 Tage dazu genutzt werden sollen, um die strafrechtlichen Ermittlungen voranzutreiben in der Hoffnung, dann erfolgreich Untersuchungshaft beantragen zu können. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der SOG-Gewahrsamnahme, der Polizei Zeit zu verschaffen, um strafrechtliche Ermittlungen bis zur Haftbefehlsreife zu führen.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Das Land Mecklenburg-Vorpommern, dessen Behörde der Antragsteller ist, ist nach § 2 Abs. 1 GNotKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. Die Prozessbevollmächtigte des Betroffenen ist im Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden.
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Annotations
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.
(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn
- 1.
der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird, - 2.
der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist, - 3.
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder - 4.
die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.
(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.
(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie - 2.
einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.
(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.
(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.
(3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.
(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.
(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.