Landgericht Münster Beschluss, 28. Aug. 2015 - 10 Qs - 91 Js 876/15 – 10/15
Tenor
wird der als Anhörungsrüge bezeichnete Antrag des Beschuldigten vom 25.05.2015 kostenpflichtig als unzulässig abgelehnt.
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Kammer vom 18.05.2015 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
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Gründe:
21. Der Antrag des Beschuldigten gem. § 33a StPO ist bereits unzulässig.
3Ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden, so ist der Antrag nach § 33a StPO unzulässig (KK-StPO/Maul, 7. Aufl. 2013, § 33a, Rn. 13). Der Beschuldigte hatte vorliegend im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die hinreichende Gelegenheit, zur Sache vorzutragen und seine Rechtsstandpunkte vorzutragen. Die Kammer hat das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen und – soweit entscheidungserheblich – gewürdigt. Dass diese Würdigung nicht dem Beschwerdevorbringen entspricht, begründet nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
42. Soweit der Beschuldigte in der Sache inhaltliche Einwendungen gegen den Beschluss der Kammer erhebt, ist diese Eingabe als weitere Beschwerde auszulegen (§§ 300, 310 StPO). Eine weitere Beschwerde ist vorliegend nicht statthaft, da die in § 310 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 310 Abs. 2 StPO).
53. Die Kostenentscheidung beruht auf 473 StPO.
6Bocholt, den 28.08.2015
7Beschwerdekammer des Landgerichts Münster
8bei dem Amtsgericht Bocholt
9Unterschriften
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Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung, - 2.
eine einstweilige Unterbringung oder - 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.