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I. Gegen den Beschuldigten M.B. führt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Ihm wird zur Last gelegt, in der Nacht vom 27. auf den 28.06.2005 in das Pförtnerhaus des Campingplatzes F. gewaltsam eingedrungen und den dort befindlichen verschlossenen Würfeltresor entwendet zu haben. Der Tatverdacht richtet sich insbesondere deshalb gegen den Beschuldigten, weil am Tatort sein Mobiltelefon aufgefunden wurde, obwohl er keinen berechtigten Zugang zu dem Gebäude haben konnte.
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Durch Beschluss vom 10.08.2005 ordnete das Amtsgericht Offenburg unter 1. die Entnahme einer Speichelprobe beim Beschuldigten und für den Fall der Weigerung die Entnahme einer Blutprobe an. Zugleich ordnete es unter 2. die molekulargenetische Untersuchung der Probe auf Übereinstimmung mit einer am Tatort aufgefundenen Spur an, die durch Hautabrieb an einem zurückgelassenen Einbruchswerkzeug entstanden war. Außerdem verfügte es unter 3. die Aufnahme in die zentrale Verbunddatei beim Bundeskriminalamt Wiesbaden. Als Rechtsgrundlagen der Anordnungen nennt das Amtsgericht die §§ 81 a, e, f, g, 162 StPO.
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In der Sache räumt der Beschuldigte ein, in der Tatnacht in dem Pförtnerhaus gewesen zu sein. Er sei aber erst nach dem Einbruchsdiebstahl dort eingetroffen und habe sich lediglich ein Bild von der Lage machen wollen. Da er aufgrund seiner Vorstrafen befürchtet habe, selbst in Verdacht zu geraten, habe er die Polizei nicht verständigt.
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Mit seiner durch seinen Verteidiger eingelegten Beschwerde vom 29.09.2005 wendet sich der Beschuldigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 10.08.2005, AZ 5 Gs 294/05. Er hat das Rechtsmittel auf die Prüfung der Nummer 3 des Beschlusses beschränkt, in der die Aufnahme in die zentrale Verbunddatei anordnet wird. Die angegriffene Entscheidung lasse nicht erkennen, dass das Gericht die engen Voraussetzungen für die Speicherung von molekulargenetischen Informationen geprüft und erkannt habe.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.10.2005 nicht abgeholfen und die Akte der Beschwerdekammer des Landgerichts Offenburg vorgelegt.
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Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. Sie sei nicht begründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung vorgelegen hätten.
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II. Die Beschwerde gegen die Anordnung, das DNA-Identifizierungsmuster des Beschuldigten in die DNA-Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt aufzunehmen - so ist die Anordnung ihrem Sinn und Zweck nach zu verstehen -, ist zulässig und hat in ihrem wirksam beschränkten Umfang auch in der Sache Erfolg.
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Das Amtsgericht Offenburg hat im angegriffenen Beschluss unter Nummer 3 rechtsfehlerhaft die Anordnung getroffen, das DNA-Identifizierungsmuster des Beschuldigten in die DNA-Analyse-Datei aufzunehmen. Dabei hat es sich ersichtlich auf § 81 g StPO gestützt, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Beschluss ergibt. Hiervon ist jedoch auszugehen, weil der Beschwerdeführer einerseits das Fehlen der Voraussetzungen dieser Vorschrift rügt, andererseits die Staatsanwaltschaft diese für gegeben hält und das Amtsgericht ohne weitere Ausführungen die Nichtabhilfe erklärt hat. Tatsächlich aber fehlt es bei der geltenden Gesetzeslage an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 81 g Abs. 1 Nr. 1 StPO.
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1. Das Amtsgericht stützt seine Anordnung zur Speicherung des Identifizierungsmusters zu Unrecht auf § 81g StPO. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
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Nach § 81 g Abs. 1 StPO dürfen dem Beschuldigten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Musters molekulargenetisch untersucht werden. Für eine solche Anordnung ist nach § 81 g Abs. 3 StPO allein der Richter berufen. Die Vorschrift ist als Ergänzung zu § 81 e StPO zu verstehen, wobei beide Regelungen inhaltlich in einem engen Zusammenhang stehen, der zu einem Ausschließlichkeitsverhältnis führt. § 81 e StPO eröffnet die Möglichkeit einer molekulargenetischen Untersuchung des bei einem Verdächtigen erhobenen Probematerials sowie von gesichertem DNA-haltigem Spurenmaterial für ein laufendes Strafverfahren. Muss entsprechendes Vergleichsmaterial – etwa eine Speichel- oder Blutprobe – vom Beschuldigten erst noch beschafft werden, ist nach § 81 a StPO zu verfahren. Das Zusammenspiel der beiden Vorschriften gestattet die Entnahme von Körperzellen beim Beschuldigten und deren Untersuchung zum Zwecke der Feststellung, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten stammt. § 81 a Abs. 3 StPO stellt klar, dass die Verwendung dieser Probe nur in bereits anhängigen Strafverfahren zulässig ist; sie muss unverzüglich vernichtet werden, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich ist. Eine solche Anordnung hat das Amtsgericht im nicht angegriffenen Teil des Beschlusses getroffen.
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Demgegenüber betrifft § 81 g StPO den Fall, dass zu Vergleichszwecken taugliches Probenmaterial im laufenden Strafverfahren beim Beschuldigten nicht gemäß §§ 81 e, f StPO erhoben wird, etwa weil kein zu Vergleichszwecken geeignetes Spurenmaterial zur Verfügung steht, aber zu erwarten ist, dass weitere Strafverfahren wegen erheblicher Straftaten gegen den Beschuldigten zu führen sein werden. Dann gestattet § 81 g StPO unter Umständen die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren Untersuchung, um Vergleichsmaterial für künftige Strafverfahren zur Verfügung zu haben. Hierfür gelten im Vergleich zu § 81 e in Verbindung mit § 81 a StPO teils andere, teils engere Anforderungen. Ist die Entnahme von Körperzellen gemäß § 81 a StPO angeordnet worden und beruht deren Untersuchung in rechtmäßiger Weise auf §§ 81e, 81 f StPO, so bleibt für die Anwendung des § 81 g StPO kein Raum.
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So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat in den Nummern 1 und 2 seines Beschlusses die Entnahme einer Probe beim Beschuldigten und deren Untersuchung und Abgleich mit einer vermutlich durch Hautabrieb an einem Tatwerkzeug entstandenen Spur angeordnet. Wie das Amtsgericht richtig erkannt hat, sind Rechtsgrundlage hierfür die §§ 81 a, 81 e und 81 f StPO. Da der Beschluss somit die Erhebung eines DNA-Identifizierungsmuster des Beschuldigen für das laufende Verfahren angeordnet hat, kann § 81 g StPO daneben nicht mehr angewendet werden.
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2. Aber selbst wenn man § 81g StPO für anwendbar hielte, würde die Regelung die strafrichterlich angeordnete Rechtsfolge der Speicherung nicht decken. Die Vorschrift stellt nämlich keinen Richtervorbehalt für die Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern in der Analyse-Datei des Bundeskriminalamts auf.
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Unter welchen Voraussetzungen die aufgrund von § 81 g StPO gewonnen Daten in die DNA-Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt aufgenommen werden dürfen, ergibt sich nicht unmittelbar aus der StPO, sondern erst aus der spezialgesetzlichen Regelung in § 3 S. 2 DNA-IFG. Danach müssen bei der Gewinnung der Daten – also bei der Entnahme und Untersuchung von Körperzellen zu diesem Zweck – zwar die Anforderungen des § 81 g iVm § 81 f StPO gewahrt worden sein. Über die Speicherung des so gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters entscheidet die Polizeibehörde aber kraft eigener Zuständigkeit selbst. Eine dahingehende strafrichterliche Anordnung geht deshalb ins Leere und ist mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht statthaft. Den Interessen des Beschuldigten ist dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz bereits die Erstellung des DNA-Identifizierungsmusters auf der Grundlage des § 81 g StPO dem Richtervorbehalt unterstellt. Zudem gelten nach Absatz 3 der Vorschrift strenge Anforderungen an die gerichtliche Prüfung und Begründung der genannten Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, bedarf es einer weiteren strafrichterlichen Entscheidung über die Speicherung nicht mehr.
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3. Allerdings dürfen gemäß § 3 S. 3 DNA-IFG in der sogenannten Täter-Datei des BKA auch DNA-Identifizierungsmuster gespeichert werden, die aus einer Maßnahme nach § 81 e StPO hervorgegangen sind.
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Die Speicherung wird von § 3 S. 3 DNA-IFG gestattet, da der Begriff der Verarbeitung des § 3 S. 2 DNA-IFG, auf den die Vorschrift verweist, notwendig auch die Speicherung mit umfasst. Erforderlich und ausreichend ist hierfür ausweislich des klaren Gesetzeswortlauts, dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 81 g Abs. 1 StPO erfüllt sind. Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung kann dahinstehen, ob im Beschluss des Amtsgerichts die Anforderungen an die einzelfallbezogene Darstellung nach § 81 g Abs. 3 StPO eingehalten sind. § 3 S. 3 DNA-IFG enthält keinen Verweis auf § 81 g Abs. 3 StPO, sondern unterstellt die Prüfung der Zulässigkeit der Speicherung und weiteren Verarbeitung der nach § 81 e StPO gewonnenen Daten dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG). Die Regelung kann nur dahin verstanden werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Falle einer Entnahme und Untersuchung von Körperzellen nach § 81 e StPO allein die Gewinnung der Daten dem Richtervorbehalt unterliegen soll, nicht aber die sich daran anschließende Entscheidung über die Speicherung (so bereits LG Hamburg NJW 2001, 2563).
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Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der Daten richten sich somit nach den Vorgaben des § 8 BKAG, die für den Fall eines DNA-Identifizierungsmusters dahingehend abgeändert werden, dass zusätzlich zu den Anforderungen des § 8 BKAG auch die strengeren Voraussetzungen des § 81 g Abs. 1 StPO erfüllt sein müssen. Diese Bezugnahme statuiert aber lediglich erweiterte materielle Anforderungen an die Speicherung. Die Entscheidung über deren Vorliegen unterliegt wie auch bei § 3 S. 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 81 g StPO der Behörde. Ob die Voraussetzungen nach dem BKAG gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung durch die Beschwerdekammer, da jedenfalls kein Vorbehalt für eine strafrichterliche Anordnung besteht und schon deshalb keine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Amtsgerichts gegeben ist.
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4. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen machen eine strafgerichtliche Entscheidung über die Speicherung nicht erforderlich. Das Fehlen eines Richtervorbehalts führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 3 S. 3 DNA-IFG, beziehungsweise der oben beschriebenen gesetzlichen Systematik. Insbesondere ist das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung durch die gesetzliche Gestaltung der Regelungen nicht verletzt.
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Zwar wird das Grundrecht des Beschuldigten durch die Vorschrift berührt. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt jedoch nicht schrankenlos (BVerfG NJW 2001, 879). Mit § 3 DNA-IFG hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung getroffen, aufgrund derer der Eingriff in das Grundrecht gerechtfertigt ist. Die Vorschrift stellt handhabbare Anforderungen auf, die von der Behörde bei der Entscheidung über die Speicherung zu beachten sind. Auch die Kriminalbehörde ist gehalten, Grundrechtsschutz durch die strenge Beachtung der Voraussetzungen einer Speicherung zu gewährleisten. Hierbei ist sie nicht anders als das Gericht zu einer einzelfallbezogenen Prüfung der Anforderungen des § 81 g Abs. 1 StPO angehalten. Weitere Anforderungen an die behördliche Prüfung ergeben sich durch den Verweis auf das BKAG. Nach § 8 Abs. 3 BKAG ist die Speicherung der Daten unzulässig, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Der Beschuldigte kann schließlich von der Behörde Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen und sich gegen die Exekutiventscheidung über die Speicherung vor den Verwaltungsgerichten zur Wehr setzen. Mit dieser gesetzlichen Regelung hat das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung auf mehrfache Weise Berücksichtigung gefunden. Auch ohne einen Richtervorbehalt im Sinne einer vorangehenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Speicherung ist die Regelung daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Gewisse Bedenken ergeben sich insoweit, als das vom Gesetzgeber vorgegebene Modell nicht frei von Unstimmigkeit ist. Denn nach den geltenden Vorschriften ist eine richterliche Vorabentscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 g Abs. 1 StPO entbehrlich, wenn die Gewinnung des DNA-Musters über § 81e StPO erfolgt, nicht aber dann, wenn allein § 81 g StPO angewendet wird. Praktisch hängt das Bestehen des Richtervorbehalts damit von der Frage ab, ob zur Aufklärung der Tat im anhängigen Verfahren eine molekulargenetische Untersuchung von beim Beschuldigten erhobenem Probematerial erforderlich war und in zulässiger Weise erfolgt ist. Das wiederum hängt aber häufig vom Zufall ab und damit auch die Frage, ob vor der Speicherung eine strafrichterliche Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 81 g StPO erfolgt oder ob diese Prüfung der Polizeibehörde obliegt. Diese Asymmetrie in der gesetzlichen Regelung führt nach Auffassung der Kammer jedoch noch nicht zur Verfassungswidrigkeit.
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5. Die durch das Amtsgericht ausgesprochene Anordnung der Aufnahme in die DNA-Analyse-Datei war daher unter keinem Gesichtspunkt veranlasst. Da es ihr an einer rechtlichen Grundlage fehlt, war sie aufzuheben. Sie kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt bestehen bleiben, dass dem Ausspruch mangels gesetzlicher Zuständigkeitszuweisung ohnehin von vorneherein keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Denn auch wenn Nummer 3 des Beschlusses ohne rechtliche Wirkung bleibt, kann der Beschuldigte beanspruchen, dass das Gericht nur solche Maßnahmen gegen ihn anordnet, für die es eine rechtliche Grundlage hat. Indem das Amtsgericht die Aufnahme in die sogenannte Täter-Datei angeordnet hat, hat es zu erkennen gegeben, dass es die Voraussetzungen des § 81 g Abs. 3 StPO für gegeben erachtet. Diese Feststellung ohne die erforderliche rechtliche Grundlage stellt eine fortwirkende Beeinträchtigung dar, so dass eine Klarstellung durch die Aufhebung der Anordnung geboten war. Über die Frage der Speicherung der beim Beschuldigten auf der Grundlage des Beschlusses vom 10.08.2005 gewonnenen Identifizierungsmusters hat nun die zuständige Polizeibehörde zu entscheiden.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 StPO.
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