Landgericht Münster Beschluss, 28. Aug. 2015 - 10 Qs - 91 Js 876/15 – 10/15

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:0828.10QS91JS876.15.82.00
published on 28.08.2015 00:00
Landgericht Münster Beschluss, 28. Aug. 2015 - 10 Qs - 91 Js 876/15 – 10/15
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Tenor

wird der als Anhörungsrüge bezeichnete Antrag des Beschuldigten vom 25.05.2015 kostenpflichtig als unzulässig abgelehnt.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Kammer vom 18.05.2015 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.


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Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

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Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.