Landgericht München I Verfügung, 23. Juni 2016 - 11 O 10314/16

bei uns veröffentlicht am23.06.2016

Gericht

Landgericht München I

Gründe

A.

Die beantragte einstweilige Verfügung war zu erlassen.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Gericht örtlich und sachlich zuständig.

Der Antrag ist auch begründet.

Den Antragstellern steht

- ein Anordnungsanspruch (§§ 936, 916 ZPO) zu

und

- ein Anordnungsgrund (§ 940 ZPO) zur Seite.

I.

Anordnungsanspruch

Die Antragsteller haben einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihnen (und daher auch wie beantragt für beide dem Antragsteller zu 1) den Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung übergibt.

1.

Die Antragsteller haben zu den Vertragsgrundlagen Folgendes glaubhaft gemacht:

Die Antragsgegnerin hat in dem streitgegenständlichen Bauträgervertrag (ASt 1) die Herstellung des Kaufobjekts bis zum 31.8.2015 versprochen. Die Antragsteller haben die ersten fünf Raten bezahlt (ASt 5, ASt 2).

Offen stehen rund 93.000,- €, nämlich:

Rate 6 (Bezugsfertigkeit) mit 51.081,92 €

Rate 7 (vollständige Fertigstellung) mit 11.455,97 € und

ein Einbehalt nach § 632 a BGB mit 30.399,95 € aus Rate 1, der die vollständige Fertigstellung absichern sollte (Blatt 6).

Die Antragsgegnerin ist entschlossen (ASt 11 Seite 2 unten, ASt 15 Seite 7), den Antragstellern den Besitz erst einzuräumen, wenn die Antragsteller

- das Objekt abgenommen haben und

- die gesamte vereinbarte Bauträgervergütung bezahlt ist (mit Ausnahme eines Selbstabzugs der Antragsgegnerin in der Größenordnung von rund 10.000 €).

2.

Die Antragsteller meinen, die offenen Beträge (siehe 1.-) vorerst nicht zahlen zu müssen, da ihnen wegen Mängeln (ASt 6) ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe.

Die Mängel sind zwischen den Parteien streitig (vgl. ASt 15). Die Antragsteller beziffern Mangelbeseitigungskosten in Höhe von rund 63.000 € (Blatt 8/14), und meinen: Selbst für die Beseitigung nur derjenigen Mängel, die unmittelbar dem Sondereigentum anhaften (schiefe Decke, Fensterelement, Kniestock) fielen inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer noch 50.122,80 € an (Blatt 14). Setze man hier einen Druckzuschlag mit Faktor 2 an, folge daraus - so die Antragsteller - dass der Antragsgegnerin derzeit kein einredefreier Teil der Bauträgervergütung verbleibt.

3.

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht (ASt 1), dass der Bauträgervertrag zur hier umstrittenen Besitzübergabe folgende textliche Aussagen trifft:

„Der Verkäufer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn das Vertragsobjekt vollständig fertig gestellt und die Abnahme durchgeführt ist. Er kann den Vertragsbesitz nach seinem Ermessen auch nach dessen bezugsfertiger Herstellung und Abnahme übergeben“ (ASt 1, Seite 14/15).

Es folgt der Nachsatz: „Die Übergabe kann jedenfalls verweigert werden, wenn der Käufer nicht alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet“ (ebd.).

4.

Mit der Besitzübergabe in Zusammenhang stehen folgende Regelungen betreffend Fälligkeit der Bauträgervergütung:

Die sechste Rate („k“, ASt 1 Seite 10 oben) soll fällig sein „nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe“.

Die siebente Rate („l“, ASt 1 ebd.) ist fällig „nach vollständiger Fertigstellung“.

An die vollständige Fertigstellung knüpft auch die Fälligkeit eines Einbehalts aus der Rate-1 an.

Im Anschluss an die Ratenstaffel bestimmt der Vertrag: „Klargestellt wird, dass ein Anspruch des Käufers auf Besitzübergabe erst nach vollständiger Fertigstellung besteht“ [es folgt eine Verweisung auf u. a. die Regelungen, die das Gericht oben unter 3.- zitiert hat].

5.

Glaubhaft sind für das Gericht auch die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass das streitgegenständliche Wohneigentum als „bezugsfertig“ anzusehen ist. Denn beide Parteien haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Bezugsfertigkeit nunmehr gegeben ist: Die Antragsgegnerin postuliert sogar die Abnahmefähigkeit des Gesamtobjekts (ASt 15, Seite 2) seit 24.3.2016, und die Antragsteller bestätigen - als „minus“ hierzu, die Wohnung sei bezugsfertig seit dem 18.5.2016 (Blatt 8, ASt 6).

6.

Glaubhaft ist auch, dass laut Vertrag (ASt 1 Seite 13) das gesamte Objekt vollständig fertigzustellen gewesen wäre bis zum 31.8.2015. Diesen Termin einzuhalten, gelang der Antragsgegnerin nicht (ASt 15). Beide Parteien scheinen in der Bewertung übereinzustimmen, dass die Antragsgegnerin hierdurch in Verzug geriet; sie sind uneins, ob und was sich an der rechtlichen Bewertung ändert, wenn die Antragsteller nach dem 31.8.2015 ihrerseits in Zahlungsverzug geraten sind (ASt 15 Seite 1).

7.

Glaubhaft (hier wie immer im Sinne von „überwiegend wahrscheinlich“ für das Gericht) ist auch, dass die vorzitierten Bestimmungen des Vertrages allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin sind:

Bauträgerverträge werden typischerweise im Wesentlichen gleichlautend mit allen Erwerbern abgeschlossen. Auch das Erscheinungsbild von ASt 1 spricht eher für als gegen die AGB-Qualität.

8.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist bereits folgender Satz aus dem Vertrag:

„Der Verkäufer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn das Vertragsobjekt vollständig fertig gestellt und die Abnahme durchgeführt ist“.

Dieser Satz benachteiligt den Erwerber (bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung) unangemessen und gefährdet den Zweck des Vertrages: Dem Erwerber wird angesonnen, etwas abzunehmen, was er rechtlich und faktisch nicht abnehmen kann. „Abnahme“ ist bekanntlich die körperliche Entgegennahme des Werks verbunden mit der Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die körperliche Entgegennahme hängt bei Bauleistungen (wie hier) davon ab, dass dem Erwerber der Besitz übergeben wird. Die Antragsschrift erwähnt zutreffend, dass die hier befasste Kammer diese Auffassung schon einmal betätigt hat (LG München I, Urteil vom 3.12.2015, 11 O 12198/15).

9.

Als AGB unwirksam nach vorgenannter Norm ist ferner (schon für sich genommen, aber erst recht in Verbindung mit dem vorzitierten Satz) folgende Klausel: „Die Übergabe kann jedenfalls verweigert werden, wenn der Käufer nicht alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet“. Unterstrichen wird diese Wertung durch die Verbindung, in der beide Sätze damit stehen, dass die Besitzübergabe in einem Zug-um-Zug-Verhältnis mit der Zahlung der Rate 6 steht (siehe oben).

Eine AGB-Kontrolle ist hier (wie schon zuvor) nach § 307 BGB gangbar und geboten, weil die Gestaltung nicht bereits nach § 139 BGB nichtig ist. Denn § 139 BGB greift vorliegend nicht, weil die Gestaltung als solche nicht gegen die MaBV verstößt, die dem Bauträger u. a. verbietet, Raten entgegenzunehmen, bevor die allgemeinen und besonderen Fälligkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 bzw. 2 MaBV geschaffen sind. Die hier getroffene Gestaltung respektiert dies (zumindest formaljuristisch) und zwingt (zumindest rechtlich) den Erwerber nicht, Raten zu bezahlen, bevor der Baufortschritt erzielt ist.

Nach der folglich anwendbaren Vorschrift des § 307 Abs. 1 BGB ist die Gestaltung eine unangemessene Benachteiligung des Durchschnitts-Wohneigentums-Erwerbers, weil dieser regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse hat, das Wohneigentum bei Bezugsfertigkeit tatsächlich auch beziehen zu können und zwar typischerweise zu einem Zeitpunkt, in dem die vollständige Fertigstellung noch nicht erreicht ist. Der Durchschnittserwerber hat regelmäßig seine Investition in das Wohneigentum derart kalkuliert und finanziert, dass eine möglichst frühe Wohnnutzung darin eine erhebliche Rolle spielt, damit der Erwerber möglichst zügig die laufende finanzielle Belastung hinter sich lassen kann, die mit der vorherigen Wohnung verbunden ist. Mit einem Wort:

Der Durchschnittserwerber ist auf einen Bezug vor (vollständiger) Fertigstellung angewiesen. Angewiesen ist er folglich auch darauf, dass die noch fehlende vollständige Fertigstellung effizient abgesichert wird. Die hier untersuchte Gestaltung führt dazu, dass der Erwerber entweder am frühzeitigen Bezug gehindert sein wird, oder er muss auf die Besicherung hinsichtlich der vollständigen Fertigstellung verzichten, indem er die Schlussrate bereits bei Bezug zahlt.

Auch diese Erwägungen sind nicht neu, sondern die Antragsschrift erwähnt zutreffend, dass sie von der 8. Zivilkammer des Landgerichts München I schon in sehr ähnlicher Form angestellt wurden (Landgericht München I 23.4.2015, 8 O 6509/15).

10.

Auch als AGB wirksam einzustufen ist der Satz, der besagt, es könne der Verkäufer „den Vertragsbesitz nach seinem Ermessen auch nach dessen bezugsfertiger Herstellung und Abnahme übergeben“ - also vor der vollständigen Fertigstellung.

Dieser Satz ergibt eine sinnvolle Aussage auch dann, wenn man die vorstehend behandelten Sätze gedanklich aus dem Text streicht, also den so genannten „blue pencil test“ macht. Denn das hier gemeinte Ermessen ist nicht etwa eine freie Willkür des Bauträgers, sondern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben auszuüben (§ 242 BGB), wozu die Grundgedanken des Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 Abs. 1 und 3 BGB) ebenso gehören wie die des Schadensrechts (§ 249 BGB). Der Satz benachteiligt die Antragsteller daher nicht unangemessen.

Wollte man an der AGB-rechtlichen Wirksamkeit materiell zweifeln, so wäre der Satz gleichwohl hier als wirksam zu behandeln: Die Antragsteller berufen sich auf ihn. Die Antragsgegnerin könnte sich daher auf eine etwaige Unwirksamkeit dieses Satzes nicht zum Nachteil der Antragsteller berufen. Den Antragstellern würde § 305 c Abs. II BGB helfen, nämlich dahin, dass eine gesetzeskonforme Auslegung gilt.

11.

Das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin nach alledem nicht willkürlich, sondern so auszuüben, dass

erstens der Billigkeit genügt wird (§ 315 Abs. 1 BGB), was notfalls durch gerichtliche Entscheidung durchzusetzen ist (§ 315 Abs. 3 BGB),

zweitens Schäden gering gehalten werden, denn aus § 249 BGB folgt erst recht, dass der jeweilige Schädiger gehalten ist zu verhüten, dass ein bereits eingetretener Schaden sich in vermeidbarer Weise vertieft.

Es entspricht erstens der Billigkeit, den Antragstellern nunmehr den Besitz der Wohnung einzuräumen, da die Gesamtleistung bereits am 31.8.2015 hätte fertiggestellt sein müssen.

Dadurch wird zweitens der Schaden minimiert, der den Parteien droht, wenn die Antragsteller weiterhin nicht einziehen.

Das gilt unabhängig von der streitigen Frage, ob und ggf. wann zum Fertigstellungsverzug der Antragsgegnerin ein Zahlungsverzug der Antragsteller hinzugetreten sein mag. Die Pflichtverletzung der Antragsgegnerin liegt bereits darin, dass das Objekt am 31.8.2015, d. h. bei Ablauf der Fertigstellungsfrist, nicht fertig war (entgegen ASt 1 Seite 13 Ziffer 3, 1. Absatz). Nicht schlüssig ist der Einwand der Antragsgegnerin (K 15 Seite 1 unter Berufung auf Ast. 1 Seite 13, Ziffer 2, Absatz 2 Satz 2), die Fertigstellungsfrist habe sich „verlängert“, weil die Antragsteller nach dem 31.8.2015 (nämlich im Oktober 2015) ihrerseits in Zahlungsverzug geraten seien: Eine bereits am 31.8.2015 abgelaufene Fertigstellungsfrist kann sich schon begrifflich nicht mehr „verlängern“ durch Ereignisse, die nach ihrem Ablauf stattfinden. Den Fertigstellungsverzug beseitigt die Verlängerungsklausel nicht mehr. Konnte die Antragsgegnerin also Ende August 2015 den Besitz nicht einräumen, so blieb sie gehalten, das so schnell wie möglich nachzuholen.

II.

Anordnungsgrund

Glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller zu 1 (auf den hier abzustellen ist) in einem unzumutbaren Provisorium haust (Ast 12) und dort definitiv nur noch bis zum 30.6.2016 bleiben kann (ASt 5). Glaubhaft gemacht ist auch, dass der Antragsteller zu 1 nicht die Mittel hat, um Beherbergungskosten für ein neues Provisorium zu tragen.

Das stellt einen Anordnungsgrund auch für den Antragsteller zu 2 dar. Denn die Besitzübergabe kann nur an beide einheitlich erfolgen, und sie ist notwendig, um wesentliche Nachteile des Antragstellers zu 1 abzuwenden, § 940 ZPO.

Das Gericht ist sich klar darüber, dass der Anordnungsgrund bei einer Leistungsverfügung besonders kritisch zu prüfen ist. Die Wesentlichkeit der Nachteile kann dabei nur das Ergebnis einer Abwägung sein, die die Interessen der Parteien möglichst umfassend einbezieht, insbesondere auch die der Antragsgegnerin. Dabei waren für die Kammer folgende Erwägungen leitend:

1.

Die Antragsgegnerin will erkennbar verhindern, dass der Erwerber einerseits einzieht, andererseits Zahlungen zurückhält (wie es oftmals geschieht, typischerweise unter Berufung auf Mängel). Denn dergleichen ist für die Antragsgegnerin aus zweierlei Gründen misslich: Erstens muss sie sich mit dem Erwerber streiten, zweitens trägt sie als Bauträgerin derweil das Insolvenzrisiko des Erwerbers.

Dem zweiten Nachteil (Insolvenzrisiko) begegnet diese Verfügung, indem die Kammer anordnet, dass die Antragsgegnerin zu besichern ist in Höhe des noch offenen Restkaufpreises (dazu mehr unter III., siehe unten).

2.

Den erstgenannten Nachteil („Streiten-Müssen“) kann die Kammer nicht beseitigen: Sie kann niemandem ersparen, sich mit seinem Vertragspartner auseinandersetzen zu müssen.

Daran würden übrigens auch die oben beanstandeten Klauseln nichts ändern. Würde der Erwerber sie als wirksam behandeln, stünde es ihm gleichwohl frei, den Bauträger hernach wegen echter oder vermeintlicher Mängel in Streit zu verwickeln. Genauer: Zahlt der Erwerber alle offenen Raten (z. B. weil er aus persönlichen Gründen ein übergeordnetes Interesse an einem pünktlichen und reibungslosen Einzug hat) und erklärt er unter dem Druck der (oben beanstandeten) Klauseln auch noch die Abnahme vor Besitzübergabe, so mag das die Chancen des Erwerbers im anschließenden Streit um Mängel verschlechtern. Das schließt diesen Streit aber rechtlich nicht aus.

Die Streitvermeidung vollzieht sich äußerstenfalls auf der faktischen Ebene: Es mag sein, dass der Erwerber wegen seiner verschlechterten Chancen den Streit um Mängel und fehlende Leistungen nicht mehr durchführt (nachfolgend: Entmutigungs-Effekt). Die Entmutigung des Erwerbers wäre ein faktischer Vorteil für den Bauträger. Richtet der Bauträger hierauf seine Erwartung, so wäre diese Erwartung indes rechtlich nicht geschützt, denn die beanstandeten Klauseln wären zwar geeignet, den Entmutigungs-Effekt beim Erwerber zu bewirken, aber sind, wie oben dargelegt, unwirksam. Soweit die hier getroffene Entscheidung einen Entmutigungs-Effekt vereitelt, hat das Gericht dies bei der Abwägung nach § 940 ZPO in Kauf zu nehmen.

III.

Sicherheitsleistung der Antragsteller

Das Gericht hat den Vollzug der vorliegenden einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.

1.

Dem Grunde nach erschien die Sicherheit aus folgenden Erwägungen heraus geboten:

In diesem Verfahren kann nicht letztgültig darüber zu entscheiden sein, ob die restliche Bauträgervergütung fällig und einredefrei ist und ggf. seit wann. Man muss daher die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass diese Vergütung in voller Höhe fällig und einredefrei sein könnte, nämlich wenn die Mängel nicht be- und Restleistungen nicht ausstehen, die die Antragsteller einwenden.

Darum benötigt die Antragsgegnerin eine Sicherheit gegen das Risiko, den Besitz hergeben zu müssen und mit der Restvergütung auszufallen, obwohl diese - nicht ausschließbar - begründet, fällig und durchsetzbar gewesen wäre.

In der Mängelfrage kann sich die Kammer derzeit keine klare Einschätzung (auch nur tendenzieller Art) bilden, obwohl sie das versucht hat. Herauszugreifen sind hierzu folgende Punkte:

(1.) Betreffend Lift und Fassade

stellt es eine einigermaßen knifflige Rechtsfrage dar, ob diese jeweils Teil der Bauerrichtungspflicht aus ASt 1 sind. Dagegen spricht sich die Argumentation in ASt 15 Seite 4 aus. Eventuell kommt es aber auf diese Frage nicht durchgreifend an: Der Aufzug oder die Fassade sind ausdrücklich etwas, was der „Kaufpreis“ mit abgilt - statt „Kaufpreis“ kann man auch „Bauträgervergütung“ sagen. Die Bereitstellung des Aufzuges und der Fassade kann, auch ohne Bauerrichtungsleistung zu sein, eine im Synallagma des Vertrages stehende Leistung der Antragsgegnerin an die Antragsteller sein - unabhängig davon, wie sie rechtlich zu qualifizieren wäre (der Bauträgervertrag ist ohnehin ein Schulbeispiel für einen typengemischten Vertrag). Folge einer solchen Betrachtung könnte sein, dass deren Einrede des nichterfüllten Vertrages auch dann prosperieren könnte, wenn die These der Antragsgegnerin (ASt 15 Seite 4) voll zutrifft. Das ganze hätte dann mit der Ratenstaffel des Vertrages u.U. nichts zu tun.

(2.) Decke schief

Warum eine Decke über einem seitlichen Loggiaelement nicht im Gefälle verlegt sein soll oder darf, erschließt sich der Kammer so (Blatt 10, K 5, K 6) nicht.

(3.) Holz/Kunststoff

Nach Aktenlage ist vorläufig naheliegend, dass eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegen dürfte, was einen Mangel auch dann begründet, wenn Kunststoff „objektiv“ geeignet ist. Ob die Höhe der Beseitigungskosten plausibel ist, kann die Kammer derzeit nicht einschätzen. Der [von den Antragstellern eingeschaltete und im Verfahren zitierte] Privatgutachter (S[...]) ist zwar als kompetent bekannt, aber [s]ein Kurzgutachten (ASt 6) lässt hier nicht viel erkennen, auch nicht in Verbindung mit den freundschaftlichen Hinweisen (ASt 4) an den Vater der Antragsteller.

(4.) Lüftungsebene/Dämmung

Für das Gericht nicht von selbst verständlich ist, warum eine Lüftungsebene über der Wärmedämmung (immer oder aus bestimmten Gründen speziell hier) nötig sein soll (so aber wohl Blatt 11). Zudem sagt das noch nicht einmal ASt 4, sondern stellt nur trocken fest, dass die Lüftungsebene planerisch nicht vorgesehen sei - was daraus folgen soll, sagt ASt 4 nicht. ASt 6 scheint den Punkt nicht mehr aufzugreifen.

(5.) Wohnungsgröße

Das Gericht tendiert zu der Ansicht, dass die hälftige Anrechnung von Balkonen und Terrassen noch keine gravierende Abweichung von einer Verordnung ist, wenn diese die Anrechnung je nach den Gegebenheiten mit (maximal) der Hälfte erlaubt. Für den Kunden ist die hälftige Anrechnung transparent und für sich genommen nachvollziehbar - ob er sie akzeptieren mag, ist seine Sache.

(6.) Stellplatz

Die Kammer hat bisher bei Streit um die Gebrauchstauglichkeit von Garagen bzw. Stellplätzen auf die GaStellVO abgestellt (bzw.) ihre Sachverständigen abstellen lassen, soweit nicht anderes vereinbart war.

2.

Für die Höhe der Sicherheitsleistung waren folgende Erwägungen bestimmend:

Die offenen Beträge summieren sich auf über 90.000,- €. Es kann nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden (siehe oben), dass die Antragsgegnerin das Wohnungseigentum mittlerweile vollständig fertiggestellt hat.

Wäre das der Fall, dann könnte die Antragsgegnerin die Besitzeinräumung nunmehr in der Tat von der vollständigen Entrichtung der Bauträgervergütung abhängig machen. Denn das ergäbe sich dann aus § 320 BGB, ohne dass die Antragsgegnerin diejenigen Klauseln noch heranziehen müsste, die das Gericht oben als unangemessen beanstandet hat. Darum ist die Antragsgegnerin nicht etwa bloß in Höhe der Bezugsfertigkeits-Rate zu besichern, sondern in Höhe aller offenen Beträge, erhöht um einen Zuschlag für mögliche Kosten.

Die Kammer kam im Wege der Rundung auf eine Sicherheit in Höhe von 100.000,- €.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Antragsteller obsiegen mit ihrem Antrag, insbesondere schloss dieser die Sicherheitsleistung bereits ein, so dass in der hier angeordneten Sicherheitsleistung kein Teil-Unterliegen der Antragsteller gesehen werden kann.

C.

Der Streitwert war nach § 63 Abs. 2 GKG zu taxieren. Den Angaben des Antragstellers konnte gefolgt werden (Blatt 21).

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Landgericht München I Endurteil, 23. Apr. 2015 - 8 O 6509/15

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Gründe Landgericht München I Az.: 8 O 6509/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23.04.2015 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ... wegen Herausgabe erlässt das Landgericht München I - 8. Zivilkammer -

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Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Gründe

Landgericht München I

Az.: 8 O 6509/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 23.04.2015

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

wegen Herausgabe

erlässt das Landgericht München I - 8. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 folgendes

Endurteil

1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben folgende von den Verfügungsklägern mit Kaufvertrag mit Bauerrichtungsverpflichtung UR.-Nr. ... des Notars ... in München vom 4.11.2013 erworbenen Wohnräume (Eigentumswohnung) an die Verfügungskläger als Gesamtgläubiger herauszugeben, den Verfügungsklägern sämtliche Schlüssel zu übergeben und ihnen Besitz an diesen Sachen einzuräumen:

... München, Wohnung im ... Obergeschoss des Rückgebäudes und dazugehöriger Abstellraumnummer ...

Grundbuchbeschrieb:

Grundbuch der Gemarkung ..., Gebäude und Freifläche zu 619 m²:

- Blatt ... den 4,194/1000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nummer... laut Aufteilungsplan

- Blatt ... 1/1000 Miteigentumsanteil an den vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nummer ... bezeichneten Abstellraum

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Besitz an einer Eigentumswohnung. Die Verfügungsbeklagte ist Bauträgerin. Die Verfügungskläger erwarben von der Verfügungsbeklagten mit Bauträgervertrag vom 4.11.2013 (Anlage AS 1) das Eigentum an der im Tenor bezeichneten Eigentumswohnung. Der Kaufvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen.

„...

V.

Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt für das gesamte Vertragsobjekt EUR 749.900,- Euro siebenhundertneunundvierzigtausendneunhundert.

...

VI.

Kaufpreisfälligkeit

...

3. Die Höhe der vom Erwerber zu zahlenden Raten legt der Veräußerer nach seinem freien Ermessen entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf fest, wobei er sie nur aus den nachgenannten Vom-Hundert-Sätzen zusammensetzen und höchstens sieben Teilbeträge anfordern darf.

30,0% nach Beginn der Erdarbeiten (abzüglich Einbehalt, vgl. 4.)

28,0% nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten

5,6% für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen

2,1% für die Rohinstallation der Heizungsanlagen

2,1% für die Rohinstallation der Sanitäranlagen

2,1% für die Rohinstallation der Elektroanlagen

7,0% für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung

4,2% für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten

2,1% für den Estrich

2,8% für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich

8,4% nach Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Besitzübergabe

2,1% für die Fassadenarbeiten

3,5% nach vollständiger Fertigstellung

...

VII.

Abnahme

1. Die Vertragsteile verpflichten sich zur gegenseitigen Abnahme des Vertragsbesitzes nach dessen vollständiger Herstellung. Außenanlagen und sonstige Arbeiten, die erst nach bezugsfertiger Herstellung zu erbringen sind, werden nach Fertigstellung abgenommen. Der Erwerber kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

...

2. Der Erwerber beauftragt und bevollmächtigt den Verwalter der Wohnanlage,

- durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die Abnahmefähigkeit der dem Gemeinschaftseigentum zugehörenden Bauteile einschließlich Außenanlagen und sonstiger Anlagen festzustellen

- auf dieser Grundlage die dem Gemeinschaftseigentum zugehörenden Bauteile im Namen des Erwerbers abzunehmen.

...

Das Recht des Erwerbers, die Abnahme persönlich durchzuführen, bleibt unberührt.

3. Besitz und Nutzungen gehen vom dem Zeitpunkt an auf den Erwerber über, ab dem dieser das Vertragsobjekt aufgrund Übergabe nutzen darf. Der Veräußerer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn das Vertragsobjekt vollständig fertig gestellt und die Abnahme durchgeführt sowie das Abnahmeprotokoll unterzeichnet ist. Die Übergabe kann jedoch verweigert werden, wenn der Erwerber nicht alle zu diesem Zeitpunkt fälligen, einredefreien Zahlungen inkl. evtl. Zinsen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet.

...“

Bei Vertragsschluss erläuterte der beurkundende Notar, dass die Besitzübergabe stets die Abnahme voraussetzt und diese nach den unter Ziffer VII. genannten Voraussetzungen erst nach vollständiger Fertigstellung erfolgen soll.

Zwischen den Parteien wurden Mehrleistungen zum Vertrag vereinbart, wobei die Verfügungskläger aufbauend auf dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 25.11.2014 von Sonderwünschen in Höhe von 53.075,04 Euro, die Verfügungsbeklagte ausweislich der Zahlungsaufstellung in ihrer Schutzschrift von einem Betrag von 53.120,02 Euro, ausgeht. Die Verfügungskläger haben bislang 774.870,91 Euro an die Verfügungsbeklagte bezahlt.

Die Ratenzahlungsvereinbarung wurde durch die Verfügungsbeklagte so durchgeführt, dass die letzten vier im Vertrag genannten Vom-Hundert-Sätze zu einer Rate zusammengefasst wurden.

Mit Schreiben vom 4.8.2014 (AS 4) hat die Verfügungsbeklagte den Abnahmetermin auf den 4.11.2014 festgesetzt. Die Verfügungskläger haben das Sondereigentum mit Schreiben vom 9.4.2015 abgenommen, wobei Mängel vorbehalten wurden.

Die Verfügungskläger begehren die Übergabe der Wohnung. Sie tragen vor, dass die Übergabe auch nach Zahlung von 96,5% des Kaufpreises durch die Verfügungsbeklagte verweigert worden wäre. Nach den vertraglichen Bestimmungen könne die Verfügungsbeklagte die Restfertigstellungsrate nicht verlangen. Zudem bestünden Mängel an der Eigentumswohnung, die ein Zurückbehaltungsrecht begründen würden.

Die Verfügungskläger tragen vor, sie würden mit ihren zwei schulpflichtigen Kindern derzeit in einem Nebenraum eines Büros auf 20 qm wohnen. Die bisherige Wohnung hätten sie im Vertrauen auf die Fertigstellung der Wohnung gekündigt.

Die Verfügungskläger beantragten zunächst:

1. Die Antragsgegnerin hat folgende von den Verfügungsklägern mit Kaufvertrag mit Bauerrichtungsverpflichtung UR.-Nr. ... des Notars ... in München vom 4.11.2013 erworbenen Wohnräume (Eigentumswohnung) an die Verfügungskläger als Gesamtgläubiger herauszugeben, den Antragstellern sämtliche Schlüssel zu übergeben und Ihnen Besitz an diesen Sachen einzuräumen:

... München, Wohnung im ... Obergeschoss des Rückgebäudes und dazugehöriger Abstellraumnummer ...

Grundbuchbeschrieb:

Grundbuch der Gemarkung Giesing, FlSt. ... Gebäude und Freifläche zu 619 m²:

- Blatt ...: den 4,194/1000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nummer ... laut Aufteilungsplan

- Blatt ... 1/1000 Miteigentumsanteil an den vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nummer ... bezeichneten Abstellraum

Die Wohnung wird von der Antragsgegnerin abweichend zu den Angaben im Erwerbsvertrag in Natur als „Wohnung Nummer 7“ bezeichnet.

2. Die Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragsgegnerin in ... zur Vollstreckung der Herausgabe wird gestattet.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2015 nahmen die Verfügungskläger den Antrag unter Ziffer 2. zurück und stellte im Übrigen den Antrag unter Ziffer 1.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, es bestehe kein Anspruch auf Übergabe der Wohnung. Die Verfügungsbeklagte habe die Wohnung mangelfrei errichtet. Es seien daher jetzt alle Raten fällig. Solange die Verfügungskläger nicht den vollständigen Kaufpreis bezahlt hätten, müsse die Verfügungsbeklagte nach den vertraglichen Bestimmungen in Ziffer VII. 3. des Kaufvertrags die Wohnung nicht übergeben.

Eine Dringlichkeit bestehe nicht, da der Sachverhalt über einem Monat bekannt sei. Zudem stelle der Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 16.4.2015 und 20.4.2015, die Schutzschrift der Verfügungsbeklagte vom 10.4.2015 und deren Schriftsätze vom 22.4.2015 und 23.4.2015 sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.4.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erweist sich als zulässig begründet.

A.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 940 ZPO zulässig. Eine Einstweilige Verfügung kann danach auf Leistung gerichtet sein, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO § 940 Rz. 6).

B.

Der Antrag erweist sich auch als begründet. Die Verfügungskläger haben einen Anspruch auf Einräumung des Besitzes an der streitgegenständlichen Wohnung (I.). Ein Verfügungsgrund besteht (II.).

I.

Die Verfügungskläger haben gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Einräumung des Besitzes aus Ziffer VII. 3. des Kaufvertrags. Voraussetzungen von Ziffer VII. 3. S. 2 des Kaufvertrags sind erfüllt, insbesondere wurde das Sondereigentum abgenommen (1). Die Regelung, wonach die Verfügungsbeklagte die Übergabe im Falle der Nichtzahlung fälliger Raten verweigern kann, ist unwirksam (2.). Die Voraussetzungen der Ziffer VI. des Kaufvertrags hinsichtlich der zu zahlenden Raten wurde erfüllt (3.).

1. Die Voraussetzungen der Besitzübergabe sind gegeben. Die Wohnung wurde nach den Angaben der Verfügungsbeklagten fertiggestellt und das Sondereigentum wurde abgenommen. Ob eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums stattgefunden hat, kann vorliegend dahinstehen. Der Vertrag ist so auszulegen, dass die in Ziffer VII. 3. des Vertrags genannte Abnahme nur die Abnahme des Sondereigentums ist.

Aus der Regelung unter Ziffer VI. 3. ergibt sich, dass die Fassadenarbeiten nach dem Besitzübergang erfolgen können. Bereits insoweit kann die in Ziffer VII. 3. genannte Abnahme nur die Abnahme des Sondereigentums sein, da zu diesem Zeitpunkt die Fassadenarbeiten, welche dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, noch nicht abgeschlossen sein müssen.

Die Parteien haben zudem unter Ziffer VII. 2. als Regelfall die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erstverwalter nach Gutachtenseinholung geregelt. Würde man annehmen, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums Voraussetzung für die Besitzübergabe ist, wären Verkäufer und Erwerber für die Durchführung der Übergabe auf den Erstverwalter und den von ihm eingeschalteten Gutachter angewiesen, was den Interessen beider Parteien widersprechen würde. Eine Einflussmöglichkeit auf deren Handlungen besteht nur in begrenztem Maße.

2. Die Regelung, wonach der Veräußerer die Übergabe verweigern kann, wenn nicht alle bis dahin fälligen Raten gezahlt wurden, erweist sich als unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Bei den Regelungen des Vertrags handelt es sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um für eine Vielzahl von Verträgen formulierte Bedingungen und damit um allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die vorgenannte Regelung erweist sich für den Erwerber als intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Aus Ziffer VI. 3. ergibt sich für den Erwerber die berechtigte Erwartungen, nach Zahlung von 94,4% des Kaufpreises den Besitz des Vertragsgegenstands zu erhalten, Die Regelung unter Ziffer VII. 3. S. 3 wirkt für den unbefangenen Erwerber zunächst nur als Bestätigung dieser Erwartung, dass alle in Ziffer VI.3. vor der Besitzübergangsrate genannten Beträge vor Besitzübergang zu zahlen sind.

Indes räumt Ziffer VI. 3. dem Veräußerer die Möglichkeit ein, die Bestandteile der 7 Raten frei zusammenzustellen. Wenn also der Veräußerer - wie hier - die vier letzten Vom-Hundert-Sätze der Regelung VI. 3. zu einer Rate zusammenfasst, ermöglicht es ihm die vorgenannte Regelung die Übergabe der Wohnung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zurückzuhalten. Dies ist indes für den juristisch nicht geschulten Erwerber nicht erkennbar.

Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, der Notar habe den Käufern ausführlich erläutert, dass „die Regelung zur Fälligkeit in Abschnitt VI. (Kaufpreisfälligkeit) zusammen mit Abschnitt VII. (Abnahme, Besitzübergang) zu lesen ist und somit die Besitzübergabe stets die Abnahme voraussetzt und diese nach den unter Abschnitt VII. geregelten Voraussetzungen erst nach vollständiger Fertigstellung erfolgen soll“, entspricht bereits diese Aussage nicht dem Vertragsinhalt. Nach Ziffer VI. 1. soll die Abnahme - welche wohl als Teilabnahme zu werten ist - gerade nach Herstellung und nicht nach Fertigstellung erfolgen. Die Aussage des Notars, wonach die Abnahme erst nach vollständiger Fertigstellung erfolgen soll, ist damit bereits nach dem Vertragsinhalt unzutreffend und zeigt nochmals die Intransparenz. Zudem sind vorliegend Abnahme und Fertigstellung unstreitig, so dass es auf diese ausfühlich vom Notar erläuterten Punkte nicht ankommt. Intransparent ist das Verweigerungsrecht des Veräußerers bei Nichtzahlung der fälligen Abschlagszahlungen im Zusammenspiel mit dem freien Ermessen der Zusammensetzung der Abschlagszahlungen.

Auch stellt die Regelung unter Ziffer VII. S. 3 des Kaufvertrags eine unangemessen Benachteiligung des Erwerbers dar. Die sich an die Regelung der MaBV orientierende Zahlung nach Baufortschritt stellt grundsätzlich einen billigen Ausgleich zwischen Erwerber und Bauträger dar. Diesem billigen Interessenausgleich liegt auch zugrunde, dass der Besitzübergang vor der endgültigen Fertigstellung und Fälligkeit der Fertigstellungsrate erfolgt.

Es entspricht den beiderseitigen Interessen, dass die Fertigstellungsrate von 3,5% des Kaufpreises erst mit vollständiger Fertigstellung und Beseitigung der Protokollmängel fällig wird. Der Erwerber hat ein schutzwürdiges Interesse daran, eine Sicherheit für die vollständige Vertragserfüllung zu erhalten. Der Bauträger hat seinerseits demgegenüber bereits zuvor einen Anspruch auf den überwiegenden Anteil des Kaufpreises.

In diesen Interessensausgleich wird unbillig eingegriffen, wenn der Bauträger die Übergabe als Druckmittel für die vollständige Bezahlung des Kaufpreises zurückhalten kann. Denn der Erwerber ist regelmäßig auf die Einräumung des Besitzes am Wohnraum angewiesen. Faktisch würde ihm die in der MaBV vorgesehene Sicherung der Beseitigung der Protokollmängel genommen. Dies benachteiligt den Erwerber unangemessen.

Letztlich erweist sich auch das Zusammenspiel der Regelung unter Ziffer VII. 3. S. 3 mit der Regelung unter Ziffer VII. 1, des Kaufvertrags als intransparent und unangemessen. Ziffer VII. 1. verpflichtet den Erwerber zur Abnahme des Vertragsbesitzes nach dessen Herstellung. Der Verkäufer ist nach der Regelung der Ziffer VII. 3 jedoch erst nach Fertigstellung und Zahlung aller fälligen. Raten zur Übergabe verpflichtet. Dies bedeutet bei verwenderfeindlicher Auslegung der Klausel, dass der Erwerber nach Herstellung aber vor Fertigstellung verpflichtet wäre, abzunehmen, ohne Besitz zu erhalten. Diese Regelung ist in ihrer Wirkung für den Rechtsunkundigen nicht klar und verständlich und daher intransparent. Außerdem lässt diese Klausel außer Betracht, dass der Begriff der Abnahme unter anderem an die Entgegennahme der Werkleistung, also deren Inbesitznahme anknüpft. Hierzu ist der Verwender aber gemäß Ziffer VII. 3 erst nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen verpflichtet. Dies benachteiligt den Erwerber unangemessen.

3. Die Verfügungskläger haben auch unstreitig mehr als die in Ziffer VI. 3. des Vertrags für den Besitzübergang vorgesehenen 94,4% des Kaufpreises bezahlt.

II.

Ein Verfügungsgrund besteht. Im Falle einer Leistungsverfügung setzt eine einstweilige Verfügung voraus, dass der Verfügungskläger auf die Leistung dringend angewiesen ist, das Abwarten auf einen Titel im ordentlichen Verfahren nicht zuzumuten ist und der durch die Nichtleistung entstehende Nachteil außer Verhältnis zu dem Schaden ist, den der Verfügungsbeklagten durch die Leistung erleidet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO § 940 Rz. 6, Huber in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 940 ZPO Rz. 14)

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Verfügungskläger haben glaubhaft gemacht, dass sie zusammen mit ihren zwei schulpflichtigen Kindern derzeit in einem Nebenraum auf 20 Quadratmetern campieren, da die bisherige Wohnung im Vertrauen auf die Fertigstellung der streitgegenständlichen Wohnung im November 2014 gekündigt worden sei. Auch wurde glaubhaft gemacht, dass die Übergabe der Wohnung trotz Zahlung verweigert wird. Dies ergibt sich auch aus der Schutzschrift und dem Schriftsatz vom 22.4.2015 sowie der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2015.

Aufgrund der Wohnsituation sind die Verfügungskläger dringend, auf die Herausgabe der Wohnung angewiesen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Kindeswohls kann den Verfügungsklägern nicht zugemutet werden, weiter in Räumlichkeiten zu campieren, welche deutlich unter dem einer vierköpfigen Familie Zumutbaren liegen. Ein Zuwarten auf einen vollstreckbaren Anspruch im Hauptsacheverfahren, welches mindestens noch mehrere Monate dauern kann, ist den Verfügungsklägern und deren Kinder nicht zuzumuten. Soweit die Verfügungsbeklagte in den Raum stellt, dass der den Verfügungsklägern zur Verfügung stehende Platz 35 m² oder 40 m² betragen soll, haben die Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung dem Gericht unter Übergabe eines Grundrisses erläutert, dass neben dem Schlafraum auch noch eine Mitbenutzung einer Teeküche und eines Büros gegeben ist. Das Gericht hat hieran aufgrund der Glaubhaftmachung der Verfügungskläger keine Zweifel.

Auch eine Interessenabwägung führt dazu, dass die Interessen der Verfügungskläger diejenigen der Verfügungsbeklagten weit überwiegen. Die Verfügungskläger haben den geforderten Kaufpreis bis auf 3,5% vollständig bezahlt und einen Anspruch auf Einräumung des Besitzes (s. o.). Das Interesse der Verfügungsbeklagten, den Besitz der Wohnung zu behalten, beschränkt sich darauf, ein Druckmittel für die Durchsetzung der vollständigen Kaufpreiszahlung zu besitzen. Dieses Interesse ist nicht schutzwürdig, da die Verfügungsbeklagte noch durch die nicht erfolgte Auflassung ausreichend gesichert ist.

Soweit die Verfügungsbeklagte darauf verweist, die Verfügungskläger hätten die Notsituation selbst herbeigeführt, ist dies nicht entscheidend. Die Notsituation besteht. Es ist nicht Aufgabe der Verfügungskläger, ein vertragswidriges Verhalten der Verfügungsbeklagte durch überobligatorische Handlungen zu beseitigen.

Der Leistungsverfügung war daher im vorliegenden Fall stattzugeben.

Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, eine Dringlichkeit sei nicht gegeben, da die „Monatsfrist“ der ständigen Rechtsprechung des OLG München (etwa OLG München, Urteil vom 24.2.2000 - 6 U 4995/99) nicht eingehalten ist, kann dies nicht überzeugen. Zum einen sind die Voraussetzungen der Übergabe, insbesondere die Zahlung eines ausreichenden Teil des Kaufpreises erst seit kurzem gegeben, zum anderen handelt es sich um eine Rechtsprechung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Diese ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Wert des zurückgenommene Antrags auf Durchsuchungsanordnung ist im Vergleich zum Herausgabeantrag geringfügig.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es gemäß §§ 936, 929 Abs. 1 ZPO nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.