Landgericht Rostock Beschluss, 22. März 2018 - 18 Qs 45/18 (1)

bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Gericht

Landgericht Rostock

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 30.01.2018, Az.: 34 Gs 285/18, Bd. I Bl. 55-57 d. A., mit dem die Durchsuchung seiner Wohnung nebst Nebenräumen, seiner Person und der ihm gehörenden Sachen angeordnet wurde, wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten S. wegen des Vorwurfs der Tötung von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz [fortan: TierSchG] in Tateinheit mit der ordnungswidrigen Durchführung einer Wettfischveranstaltung gemäß §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 26 Nr. 13 Landesfischereigesetz M-V [fortan: LFischereiG M-V].

2

Das Ermittlungsverfahren wurde aufgrund der Strafanzeige eines Vereins eingeleitet, der sich für den Tierschutz einsetzt. Nach der auf einen Zeitungsartikel und einen Facebook-Beitrag des Beschuldigten gestützten Anzeige soll der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten für den 13.01.2018 das sog. „6. Bootsangeltreffen“ in Warnemünde organisiert und an jenem Tag durchgeführt haben. An der Veranstaltung sollen 74 Personen teilgenommen haben, die mit ihren insgesamt 24 Booten auf die Ostsee vor Warnemünde hinausgefahren sein sollen, um Meerforellen, Dorsche und Plattfische mit Angeln zu fangen. Dabei soll es den Beschuldigten und allen übrigen Teilnehmern darum gegangen sein, sich im Angeln zu messen, wobei diejenigen Teilnehmer am Schluss der Veranstaltung gekürt werden sollten, die jeweils die drei größten Fische der drei Fischarten fangen würden.

3

Der Beschuldigte soll am 11.01.2018 im sozialen Netzwerk „Facebook“ zum Ablauf der Veranstaltung folgenden Beitrag veröffentlicht haben:

4

„Moin meine Damen und Herren,
auf Grund der vielen Nachfragen hier noch einmal der Ablaufplan:
Treff ist am Samstag zwischen 6.30 u. 7.00 Uhr
Ausgabe der Startmarken
7.30 Uhr Einweisung und besprechen der Wetterdaten
8.00 Uhr Start
16.00 Uhr Rückgabe der Startmarken
Messen der Fische je Angler ein Fisch je Kategorie.
Ehrengaben gibt es für die 3 größten Meerforellen, 3 größten Dorsche und 3 größten Plattfische.
Im Anschluss (ca. 17.30 Uhr) an das Messen der Fische werden wir zusammen zum Abendessen laufen bzw. fahren, dieses findet bei R. statt.
Dort werden dann auch die Ehrengaben vergeben und die Lose für die Tombola verteilen.“

5

Die Veranstaltung soll wie geplant durchgeführt worden sein und einen Fang von insgesamt 80 Fischen erbracht haben.

6

Auf Grundlage dieser Informationen ordnete das Amtsgericht Rostock auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Entscheidung die Durchsuchung der Wohnungen nebst zugehöriger Nebenräume des Beschuldigten an. Darüber hinaus sollten auch die Person des Beschuldigten und die ihm gehörenden Sachen durchsucht werden. Die Durchsuchung beim Beschuldigten sollte nach dem angegriffenen Beschluss dem Auffinden von Beweismitteln, nämlich insbesondere von Anmelde- und Teilnehmerlisten zur Veranstaltung, von Belegen über Zahlungen von Startgeldern, der Korrespondenz mit den Sponsoren der Veranstaltung sowie weiteren Unterlagen zum Ablauf der Veranstaltung und den Wettkampfbedingungen, dienen.

7

Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen unter Wiedergabe des bereits dargestellten Ermittlungsvorwurfs ausgeführt, dass der Beschuldigte aufgrund der Angaben des Anzeigeerstatters, der Berichte in der Presse und des Interneteintrags verdächtig sei. Die Anordnung der Durchsuchung sei eine erforderliche Maßnahme, um den Tatverdacht weiter aufzuklären und stehe zur Bedeutung der Sache auch nicht außer Verhältnis.

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Mit der Beschwerde wendet der Beschuldigte im Wesentlichen ein, das Amtsgericht habe sich nur auf einen vagen Verdacht gestützt, der die Anordnung der Durchsuchung nicht habe rechtfertigen können. § 17 Nr. 1 TierSchG sei im Übrigen auch nicht erfüllt durch ein Gemeinschaftsangeln bei gleichzeitiger Auslobung von Preisen. Zudem habe das Amtsgericht bei dem Tatvorwurf nicht auch auf einen möglichen Verstoß gegen das Landesfischereigesetz abstellen dürfen, weil der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nicht Grundlage einer Durchsuchungsanordnung sein könne. Darüber hinaus sei die Durchsuchung auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil alle nötigen Informationen bereits durch die Strafanzeige vorgelegen hätten, sollte § 17 Nr. 1 TierSchG tatsächlich durch die Veranstaltung am 13.01.2018 erfüllt worden sein. Die Veranstaltung habe vordergründig den Zwecken gedient, Menschen zusammenzubringen mit dem gemeinsamen Hobby Angeln, Spenden für die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger einzunehmen und ein gemütliches Zusammensein zu erleben. Die Ehrengabe sei daher auch nicht als Preis angedacht gewesen, sondern zu ehren für das gemeinsame Engagement „Hand in Hand für einen guten Zweck“. Es habe auch keine „Platzierungen“ gegeben. Schließlich gebe es für die beangelten Fischarten, jedenfalls soweit es die Meerforelle und den Dorsch angehe, Fangbegrenzungen von drei bzw. fünf Stück und nur Inhaber mit gültigem Fischereischein und gültiger Gewässerkarte: „Küste Mecklenburg-Vorpommern“ hätten an der Veranstaltung teilnehmen dürfen. Wegen des weiteren Inhalts der Beschwerdebegründung wird auf den dazu vom Verteidiger des Beschuldigten eingereichten Schriftsatz vom 13.03.2018 verwiesen, Bd. II Bl. 31-35 d. A..

9

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Durchsuchung habe auch dazu gedient, die weiteren Teilnehmer der Veranstaltung in Erfahrung zu bringen, was ohne die Maßnahme nicht möglich gewesen sei. Auch aus der Beschwerdebegründung ergebe sich, dass es an einem vernünftigen Grund im Sinne von § 17 Nr. 1 TierSchG zur Tötung der Fische gefehlt habe.

II.

10

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

11

Nach § 102 StPO kann beim Täter oder Teilnehmer einer Straftat eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.

12

Voraussetzung jeder Durchsuchung ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen worden ist. Hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht, andererseits bedarf es aber auch keines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts. Ohne zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ist der mit der Durchsuchung verbundene erhebliche Eingriff in die Grundrechte gemäß Art. 2 u. 13 GG nicht zu rechtfertigen (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO-Komm., 60. Aufl., 2017, § 102 Rz. 1-2 mwN, insb. gestützt auf: BVerfG NJW 91, 690; 05 1707; 07, 2749; 09, 142; 11, 291; 11, 2275 u. BGHSt 16, 370).

13

Solche zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte lagen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gegen den Beschuldigten vor. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Nach § 17 Nr. 1 TierSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Fische, wie z. B. Meerforellen, Dorsche und Plattfische sind Wirbeltiere (Lorz / Metzger, TierSchG-Komm., 5. Aufl., § 4 Rz. 4).

15

Töten ist jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt. Die Handlung braucht nicht unmittelbar am Körper des Tiers vorgenommen werden, noch weniger der Tod die unmittelbare Folge der Tathandlung zu sein (Lorz / Metzger, aaO). Das Angeln ist ein solches Verfahren. Jedenfalls trifft dies zu, wenn der Fisch infolge des Angelns aus seinem natürlichen Lebensraum mehr als nur für kurze Zeit entnommen wird, weil Fische infolge dieser Handlung außerhalb des Wassers unweigerlich ersticken oder an Kraftverlust sterben. Dabei wird der Handlungszusammenhang zwischen dem Angeln und dem Tod des Tiers auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Fisch vor dem Tod durch Ersticken oder durch Kraftverlust außerhalb des Wassers noch auf andere Weise, etwa mit Hilfe körperlicher Gewalt, zu Tode gebracht wird. Denn damit wird kein vom Angeln losgelöstes Tötungsverfahren angewendet. Vielmehr führt die Vornahme einer solchen Tötung im Anschluss an das Angeln nur zur Beendigung des mit dem Angeln herbeigeführten Todeskampfs des Tiers, der mit dem Ersticken oder dem Tod durch Erschöpfung außerhalb des Wassers verbunden ist.

16

Dies bedeutet zunächst, dass Fische durch Angeln zu Tode kommen. Dafür, dass bei der am 13.01.2018 mutmaßlich auch von dem Beschuldigten organisierten und durchgeführten Veranstaltung Fische auf diese Weise getötet wurden, lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung tatsächliche Anhaltspunkte vor. Denn schon der Zeitungsartikel sprach davon, dass 80 Fische gefangen wurden.

17

Dass das Angeln ein Verfahren zur Tötung von Fischen ist, bedeutet darüber hinaus, dass das Angeln von Fischen selbst eines vernünftigen Grundes im Sinne von § 17 Nr. 1 TierSchG bedarf, um nicht strafbar zu sein.

18

Ohne vernünftigen Grund meint letztlich nichts anderes als rechtswidrig. Denn § 1 S. 2 TierSchG besagt, dass die Tiertötung, die von einem vernünftigen Grund getragen wird, erlaubt ist. Rechtmäßig ist die Tiertötung, wenn entweder einer der allgemeinen Rechtfertigungsgründe vorliegt oder wenn sich aus dem Gesamtbestand der gesetzlichen oder der gesellschaftlich anerkannten Normen ein vernünftiger Grund ergibt (Lorz / Metzger, aaO, § 17 Rz. 10). Welches Töten gesetzlich zugelassen ist, richtet sich für die Fischerei, zu der auch das Angeln zählt, nach den maßgeblichen landesrechtlichen Normen, die die Fischerei autonom regeln (Lorz / Metzger, aaO, § 17 Rz. 16). Dies gibt § 17 Nr. 1 TierSchG den Charakter eines sog. Blankettstraftatbestandes, ohne dass dieser infolge dieses Charakters verfassungswidrig wäre, und führt gleichzeitig dazu, dass die rechtswidrige Tötung von Wirbeltieren über möglicherweise zugleich erfüllte Ordnungswidrigkeitstatbestände hinaus auch eine Straftat darstellt, die regelmäßig den Ordnungswidrigkeitstatbestand verdrängen wird, wenn dieser keinen zusätzlichen Unrechtsgehalt aufweist, als dass zur Rechtswidrigkeit führende Verhalten, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte.

19

Maßgeblich für die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten vorlagen, ist daher, ob zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass das Angeln von Fischen während der mutmaßlich von dem Beschuldigten organisierten und durchgeführten Veranstaltung am 13.01.2018 gegen eine Norm des Landesfischereigesetzes Mecklenburg-Vorpommern verstieß.

20

Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LFischereiG M-V ist die Durchführung von und die Teilnahme an Wettfischveranstaltungen verboten. Wer dagegen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 13 LFischereiG M-V eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 75.000 € geahndet werden kann. Diese Rechtswidrigkeit von Wettfischveranstaltungen sorgt dafür, dass das Angeln, als eine Art der Fischerei, wenn dabei Wirbeltiere getötet werden, gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG strafbar ist und der Ordnungswidrigkeitstatbestand durch den Straftatbestand verdrängt wird.

21

Was eine Wettfischveranstaltung ist, besagt § 12 Abs. 2 S. 2 u. 3 LFischereiG M-V. Danach ist eine Wettfischveranstaltung jede Veranstaltung, die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Anzahl, Gewicht oder Länge bewertete beste Fangergebnis erzielt, und die nicht auf die sinnvolle Verwertung des Fangs oder auf die Hege gerichtet ist. Als sinnvolle Verwertung zählt insbesondere die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter oder als Köderfisch.

22

Zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass es sich bei der von dem Beschuldigten organisierten und durchgeführten Veranstaltung am 13.01.2018 um eine Wettfischveranstaltung handelte. Denn nach dem Zeitungsartikel und nach dem Facebook-Beitrag des Beschuldigten vom 11.01.2018 war von Anfang an geplant, dass das Angeln darin münden würde, dass die gefangenen Fische gemessen würden und jeweils die Angler Ehrengaben erhalten sollten, die von jeder Fischart die drei größten Fische geangelt hatten. Dies war geeignet, den positiven Tatbestand von § 12 Abs. 2 S. 2 LFischereiG M-V zu erfüllen. Denn dafür ist es nicht erforderlich, dass ein bestimmter Preis ausgelobt wird oder dass über die Ermittlung des Besten hinaus weitere Platzierungen ermittelt werden.

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Auch im Übrigen gaben die bekannten Umstände die nötigen tatsächlichen Anhaltspunkte her, dass es sich um eine Wettfischveranstaltung handelte. Denn neben der Ermittlung des besten Anglers gab es keine Anhaltspunkte, die nahegelegt hätten, dass die Veranstaltung bezogen auf das Angeln noch einem anderen Zweck im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 2 u. 3 LFischereiG M-V hätte dienen sollen. So war an keiner Stelle die Rede davon, dass die Fische als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter oder als Köderfisch hätten dienen sollen. Selbst in jenem Facebook-Beitrag des Beschuldigten vom 11.01.2018 war davon nicht die Rede, obwohl der Beschuldigte Anlass gehabt hätte, einen solchen Zweck den übrigen Teilnehmern der Veranstaltung dort mitzuteilen. Es ist ganz im Gegenteil so, dass die Planung der Veranstaltung dafür sprach, dass jedenfalls während der Veranstaltung nicht für eine sinnvolle Verwertung im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 3 LFischereiG M-V gesorgt werden sollte. Denn die Teilnehmer der Veranstaltung sollten nach dem Angeln anders als mit dem Fang verköstigt werden. Auch für eine Verwertung der gefangenen Tiere als Tierfutter sprach nichts. Für die Verwertung als Köder dürften die Fische bereits nicht geeignet gewesen sein. Angeln dürfte auch keine geeignete Methode sein, um den Bestand an Fischen im Meer zu pflegen. Im Übrigen sprach für einen solchen Zweck der Veranstaltung zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung nichts.

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Die mit der Beschwerde vorgetragenen Zwecke der Veranstaltung sind mit Blick auf § 12 Abs. 2 S. 2 u. 3 LFischereiG M-V nicht von Relevanz. Denn sie führten weder zur Verwertung der gefangenen Fische noch nahmen sie den Bestandserhalt der betroffenen Fischarten in den Blick. Nur solche Zwecke können aber mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 2 S. 2 LFischereiG M-V und die Systematik der Regelbeispiele einer sinnvollen Verwertung gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 LFischereiG M-V ein ansonsten nicht zulässiges Fischen um den größten oder schwersten Fang rechtfertigen. So war die Spendensammlung für die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger nach dem Zeitungsartikel nicht so geplant, dass der Fischfang zum Zweck einer sinnvollen Verwertung durch Dritte verkauft werden und der Erlös des Verkaufs dem guten Zweck dienen sollte. Es sollte vielmehr eine Tombola mit anderen Preisen als den gefangenen Fischen stattfinden und der Erlös aus dem Losverkauf gespendet werden. Auch der mit der Beschwerde vorgetragene Zweck des „gemütlichen Zusammenseins“ hat weder mit den gefangenen Fischen noch mit dem Bestandserhalt der betroffenen Fischarten im Meer etwas zu tun.

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Erst recht hilft es nicht weiter, dass mit der Beschwerde vorgetragen wird, dass an der Veranstaltung nur habe teilnehmen dürfen, wer persönlich berechtigt gewesen sei, auf der Ostsee zu angeln. Denn alles andere hätte nur einen weiteren Rechtswidrigkeitstatbestand für die Veranstaltung begründet. Ganz abgesehen davon, dass diese Umstände zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung dem Amtsgericht nicht bekannt gewesen sein dürften.

26

Auf Grundlage des damit gegebenen Anfangsverdachts gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Tötung von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG bei gleichzeitigem Verstoß gegen §§ 12 Abs. 2, 26 Abs. 1 Nr. 13 LFischereiG M-V durfte das Amtsgericht die Durchsuchung anordnen. Denn auch die übrigen Voraussetzungen zur Anordnung einer Durchsuchung lagen vor.

27

So diente die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln. Der Einwand der Beschwerde, es seien bereits alle erforderlichen Beweismittel vor der Durchsuchung zugänglich gewesen, ist offensichtlich unrichtig. Dies stimmte weder mit Blick auf das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten noch mit Blick auf mögliche Ermittlungsverfahren gegen die weiteren Teilnehmer der Veranstaltung am 13.01.2018. So bedurfte es der Durchsuchung auch, um Belege über Zahlungen von Startgeld zu gewinnen. Denn Erträge aus Straftaten sind grundsätzlich abzuschöpfen. Die im Durchsuchungsbeschluss angeführten möglichen Beweismittel waren auch grundsätzlich geeignet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Zudem durfte das Amtsgericht auch annehmen, dass sich solche Beweismittel beim Beschuldigten als mutmaßlichem Organisator der Veranstaltung würden finden lassen.

28

Schließlich stand die Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des konkreten Tatvorwurfs und zur Stärke des zuvor gegebenen Tatverdachts. Denn das Amtsgericht durfte nach den Umständen davon ausgehen, dass kriminelles Handeln aufzuklären war, dass eine erhebliche Zahl an Personen betraf und maßgeblich von den Beschuldigten initiiert worden war. Sie waren bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung in hohem Maße tatverdächtig.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 1


Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 17


Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oderb) länger anhaltende oder sich wiederholende erh

Referenzen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.