Landgericht Neubrandenburg Beschluss, 02. Feb. 2010 - 4 O 209/09

bei uns veröffentlicht am02.02.2010

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 08.09.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegner zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld, Schadenersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und inmateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 08.09.2009 entstanden sind aufgrund einer Augenverletzung.

2

Dem liegt u.a. folgender Sachverhalt zu Grunde:

3

Der Antragsteller, welcher im September 2006 in die Grundschule in … eingeschult worden war, wurde am 08.09.2006 in der Schule von seinem Mitschüler M mit einem aus Zaundraht in Form eines Sterns mit verdrehtem Schweif gefertigten Gegenstand in das linke Auge gestochen. Die zu diesem Zeitpunkt aufsichtsführende Lehrerin Frau L hatte den vorgenannten Gegenstand am gleichen Tag zu einem früheren Zeitpunkt bei diesem Schüler festgestellt und den Schüler aufgefordert hatte, den Gegenstand in seinen Schulranzen zu packen.

4

Durch eine Lehrerin der Grundschule … wurden die Eltern des Antragsteller, die im Nachbarort wohnten, telefonisch verständigt. Sowohl die aufsichtsführende Lehrerin L als auch die Klassenlehrerin, die stellvertretende Schulleiterin, … und die Schulleiterin, …, haben den Antragsteller bis zum Eintreffen seiner Eltern weder einem Notarzt vorgestellt, noch den Rettungsdienst verständigt. Gegenüber der Schule befindet sich eine Arztpraxis des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. … der zum Unfallzeitpunkt in seiner Praxis anwesend war. Auch dieser wurde durch die Vorgenannten nicht verständigt.

5

In der Folge sind die Eltern des Antragstellers in der Schute erschienen, haben den Antragsteller in Empfang genommen und sind mit ihm in ihrem Pkw nach U das dortige Krankenhaus der Antragsgegnerin zu 2. in die Notaufnahme gefahren.

6

Im … Krankenhaus … wurden sie weiter verwiesen an die in … Fachärztin für Augenheilkunde Dipl.-Med. P.. Nach kurzer ärztlicher Untersuchung wurde durch die Augenärztin … ein Notarztwagen bestellt und der Antragsteller sofort unter Einsatz von Blaulicht in das … Klinikum N gebracht. Der Antragsteller ist auf dem linken Auge erblindet.

7

Der Antragsteller behauptet,

8

die Antragsgegnerin zu 1. sei durch die aufsichtsführende Lehrerin verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die in der Hofpause teilnehmenden Kinder nicht geschädigt würden. Diese Aufsichtspflicht habe das beklagte Land bzw. die von ihm beauftragte Lehrerin verletzt und deshalb sei es dem Antragsteller zu Schadenersatz wegen der eingetretenen Gesundheits//Körperverletzung und damit verbundenen Aufwendungen sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Der Inhalt der Aufsichtspflicht bestehe darin, den Aufsichtsbedürftigen - vorliegend den "Schädiger" zu beobachten, zu belehren und aufzuklären, zu leiten und auf sein Verhalten Einfluss zu nehmen. Das Verhalten der Lehrerin habe sich jedoch nicht nur als nicht ausreichend oder ungenügend erwiesen, sondern als grob fahrlässiges Verhalten, zumal, wenn sie den neuen 6 jährigen Schüler noch nicht in seinem Verhalten einschätzen könne. Bei dem Gegenstand, mit dem er, der Antragsteller, verletzt worden sei, habe es sich um einen mehr als 9 cm großen Stern aus 3 - 4 mm starken Eisendraht gehandelt, welcher an seinen Enden zusammengedreht sei und eine 4 cm lange Spitze aufgewiesen habe. Dieser Gegenstand sei weder als Spielzeug, noch für den Umgang eines 6 jährigen geeignet und dessen sofortige Einziehung wäre erforderlich gewesen, um seine, des Antragstellers, Verletzung zu vermeiden.

9

Nach dem Unfall hätte er durch die Schule unverzüglich einem Arzt vorgestellt werden müssen und bei der Antragsgegnerin zu 2. hätte er mit seinen Eltern nicht abgewiesen werden dürfen.

10

Die Antragsgegner zu 1. und zu 2. bestreiten das Bestehen von Ansprüchen.

11

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die abgereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

12

Dem Antragsteller kann weder Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. noch für eine solche gegen die Antragsgegnerin zu 2. zugesprochen werden. Die von ihm beabsichtigte Klage hat insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und damit liegen bereits die Voraussetzungen des § 114 ZPO für eine Prozesskostenhilfegewährung nicht vor.

13

Es kann dahinstehen, ob ein Fall der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) vorliegt, soweit den für die Grundschule … handelnden Personen, sowohl eine unterlassene Einziehung des die Verletzung verursachenden Gegenstandes, als auch eine unterlassene Information des Notarztes bzw. ein Unterlassen des Aufsuchens des Arztes mit Praxis gegenüber der Schule .vorgeworfen wird. Ebenso ist es letztlich unbeachtlich, ob der Antragsteller tatsächlich i.S. von § 839.(1) Satz 2 BGB nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

14

Denn bereits nach dem unstreitigen Sachvortrag greift im vorliegenden Fall die in § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII geregelte Haftungsbeschränkung. Der Unfall hat sich anlässlich einer zweifelsfrei zum Schulbetrieb gehörenden Schulpause ereignet. Deshalb ist die Antragsgegnerin zu 1. nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, denn zu ihren Gunsten gilt die o.g. Haftungsbeschränkung. Danach sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

15

Da die Antragsgegnerin zu 1. dies nicht bestritten hat, ist davon auszugehen, dass sie als Träger der Grundschule "Unternehmer" (vgl. §§ 121 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) des Schulbetriebs gewesen. Der Antragsteller hat als Schüler der Grundschule gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII zu den gesetzlich Versicherten gehört, die "für" den Schulbetrieb "tätig sind oder zu ihm in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen" (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII).

16

Wie die Antragsgegnerin zu 1. zutreffend eingewandt hat, greift somit für die im vorliegenden Fall geltend gemachten Ansprüche gegen das Land … der Haftungsausschluss nach §104 SGB VII.

17

Gem. § 106 SGB VII gilt das Haftungsprivileg des Unternehmers (§ 104 SGB VII) und der Betriebsangehörigen (§ 105 SGB VII) auch für Schüler untereinander sowie im Verhältnis der Schüler zu den "Betriebsangehörigen" und umgekehrt.

18

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII weitet den Versicherungsschutz für Schüler sogar auf die Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen vor und nach dem Unterricht aus, wobei eine Durchführung dieser Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Schule ausreicht. Im Rahmen der allgemeinen Unfallversicherung herrscht zwar Einigkeit darüber, daß das Haftungsprivileg nur für solche Tätigkeiten gilt, die dem Arbeitnehmer, der den Unfall verursacht hat, entweder ausdrücklich von dem Betrieb und für den Betrieb übertragen sind oder die er im Interesse des Betriebes ausführt, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen und in diesem Sinne betriebsbezogen sind. Deshalb gilt grundsätzlich im Normalanwendungsfall bezogen auf das Berufsleben für Neckereien und tätliche Auseinandersetzungen das Haftungsprivileg im Anwendungsbereich des § 105 SGB VII nicht. Bei der Umsetzung des Begriffes "betriebliche Tätigkeit" und der hierzu entwickelten Kriterien auf den Schulbetrieb muß jedoch bedacht werden, dass in Kindergärten, Schulen und Hochschulen keine gegenseitigen Leistungsbeziehungen im Sinne geschuldeter Dienstleistungen bestehen, sondern der "Lernbetrieb" vielmehr darauf ausgerichtet ist, die Kinder und Jugendlichen durch den Unterricht auf das spätere Arbeitsleben vorzubereiten und neben ihrem Wissen auch ihre sozialen Fähigkeiten so zu entwickeln, daß sie als Erwachsene ein ihren Fähigkeiten entsprechendes Leben in der Gesellschaft führen können. Ihre Handlungen und Tätigkeiten dienen daher nicht in erster Linie den besuchten Einrichtungen, sondern den Jugendlichen selbst.

19

Die herrschende Meinung vertrat bereits schon zu Zeiten der Geltung der RVO die Auffassung, dass die Zusammenführung von Minderjährigen an einem Ort, der Schule, die damit gegebene Anhäufung von Leichtsinn und Unerfahrenheit, als solche bereits eine unfallträchtige Situation darstellt, so daß die Schulbezogenheit einer Neckerei oder eines Streites unabhängig davon zu bejahen sei, ob sich das fragliche Ereignis in der Pause oder in einer Unterrichtsstunde zugetragen hat. In der Arbeitsweit nämlich wurden schon von § 637 RVO solche Unfälle umfaßt, die aus den typischen betriebsbedingten Situationen und Verhaltensweisen und den daraus folgenden Gefahren der Betriebsangehörigen entstehen könnten. Auf die Schulsituation übertragen bedeutet dies, daß vom Haftungsausschluß alle Unfälle erfaßt werden sollten, die aus dem schultypischen Verhalten der Schüler entstünden. Dazu aber zählt gerade auch der Bewegungsdrang und das Entladen von Aggressionen, die zu den dem Schulbetrieb immanenten Gefahrensituationen zu rechnen sind. Eine betriebliche Tätigkeit im schulischen Bereich ist daher nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten mit der Anordnung eines Lehrers oder sonst im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterrichtsbetrieb steht, sondern auch dann, wenn es sonst auf dem typischen Verhalten eines Schülers beruht. Der innere Zusammenhang zwischen dem Schulbesuch und der Verletzungshandlung ist daher auch dann gegeben, wenn diese aus einer Spielerei, Neckerei, Rauferei o.ä. unter Schülern hervorgegangen ist; dasselbe gilt auch für Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust oder dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden. Auch Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfeinden oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit von Aufsichtspersonen - beruhen, sind als schulbezogen anzuerkennen.

20

Die besonderen Gefahren des Schulbetriebes für den Schüler liegen, worauf auch schon der BGH wiederholt hingewiesen hat, nicht vorrangig im Umgang mit gefährlichem Arbeitsgerät oder -material. Von Schulfächern wie dem Sport- oder Werkunterricht abgesehen kann es zu gegenseitigen Verletzungen von Schülern durch im strengen Sinne dem Lernbetrieb dienende Verrichtungen kaum kommen. Es ist vor allem die nötige Erfahrung und Rücksichtnahme, die den Kindern und heranwachsenden Jugendlichen zumeist fehlt, die aber erforderlich ist, um sich in einem Prozess gegenseitiger Anpassung in eine nicht selbst gewählte Gruppe einzufügen. Die hiervon ausgehenden Gefährdungen werden besonders deutlich, wo vor oder nach dem Unterricht oder in den Schulpausen eine Lockerung der in den Schulstunden herrschenden Disziplin nicht nur stattfindet, sondern aus erzieherischer Sicht sogar gewünscht ist. Nicht zufällig ereignen sich fast alle Unfälle, nicht während der Unterrichtsstunden, sondern außerhalb derselben. Dass es dabei zu Handlungen kommt, die die körperliche Integrität von Mitschülern absichtlich oder versehentlich beeinträchtigen, ist geradezu typisch. Eben hierdurch unterscheidet sich gerade die Arbeitswelt vom Schulbetrieb. Dort sind in aller Regel Erwachsene, sich ihrer Verantwortung im Umgang mit ihren Mitmenschen und den von vielen Gerätschaften ausgehenden Gefährdungen bewusste Personen tätig, bei denen die geistige und sittliche Reife so weit ausgeprägt ist, dass körperliche Auseinandersetzungen im Betrieb die absolute Ausnahme schon deshalb darstellen, weil sie erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung nach sich ziehen können. Demgegenüber fehlt Kindern und Jugendlichen typischerweise eben diese Einsicht und Erfahrung, so dass Raufereien und dergleichen schon zum typischen Erscheinungsbild des Schulalltages zählen. Dementsprechend zeigt schon die Entstehungsgeschichte der Schülerunfallversicherung, dass es vor allem darum ging, Kindern und Jugendlichen eine Entschädigung für Schulunfälle auch und gerade dann zu gewähren, wenn ein Haftpflichtanspruch nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht besteht. Wenn schon von daher erhebliche Differenzen in den Geltungsgründen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII andererseits bestehen, so spricht nichts dagegen, auch den Haftungsausschluss auszulegen und dem Gedanken des sozialen Rechtsstaates in besonderer Weise dadurch Rechnung zu tragen, dass den dort genannten Personen das Haftungsprivileg auch dann zukommt, wenn die schadenstiftende Handlung nicht unmittelbar mit dem Lernbetrieb in Zusammenhang steht, sondern Ausfluss solcher Gefahren ist, die mit dem typisch schulischen Gruppenverhalten von Kindern und Jugendlichen in Zusammenhang stehen. Damit jedoch sind nicht nur weitergehende Ansprüche gegen Mitschüler ausgeschlossen, sondern vor allem auch solche gegen den Schulträger selbst oder für ilm handelnde Personen.

21

Sind die Voraussetzungen der Haftungsfreistellung grundsätzlich erfüllt, so kommt eine Pflicht der Antragsgegnerin zu 1. zum Ersatz von Personenschäden allein aufgrund der Ausnahme des § 104 Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. SGB VII in Betracht, nämlich wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hätte. Es sind jedoch keine konkreten Umstände vorgetragen worden oder ansonsten ersichtlich, dass der Antragsteller die Verletzung seines Auges bei einem von der Antragsgegnerin zu 1. i. S. d. § 104 Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. Alt. 2 SGB VII vorsätzlich "herbeigeführten" Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 SGB VII) davongetragen hat.

22

Unabhängig davon, dass es bereits wenig wahrscheinlich ist, dass der zum damaligen Zeitpunkt 6jährige Mitschüler des Antragstellers M zum damaligen Zeitpunkt bei der Schädigung des Antragstellers vorsätzlich gehandelt hat, kommt es hierauf im vorliegenden Fall auch nicht an. Eine vorsätzliche Begehungsweise wäre nur dann relevant, wenn sie von den für das Land handelnden Personen, insoweit den vom Antragsteller benannten Lehrerinnen, zur Last zu legen wäre. Selbst unterstellt, der Mitschüler des Antragstellers M hat im Nachhinein die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 10.11.2009 S. 12 genannte Bedrohung gegenüber einen anderen Klassenkameraden in der Folgezeit ausgesprochen, dann kann daraus weder zwingend geschlussfolgert werden, dass er auch die Verletzung des Antragstellers vorsätzlich vorgenommen hat, noch dass die aufsichtspflichtigen Lehrer Anhaltspunkte dafür haben mussten, dass sie mit einer derartigen Verhaltensweise gegenüber dem Antragsteller oder anderen Mitschülern rechnen mussten. Insoweit bestimmt sich, wie der Antragsteller selbst zutreffend feststellt, bei Kindern das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter sowie nach der Voraussehbarkeit von schädigenden Verhalten sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen oder zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Vom Antragsteller ist auch nicht vorgetragen worden, dass es zuvor eine Auseinandersetzung zwischen diesem Mitschüler und ihm gegeben hat oder dass andere Anhaltspunkte gegeben waren, aus denen ein aggressives Verhalten des Mitschülers erklärbar wäre. Insoweit war es vollkommen ausreichend, dass die Lehrerin L so wie in ihrem Bericht, Anlage B 1, geschrieben ihm gegenüber gehandelt hatte. Zwar ergibt sich aus der nachträglichen Betrachtung, dass es im vorliegenden Fall besser gewesen wäre, wenn sie den betreffenden Gegenstand dem Schüler weggenommen hätte. Dass sie dies jedoch nicht getan hat, stellt keine schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht dar. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, wie sich aus der Verfahrensakte auch ergibt, dass selbst die Mutter des Mitschülers offensichtlich in Kenntnis dessen, dass ihr Sohn die Geschenke des Großvaters mit in die Schule nehmen wollte, ihm dies nicht generell untersagt hat.

23

Auch ein schuldhaftes fehlerhaftes Verhalten des Personals der Grundschule nach der Verletzung kann aus dem Vortrag des Antragstellers nicht subsumiert werden. Unabhängig davon, dass der Antragstellervertreter für den Antragsteller im Schriftsatz vom 10.11.2009 selbst feststellt, dass dann, wenn offensichtlich eine Augenverletzung vorliegt, der Verletzte der nächst erreichbaren Arztpraxis des entsprechenden Fachgebietes zuzuführen ist, so kann ein schuldhaftes fehlerhaftes Verhalten des Schulpersonals der Antragsgegnerin zu 1. nicht festgestellt werden. Unstreitig gab es in A keine Arztpraxis eines Augenarztes. Aus dem Parteienvortrag ist zudem als unstreitig zu entnehmen, dass die nächste augenfachärztliche Versorgung erst in U bzw. in N möglich gewesen wäre. Unabhängig davon, dass es nachvollziehbar ist, dass ein zeitnahes Verbringen des Antragstellers dorthin von Seiten der Schule zum damaligen Zeitpunkt nicht zu gewährleisten war, ist auch zu berücksichtigen, dass die betreffenden Lehrerinnen eine konkrete Verletzung des Auges, wie sie behaupten, nicht haben wahrnehmen können und sie zudem auch die Eltern offensichtlich ohne schuldhaftes Zögern informiert haben. Auch die Eltern des Antragstellers haben zwar eine fachärztliche Behandlung als notwendig gesehen, aber nicht eine notfallmäßige Verbringung des Antragstellers in eine Fachklinik. Wie die Antragsgegnerin zu 1. zutreffend einschätzt, kann auch von dem Lehrpersonal nicht erwartet werden, dass dieses obligatorisch über solche medizinische Kenntnisse verfügt, dass es in einer solchen Situation auch einschätzen kann, ob ein normaler Transport zum nächsten Facharzt ausreichend ist oder ob dies über einen Rettungstransport erfolgen muss.

24

Unabhängig davon, dass der Vortrag des Antragstellers bereits auch ansonsten keinerlei sachliche Grundlage für eine Gesamtschuldnerhaftung der Antragsgegner erkennen läßt, stellt die Nichtbehandlung und Weiterverweisung des verletzten Antragstellers durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. auch keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, die eine Haftung der Antragsgegnerin zu 2. bedingen könnte.

25

Vielmehr ist es zutreffend, dass auch ein Krankenhaus nicht verpflichtet ist, fachärztliches Personal für jede Art von Behandlung vorzuhalten. Wenn im vorliegenden Fall die Klinik der Antragsgegnerin zu 2., was unstreitig ist, weder über eine augenärztliche Abteilung, noch über einen Augenarzt verfügt hat, dann war es im vorliegenden Fall auch nicht fehlerhaft, dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. den Antragsteller mit seinen Eltern an die nächste Möglichkeit einer augenärztlichen Behandlung verwiesen haben. Hätten sich die für die Antragsgegnerin zu 2. handelnden Mitarbeiter dennoch für eine Übernahme der Behandlungsverantwortung entschieden, dann hätte es offensichtlich auch dann der unverzüglichen Einschätzung eines entsprechenden Facharztes bedurft, so dass auch die Beklagte sicherlich nur die Möglichkeit gehabt hätte, die auch so schließlich vom Antragsteller konsultierte Augenärztin einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu berücksichtigen, dass bei einer Übernahme der Behandlung für die Antragsgegnerin zu 2. auch noch die Gefahr bestanden hätte, dass sie sich des Vorwurfes von Behandlungsfehlern und einer dementsprechenden Haftung ausgesetzt hätte. Da sich jedoch eine Facharztpraxis in unmittelbarer Nähe befand, stellte die Verweisung dorthin nicht nur die beste Möglichkeit dar, um den Antragsteller so schnell wie möglich der erwartungsgemäß erforderlichen fachärztlichen Behandlung zuzuführen, sondern es war auch nicht zu erwarten, dass durch das direkte Verweisen ein zusätzlicher Zeitverzug eintritt.

26

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass wie die Antragsgegnerin zu 2. unbestritten behauptet hat, der Weg zur Fachärztin nur ca. 10 bis 15 Minuten beträgt und den Eltern des Antragstellers der Weg beschrieben worden ist. Damit konnte der Antragsgegnerin zu 2. auch allenfalls, eine schuldhafte Pflichtverletzung ansonsten unterstellt und die obigen Ausführungen außer Acht gelassen, eine Verzögerung der Behandlung von 10 bis 15 Minuten angelastet werden. Da aber der Antragsteller selbst behauptet, dass ein Zeitfenster von 30 Minuten eine wesentliche Rolle gespielt habe, dieser Zeitraum aber bereits vor der Fahrt nach U abgelaufen gewesen ist, kann eine Kausalität dieser Verzögerung zu dem dem Antragsteller entstandenen Schaden aus dem Sachvortrag des Antragstellers nicht nachvollzogen werden.

27

Da Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegner zu 1. und zu 2. aus den vorgenannten Gründen, bereits dem Grunde nach, nicht festgestellt werden könne, kann es letztlich für die vorliegende Entscheidung auch dahinstehen, dass trotz der diesbezüglichen Einwendungen der Antragsgegner, der Klageentwurf auch keine nachvollziehbare Begründung für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch von 5.000 € enthält und auch nicht für den Feststellungsantrag.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Neubrandenburg Beschluss, 02. Feb. 2010 - 4 O 209/09 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen


(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschaden

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen


(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versiche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften


(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenos

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.