Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 13. Aug. 2015 - 8 O 9261/14

bei uns veröffentlicht am13.08.2015

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 8 O 9261/14

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Verkündet am 13.08.2015

LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 13.08.2015, 8 O 9261/14

Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

1) ...

- Beklagte -zu 1)

2) ...

- Beklagte zu 2 -

Prozessbevollmächtigter: ...

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 8. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015 folgendes

Schlussurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten tragen 50% die Klägerin, 50% die Beklagte zu 1.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 50% die Klägerin selbst, 50% die Beklagte zu 1.

Die Beklagte zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin. .

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 16.720,36 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zu 1 ist die „Ex-Schwiegertochter“ der Beklagten zu 2. Am 31.03.2011 gegen 00:30 Uhr kam die Beklagte zu 1 als Fahrerin des Pkw Honda (Kennzeichen FÜ-DE468) auf der Kreisstraße SAD 28 in Richtung Nabburg in Folge Alkoholisierung und überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab. Der bei der Klägerin rentenversicherte .., der sich im Fahrzeug der Beklagten zu 1 befand, jedoch nicht angegurtet war, wurde aus dem Fahrzeug geschleudert und erheblich verletzt. Die Klägerin gewährte dem Versicherten vom 16.05.2011 bis 09.06.2011 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, für die Kosten in Höhe von 2.867,28 € entstanden; außerdem wurde dem Versicherten vom 09.07 bis 20.07.2012 eine Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme und vom 07.01 bis 28.02.2013 ein Reha-Vorbereitungslehrgang gewährt. Einer Aufforderung, ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anzuerkennen, kamen die Beklagten nicht nach.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 2 Halterin des von der Beklagten zu 1 gesteuerten, unfallverursachenden Fahrzeugs gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2 in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sei, ein Anscheinsbeweis bezüglich ihrer Haltereigenschaft folge. Diesen Anscheinsbeweis vermöge die Beklagte zu 2 nicht zu entkräften. Die Beklagte zu 2 sei auch Versicherungsnehmerin des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages. Die Beklagte zu 2 habe das Fahrzeug gekauft und sei dessen Eigentümerin. Sie habe die alleinige Bestimmungsmacht über das Fahrzeug gehabt und habe der Beklagten zu 1 die Nutzungsmöglichkeit jederzeit entziehen können. Es sei auch die Beklagte zu 2 gewesen, die im Ermittlungsverfahren ihre Einverständniserklärung zur Verwertung des totalbeschädigten Fahrzeuges gegeben habe; schließlich sei der Verwertungserlös auf Ihr Konto überwiesen worden (Blatt 90 der Ermittlungsakte). Zudem sei im Haftpflichtverfahren des Versicherten gegen die beiden hiesigen Beklagten und den Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges vorgetragen worden, dass die Beklagte zu 2 zum Unfallzeitpunkt Halterin des Fahrzeuges gewesen sei. Die Beklagte zu 2 sei deshalb neben der Beklagten zu 1 als Halterin nach § 7 Abs. 1 StVG zum Schadenersatz verpflichtet. Die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz von zumindest 60% der von ihr erbrachten Leistungen, da die entsprechenden Ansprüche des Versicherten nach § 116 und § 119 SGB X auf sie übergegangen seien. Da der Versicherte auch bei Anlegen des Sicherheitsgurtes schwer verletzt worden wäre - insoweit unstreitig -, sei dessen Mitverschulden mit 40% ausreichend berücksichtigt.

Am 23.02.2015 ist gegen die Beklagte zu 1 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO folgendes Teilversäumnisurteil ergangen:

I.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.720,36 € zu bezahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu einer Haftungsquote von 60% zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 31.03.2011 ihres Versicherten Brian Berry, geboren am 21.03.1989, entstanden sind und zukünftig entstehen werden, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte zu 2 wird als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin 1.720,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu einer Haftungsquote von 60% zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 31.03.2011 ihres Versicherten Brian Berry, geboren am 21.03.1989, entstanden sind und zukünftig entstehen werden, soweit die Schadenersatzansprüche des Versicherten gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Die Beklagte zu 2 beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 2 bestreitet, Halterin des unfallverursachenden Pkw gewesen zu sein. Sie sei lediglich formell als Halterin dieses Fahrzeuges geführt worden. So seien die Versicherungsprämien ausschließlich von der Beklagten zu 1 bezahlt worden und die Prämien seien auch nicht etwa durch die Beklagte zu 2 erst von dieser ausgelegt und dann von der Beklagten zu 1 zurückerstattet worden. Außerdem sei die Beklagte zu 1 die Versicherungsnehmerin der Haftpflichtversicherung gewesen. Von dem Erlöschen des Versicherungsschutzes für das versicherte Fahrzeug habe die Beklagte zu 2 erst durch ein Schreiben der Stadt Fürth vom 28.04.2011 erfahren. Die Beklagte zu 2 sei auch weder im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 oder im Besitz der Kfz-Kennzeichen gewesen. Die Beklagte zu 2 trägt weiter vor, dass die Beklagte zu 1 das unfallverursachende Fahrzeug auf eigene Rechnung gekauft und bezahlt habe. Die Beklagte zu 2 habe lediglich bei der Zulassung des Fahrzeuges angegeben, dass die Kfz-Steuer von Ihrem Bankkonto per Lastschrift eingezogen werde. Nachdem dies erfolgt sei, habe die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 diesen Betrag nach Aufforderung jedoch zugleich erstattet. Die Beklagte zu 2 habe nach Erhalt des Bescheides der Stadt Fürth vom 28.03.2011 wegen Nichtbestehens des Versicherungsschutzes die Adresse der Beklagten zu 1 nicht gewusst und die Beklagte zu 1 deshalb lediglich telefonisch auf den Sachverhalt angesprochen. Die Beklagte zu 1 habe die Beklagte zu 2 vermutlich deshalb gebeten, nach außen als Halterin aufzutreten, da sie als Empfängerin von Sozialleistungen andernfalls möglicherweise Kürzungen habe hinnehmen müssen. Im Gegenzug für die Übernahme der Haltereigenschaft nach außen habe die Beklagte zu 1 sich bereit erklärt, die Beklagte zu 2 bei Bedarf zu ihrer Arbeitsstelle zu fahren, was wegen einer Erkrankung der Beklagten zu 2 für diese eine große Erleichterung bedeutet habe. Die Beklagte zu 2 habe keinerlei Kenntnisse vom Standort des Fahrzeuges gehabt. Sie sei niemals im Besitz der Zulassungsbescheinigungen gewesen. Einen Erlös aus der Verwertung des Unfallfahrzeugs habe die Beklagte zu 2 nicht erhalten. Im Übrigen sei das Mitverschulden des Versicherten der Klägerin mit mindestens 70% zu bewerten.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015 wird Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig, aber unbegründet.

A)

Nachdem das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 durch Teil-Versäumnisurteil bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, war hinsichtlich der Beklagten zu 2 noch durch Schlussurteil, sowie insgesamt über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

B)

Der Klägerin steht kein Schadenersatzanspruch aus übergegangenem Recht zu, da der Versicherte der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 keinen (übergangsfähigen) Schadenersatzanspruch hat. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2, die das Unfallfahrzeug nicht geführt hat, ist lediglich nach § 7 Abs. 1 StVG denkbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2 schuldhaft die Benutzung des Fahrzeuges durch die Beklagte zu 1 ermöglicht hat und dabei wusste, dass diese nicht fahrtüchtig war, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der der Klägerin obliegende Beweis dafür, dass die Beklagte zu 2 Halterin des unfallversicherten Fahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG war, ist ihr nicht gelungen (zur Beweislast Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janke, StVG, 23. Aufl. § 7 Rn. 28).

I.

Halter des Kraftfahrzeuges ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (BGH NJW 1983, 1492 m. w. N.).

II.

In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.

Diesen leitet sie aus dem Umstand her, dass die Beklagte zu 2 - unstreitig - in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 eingetragen ist bzw. war. Es spreche demnach der Beweis des ersten Anscheins für die Haltereigenschaft der Beklagten zu 2.

1. Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis ist ein typischer Geschehensablauf, also ein bestimmter Tatbestand, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs bzw. eine Verknüpfung zweier Umstände hinweist. Der Beweis des ersten Anscheins wird durch feststehende (erwiesene oder unstreitige) Tatsachen entkräftet, nach welchen die Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommt (BGH NJW 2013, 2901).

Ein Beweis des ersten Anscheins ist also dann möglich, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGHZ 100, 214, 216; 160, 308, 313). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGHZ 160, 308, 313). Die Typizität fehlt etwa, wenn die Möglichkeit von zwei typischen Geschehensabläufen besteht, aber nur einer haftungsbegründend ist. Es genügt nicht die große Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines der möglichen Sachverhalte (BGH NJW-RR 88, 789, 790).

2. Gemessen daran kann hier nicht von den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises ausgegangen werden.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 FZV ersetzt den früheren Fahrzeugschein. Sie ist der Nachweis der Zulassung und bei Verkehrskontrollen ein mitzuführendes wesentliches Legitimationspapier (Wohlfahrt in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht § 11 FZV Rn. 3). Sie ist eine öffentliche Urkunde, mit dem die Zulassungsstelle bescheinigt, dass ein bestimmtes amtliches Kennzeichen einer näher bezeichneten Person für ein bestimmtes Kfz zugeteilt worden ist. Die Beweisfunktion dieses Papiers erstreckt sich aber nur auf die Tatsache der Zulassung eines bestimmten Fahrzeuges zum öffentlichen Verkehr, nicht auch auf die Person dessen, auf den das Fahrzeug zugelassen wird (OVG Koblenz NZV 1991, 406 zum Fahrzeugschein). Da es sich somit nicht um ein Ausweispapier handelt, stellen die Personalangaben im Fahrzeugschein keine verlässliche Grundlage für die Feststellung dar, wer aus der Halterhaftung in Anspruch genommen werden kann (OVG Koblenz NZV 1991, 406).

Die richterliche Erfahrung, wie auch die allgemeine Lebenserfahrung, zeigen, dass es die verschiedenste Gründe dafür gibt, dass die tatsächlichen Verhältnisse mit den schriftlich - nach außen - dokumentierten nicht übereinstimmen. So ist etwa die Konstellation nicht unüblich, dass Eltern als Versicherungsnehmer für das Fahrzeug ihres volljährigen Kindes auftreten, um diesem günstigere Prämien zu sichern. Gleichwohl wird das Fahrzeug ausschließlich vom volljährigen Kind genutzt, das für dieses in tatsächlicher - und gegebenenfalls auch wirtschaftlicher - Hinsicht ausschließlich verantwortlich ist. Auch wenn die Eltern das von Ihnen gekaufte Fahrzeug ihrem Kind schenken und (weiterhin) in den Zulassungsbescheinigungen eingetragen sind, so ist etwa wenn das Kind „mit dem Auto“ fernab vom Wohnort der Eltern studiert, der Umstand, dass die Eltern (weiterhin) in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind für die Haltereigenschaft ohne Aussagewert. Die Häufigkeit solcher oder vergleichbarer Konstellationen verbietet es nach Ansicht des Richters davon auszugehen, dass mit sehr großer Wahrscheinlichkeit derjenige Halter des Fahrzeuges ist, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, d. h. für dieses Fahrzeug tatsächlich und wirtschaftlich verantwortlich ist,.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 FZV, die den früheren Fahrzeugbrief ersetzt, hat schon von Gesetzes wegen zur Haltereigenschaft keine Aussagekraft: Nach § 12 Abs. 6 S. 1 FZV entscheidet die Zulassungsbehörde keine privatrechtlichen Sachverhalte.

Damit ist festzuhalten, dass die Eintragung in den Zulassungspapieren ohne entscheidende Relevanz ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68, VersR 1696, 907; OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009 - 4 U 238/09, NJW 2010, 945, 947). Wenngleich es im allgemeinen ein „Anzeichen“ dafür sein mag, dass Halter des Fahrzeugs ist, auf wessen Namen die Zulassung lautet (BGH, Urteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68, VersR 1696, 907; BGH Urteil vom 29.05.1954 - VI ZR 111/53, VersR 1954, 365,366), erreicht dieses Indiz doch nicht das Gewicht, das für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlich ist. Ein Anscheinsbeweis kann deshalb aus der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung nicht hergeleitet werden.

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des AG Saarbrücken (Urteil vom 12.01.2006, 5 C 654/05, Juris) steht dem nicht entgegen. Diese Entscheidung setzt sich nicht mit den Anforderungen an die Annahme eines Anscheinsbeweises auseinander, bei dessen Anwendung grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist (BGH NJW 2012, 608).

Offen bleiben kann damit auch, ob auf eine Eintragung in einer Urkunde die Erwägungen des Anscheinsbeweises überhaupt (entsprechend) anwendbar sind.

3. Ungeachtet des Vorstehenden hätte die Beklagte zu 2 jedoch einen - unterstellt - in Folge ihrer Eintragung in der Zulassungsbescheinigung gegen sie ins Feld geführten Anscheinsbeweis entkräftet.

So hat die Beklagte zuletzt unwidersprochen vorgetragen, dass sie wegen des Öfteren von der Beklagten zu 1 vorgenommener Wohnortwechsel keinerlei Kenntnisse vom Standort des Fahrzeuges gehabt habe. Trotz in der mündlichen Verhandlung eingeräumter Schriftsatzfrist ist die Klägerin dem mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.07.2015 nicht entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Bereits die Tatsache, dass die Beklagte zu 2 unstreitig nicht wusste, wo sich das Fahrzeug befand, schließt die für eine Haltereigenschaft erforderliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug aus (vgl. BGH NJW 1983, 1492). Dieser unstreitige Umstand führt jedenfalls dazu, dass die etwaigen Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises als erschüttert anzusehen wären.

4. Die Zulassungsbescheinigungen erbringen auch als öffentliche Urkunden keine Beweiskraft: Zum einen sind die Urkunden nicht in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt worden (§ 435 PO), zum anderen entfaltet § 415 ZPO lediglich formelle, aber keine inhaltliche Beweiskraft bewirkt (Musielak/Huber, ZPO 12. Aufl. § 415 Rn. 10).

III.

Auch in der Gesamtschau mit den übrigen Indizien/Umständen kann die Klägerin die Haltereigenschaft der Beklagten zu 2 nicht beweisen.

1. Die Eintragung der Beklagten zu 2 in der Zulassungsbescheinigung hat diese mit einem der Beklagten zu 1 gegenüber geleisteten Gefallen erklärt. Sie habe sich gleichsam im Gegenzug dazu von Zeit zu Zeit in die Arbeit fahren lassen. Dies allein begründet jedoch noch keine eigene Verfügungsgewalt der Beklagten zu 2 über das Fahrzeug.

2. Entgegen des Vortrags der Klägerin ist die Beklagte zu 2 nicht Versicherungsnehmerin des unfallverursachenden Fahrzeuges gewesen. Wie der Richter in der mündlichen Verhandlung, in der die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Amberg, Az. 104 Js 7696/11, beigezogen war und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden war, hingewiesen hat, befindet sich in der Ermittlungsakte (S. 61) eine Auskunft des früheren Haftpflichtversicherers des unfallverursachenden Fahrzeuges, wonach die Beklagte zu 1 Versicherungsnehmerin dieses Fahrzeuges war. Dies stützt den Vortrag der Beklagten zu 2. Die Tatsache, dass in dieser Auskunft des Haftpflichtversicherers die Beklagte zu 2 als Halterin angegeben ist, hat keinen Indizwert, da nicht erkennbar ist, woraus der Haftpflichtversicherer diese „Erkenntnis“ gewonnen haben will.

3. Im - auch gegen die Beklagte zu 2 geführten Ermittlungsverfahren (wegen Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis) hat die Beklagte zu 2 von Anfang an vortragen lassen, dass sie das Fahrzeug nicht erworben habe, sondern dieses von der Beklagten zu 1 ausschließlich genutzt worden sei. Versicherungsnehmerin sei die Beklagte zu 1 gewesen. Die Beklagte zu 2 sei weder tatsächlich noch technisch in der Lage gewesen, den Pkw still zu legen. In der Folge ist das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte zu 2 auch mangels Nachweises deren Haltereigenschaft eingestellt worden nach § 170 Abs. 2 StPO.

4. Beweis dafür, dass die Beklagte zu 2 das Fahrzeug als Eigentümerin erworben hat - was ebenfalls allenfalls Indizcharakter haben könnte -, hat die Klägerin nicht angetreten.

5. Ein wirtschaftliches Indiz für die Haltereigenschaft der Beklagten zu 2 kann schließlich nicht daraus gewonnen werden, dass - wie die Klägerin behauptet hat - die Beklagte zu 2 den Erlös aus der Verwertung des unfallbeschädigten Fahrzeugs vereinnahmt habe. Wie sich aus einem polizeilichen Aktenvermerk der Ermittlungsakte ergibt (Blatt 85 der Ermittlungsakte) ist der Verwertungserlös gegenüber der Beklagten zu 2 mit Verwahrkosten, die das Autohaus, bei dem das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall verwahrt worden war, gegenüber der Beklagten zu 2 geltend gemacht hat, verrechnet worden. Die Tatsache, dass ein Autohaus sich an den „naheliegendsten“, weil für sie solventen Schuldner von Forderungen für die Verwahrung des beschädigten Fahrzeuges hält und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Aufrechnung nutzt, ist kein Indiz für einen wirtschaftlichen Nutzen des Schuldners aus dem Fahrzeug, der eine Haltereigenschaft begründen könnte.

6. Schließlich ist auch die Tatsache, dass im beigezogenen Verfahren des Landgerichts Amberg, Az. 12 O 50/12, in dem der Versicherte der Klägerin die beiden hiesigen Beklagten, sowie den Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz in Anspruch nahm, dieser vorgetragen hat, dass die Beklagte zu 2 zum Unfallzeitpunkt Halterin des Fahrzeuges gewesen sei (Beiakte S. 88), kein Indiz für die tatsächliche Haltereigenschaft der Beklagten zu 2.

Es ist bekannt, dass der aufgrund versicherungsvertraglicher Regulierungsvollmacht im Haftpflichtprozess federführende Haftpflichtversicherer seine Informationen primär aus den ihm vorliegenden schriftlichen Unterlagen bezieht. Es spricht deshalb alles dafür, dass der Haftpflichtversicherer seine Ansicht, wonach die Beklagte zu 2 Halterin des Fahrzeuges gewesen sei lediglich auf den Umstand stützt, dass diese in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist. Diesem Umstand aber kommt - wie oben ausgeführt - keine ausschlaggebende Bedeutung bei.

IV.

Insgesamt kann damit der Nachweis der Haltereigenschaft der Beklagten zu 2 nicht als geführt angesehen werden. Schadenersatzansprüche des Versicherten der Klägerin, die Kraft Gesetzes auf diese übergegangen sein könnten, sind damit nicht gegeben. Die Klage war damit insgesamt gegenüber der Beklagten zu 2 abzuweisen.

C)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ zu versehen. Die sichtbare Markierung trägt zudem eine Druckstücknummer, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung muss ferner die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und einen Sicherheitscode so verdecken, dass die darunterliegende Markierung und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.

(2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde

1.
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank oder
2.
Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen,
zur Verfügung, damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.

(4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.

(5) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.

(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.