Landgericht Münster Beschluss, 16. Juni 2016 - 05 T 279/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten auf 65.100,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beschwerdeführerin ist eine Tochtergesellschaft der S GmbH (nachfolgend Muttergesellschaft).
4Vor dem Termin zur Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks am 29.04.2016 leistete die Muttergesellschaft eine Sicherheit für die Beschwerdeführerin, welche im Versteigerungstermin als Bietinteressentin auftrat, durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.700,00 € auf ein Konto der Gerichtskasse. Die von der Gerichtskasse zu den Akten gereichte Zahlungsnachricht (Bl. 71 d.A.) über 12.700,00 € nennt das Aktenzeichen des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens, gibt als Einzahlerin die Muttergesellschaft an und beinhaltet den Zusatz „Valuta: 26.04.16, Sicherheit 29.04.2016, S UG“. In dem Überweisungsauftrag, mit welchem diese Zahlung veranlasst worden war (Bl. 102 d.A.), heißt es unter Buchungstext: „BIETS.F.ABW.BIETER S UG“.
5Im Zwangsversteigerungstermin gab die Beschwerdeführerin ein Meistgebot in Höhe von 65.200,00 € ab. Die Gläubigerin verlangte Sicherheit. Es wurde festgestellt, dass die Sicherheitsleistung durch die Mutter- und nicht durch die bietende Tochtergesellschaft, die Beschwerdeführerin, gezahlt worden war. Das Amtsgericht wies daraufhin das Gebot der Beschwerdeführerin zurück, weil der sich aus der Zahlungsnachricht ergebende Einzahler und der Bieter verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Der oben erwähnte Überweisungsauftrag lag im Versteigerungstermin nicht vor. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Zurückweisung ihres Gebots sofort Widerspruch.
6Meistbietende blieb nach der Zurückweisung des Gebots der Beschwerdeführerin die Ersteherin, welcher das Objekt mit dem angefochtenen Beschluss zugeschlagen wurde. In diesem Beschluss führte das Amtsgericht aus, das Gebot der Beschwerdeführerin sei zurückzuweisen gewesen. Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass ein Dritter die Sicherheitsleistung für einen Bietinteressenten erbringe. Erforderlich sei dann aber eine eindeutige Zweckbestimmung des Dritten, wonach er die Sicherheit für einen anderen leiste. Allein die Verwendung des Betreffs in einem Einzahlungsbeleg erfülle diese Voraussetzung nicht.
7Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.05.2016 und 04.05.2016 Beschwerde ein, mit der sie weiterhin die Erteilung des Zuschlags an sich erstrebt. Zur Begründung machte sie geltend, jedenfalls aus dem Überweisungsauftrag ergebe sich hinreichend deutlich, dass die Sicherheitsleistung nicht für die Muttergesellschaft selbst, sondern für sie erfolgt sei.
8Die betreibende Gläubigerin verwies in einer Stellungnahme vom 11.05.2016 darauf, dass das Vollstreckungsgericht sofort über die Zulässigkeit eines Gebots zu entscheiden habe. Deshalb müsse eindeutig erkennbar sein, ob gerade der Bietinteressent die Sicherheit erbracht habe. Das sei ausweislich der im Termin allein vorliegenden Zahlungsnachricht nicht der Fall gewesen. Es habe vielmehr einer weiteren klarstellenden Mitteilung der einzahlenden Muttergesellschaft an das Vollstreckungsgericht bedurft.
9Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vor.
10Die Beschwerdeführerin nahm mit weiterem Schriftsatz vom 13.06.2016 dahin Stellung, wenn das Vollstreckungsgericht die Zahlungsanzeige für nicht hinreichend eindeutig gehalten habe, so sei es seine Pflicht gewesen, bei der Gerichtskasse nachzufragen, ob sich aus dem Überweisungsauftrag weitere Angaben entnehmen ließen, zumal die Beschwerdeführerin keinen Einfluss darauf habe, ob die Gerichtskasse die ihr vorliegenden Angaben korrekt und vollständig übermittle.
11II.
12Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben, denn das Amtsgericht hat den Zuschlag zu Recht nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Ersteherin erteilt.
13Nach § 81 Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen.
14Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat.
15Das ist hier die Ersteherin mit ihrem Gebot über 65.100,00 €. Das höhere Gebot der Beschwerdeführerin von 65.200,00 € ist unwirksam, das Amtsgericht hat es zu Recht nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen.
16Nach dieser Vorschrift ist ein Gebot zurückzuweisen, wenn die Leistung einer vom Vollstreckungsgericht für erforderlich gehaltenen Sicherheit unterbleibt.
17Wird die Sicherheit durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse geleistet, so muss dies nach § 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG vor dem Versteigerungstermin erfolgen und nach § 69 Abs. 4 ZVG im Versteigerungstermin nachgewiesen sein (vgl. auch Stöber, ZVG, 21. Aufl. § 70 Anm. 3.1).
18Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht durch den Bieter selbst, so ist neben dem Nachweis der eigentlichen Zahlung auch der Nachweis erforderlich, dass diese Zahlung gerade der Erbringung der Sicherheitsleistung für einen Dritten dienen soll, denn andernfalls ist für das Gericht nicht feststellbar, dass der eingezahlte Betrag durch den Bieter als Sicherheitsleistung verwendet werden darf.
19Durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse kann im vorliegenden Fall dieser Nachweis, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht erbracht werden. Zwar wird darin der Name der Beschwerdeführerin genannt. Das besagt aber für sich genommen nicht, dass die einzahlende Muttergesellschaft damit einverstanden war, dass die Beschwerdeführerin den eingezahlten Betrag als Sicherheitsleistung für ein von ihr selbst in eigenem Namen abgegebenes Gebot verwandte. Weitere Anhaltspunkte, die auf ein solches Einverständnis schließen lassen, enthält die Zahlungsanzeige nicht.
20Der Wortlaut des Buchungstextes des Überweisungsbelegs, der den Nachweis möglicherweise hätte erbringen können, lag dem Vollstreckungsgericht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Versteigerungstermins nicht vor.
21Es bestand auch keine Amtspflicht des Vollstreckungsgerichts, vor Zurückweisung des Gebots aufzuklären, ob der Gerichtskasse anhand des Überweisungsauftrags weitere Informationen vorlagen, aus denen sich der Nachweis hätte ergeben können.
22Zunächst ist es grundsätzlich die Obliegenheit des jeweiligen Bietinteressenten, dafür zu sorgen, dass ein Nachweis über eine von ihm oder für ihn erbrachte Sicherheitsleistung durch Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse im Termin vorliegt (Stöber, a.a.O.). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass gerade keine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts bestehen kann, hierüber Nachforschungen anzustellen.
23Weiter war es erkennbar die Absicht des Gesetzgebers, dass dadurch, dass eine Sicherheitsleistung verlangt und vom Vollstreckungsgericht für erforderlich gehalten wird, keine Verfahrensverzögerung eintritt. Das zeigt sich daran, dass über die Erforderlichkeit der Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden ist (§ 70 Abs. 1 ZVG) und die Sicherheit gegebenenfalls sofort zu leisten ist (§ 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG) oder, falls sie durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse geleistet werden soll, sogar vor dem Termin erfolgen muss (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 28.02.2013 (V ZB 164/12]). Mit dem Zweck, eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, ließe sich eine Aufklärungspflicht des Gerichts hinsichtlich geforderter Nachweise nicht vereinbaren, weil sich entsprechende Nachforschungen u.U. langwieriger gestalten können.
24Aber selbst wenn man grundsätzlich eine Nachforschungs- und Aufklärungspflicht des Vollstreckungsgerichts bejahte, so hätte sie nach Auffassung der Kammer im konkreten Fall nicht bestanden.
25Das Vollstreckungsgericht darf nämlich, jedenfalls wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, davon ausgehen, dass die Gerichtskasse ihrer Pflicht zur vollständigen und korrekten Übermittlung von Zahlungsanzeigen (vgl. dazu Stöber, a.a.O.) auch im jeweiligen Einzelfall nachgekommen ist. Es muss somit ohne konkrete Anhaltspunkte nicht nachforschen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben. Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass dem Vollstreckungsgericht im Termin irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich dem bei der Gerichtskasse befindlichen Überweisungsauftrag weitergehende Informationen als der Zahlungsanzeige entnehmen ließen.
26Die Beschwerdeführerin wird durch dieses Ergebnis auch nicht unangemessen benachteiligt, da sie es unproblematisch selbst in der Hand gehabt hätte, der hier entstandenen Problematik durch Übermittlung einer schriftlichen Zweckbestimmungserklärung durch die Muttergesellschaft an das Vollstreckungsgericht aus dem Weg zu gehen.
27Schließlich vermag auch die Vorlage des Überweisungsauftrages im Beschwerdeverfahren kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, weil der Nachweis über die Erbringung der Sicherheitsleistung im Termin vorliegen muss und darum eben nicht später vorgelegt kann.
28Nach all dem war die Beschwerde zurückzuweisen.
29III.
30Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.2010 [V ZB 94/10])
31IV.
32Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot der Ersteherin.
33Eine Wertfestsetzung nach § 26 Nr. 2 RVG war nicht veranlasst, da keiner der Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten war.
34V.
35Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Frage der Nachforschungspflichten des Vollstreckungsgerichts grundsätzliche Bedeutung hat.
36VI.
37Rechtsmittelbelehrung:
38Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft.
39Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
40Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Wegen des notwendigen Inhalts der Begründung wird auf § 71 Abs. 3 FamFG Bezug genommen.
41Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.
(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke der Beteiligten zu 1.
- 2
- In dem Versteigerungstermin vor dem Amtsgericht Stralsund am 17. Ja- nuar 2012, der um 11 Uhr begonnen hatte, gab die Beteiligte zu 2 mit 555.000 € das höchste Gebot ab. Dieses wurde von dem Vollstreckungsgericht nicht zugelassen , weil es die von dem Vertreter der Beteiligten zu 4 verlangte Sicherheitsleistung als nicht erbracht ansah.
- 3
- Für die Beteiligte zu 2 war am 17. Januar 2012 um 11.30 Uhr eine Bar- Einzahlung in Höhe von 76.300 € auf einem bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Rostock, geführten Konto der Landeszentralkasse MecklenburgVorpommern vorgenommen worden. Das Konto ist für bei dem Amtsgericht Stralsund zu erbringende Sicherheitsleistungen eingerichtet. Im Versteigerungstermin lag eine um 11.36 Uhr per Telefax übermittelte „Zahlschein-Quittung“ der Kasse der Deutschen Bundesbank, Filiale Rostock, vor. Als Zahlungsempfänger ist das Amtsgericht Stralsund angegeben. Bei dem Verwendungszweck finden sich das Aktenzeichen des hier in Rede stehenden Zwangsversteigerungsverfahrens , der Begriff Bietsicherheit sowie die Firma der Beteiligten zu 2.
- 4
- Die Beteiligte zu 2 widersprach der Zurückweisung ihres Gebots. Nach Ablauf der Bietstunde stellte das Vollstreckungsgericht fest, dass die Beteiligte zu 3 Meistbietende mit einem Gebot von 550.000 € sei. In dem Verkündungstermin vom 30. Januar 2012 hat es der Beteiligten zu 3 den Zuschlag erteilt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 2 weiterhin die Erteilung des Zuschlags an sich.
II.
- 5
- Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist für die Wirksamkeit einer durch Einzahlung erbrachten Sicherheitsleistung entscheidend, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutschrieben worden ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Dies ergebe sich aus § 69 Abs. 4 ZVG. Die vorgelegte Telefax-Kopie der Zahlschein-Quittung der Deutschen Bundesbank stelle keinen ausreichenden Zahlungsnachweis dar. Maßgeblich sei nicht, dass die Deutsche Bundesbank die Einzahlung auf ein Konto der Landeszentralkasse bestätigt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Einzahlungsnachweis der Landeszentralkasse im Versteigerungstermin nicht vorgelegt worden sei.
III.
- 6
- 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zu Recht zurückgewiesen , da der Zuschlag auf das von ihr abgegebene Gebot nicht erteilt werden konnte.
- 7
- 2. Der Zuschlag ist nach § 81 Abs. 1 ZVG dem Meistbietenden zu erteilen. Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Dies war die Beteiligte zu 3, da das Gebot der Beteiligten zu 2 nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG vom Vollstreckungsgericht zu Recht wegen Nichterbringens einer den Anforderungen des § 69 ZVG entsprechenden Sicherheitsleistung zurückgewiesen worden ist.
- 8
- a) Die Sicherheitsleistung war von dem Vollstreckungsgericht nach § 70 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Die Beteiligte zu 4 hatte gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG sofort nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung verlangt. Dazu war sie als Gläubigerin berechtigt, da ihr Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde. Hat ein Beteiligter zulässigerweise Sicherheit verlangt , so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 130/11, NJW 2012, 3376, 3377 Rn. 9; Beschluss vom 12. Januar 2006 - V ZB 147/05, NJWRR 2006, 715 Rn. 12; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 70 Rn. 2).
- 9
- b) Die Beteiligte zu 2 hat die angeordnete Sicherheit nicht entsprechend den Vorgaben des § 69 Abs. 4 ZVG erbracht.
- 10
- aa) Allerdings ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil die Beteiligte zu 2 eine in § 69 ZVG nicht ausdrücklich vorgesehene Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse vorgenommen hat.
- 11
- § 69 ZVG in der Neufassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) schließt in seinem Absatz 1 eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung aus und sieht in seinen Absätzen 2 bis 4 nur bestimmte Formen der Sicherheitsleistung vor. Als Sicherheitsleistung kommen neben Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks (§ 68 Abs. 2 ZVG) auch unbefristete, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaften eines Kreditinstituts (§ 69 Abs. 3 ZVG) in Betracht, die jeweils bestimmten Anforderungen entsprechen müssen. Ferner kann nach § 69 Abs. 4 ZVG eine Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht werden , wenn der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
- 12
- Ob diese Regelung abschließend ist, ist umstritten. Dies wird teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm und deren Entstehungsgeschichte angenommen. Das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz habe durch die Abschaffung von Sicherheitsleistungen durch Bareinzahlung eine Anpassung des Gesetzes an die modernen Zahlungsmethoden vornehmen und die Sicherheit an den Gerichtskassen erhöhen wollen. Auch die Systematik des Gesetzes spreche für eine abschließende Regelung in § 69 Abs. 4 ZVG. Wie sich aus § 49 Abs. 3 ZVG ergebe, seien Bareinzahlungen nur im Fall einer ausdrücklichen Zulassung möglich. Aus § 1 Abs. 3 ZahlVGJG folge nichts anderes. Danach sei eine Bareinzahlung in einem Eilfall möglich. Ein solcher könne jedoch bei einer Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren im Hinblick auf die Bekanntmachungsfristen des § 43 Abs. 1 ZVG praktisch nicht angenommen werden. Schließlich gewährleiste eine solche Auslegung auch, dass der Geld- wäsche durch Bareinzahlung bei den dem Geldwäschegesetz nicht unterliegenden Gerichtskassen Einhalt geboten werde (LG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2009 - 86 O 74/09, juris Rn. 12 ff., 16).
- 13
- Demgegenüber wird der Standpunkt bezogen, dass, wie bei § 49 Abs. 3 ZVG, auch im Rahmen des § 69 Abs. 4 ZVG eine Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse möglich sei (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 69 Rn. 5). Darüberhinausgehend wird eine Bareinzahlung der Sicherheitsleistung bei der Gerichtskasse für möglich angesehen, wenn diese das Geld entgegennimmt und eine Quittung darüber erstellt (LG Berlin, RPfleger 2008, 660; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 67 - 70 Rn. 45; Hk-ZVG/Stumpe, 2. Aufl., § 69 Rn. 13).
- 14
- Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahingehend, dass eine Sicherheitsleistung durch eine vorherige Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse möglich ist. Zwar spricht der Wortlaut des § 69 Abs. 4 ZVG wie auch jener des § 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG auf den ersten Blick gegen ein solches Verständnis , da nur die Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse genannt wird. Allerdings zeigt gerade die Regelung des § 49 Abs. 3 ZVG, dass das Gesetz im Zusammenhang mit der Entrichtung des Bargebots ausdrücklich auch eine Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse vorsieht. Aus der Erwähnung dieser Alternative nur in § 49 Abs. 3 ZVG kann nicht geschlossen werden, dass diese Möglichkeit der Erbringung der Sicherheitsleistung im Rahmen des § 69 Abs. 4 ZVG ausgeschlossen sein soll. Weder die Entstehungsgeschichte der Norm noch deren Sinn und Zweck geben in dieser Richtung einen Anhaltspunkt. Der unbare Zahlungsverkehr soll vor allem den notwendigen Sicherheitsaufwand im Bereich der Justiz reduzieren, aber auch die Abwicklung von Vorgängen erleichtern (BT/Drs. 16/3038 S. 2, 27). Diese Ziele werden durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse nicht beeinträchtigt. Hier wird Bargeld nicht zum Versteigerungs- termin in das Gerichtsgebäude, sondern zu einem als Zahlstelle der Gerichtskasse fungierenden Kreditinstitut gebracht. Ist der für die Sicherheitsleistung erforderliche Geldbetrag auf einem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben, so ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, die Sicherheit als nicht erbracht anzusehen. Gleiches gilt, wenn die Gerichtskasse - ohne hierzu verpflichtet zu sein - eine Bareinzahlung entgegen nimmt.
- 15
- bb) Die Beteiligte zu 2 hat die danach zulässige Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse jedoch nicht rechtzeitig bewirkt. Zudem lag kein ordnungsgemäßer Nachweis über die Erbringung der Sicherheitsleistung vor.
- 16
- § 67 Abs. 4 ZVG bestimmt, dass bei einer Überweisung der Betrag dem Konto der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen muss. Stellt man die Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse der Überweisung gleich, gilt für sie nichts anderes. Auch sie muss so rechtzeitig bewirkt werden, dass eine Gutschrift auf dem Konto vor dem Versteigerungstermin erfolgt ist und über diese Gutschrift ein Nachweis im Versteigerungstermin vorliegt. Dies belegt ein Blick auf § 49 Abs. 3 ZVG. Diese Vorschrift, die im Fall der Entrichtung des Bargebots neben der Überweisung ausdrücklich auch die Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse nennt, stellt bei beiden Alternativen jeweils auf die Gutschrift und den Nachweis hierüber ab (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 49 Rn. 4; Hornung, NJW 1999, 460). Neben der systematischen Auslegung sprechen auch teleologische Gesichtspunkte für die Heranziehung dieser Kriterien bei einer Sicherheitsleistung durch eine Bareinzahlung auf das Konto der Gerichtskasse. Das Gesetz knüpft mit der Erforderlichkeit der Gutschrift vor dem Versteigerungstermin und dem Nachweis hierüber bewusst an rein formelle Kriterien an. Diese können einer einfachen und schnellen Prüfung unterzogen werden; tragen also der Formalisierung des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung. Dies gilt nicht nur im Rahmen des § 49 Abs. 3 ZVG, sondern in noch stärkerem Maß für die Frage, ob die Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 4 ZVG ordnungsgemäß erbracht worden ist. Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG sofort zu leisten. Dies geschieht bei den in § 69 Abs. 2 und 3 ZVG vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung durch Vorlage eines Schecks oder der Bürgschaftsurkunde. Für den in § 69 Abs. 4 ZVG vorgesehenen Fall ordnet § 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG nochmals ausdrücklich an, dass die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen muss. Vor diesem Hintergrund sind keine sachgerechten Gründe ersichtlich, für eine Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse andere Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt für eine Bareinzahlung , sofern diese von der Gerichtskasse angenommen wird. Auch diese muss vor dem Vollstreckungstermin erfolgt sein, und es muss ein Nachweis hierüber vorliegen.
- 17
- Diesen Anforderungen entspricht die von der Beteiligten zu 2 angebotene Sicherheitsleistung nicht. Zum einen erfolgte die Bareinzahlung nicht vor, sondern während des schon laufenden Versteigerungstermins. Zum anderen fehlte es an dem Nachweis der Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse. Aus dem Zahlschein ergibt sich lediglich die Einzahlung eines Betrages an der Kasse der Filiale der Deutschen Bundesbank, nicht aber die Gutschrift auf dem Konto. Eine Zahlungsanzeige der Gerichtskasse lag nicht vor.
- 18
- An dieser Bewertung ändert auch der von der Beteiligten zu 2 angeführte Umstand nichts, dass dem Vollstreckungsgericht nach Ende der Bietstunde, aber vor Verkündung der Zuschlagsentscheidung die schriftliche Zahlungsanzeige der Landeszentralkasse, der Originalzahlschein und die Originalbestätigung der Deutschen Bundesbank vorlagen. Die Sicherheit ist nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG sofort zu stellen und kann daher nach Abschluss des Versteige- rungstermins nicht mehr erbracht werden (Senat, Beschluss vom 20.Juli 2006 - V ZB 164/05, NJW-RR 2007, 143).
IV.
- 19
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10, NJW-RR 2010, 1458, 1459 Rn. 17 und 19). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot der Ersteher. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bemisst sich gemäß § 26 Nr. 3 RVG nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele
AG Stralsund, Entscheidung vom 30.01.2012 - 12 K 48/09 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 31.07.2012 - 2 T 40/12 + 2 T 48/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, den Schuldnern zu je 1/2 Miteigentumsanteil gehörenden Grundstücke. In dem Versteigerungstermin am 28. Oktober 2009 beantragte sie nach einem Hinweis des Vollstreckungsgerichts auf § 63 Abs. 1 ZVG, auf Einzelausgebote der Miteigentumsanteile und der Grundstücke der Schuldner zu verzichten und diese nur gemeinsam auszubieten. Dazu heißt es in dem Versteigerungsprotokoll: "Die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, stimmten dem Verzicht auf Einzelausgebote zu".
- 2
- Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte das Vollstreckungsgericht zuvor mit Blickkontakt zu der Terminsvertreterin der Schuldner gefragt, ob zu dem Antrag der Gläubigerin Einverständnis bestehe. Daraufhin hatte diese genickt. Ihre Erklärung wurde nicht vorgelesen und von ihr nicht genehmigt. In der anschließenden Versteigerung wurden die Miteigentumsanteile und die Grundstücke der Schuldner nur gemeinsam ausgeboten. Die Ersteher blieben mit einem Gebot von 177.500 €, das 59 % des mit 300.000 € festgesetzten Verkehrswerts entspricht, Meistbietende. Mit in dem Versteigerungstermin verkündetem Beschluss erteilte ihnen das Vollstreckungsgericht den Zuschlag zu je 1/2 Anteil. Die Zuschlagsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der dieser die Unwirksamkeit des Verzichts der Terminsvertreterin auf Einzelausgebote und weiter geltend macht, mit Rücksicht auf Umschuldungsbemühungen habe ein besonderer Verkündungstermin anberaumt werden müssen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt er weiterhin die Versagung des Zuschlags. Ferner beantragt er, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.
II.
- 3
- Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluss nicht zu beanstanden. Es sei zulässig gewesen, die Miteigentumsanteile und die Grundstücke der Schuldner nur gemeinsam auszubieten, weil die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen seien, auf Einzelausgebote der Miteigentumsanteile und Grundstücke der Schuldner verzichtet hätten. An der Wirksamkeit des Verzichts ändere es nichts, dass die Terminsvertreterin der Schuldnerin den Verzicht nur durch ein Kopfnicken zum Ausdruck gebracht habe. Diese Geste sei eindeutig und ausreichend gewesen. Die mit ihr zum Ausdruck gebrachte Erklärung habe ihr auch nicht nach Maßgabe von § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und von ihr genehmigt werden müssen. Das sei nur für die in § 162 Abs. 1 ZPO bestimmten Vorgänge vorgeschrieben, gelte aber für den Verzicht auf Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG nicht. Das Vollstreckungsgericht habe auch keinen besonderen Verkündungstermin anberaumen müssen. Die Schuldner hätten zwar einen Aussetzungsantrag gestellt und diesen mit Umschuldungsbemühungen begründet. Aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten Schreiben der damit befassten Gesellschaft habe sich aber nur eine bloße Absicht ohne konkrete Prognosen oder Zahlen ergeben.
III.
- 4
- Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
- 5
- 1. Die Zuschlagsbeschwerde kann nach § 100 Abs. 1 ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. Hier kommt nur ein Verstoß gegen § 83 Nr. 2 ZVG oder gegen § 83 Nr. 6 ZVG in Betracht. Beides hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint.
- 6
- 2. Das Vollstreckungsgericht hat bei der Versteigerung nicht gegen § 83 Nr. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 ZVG verstoßen.
- 7
- a) Bei der Versteigerung waren allerdings Einzelausgebote auf die Miteigentumsanteile und Grundstücke der Schuldner ausgeschlossen worden. Das ist nur zulässig, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, auf die Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG verzichtet haben. Daran ändert es nichts, wenn, was hier nicht festgestellt, aber wahrscheinlich ist, die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG gegeben sind (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158). Davon sind sowohl das Vollstreckungsgericht als auch das Beschwerdegericht ausgegangen.
- 8
- b) Der erforderliche Verzicht der Schuldner auf Einzelausgebote ihrer Miteigentumsanteile und Grundstücke lag vor.
- 9
- aa) Nach dem Inhalt des Protokolls haben "die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind," dem Verzicht auf Einzelaufgebote zugestimmt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Terminsvertreterin der Schuldner die Zustimmung für diese nicht ausdrücklich erklärt, sondern durch ein Kopfnicken zum Ausdruck gebracht. Das reichte aus.
- 10
- bb) Der Senat hat entschieden, dass die "Erklärung" des Verzichts auf Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG keine ausdrückliche Willenserklärung, sondern nur ein "positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt" verlangt (Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158, 159). Das Kopfnicken der Terminsvertreterin der Schuldner war in diesem Sinn eindeutig. Aus dem Nichtabhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. November 2009 ergibt sich, dass das Vollstreckungsgericht die Terminsvertreterin bei seiner Frage nach dem Einverständnis mit dem Antrag der Gläubigerin gezielt angesehen und diese genickt hat. Mit ihrem Nicken hat die Terminsvertreterin der Schuldner eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Absehen von Einzelausgeboten einverstanden war.
- 11
- c) Der Verzicht war bei der Entscheidung über den Zuschlag auch zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind dabei zwar nach § 80 ZVG nur Vorgänge , die aus dem Protokoll ersichtlich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, aaO). Die Berücksichtigung des Verzichts scheitert hier entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daran, dass der Verzicht in dem Protokoll nur festgestellt, nicht aber auch nach Maßgabe von § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und genehmigt worden ist. Dieses Erfordernis gilt nämlich für den Verzicht nach § 63 Abs. 4 ZVG nicht.
- 12
- aa) Einigkeit besteht allerdings darüber, dass für die Erstellung des Protokolls über den Versteigerungstermin neben § 78 ZVG die Vorschriften der §§ 159 bis 165 ZPO entsprechend anzuwenden sind (Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 78 Anm. 2; Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer , aaO, § 78 Rdn. 1). Das gilt auch für § 162 ZPO (Jäckel/Güthe, aaO, § 78 Anm. 3 bei Buchstabe n).
- 13
- bb) Der Verzicht auf Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG gehört aber nicht zu den Erklärungen, die nach § 162 Abs. 1 ZPO in der Form des Vorlesens und Genehmigens zu protokollieren sind. Das trifft nach § 162 Abs. 1 ZPO, soweit hier relevant, nur für das Geständnis, die Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung und sonstige Erklärungen zu, deren Feststellung vorgeschrieben ist. Zu diesen Erklärungen gehört der Verzicht nicht. Er ist zwar zu protokollieren (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, aaO). Das ergibt sich aber, anders als etwa bei der Erklärung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 389 Abs. 1 ZPO, nicht aus einer Vorschrift, die die Protokollierung besonders anordnet. Die Pflicht zur Protokollierung folgt vielmehr daraus, dass der Verzicht nach § 63 Abs. 4 ZVG für die Entscheidung über den Zuschlag bedeutsam und deshalb nach § 78 ZVG ähnlich wie ein wesentlicher Vorgang im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren ist. Das hat aber wie bei anderen für die Entscheidung über den Zuschlag bedeutsamen Vorgängen nicht zur Folge, dass die Form des § 162 Abs. 1 ZPO einzuhalten wäre. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, die Erklärung im Protokoll festzustellen. Das ist hier geschehen.
- 14
- 3. Das Vollstreckungsgericht hat nicht gegen § 83 Nr. 6 i.V.m. § 87 Abs. 1 ZVG verstoßen, indem es über den Zuschlag sofort im Versteigerungs- termin entschieden und davon abgesehen hat, einen besonderen Verkündungstermin zu bestimmen.
- 15
- a) Bei der Ausübung des Ermessens bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Entscheidung über den Zuschlag nach § 87 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Denn dieser erfordert nicht nur eine entsprechende Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern auch eine entsprechende Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138). Das bedeutet aber nicht, dass von einer sofortigen Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerungstermin immer dann abzusehen wäre, wenn der Schuldner im Termin nicht persönlich anwesend ist (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, MDR 2004, 774, 775; Beschl. v. 5. November 2004, aaO). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Verschiebung der Entscheidung über den Zuschlag geboten erscheinen lassen, um dem Eigentumsschutz gerecht zu werden. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
- 16
- b) Die Schuldner waren beim Versteigerungstermin nicht persönlich anwesend. Sie waren aber durch eine Familienangehörige, die mit ihnen zusammen lebt, nämlich die Mutter des Beteiligten zu 1 und Ehefrau des Beteiligten zu 2, vertreten. Es war deshalb gewährleistet, dass sie unverzüglich über das Ergebnis der Versteigerung unterrichtet wurden. Auch war eine Verschleuderung nicht zu befürchten. Das Meistgebot blieb zwar hinter dem Verkehrswert zurück. Es überstieg aber die 5/10-Grenze des § 85a ZVG deutlich, so dass eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Die Schuldner haben auch keine besondere Verwertungsmöglichkeit , sondern nur geltend gemacht, sie wollten eine Umschuldung versuchen, um eine Versteigerung zu vermeiden. Hierzu haben sie die Erklärung eines Finanzierungsunternehmens vorgelegt, derzufolge das Unterneh- men kurzfristig mit der Prüfung einer Umschuldung beauftragt worden war und diese Prüfung in der Kürze der bis zum Termin zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe abschließen können. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb sie diese Prüfung erst kurz vor dem Versteigerungstermin veranlasst haben , hatten die Schuldner nicht gegeben. Sie hatten auch keinerlei Angaben dazu gemacht, dass und aus welchen Gründen eine Umschuldung ihnen jetzt gelingen könnte. Es drängte sich für das Vollstreckungsgericht der Eindruck auf, dass es den Schuldnern lediglich darum ging, Zeit zu gewinnen. Eine Verschiebung der Entscheidung über den Zuschlag war jedenfalls nicht veranlasst.
- 17
- 4. Unzutreffend ist allerdings die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier grundsätzlich nicht als Partei im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren (Senat, Beschl. v. 18. März 2010, V ZB 124/09, juris Rn. 29). Sie war deshalb unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen aufzuheben.
- 18
- 5. Mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
- 19
- Aus dem vorgenannten Grund ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot der Ersteher. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1 bemisst sich gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung. Dieser entspricht hier der Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts von 300.000 € für die versteigerten Grundstücke, weil nur der Beteiligte zu 1 Rechtsmittel eingelegt hat. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 K 32/08 -
LG Münster, Entscheidung vom 19.02.2010 - 5 T 772/09 -
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; - 2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; - 3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.