Landgericht Passau Beschluss, 30. Juni 2016 - 2 T 52/16

bei uns veröffentlicht am30.06.2016
vorgehend
Amtsgericht Passau, 15 XVII 453/15, 27.01.2016

Gericht

Landgericht Passau

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 27 01.2016, Az. 15 XVII453/15 dahingehend abgeändert, dass anstelle der ehrenamtlichen Betreuerin

zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt wird.

Als Ersatzbetreuerin für den Fall der Verhinderung der Betreuerin wird bestellt: …

Im Übrigen bleibt der Beschluss des Amtsgerichts Passau - insbesondere im Hinblick auf Anordnung und Umfang der Betreuung sowie auf die Überprüfungsfrist - unverändert.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 27.01.2016 im Betreuungsverfahren 15 XVII453/15.

Die Betroffene ... ist Angehörige des katholischen Ordens der …

Am 15.03.2015 unterzeichnete die Betroffene eine Betreuungsverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht, mit welcher sie ihre Mitschwester … und die Ordensoberin Schwester … mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten bevollmächtigte (Bl. 2/5). Das Kloster bat das Betreuungsgericht Passau um Überprüfung (Bl. 1), Die um Stellungnahme ersuchte Betreuungsstelle - Landratsamt Passau - äußerte sich dahingehend, dass die Vertretung durch ihre Mitschwestern wohl den Willen der Betroffenen entspreche (Bl. 7/8). Auf Aufforderung des Amtsgerichts erstattete der Hausarzt » einen Kurzbericht zur Wirksamkeit der Vollmacht (Bl. 10).

Darin kam der Hausarzt zu dem Ergebnis, dass wegen einer dementiellen Entwicklung seit Herbst 2014 erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestünden.

Das Amtsgericht kam zum Ergebnis, dass eine Betreuung erforderlich sei und bat die Betreuungsstelle erneut um Stellungnahme. Das Landratsamt schlug eine Mitschwester der Betroffenen, als Betreuerin vor (Bl. 12/13). Da das Amtsgericht rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Bestellung anderer Klosterangehöriger äußerte, schlug das Landratsamt in einer zweiten Stellungnahme als ehrenamtliche Betreuerin vor (BI.14).

Im daraufhin erholten Gutachten vom 20.12.2015 kam der Sachverständige „ zum Ergebnis, dass wegen einer fortgeschrittenen Demenz die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten gegeben seien (Bl. 18/21). In der richterlichen Anhörung vom 22.01.2016 äußerte die Betroffene keine Einwände gegen die Betreuung durch (Bl. 22/23).

Daraufhin ordnete das Amtsgericht Passau am 27.01.2016 für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Postverkehr, Organisation der ambulanten Versorgung und Behördenangelegenheiten die Betreuung an und bestellte Frau … als ehrenamtliche Betreuerin. Als Überprüfungsfrist wurde der 27.01.2023 bestimmt (Bl. 24/27).

Der Beschluss wurde der Betroffenen förmlich zugestellt am 17.02.2016, ebenso der Bevollmächtigten.

Am 04.03.2016 ging eine förmliche Beschwerde, unterzeichnet von beiden Bevollmächtigten, beim Amtsgericht Passau ein (Bl. 29). Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen die Bestellung einer Betreuerin aus dem nicht klösterlichen Umfeld. Im Übrigen wurden keine Einwände gegen die Betreuung erhoben.

Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 07.03.2016 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Passau zur Entscheidung vor. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Bestellung eines weiteren Klosterangehörigen als Betreuer nach § 1897 Abs. 3 BGB nicht möglich, da es sich beim Kloster um eine heimähnliche Einrichtung handele.

Am 06.04.2016 bestellte sich Rechtsanwalt … als Verfahrensbevollmächtigter (Bl. 40/42). Am 14.04,2016 fand die persönliche Anhörung der Betroffenen in ihrer gewohnten Umgebung durch den beauftragten Richter der Beschwerdekammer statt (Bl. 43/46). Ein Gespräch mit der Betroffenen war möglich, diese äußerte weder gegen die derzeitige Betreuerin noch gegen eine mögliche Betreuung durch ihre Mitschwestern Einwände. Auf Nachfrage äußerte sie allerdings, dass ihr die Wahrnehmung Ihrer Angelegenheiten durch die Mitschwestern lieber wäre.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen sowie die Betreuerin hatten anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 51/63, Bl. 64).

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Verfahrensakte des Amtsgerichts Passau, Az. 15 XVII 453/15.

II.

Die auf die Frage der Betreuerauswahl beschränkte Beschwerde der Bevollmächtigten war zulässig und hat sich im Ergebnis als begründet erwiesen.

1. Die Beschwerde war statthaft, § 58 Abs. 1 FamFG. Form- und Fristvorschriften nach §§ 63, 64 FamFG sind erfüllt. Die Bevollmächtigte sowie die Ersatzbevollmächtigte waren unproblematisch beschwerdeberechtigt gemäß § 303 Abs. 4 FamFG. Die Wirksamkeit der Vollmacht Ist für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht von Bedeutung (vgl. Jürgens, BetrR, 5. Aufl., § 303 Rdn. 13). Sonstige Umstände, die gegen eine Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Das Landgericht Passau ist für die Entscheidung gemäß § 72 Abs. 1 S. 2 GVG zuständig.

2. Die Beschwerde hat sich auch als begründet erwiesen. Da das Rechtsmittel auf die Frage der Betreuerauswahl beschränkt war, braucht auf die Voraussetzungen für die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung nicht eingegangen zu werden. Hinsichtlich der Betreuerauswahl spricht nichts gegen eine Betreuung der Betroffenen durch ihre Mitschwester … sowie die Oberin … als Ersatzbetreuerin. Dies entspricht sowohl dem in der persönlichen Anhörung geäußerten Willen der Betroffenen als auch den Vorgaben von § 1897 BGB, wobei Abs. 3 nicht entgegensteht.

a)

Das Gericht hält beide Vorsorgebevollmächtigte für geeignet, die Betreuung bzw. die Ersatzbetreuung (§ 1899 Abs. 4 BGB) zu übernehmen. Zweifel an der persönlichen Eignung haben sich weder aus der Akte noch aus dem persönlichen Eindruck des beauftragten Richters im Anhörungstermin ergeben. Bei der Frage der Betreuerbestellung ist außerdem der Wille eines Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen, § 1897 Abs. 4 BGB. Die festgestellte dementielle Entwicklung spielt dabei keine entscheidende Rolle, da die Betroffene in der Anhörung jedenfalls ihren natürlichen Willen - der offenkundig noch Realitätsbezug aufwies - äußern konnte.

b)

Des Weiteren ist bei der Betreuerauswahl auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen eines Volljährigen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen, § 1897 Abs. 5 BGB. Auch dies ist nach Auffassung der Beschwerdekammer ausschlaggebend dafür, keine externe Betreuerin einzusetzen, sondern die Betreuungsführung durch andere Ordensangehörige zuzulassen.

§ 1897 Abs. 5 BGB ist insbesondere unter Berücksichtigung der von Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten individuellen Glaubensfreiheit dahingehend zu verstehen, dass nicht nur verwandtschaftliche, familiäre oder freundschaftliche Bindungen darunter fallen, sondern auch selbstgewählte, religiös motivierte Formen des Zusammenlebens zu den maßgeblichen persönlichen Bindungen zu zählen sind. Ebenso wie - geeignete - Betreuungspersonen im Familienkreis im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG vorrangig zu berücksichtigen sind, muss dementsprechend bei Ordensangehörigen die freiwillig auf Lebenszeit eingegangene Bindung an den jeweiligen Orden gewürdigt werden. Von daher entspricht es dem Schutzzweck der individuellen Glaubensfreiheit, im Betreuungsfall auch anderen Ordensangehörigen als Quasi-Familienmitgliedern die Betreuerbestellung zu eröffnen (vgl. Weis, NZFam 2015, S. 948).

c)

Der Schutzzweck des § 1897 Abs. 3 BGB, wonach in Abhängigkeitsverhältnissen oder sonstigen engen Beziehungen zu Anstalten oder Heimen bzw. sonstigen Einrichtungen stehende Personen, in welcher ein volljähriger Betroffener untergebracht ist oder wohnt, nicht zum Betreuer bestellt werden dürfen, greift vorliegend nicht. Bei dem Kloster … handelt es sich nach Auffassung der Beschwerdekammer schon nicht um ein Heim oder eine heimähnliche Einrichtung nach dieser Vorschrift. Zwar können bei Vorhandensein von Betreuungseinrichtungen mit Heimcharakter durchaus auch Ordensgemeinschaften unter die Definition des § 1 HeimG fallen (Weis, NZFam 2015, S. 948, 949). Wie allerdings die persönliche Anhörung der Betroffenen durch den beauftragen Richter der Beschwerdekammer ergeben hat. bewohnt sie wie ihre Mitschwestern ein primär für das Wohnen und den Aufenthalt, nicht aber für die Pflege eingerichtetes Zimmer. Eigene Betreuungseinrichtungen, Pflegeplätze o. Ä. sind im Kloster nicht vorhanden. Ein Heim i. S. d. Heimgesetzes liegt damit nicht vor, zumal bei der klösterlichen Lebensweise das gemeinschaftliche Leben, Arbeiten und die gemeinsame Religionsausübung im Vordergrund stehen, nicht aber der Zweck, ältere oder pflegebedürftige bzw. behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Dass ältere und pflegebedürftige Ordensangehörige im Kloster wohnen bleiben können und dort ggf. gepflegt werden, kann bei Fehlen einer spezifischen Betreuungseinrichtung nicht dazu führen, dass die selbstbestimmt gewählte und grundrechtlich geschützte Lebensweise nachträglich Heimcharakter annimmt.

d)

Die nicht ausschließbare Gefahr von Interessenkonflikten kann und muss im Hinblick auf Art. 4 GG bzw. das kirchliche Selbstorganisationsrecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV hingenommen werden, zumal Konfliktsituationen gleichermaßen im Rahmen einer Betreuung im Familienkreis entstehen können. Gerade durch die Betreuerbestellung, die eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht eröffnet, kann einem etwaigen Missbrauch der Betreuerbefugnisse besser entgegen gewirkt werden als dies bei einer gültigen Vorsorgevollmacht der Fall wäre.

Aus Sicht der Beschwerdekammer spricht insoweit auch nichts gegen eine Bestellung der Ordensoberin, der Beschwerdeführerin ... als Ersatzbetreuerin. Zwar besteht

zwischen einem Ordensmitglied und einer Leitungsperson des Ordens sicherlich in gewisser Hinsicht ein Über- und Unterordnungsverhältnis. Daraus resultiert aber nicht automatisch ein nach § 1897 Abs. 5 GBG zu verhindernder Interessenkonflikt. Auch hier muss die freiwillig eingegangene Bindung an den Orden und dessen Regeln Berücksichtigung finden. Der Interessenkonflikt müsste ohnehin so schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betroffenen erheblich gefährdet ist. Hierfür bedarf es konkreter, anhand von Tatsachen nachgewiesener Verdachtsmomente möglicher Interessenkollisionen (vgl. Jürgens, BetrR, 5, Aufl., § 1897 Rdn. 15 m. w. N.). Dafür bestehen aber vorliegend keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte.

Zusammenfassend scheidet die Anwendbarkeit des § 1897 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall aus (vgl. zu Ordensgemeinschaften auch BeckOKBGB, § 1897 Rn. 11), Die vorgeschlagenen Betreuerinnen sind für die Betreuungsführung geeignet, konkrete Interessenkollisionen bestehen nicht.

3.

Aufgrund dieser Umstände hält die Beschwerdekammer eine Betreuung der Betroffenen durch Ordensangehörige für rechtlich unbedenklich. Dem geäußerten Betreuerwunsch der Betroffenen kann daher ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Folglich war der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 27.01.2016 auf die zulässige Beschwerde hin dahingehend abzuändern, dass die ehrenamtliche Betreuung durch die Beschwerdeführerin geführt wird. Als Ersatzbetreuerin für den Fall der Verhinderung der Hauptbetreuerin konnte die Beschwerdeführerin bestellt werden.

III.

Nachdem die Beschwerde im vollen Umfang Erfolg hatte, konnte gemäß § 81 FamFG von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen werden. Nach § 307 FamFG, welcher auch für die isolierte Anfechtung der Auswahl des Betreuers im Beschwerdeweg anwendbar ist (MK-FamFG, 2. Aufl., § 307 Rn. 4) waren die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen der Staatskasse aufzuerlegen.

IV.

Der Beschwerdewert wurde mit dem Auffangstreitwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG beziffert, nachdem keine sonstigen Anhaltspunkte für die Festsetzung des Beschwerdewerts bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe

Herrenstraße 45a 76133 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendami als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2, die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt:

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder wenn und soweit die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen wurde

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.

Ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder nach Bekanntmachung durch formlose Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist bei dem

Landgericht Passau Zengergasse 1 94032 Passau

einzulegen.

Die Beschwerde kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder schriftlich eingereicht werden. Die Beschwerde kann auch vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Im Übrigen gelten für die Bevollmächtigung die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 11.07.2016.

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Landgericht Passau Beschluss, 30. Juni 2016 - 2 T 52/16 zitiert 17 §§.

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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

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(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigk

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(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur

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In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerl

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.