Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 17. Mai 2018 - 19 O 9546/16
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird, soweit sie Warenbezüge der Jahre 2003 und 2004 betrifft sowie soweit die Feststellung der Verzinsung der eingetretenen Schäden beantragt ist, als unzulässig abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen:
4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
„Dem Betroffenen ... wird zur Last gelegt, im Zeitraum von Februar 2004 bis Januar 2008 u.a. in Bonn durch ein und dieselbe Handlung, gemeinschaftlich handelnd mit Vertretern der
...
vorsätzlich als vertretungsberechtigtes Organ einer jur. Person, die ihrerseits vertretungsberechtigte Gesellschafterin einer Personenvereinigung ist, dem Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen zuwidergehandelt zu haben, welche den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Betroffene ... hat als Geschäftsführer der ... im Zeitraum vom 17.02.2004 bis zum 30.11.2005 und vom 28.02.2007 bis zum 23.01.2008 an zehn Sitzungen des Vorstandes und des Verkaufsleiter-Ausschusses der ... e.V., der seit 1969 existiert und dem u.a. Vertreter der Nebenbetroffenen und der o.g. Unternehmen angehörten, teilgenommen. Hierbei wurden auch Informationen ausgetauscht über Konditionenverhandlungen und Sonderforderungen bei Jahresgesprächen mit Abnehmern aus dem Lebensmitteleinzelhandel sowie über beabsichtigte Erhöhungen der Listenpreise, wobei der Detaillierungsgrad der ausgetauschten Informationen gering war und sich auf ungefähre Angaben zum Umfang (Durchschnitt in Prozent, z.B. über das gesamte Sortiment) beschränkte. Der persönlich nicht Verfolgte ... nahm als leitender Vertriebsmitarbeiter von ... an einem Treffen am 08.05.2007 teil.“
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1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der ... (Handelsregister des Amtsgerichts ...) sämtliche Schäden nebst Zinsen ab Schadensentstehung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die ... (Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg ...) zusammen mit der ... der ... der ... der K. der ... der ... der ... der ... der ... der ... der ... der ... der ... und der ... in der Zeit vom 03.12.2003 bis 23.01.2008 kartellrechtswidrige Verhaltensweisen begangen, insbesondere Informationen ausgetauscht hat über beabsichtigte Erhöhungen der Listenpreise, den Stand der Konditionenverhandlungen bei Jahresgesprächen mit den Abnehmern aus dem Lebensmitteleinzelhandel sowie den Stand der Verhandlungen mit Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels in Bezug auf von diesen gewünschten Sonderforderungen, wie in den vom Bundeskartellamt erlassenen Bußgeldbescheiden gegen die
1.... festgestellt.
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2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.124,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen.
Klageabweisung.
Gründe
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth
II. Bestimmtheit des Klageantrags
III. Feststellungsinteresse
B. Keine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO
C. Begründetheit
I. Anspruchsgrundlage
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■für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 die Vorschrift des § 33 S. 1 2. Halbsatz GWB in der Fassung vom 26.08.1998 i.V.m. § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998;
-
■für den übrigen Zeitraum in der Fassung der Vorschrift des § 33 Abs. 3 GWB in der Fassung vom 07.07.2005, die darauffolgend bis 08.06.2017 in ihrem Wortlaut nicht geändert wurde, in Verbindung mit § 1 GWB.
II. Aktivlegitimation der Klägerin
III. Kartellverstoß der ...
IV. Rechtsnachfolge der Beklagten
V. Kartellbetroffenheit
1. Diesbezügliche Feststellungen des Bundeskartellamts/OLG Düsseldorf
2. Kein Anscheinsbeweis
(1) Jahresgespräche/Sonderforderungen des Handels
(2) Erhöhung der Bruttolistenpreise
(a) Sachlich relevanter Markt
(b) Konkreter Informationsaustausch bezogen auf diesen Markt
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•Bei der Sitzung am 08.05.2007 kam es nach den Feststellungen des Bundeskartellamts bedingt durch die sich verschärfende Rohstoffkostensituation zu einer umfassenden Diskussion über die für 2008 geplanten Preiserhöhungen. Hierbei teilte nach den Feststellungen des Bundeskartellamts ... mit, die Preise im Jahr 2007 nicht erhöht zu haben sowie eine beabsichtigte zukünftige Preiserhöhung von 9 % für ... und ... berichtete von der bereits bekannten Preiserhöhung von 7 % für 2007 (vgl. Anlage K7, Rn. 59 und 108). Diese Preiserhöhungen waren „größtenteils“ (außer der „bereits bekannten“ Preiserhöhung von ...) noch nicht am Markt bekannt (vgl. Anlage K7, Rn. 108). An der Sitzung nahm der Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten ... teil (vgl. Anlage K7, Rn. 109). Das OLG Düsseldorf konnte nicht abschließend feststellen, ob in dieser Sitzung über die für 2008 geplanten Preiserhöhungen gesprochen wurde (vgl. Anlage K23, Rn. 259). Die Beklagte hat jedoch dem Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich der angekündigten Preiserhöhungen (S. 12 d. Klageschrift) nicht bestritten.
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•Anlässlich des Treffens am 10.10.2007 setzten die Teilnehmer nach den Feststellungen des Bundeskartellamts ihre Diskussion über Preiserhöhungen fort. ... teilte mit, eine Preiserhöhung von 5-7 % bereits abgeschlossen zu haben. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten teilte eine geplante Preiserhöhung von 3 % mit. ... berichtete von einer neuen geplanten Preiserhöhung (vgl. Anlage K7, Rn. 61 und 110). Auch insoweit hat die Beklagte dem Sachvortrag der Klägerin (S. 12 d. Klageschrift) nicht bestritten.
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•Die Teilnehmer tauschten sich anlässlich des Treffens am 21.11.2007 über die Umsetzung der Preiserhöhungen dahingehend aus, dass der Handel bei keinem der Teilnehmer - bis auf ... - die Preiserhöhungen akzeptiert hätte (vgl. Anlage K7, Rn. 62, 117). Die Unternehmensvertreter - auch der Rechtsvorgängerin der Beklagten - diskutierten über verschiedene Taktiken für weitere Gespräche (vgl. Anlage K7, Rn. 117 f.).
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•Auch beim letzten Treffen am 23.01.2008 wurde über die Umsetzung der Preiserhöhungen gesprochen (vgl. Anlage K7, Rn. 63 und 121), wobei auch ein Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten anwesend war (vgl. Anlage K7, Rn. 121).
(3) Zeitliche Beschränkung
VI. Schaden
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•„...“ erwarben die Klägerin bzw. die Zendentin im Jahr 2008 in einer Menge von 793.313,20 für einen Einkaufspreis netto von 537.702 € (Einzelpreis: 0,67779 €), im Jahr 2007 hingegen eine Menge von 249.400 für 172.086,00 € (Einzelpreis: 0,69 €). Der Netto-Netto-Preis der Klägerin ist somit gefallen.
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•„...“ erwarben die Klägerin bzw. die Zendentin im Jahr 2008 in einer Menge von 699.384,96 zu einem Nettoeinkaufspreis von 804.836,00 € (Einzelpreis: 1,15078 €), im Jahr 2007 hingegen eine Menge von 292.896,00 zu einem Nettoeinkaufspreis von 336.830,40 € (Einzelpreis: 1,15 €). Die Preissteigerung ist minimal (0,0678 %). Es steht jedenfalls - wie bereits ausgeführt - nicht fest, dass diese auf eine Erhöhung der Bruttolistenpreise (die lediglich den Ausgangspunkt für die Preisbildung darstellen) zurückzuführen ist. Wenn anlässlich der Vereinbarung individueller Bezugskonditionen sich das Ergebnis der relevanten Netto-Netto-Preise der Klägerin bezüglich dieses Produkts geringfügig verschlechtert haben sollte, kann ein Zusammenhang mit dem Informationsaustausch jedenfalls nicht positiv festgestellt werden.
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•„...“ erwarben die Klägerin bzw. die Zendentin im Jahr 2008 in einer Menge von 958.770 Stück zu einem Einkaufspreis von 1.503.080 € (Einzelpreis: 1,56772 €), im Jahr 2007 hingegen eine Menge von 357.990 Stück zu einem Einkaufspreis von 549.872,64 € (Einzelpreis: 1,536 €). Dies entspräche einer Preissteigerung von 2,065 % (vgl. hierzu im Einzelnen unter VI.2.f)).
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•„...“ in einer Menge von 831.000 Stück für 1.118.000 € (Einzelpreis: 1,3454 €; vgl. Anlage K 31), während im Jahr 2007 eine Menge von 612.000 Stück für 821.000 € (Einzelpreis: 1,3415 €; vgl. Anlage K 30) erworben worden war. Dies entspricht einer Preissteigerung von 0,288 %. Es steht jedenfalls - wie bereits ausgeführt - nicht fest, dass diese auf eine Erhöhung der Bruttolistenpreise (die lediglich den Ausgangspunkt für die Preisbildung darstellen) zurückzuführen ist. Wenn anlässlich der Vereinbarung individueller Bezugskonditionen sich das Ergebnis der relevanten Netto-Netto-Preise der Klägerin bezüglich dieses Produkts geringfügig verschlechtert haben sollte, kann ein Zusammenhang mit dem Informationsaustausch jedenfalls nicht positiv festgestellt werden.
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•„...“, das jedoch im Jahr 2007 nicht bezogen worden war, so dass kein Preisvergleich vorgenommen werden kann.
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•„...“ in einer Menge von 726.000 Stück zu einem Einkaufspreis von 491.000 € (Einzelpreis: 0,6763 €, vgl. Anlage K 31), im Jahr 2007 hingegen in einer Menge von 742.000 Stück für einen Einkaufspreis von 512.000 € (Einzelpreis: 0,6900 €, vgl. Anlage K 30). Hieraus ergibt sich eine Preissenkung.
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•„...“ in einer Menge von 660.000 Stück zu einem Einkaufspreis von 755.000 € (Einzelpreis: 1,1439 €, vgl. Anlage K 31), während im Jahr 2007 eine Menge von 718.000 zu einem Einkaufspreis von 829.000 € (Einzelpreis: 1,1546 €, vgl. Anlage K 30) bezogen worden war. Auch hieraus ergibt sich eine Preissenkung.
-
•„...“ in einer Menge von 901.000 zu einem Einkaufspreis von 1.412.000 € (Einzelpreis: 1,5671 €, vgl. Anlage K 31), während im Jahr 2007 eine Menge von 968.000 Stück zu einem Einkaufspreis von 1.487.000 € (Einzelpreis: 1,5362 €, vgl. Anlage K 30) erworben worden war. Dies entspricht einer Preissteigerung von 2,0174 % (vgl. hierzu im Einzelnen unter VI.2.f)).
•
Die Zedentin bezog zudem im Jahr 2008 -
•„...“ in einer Menge von 56.000 Stück für 75.000 € (Einzelpreis: 1.3393 €, vgl. Anlage K 31), während im Jahr 2007 eine Menge von 57.000 Stück für 77.000 € (Einzelpreis: 1,3509 €, vgl. Anlage K 30) erworben worden war. Hier ergibt sich eine Preissenkung.
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•„...“, das jedoch im Jahr 2007 nicht bezogen worden war, so dass kein Preisvergleich vorgenommen werden kann.
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•„...“ in einer Menge von 68.000 Stück zu einem Einkaufspreis von 46.000 € (Einzelpreis: 0,6765 €, vgl. Anlage K 31), im Jahr 2007 hingegen in einer Menge von 58.000 Stück für einen Einkaufspreis von 40.000 € (Einzelpreis: 0,6896 €, vgl. Anlage K 30). Auch hier ergibt sich eine Preissenkung.
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•„...“ in einer Menge von 39.000 Stück zu einem Einkaufspreis von 45.000 € (Einzelpreis: 1,1538 €, vgl. Anlage K31), während im Jahr 2007 eine Menge von 51.000 Stück zu einem Einkaufspreis von 59.000 € (Einzelpreis: 1,1569 €, vgl. Anlage K 30) bezogen worden war. Auch hier ergibt sich eine Preissenkung.
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•„...“ in einer Menge von 59.000 zu einem Einkaufspreis von 93.000 € (Einzelpreis: 1,5763 €, vgl. Anlage K31), während im Jahr 2007 eine Menge von 67.000 Stück zu einem Einkaufspreis von 103.000 € (Einzelpreis: 1,5373 €, vgl. Anlage K 30) erworben worden war. Dies entspricht einer Preissteigerung von 2,5341 % (vgl. hierzu im Einzelnen unter VI.2.f)).
VII. Rechtsanwaltskosten
D. Kosten/vorläufige Vollstreckbarkeit
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.