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| Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung einer von ihnen im Jahr 2014 an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. |
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| Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 14.04.2009 einen Darlehensvertrag (Nr. …) mit einem Nennbetrag von 30.000,-- EUR und einer Zinsbindung bis zum 30.06.2024 bei einem Zinssatz von 4,95 % p. a. Dem Darlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Inhalt wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 2a verwiesen wird. |
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| Außerdem schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag vom 23.04.2009 über einen Nettodarlehensbetrag von 82.000,00 EUR, bei dem die Zinsbindung bis zum 30.04.2019 läuft und der Nominalzins 4,82 % p. a. (der Effektivzins 4,93 % p. a.) beträgt. Diesem Darlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die wortgleich mit der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 14.04.2009 ist, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2b verwiesen. |
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| Mit zwei Aufhebungsverträgen, jeweils geschlossen am 18.02.2014, hoben die Parteien die beiden Darlehensverträge vorzeitig zum 28.02.2014 auf und vereinbarten die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 5.375,97 EUR bezüglich des Darlehensvertrages vom 14.04.2009 und 10.593,46 EUR bezüglich des Darlehensvertrages vom 23.04.2009. Diese Beträge in Höhe von insgesamt 15.969,43 EUR bezahlten die Kläger an die Beklagte. |
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| Mit Schreiben vom 11.12.2014 widerrief die Klägervertreterin die beiden Darlehensverträge und fügte die Kopie einer Vollmacht bei. Die Beklagte wies den Widerruf der Darlehensverträge mit Schreiben vom 16.12.2014 mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück (Anlage B 1). |
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| Die Kläger erklärten im Laufe des vorliegenden Prozesses mit Schriftsatz vom 23.10.2015 erneut den Widerruf der beiden Darlehensverträge, und die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 30.10.2015 auch diesen Widerruf mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück. |
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| In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 erklärten die persönlich erschienenen Kläger erneut den Widerruf der beiden Darlehensverträge vom 14.04.2009 und vom 23.04.2009. Auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2015 (Bl. 81, 82 d. Akten) wird insoweit verwiesen. |
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| Die Kläger meinen, dass der Widerruf der beiden Darlehensverträge wirksam sei. Sie halten die Widerrufsbelehrungen aus mehreren Gründen für fehlerhaft: |
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| Ein Fehler liegt nach ihrer Auffassung darin, dass in der vorgedruckten Zeile nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ eingefügt sei: |
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| Darlehensvertrag vom 14.04.2009 bzw. Darlehensvertrag vom 23.04.2009 |
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| Einen weiteren Fehler sehen sie darin, dass die Widerrufsbelehrungen angeblich den Passus enthielten: |
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| Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung (...) |
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| Für fehlerhaft halten die Kläger weiter, dass nach dem Passus |
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| Der Widerruf ist zu richten an: |
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| ein Klammerzusatz eingeschoben sei mit folgendem Wortlaut: |
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| (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse). |
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| Nach Ansicht der Kläger machen diese Klammerzusätze die Widerrufsbelehrungen jeweils unwirksam; schließlich berufen sich die Kläger darauf, dass die Textpassagen in den Widerrufsbelehrungen betreffend finanzierte Geschäfte nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprächen. Diese Passagen lautet wie folgt: |
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| Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“ |
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| Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein. |
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| Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert. |
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| Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. |
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| Die geschlossenen Aufhebungsvereinbarungen und Gesichtspunkte des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit stehen der Rückforderung nach Ansicht der Kläger nicht entgegen. |
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| 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.969,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.12.2014 zu zahlen. |
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| 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Höhe von 808,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.12.2014 zu zahlen. |
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| Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß seien, da die von den Klägern gerügten Textstellen der Belehrungen nicht zu einer Unwirksamkeit der Belehrung führten. |
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| Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die in den Widerrufsbelehrungen enthaltenen Textpassage über finanzierte Geschäfte korrekt seien. Die Beklagte meint, dass die dortigen Abweichungen von der Musterbelehrung für die Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich ohne Bedeutung und nicht geeignet seien, von dem Inhalt der Belehrung abzulenken, und dass sie auch nicht geeignet seien, relevante Zweifel beim Kunden aufkommen zu lassen. Die Beklagte hält es für unschädlich, dass das Formular auch Belehrungen zu finanzierten Geschäften enthalte, obwohl im vorliegenden Fall kein finanziertes Geschäft vorliege; wenn die Widerrufsbelehrung nach Art einer Sammelbelehrung solche Textbausteine enthalte, führe dies nicht zu deren Unwirksamkeit. |
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| Die Beklagte meint weiter, dass die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 18.02.2014 Rechtsgrundlage für die von den Klägern geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen seien; da mit den Aufhebungsverträgen vereinbart worden sei, dass die Ansprüche der Kläger abgegolten seien, könnten die Kläger die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht zurückverlangen. Die Beklagte beruft sich ferner darauf, dass es sich bei dem Kreditvertrag vom 14.04.2009 um einen Förderkredit der Landesbank Baden-Württemberg handle und die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihrerseits eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu leisten. Schließlich wendet die Beklagte ein, dass die Ausübung des Widerrufsrechts missbräuchlich sei und gegen § 242 BGB verstoße, weiter hätten die Kläger ihr Widerrufsrecht verwirkt. |
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