Landgericht Ravensburg Urteil, 02. Juli 2004 - 4 O 45/04

bei uns veröffentlicht am02.07.2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 23.740, -- EUR

Tatbestand

 
Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter von der Beklagten, einem Zeitungsverlag, Rückzahlung eines an diese überwiesenen Geldbetrages von 23.740,-- EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma VE-Werbung GmbH, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 31.10.2002 mit Wirkung zum 1.11.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Mit Schreiben vom 29.10.2002 und vom 04.11.2002 erteilte der Kläger der Beklagten Aufträge für Zeitungsbeilagen für die Ausgabe vom 20.11.2002. Daraufhin stellte die Beklagte mit Schreiben vom 5.11.2002 einen Gesamtbetrag von 37.276,99 EUR in Rechnung und verlangte Zahlung per Vorauskasse bis 12.11.2002. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Rechnung (Anlage K 6) verwiesen. In diesem Betrag war auch eine Forderung über 23.740,-- EUR enthalten, die der Beklagten gegen die VE-Werbung GmbH noch aus Beilagenaufträgen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustand. Mit Schreiben vom 12.11.2002 (Anlage B 4) bestätigte der Kläger, dass die Bezahlung per Vorauskasse veranlasst worden sei. Die gesamte Summe von 36.531,45 EUR (37.276,99 EUR abzüglich 2 % Skonto ) wurde vom Kläger anschließend überwiesen und dem Konto der Beklagten gutgeschrieben. Die Anzeigenaufträge wurden in der Folge ausgeführt. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 23.740,-- EUR.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er diesen Betrag ohne Rechtsgrund geleistet habe, da es sich um eine Insolvenzforderung gehandelt habe, die aber versehentlich in voller Höhe wie eine Masseverbindlichkeit ausgeglichen worden sei. Ein Rechtsgrund für diese Zahlung könne nicht aus den Beilagenaufträgen hergeleitet werden, da zwischen einer Insolvenz- und einer Masseforderung ein qualitativer Unterschied bestehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.740,-- EUR sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Die ursprünglichen Beilagenaufträge stellten einen Rechtsgrund dar. Daran habe sich auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert. Hilfsweise stützt sie sich darauf, dass ein Rechtsgrund in dem Vertrag zu sehen sei, der aufgrund des Antrags der Beklagten in dem Schreiben vom 05.11.2002 zustande gekommen sei, dass die Zahlung von 23.740,-- EUR Voraussetzung für die Erfüllung der Beilagenaufträge für den 20.11.2002 sein sollte. Die Annahme dieses Antrags habe der Kläger durch das Schreiben vom 12.11.2002 und konkludent durch die Überweisung der Summe von 36.531,45 EUR erklärt.

Entscheidungsgründe

 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Insolvenzforderung bezahlten 23.740,-- EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Zahlung erfolgte mit Rechtsgrund.
10 
1. Die ursprünglichen Beilagenaufträge der Beklagten stellen einen Rechtsgrund für die geleistete Zahlung nach § 812 Abs. 1 BGB dar. Allerdings wird die Frage, ob die irrtümliche Begleichung einer Insolvenzforderung als Masseverbindlichkeit zu einem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung führt, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So kann nach der Auffassung des OLG Brandenburg (NZI 2002, 108) in derartigen Fällen der Rechtsgrund nicht aus dem Grundverhältnis hergeleitet werden. Das Gericht hat seine Ansicht damit begründet, dass die Vorschriften der Konkursordnung dem Schutz der Massegläubiger dienen würden. Dieser Schutz gebiete es, dass Irrtümer, die dem Schutz der Massegläubiger zuwider laufen, korrigierbar sein müssten, und zwar zu Lasten dessen, der auf das aus der Masse Erlangte grundsätzlich keinen Anspruch habe, jedenfalls nicht im Wege der Vorwegbefriedigung. Zur Begründung beruft sich der Senat auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 1578), wonach die Vergleichsgläubiger aufgrund eines Liquidationsvergleichs nur eine Leistung verlangen könnten, die alle Gläubiger gleich berücksichtige. Rechtsgrund dieser Leistung sei daher auch das durch den Vergleich geregelte Recht auf gleichmäßige Behandlung der Gläubiger. Jede Sonderleistung werde vom Sachwalter ohne Rechtsgrund bewirkt.
11 
Der Meinung des OLG Brandenburg kann jedoch nicht gefolgt werden. Vorzugswürdig ist die Gegenansicht, dass nämlich die versehentliche Begleichung einer Insolvenzforderung als Masseforderung mit Rechtsgrund erfolgt (LG Stuttgart ZIP 1985, 1518 f.). Die ursprüngliche Forderung ändert ihre Qualität durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht und wird insbesondere auch nicht verkürzt. Sie bleibt während und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in voller Höhe bestehen. Bei der Insolvenzordnung handelt es sich lediglich um eine Verfahrensordnung. Der Bestand oder Nichtbestand einer Forderung richtet sich allein nach den Vorschriften des materiellen Rechts (Malitz, ZInsO 2001, 1169 f.). Die insolvenzrechtlichen Vorschriften über die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger stehen lediglich der Durchsetzbarkeit der Forderung während des Insolvenzverfahrens entgegen. Nach Beendigung des Verfahrens kann der noch nicht befriedigte Gläubiger seine Forderungen wieder unbeschränkt durchsetzen (§ 201 InsO). Die Insolvenzmasse und damit auch die Insolvenzgläubiger werden durch die Vorschrift des § 60 InsO hinreichend vor Masseeinbußen durch Fehler des Insolvenzverwalters geschützt. Der Insolvenzverwalter haftet für pflichtwidrige Handlungen und ist für Schadensfälle haftpflichtversichert. Dass infolge der Regelung des § 60 Abs. 2 InsO im Einzelfall Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter ausscheiden können und damit der Masse ein Schaden entstehen kann, ist als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen. Diese gesetzliche Haftungsbeschränkung des Insolvenzverwalters kann jedoch nicht dazu führen, dass eine Haftung des Insolvenzverwalters für fehlerhafte Überweisungen ganz abgelehnt wird. Eine derartige rechtliche Wertung käme einem Freibrief für den Insolvenzverwalter bei der Bedienung von Altforderungen gleich. Er müsste allenfalls noch mit dem Risiko der Insolvenz des irrtümlichen Zahlungsempfängers rechnen.
12 
Die vom BGH (NJW 1978, 1578) für den Fall des Liquidationsvergleichs vertretene Ansicht kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Sie findet im geltenden Recht keine Grundlage. Die Entscheidung des BGH erging auf Grund der damals geltenden Vorschriften über den Vergleich nach der Vergleichsordnung beziehungsweise über den Zwangsvergleich nach der Konkursordnung. An Stelle dieser Vorschriften sind mit Einführung der Insolvenzordnung die Vorschriften über den Insolvenzplan getreten. Dort ist jetzt in § 254 Abs. 3 InsO ausdrücklich bestimmt, dass keine Pflicht zur Rückgewähr besteht, falls ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden ist, als er es nach dem Plan zu beanspruchen hat.
13 
2. Selbst wenn man der gegenteiligen Auffassung folgen würde, bestünde ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im vorliegenden Fall nicht. Auch dann wäre ein Rechtsgrund für die Zahlung gegeben. Der Kläger hat nämlich einen Antrag der Beklagten vom 05.11.2002 angenommen, wonach die volle Bezahlung der Altforderungen in Höhe von 23.740,-- EUR Voraussetzung für die Ausführung der beiden neuen Aufträge sein sollte. Die Bestätigung der veranlassten Zahlung durch den Kläger mit Schreiben vom 12.11.2002 und die anschließende Überweisung konnte die Beklagte nicht anders verstehen, als dass der Kläger die Altforderungen in voller Höhe begleichen wollte. Die Rechnung enthält zwar nicht ausdrücklich den per Vorauskasse zu leistenden Betrag. Aus der räumlichen Anordnung des Schreibens ergibt sich jedoch, dass der Gesamtbetrag einschließlich der 23.740,-- EUR per Vorauskasse gezahlt werden sollte. Aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung vom 04.07.2002 war klar, dass die Rate vom 30.08.2004 in Höhe von 23.740,-- EUR rückständig war und zur Bezahlung anstand. Dass in dem Schreiben vom 05.11.2002 (Anlage K 6) im letzten Absatz an diese Ratenzahlungsvereinbarung erinnert wurde, ist kein Indiz dafür, dass insoweit keine Vorauskasse verlangt werden sollte. Der Hinweis war nämlich so zu verstehen, dass außer der Rate vom 30.08.2004 noch weitere Raten (nämlich die vom 30.09.2002 und 31.10.2002) zur Zahlung fällig waren.
14 
Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, einer solchen Auslegung seines Schreibens vom 12.11.2002 und der anschließenden Zahlung stünden zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften entgegen, greift nicht durch. Falls es unzulässig wäre, Erklärungen und Handlungen des Insolvenzverwalters so auszulegen, dass er sich dadurch schadenersatzpflichtig macht, hätte es der Regelung des § 60 InsO nicht bedurft.
15 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Gründe

 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Insolvenzforderung bezahlten 23.740,-- EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Zahlung erfolgte mit Rechtsgrund.
10 
1. Die ursprünglichen Beilagenaufträge der Beklagten stellen einen Rechtsgrund für die geleistete Zahlung nach § 812 Abs. 1 BGB dar. Allerdings wird die Frage, ob die irrtümliche Begleichung einer Insolvenzforderung als Masseverbindlichkeit zu einem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung führt, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So kann nach der Auffassung des OLG Brandenburg (NZI 2002, 108) in derartigen Fällen der Rechtsgrund nicht aus dem Grundverhältnis hergeleitet werden. Das Gericht hat seine Ansicht damit begründet, dass die Vorschriften der Konkursordnung dem Schutz der Massegläubiger dienen würden. Dieser Schutz gebiete es, dass Irrtümer, die dem Schutz der Massegläubiger zuwider laufen, korrigierbar sein müssten, und zwar zu Lasten dessen, der auf das aus der Masse Erlangte grundsätzlich keinen Anspruch habe, jedenfalls nicht im Wege der Vorwegbefriedigung. Zur Begründung beruft sich der Senat auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 1578), wonach die Vergleichsgläubiger aufgrund eines Liquidationsvergleichs nur eine Leistung verlangen könnten, die alle Gläubiger gleich berücksichtige. Rechtsgrund dieser Leistung sei daher auch das durch den Vergleich geregelte Recht auf gleichmäßige Behandlung der Gläubiger. Jede Sonderleistung werde vom Sachwalter ohne Rechtsgrund bewirkt.
11 
Der Meinung des OLG Brandenburg kann jedoch nicht gefolgt werden. Vorzugswürdig ist die Gegenansicht, dass nämlich die versehentliche Begleichung einer Insolvenzforderung als Masseforderung mit Rechtsgrund erfolgt (LG Stuttgart ZIP 1985, 1518 f.). Die ursprüngliche Forderung ändert ihre Qualität durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht und wird insbesondere auch nicht verkürzt. Sie bleibt während und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in voller Höhe bestehen. Bei der Insolvenzordnung handelt es sich lediglich um eine Verfahrensordnung. Der Bestand oder Nichtbestand einer Forderung richtet sich allein nach den Vorschriften des materiellen Rechts (Malitz, ZInsO 2001, 1169 f.). Die insolvenzrechtlichen Vorschriften über die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger stehen lediglich der Durchsetzbarkeit der Forderung während des Insolvenzverfahrens entgegen. Nach Beendigung des Verfahrens kann der noch nicht befriedigte Gläubiger seine Forderungen wieder unbeschränkt durchsetzen (§ 201 InsO). Die Insolvenzmasse und damit auch die Insolvenzgläubiger werden durch die Vorschrift des § 60 InsO hinreichend vor Masseeinbußen durch Fehler des Insolvenzverwalters geschützt. Der Insolvenzverwalter haftet für pflichtwidrige Handlungen und ist für Schadensfälle haftpflichtversichert. Dass infolge der Regelung des § 60 Abs. 2 InsO im Einzelfall Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter ausscheiden können und damit der Masse ein Schaden entstehen kann, ist als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen. Diese gesetzliche Haftungsbeschränkung des Insolvenzverwalters kann jedoch nicht dazu führen, dass eine Haftung des Insolvenzverwalters für fehlerhafte Überweisungen ganz abgelehnt wird. Eine derartige rechtliche Wertung käme einem Freibrief für den Insolvenzverwalter bei der Bedienung von Altforderungen gleich. Er müsste allenfalls noch mit dem Risiko der Insolvenz des irrtümlichen Zahlungsempfängers rechnen.
12 
Die vom BGH (NJW 1978, 1578) für den Fall des Liquidationsvergleichs vertretene Ansicht kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Sie findet im geltenden Recht keine Grundlage. Die Entscheidung des BGH erging auf Grund der damals geltenden Vorschriften über den Vergleich nach der Vergleichsordnung beziehungsweise über den Zwangsvergleich nach der Konkursordnung. An Stelle dieser Vorschriften sind mit Einführung der Insolvenzordnung die Vorschriften über den Insolvenzplan getreten. Dort ist jetzt in § 254 Abs. 3 InsO ausdrücklich bestimmt, dass keine Pflicht zur Rückgewähr besteht, falls ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden ist, als er es nach dem Plan zu beanspruchen hat.
13 
2. Selbst wenn man der gegenteiligen Auffassung folgen würde, bestünde ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im vorliegenden Fall nicht. Auch dann wäre ein Rechtsgrund für die Zahlung gegeben. Der Kläger hat nämlich einen Antrag der Beklagten vom 05.11.2002 angenommen, wonach die volle Bezahlung der Altforderungen in Höhe von 23.740,-- EUR Voraussetzung für die Ausführung der beiden neuen Aufträge sein sollte. Die Bestätigung der veranlassten Zahlung durch den Kläger mit Schreiben vom 12.11.2002 und die anschließende Überweisung konnte die Beklagte nicht anders verstehen, als dass der Kläger die Altforderungen in voller Höhe begleichen wollte. Die Rechnung enthält zwar nicht ausdrücklich den per Vorauskasse zu leistenden Betrag. Aus der räumlichen Anordnung des Schreibens ergibt sich jedoch, dass der Gesamtbetrag einschließlich der 23.740,-- EUR per Vorauskasse gezahlt werden sollte. Aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung vom 04.07.2002 war klar, dass die Rate vom 30.08.2004 in Höhe von 23.740,-- EUR rückständig war und zur Bezahlung anstand. Dass in dem Schreiben vom 05.11.2002 (Anlage K 6) im letzten Absatz an diese Ratenzahlungsvereinbarung erinnert wurde, ist kein Indiz dafür, dass insoweit keine Vorauskasse verlangt werden sollte. Der Hinweis war nämlich so zu verstehen, dass außer der Rate vom 30.08.2004 noch weitere Raten (nämlich die vom 30.09.2002 und 31.10.2002) zur Zahlung fällig waren.
14 
Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, einer solchen Auslegung seines Schreibens vom 12.11.2002 und der anschließenden Zahlung stünden zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften entgegen, greift nicht durch. Falls es unzulässig wäre, Erklärungen und Handlungen des Insolvenzverwalters so auszulegen, dass er sich dadurch schadenersatzpflichtig macht, hätte es der Regelung des § 60 InsO nicht bedurft.
15 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.

(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.

(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.