I.
Die Parteien streiten um die Verwendung von Rezensionsauszügen im Onlinebuchhandel.
Die Klägerin gibt die bundesweit erscheinende Tageszeitung „F. A. Zeitung“ sowie die „F. A. Sonntagszeitung“ heraus und betreibt die Internetseite www.faz.net.
Die Beklagte vertreibt über die von ihr verantworteten Webseiten unter der Adresse www.buch.de Bücher, Medien und sonstige Produkte über das Internet.
Im Rahmen der Vorstellung der einzelnen von ihr vertriebenen Bücher verwandte die Beklagte auch die in der Anlage A1 aufgeführten 50 Rezensionsauszüge, welche aus den Zeitungen der Klägerin stammen.
Bei den Streithelferinnen handelt es sich um Unternehmen des Zwischenbuchhandels, die auch Bücher-Datenbanken betreiben. Die Beklagte hat mit den Streithelferinnen Verträge über die entgeltliche Nutzung der Bücher-Datenbanken geschlossen. Die Streithelferinnen haben die 50 streitgegenständlichen Rezensionsauszüge der Beklagten im Rahmen der Nutzung der Bücher-Datenbanken zur Verfügung gestellt.
Die Beklagte hat bereits 2006/2007 bei der Klägerin ein Angebot hinsichtlich der Lizensierung von Rezensionen angefragt und erhalten. Zum Abschluss einer Lizenzvereinbarung ist es allerdings nicht gekommen.
Nach Auffassung der Klägerin sind die von der Beklagten im Rahmen der Werbung für die von ihr vertriebenen Bücher verwandten Artikelauszüge urheberrechtlich schutzfähig. Sie sei auch aktivlegitimiert, da ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Artikelauszügen zuständen.
Im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichmachung der 50 Rezensionsauszüge auf den Webseiten der Beklagten unter der Domain www.buch.de hat die Klägerin im Wege der Lizenzanaloge ihren Schaden unter Heranziehung ihrer Preisliste auf 28.001,90 € beziffert. Sie ist bei der Berechnung von der niedrigsten Zugriffsrate von „bis 50.000 Page Impressions“ ausgegangen und hat jeweils einen Nutzungszeitraum zeitnah von der jeweiligen Veröffentlichung der Rezensionen bis zum 5. Dezember 2011 zugrunde gelegt.
Die Klägerin hat nach einer Teilklagerücknahme hinsichtlich weiterer Rezensionsauszüge mit Schriftsatz vom 21.01.2013 erstinstanzlich folgende Anträge angekündigt:
I.
Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung, untersagt, die in der beigefügten Anlage A 1 markierten Artikel bzw. Artikelauszüge zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 28.001,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art, Umfang und Dauer der Nutzung von Artikeln bzw. Artikelauszügen aus Publikationen der Klägerin und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben erforderlichenfalls an Eides statt zu versichern.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren, über den in Ziffer II. genannten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer III. entstanden ist.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 24.07.2013 hat der Vertreter der Klägerin erklärt, dass im Hinblick auf die im Antrag III genannte eidesstattliche Versicherung die Klage als Stufenklage zu verstehen sei, und hat die Klageanträge Ziffer I. und IV. aus dem Schriftsatz vom 21.01.2013 sowie Klageantrag III. in folgender Fassung gestellt:
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art, Umfang und Dauer der Nutzung von Artikeln bzw. Artikelauszügen gemäß Ziffer I.
Die Beklagte und die Streithelferinnen haben Klageabweisung beantragt.
Sie sind der Auffassung, die Rezensionsauszüge seien mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich schutzfähig und etwaige Ansprüche der Klägerin seien zudem verwirkt, weil sie die Verwendung von Rezensionsauszügen - wie sie im Verlagswesen seit jeher üblich sei - ohne Weiteres hingenommen habe.
Im Übrigen entspreche die Verwendung der Rezensionsauszüge einer langjährigen, bisher von allen Beteiligten akzeptierten oder zumindest geduldeten und infolgedessen zum Gewohnheitsrecht erstarkten Branchenübung. Diese erstrecke sich auch auf die Onlinebewerbung von Büchern, die seit ca. 10-15 Jahren ebenfalls unter Verwendung jener Texte erfolge, die auf dem Buchumschlag oder im Klappentext von Zeitungsverlagen übernommen würden, was von diesen ebenso wie die analoge Bewerbung geduldet und akzeptiert werde. Darüber hinaus berufen sich die Berufungskläger auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 12.02.2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, wie folgt erkannt:
I.
Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung,
untersagt,
die in der beigefügten Anlage A 1 markierten Artikel bzw. Artikelauszüge zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art, Umfang und Dauer der Nutzung von Artikeln bzw. Artikelauszügen gemäß Ziffer I.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über Euro 34.090,20 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer III. entstanden ist.
V.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
VI.
[vorläufige Vollstreckbarkeit]
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte und die Streithelferinnen mit ihrer Berufung. In prozessualer Hinsicht führen die Streithelferinnen aus, dass aufgrund der Beschränkung der Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf die Nutzung der Rezensionsauszüge gemäß Klageantrag I. für den Auskunfts- und den Schadensersatzfeststellungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis bzw. das Feststellungsinteresse entfallen sei, denn hinsichtlich der Rezensionsauszüge gemäß Klageantrag I mache die Klägerin ihren vollen Schaden bezogen auf eine maximal mögliche Nutzung bereits mit dem bezifferten Klageantrag II geltend.
Darüber hinaus sei der Erlass eines Teilurteils im vorliegenden Fall auch wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 155) dürfe im Falle einer objektiven Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden.
In materieller Hinsicht berufen sich die Beklagte und die Streithelferinnen zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen auf Wiederholungen und Vertiefungen ihrer Ausführungen erster Instanz.
Die Beklagte beantragt:
Auf die Berufung der Klägerin [sic!] wird das Teilurteil des LG München I vom 24.07.2013 - 21 O 7543/12 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Streithelferinnen beantragen:
I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Februar 2014 - Az. 21 O 7543/12 wird aufgehoben.
II.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Feststellungsinteresses für den Auskunfts- und den Schadensersatzfeststellungsanspruch führt die Klägerin aus, dass sie mit dem bezifferten Leistungsantrag nur denjenigen Schadensersatzbetrag geltend gemacht habe, den sie aufgrund ihrer eigenen Recherchen der Nutzungshandlungen der Beklagten feststellen konnte. Für den vollständigen Umfang der Nutzung der Rezensionsauszüge durch die Beklagte sei die Klägerin dagegen auf die Auskunft der Beklagten angewiesen. So seien der Klägerin die tatsächlichen Zugriffsraten auf das Internetangebot der Beklagten nicht bekannt. Würde die Auskunft ergeben, dass die tatsächlichen Zugriffsraten bis zu 100.000 Page Impressions betrugen, würde sich der Schadensbetrag gegenüber der bisherigen Bezifferung, die auf der Grundlage von bis zu 50.000 Page Impressions berechnet wurde, nochmals erheblich erhöhen. Zudem sei der Klägerin auch unbekannt, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Rezensionsauszüge nicht nur auf ihrer Internetseite, sondern ebenfalls in weiteren Vertriebsmaterialien wie etwa Werbe-E-Mails, Werbeflyern, Messeständen, Firmenbroschüren, mobilen Anwendungen oder dergleichen verwendet habe, wozu sie die Auskunft benötige.
Auch der Erlass des Teilurteils sei zulässig gewesen. Die BGH-Entscheidung (NJW 2001, 155) habe die Konstellation betroffen, dass über den konkreten Zahlungsanspruch bereits entschieden worden war, bevor die Erstattungspflicht dem Grunde nach geklärt worden sei. Im vorliegenden Fall lägen die Dinge aber anders. Im Übrigen hätten alle Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2013 ihr Einverständnis mit dem gerichtlichen Vorgehen erklärt.
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2014 Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO war unzulässig. Das erstinstanzliche Urteil war daher gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben und von Amts wegen (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO) zurückzuverweisen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstands ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2013, 1009; BGHZ 189, 356 m. w. N.). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH NJW 2013, 1009; BGHZ 189, 356).
Eine solche materiell-rechtliche Verzahnung besteht zwischen dem noch erstinstanzlich anhängigen bereits bezifferten Zahlungsanspruch und den erstinstanzlich bereits durch Teilurteil zugesprochenen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüchen. Sowohl hinsichtlich des bezifferten Zahlungsanspruchs als auch hinsichtlich der weiteren Ansprüche, über die bereits entschieden wurde, kommt es auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Rezensionsauszüge, auf die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Nutzungsrechte und die Frage der Rechtmäßigkeit der Nutzung aufgrund Gewohnheits- oder Zitatrechts an. Hinsichtlich dieser Fragen besteht durch das Teilurteil keine Rechtskraft und keine Bindung nach § 318 ZPO, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Teilurteil nicht ergehen darf, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, nicht ausnahmslos. Im Falle einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO besteht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des noch unbezifferten Leistungsantrags die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Dies ist bei der Stufenklage gemäß § 254 ZPO hinzunehmen, da der Kläger gerade die Auskunft benötigt, um seinen Leistungsantrag zu konkretisieren (vgl. BGH NJW 2011, 1815 Tz. 8 -VIOXX). Ein Stufenverhältnis im Sinne des § 254 ZPO besteht im vorliegenden Fall jedoch nur bezüglich des Auskunftsbegehrens und des noch erstinstanzlich anhängigen Antrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Hinsichtlich des bezifferten Leistungsantrags und der erstinstanzlich bereits gestellten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge besteht dagegen kein Stufenverhältnis. Die Klägerin benötigt die begehrte Auskunft nicht für den bereits bezifferten Schadensersatzanspruch. Insofern führt sie ausdrücklich aus, dass sie den Betrag bereits aufgrund eigener Recherchen feststellen konnte. Die Klägerin begehrt die Auskunft, um festzustellen, ob und ggf. in welcher Höhe ihr durch ihr bisher nicht bekannte weitere oder intensivere Nutzungen der Rezensionsauszüge durch die Beklagte weitere Schäden entstanden sind, und begehrt mit dem Feststellungsantrag die Feststellung der diesbezüglichen Ersatzpflicht der Beklagten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, ob durch Teilurteil über einen bezifferten Schadensersatzanspruch erstinstanzlich dem Grunde nach entschieden wurde, aber nicht über die auch begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden, wie in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 04.10.2000 (NJW 2001, 155) zugrundeliegenden Fall oder aber, wie im vorliegenden Fall, über die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden entschieden wurde, nicht aber über den daneben rechtshängigen bezifferten Schadensersatzanspruch zumindest dem Grunde nach. In beiden Fällen besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen (vgl. BGH NJW 2001, 155).
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte - was von ihr mit Schriftsatz vom 14.11.2014 bestritten wurde - sich mit dem gerichtlichen Vorgehen einverstanden erklärt hat. Bei der Unzulässigkeit des Teilurteils handelt es sich um einen von Amts wegen zu beachtenden wesentlichen Verfahrensmangel (BGH NJW 2001, 155, 156). Die Zulässigkeit eines Teilurteils unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien.
2. Unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes dürfte die Klage auch nur teilweise begründet sein.
a) Mit ihrem Klageantrag I begehrt die Klägerin ein umfassendes, in keiner Weise näher eingegrenztes Unterlassungsgebot hinsichtlich der Vervielfältigung und öffentlich Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Artikel bzw. Artikelauszüge. Der sachliche Umfang des Unterlassungsanspruchs richtet sich danach, in welchem Umfang eine Begehungsgefahr (Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr) besteht, die sich entweder aus einem bereits erfolgten Verstoß oder aus den Umständen ergibt, die die Erstbegehungsgefahr begründen. Dabei ist zu beachten, dass sich die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich auch auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen erstreckt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. § 8 Rn. 1.52, 1.55a mit zahlreichen Nachweisen).
Trotz des umfassenden Unterlassungsantrags bezog sich der Sachvortrag der Klägerin erster Instanz ausschließlich auf die Online-Nutzung der streitgegenständlichen Auszüge. Dementsprechend hat das Landgericht in den Urteilsgründen auch ausschließlich dazu Stellung genommen, ob die Beklagten die Auszüge online zu Werbezwecken nutzen dürfen. Im Zusammenhang mit dem Auskunftsantrag, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die streitgegenständlichen Auszüge beschränkt war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.07.2013 (S. 38) ausgeführt, dass sich das Auskunftsbegehren der Klägerin auf die Nutzung von Rezensionsauszügen aus den bei ihr erschienenen Artikeln im Online-Auftritt der Beklagten erstreckt. Aus dem berufungsinstanzlichen Vortrag ergibt sich jedoch, dass die Klägerin (jedenfalls nunmehr) tatsächlich Auskunft im Umfang des im Wortlaut weit gefassten Unterlassungsgebots begehrt und sie daher auch Unterlassung sämtlicher Vervielfältigungen, also auch in analoger Form wie in Werbeflyern, auf Messeständen oder in Firmenbroschüren begehrt. Bezüglich solcher Nutzungen der Auszüge ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin jedoch keinerlei Hinweis für eine bestehende Begehungsgefahr. Sie hat weder vorgetragen, dass die Beklagte die Auszüge in analoger Form überhaupt schon einmal genutzt habe, noch, dass die konkrete Gefahr einer solchen Nutzung der Auszüge bevorstehe. Bei der Nutzung der Auszüge zu Werbezwecken in analoger Form z. B. in Werbeflyern oder Firmenbroschüren handelt es sich nicht um im Kern gleiche Verletzungshandlungen zu der Nutzung der Auszüge auf den Internetseiten der Beklagten zur Bewerbung der Bücher. Bei der Werbung in analoger Form und der Online-Werbung sind ganz verschiedene Nutzungsrechte betroffen. Aber selbst innerhalb des Online-Bereichs ist zu differenzieren. Aus der konkreten Verletzungsform, der Bewerbung der Bücher mit den Auszügen auf den Internetseiten der Beklagten, wie dargestellt in der Anlage A 1, ergibt sich kein den gesamten Online-Bereich umfassendes Unterlassungsgebot. Zum Beispiel wäre die Versendung von Werbe-E-Mails, in denen die Klägerin ihren Kunden jeweils einzeln Rezensionsauszüge zugänglich macht, kein kerngleicher Verstoß zu der Bewerbung der Bücher mit den Auszügen auf den Internetseiten der Beklagten, schon weil die E-Mail-Werbung nicht allgemein zugänglich ist, sondern sich an einen ausgewählten Adressatenkreis richtet. Bei Zugrundelegung des bisherigen Vortrags kann der Unterlassungsantrag somit schon mangels darüber hinausgehender Begehungsgefahr nur im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform, die Wiedergabe der Auszüge auf den Internetseiten der Beklagten, begründet sein.
b) Diese Einschränkung des Unterlassungsgebots hat auch Auswirkungen auf die Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche. Zwar fehlt es für die entsprechenden Anträge nicht am Rechtsschutzbedürfnis bzw. am Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Auszüge über den ihr bereits bekannten und bezifferten Antrag hinaus ein Interesse an der Auskunft hat, da sie nicht wisse, ob die Zugriffsraten nicht tatsächlich höher liegen als der ihrer Berechnung zugrundeliegende niedrigste Wert, und sie die Auskunft für die Berechnung des Schadens hinsichtlich anderer Verwertungen der Auszüge als auf den Internetseiten benötigt. Da der Unterlassungsanspruch aber nur hinsichtlich der konkreten Verletzungsform begründet sein und auch nur insofern ein Schadensersatzanspruch bestehen kann, könnte ein Auskunftsanspruch auch nur im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform gegeben sein, so dass über die der Klägerin bereits bekannten Daten hinaus nur ein Anspruch auf Mitteilung der Zugriffsraten in Betracht kommt.
c) Bezogen auf die konkrete Verletzungsform dürfte der Unterlassungsanspruch allerdings aus den vom Landgericht dargelegten Gründen zumindest teilweise begründet sein. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ist für jeden Rezensionsauszug einzeln zu prüfen. Zumindest hinsichtlich der Rezensionsauszüge, mit deren urheberrechtlicher Schutzfähigkeit sich das Landgericht in den Urteilsgründen im Einzelnen auseinandergesetzt hat, ist von deren Schutzfähigkeit auszugehen.
Das Landgericht hat auch zutreffenderweise angenommen, dass die Beklagte nicht aufgrund Gewohnheitsrechts zur Vervielfältigung und öffentlich Zugänglichmachung der Auszüge in der geschehenden Weise berechtigt war. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht erfordert eine langdauernde tatsächliche Übung (longa consuetudo) als objektives Element sowie die allgemein verbreitete Überzeugung von ihrer Gültigkeit (opinio juris sive necessitatis) als subjektives Element (Krebs, Becker, JuS 2013, 97, 98; Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl., Einl., Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf die Nutzung von Rezensionsauszügen durch die Verlage zur Bewerbung ihrer Bücher in den Klappentexten besteht, wie das Landgericht Frankfurt a. M. zutreffenderweise schon 1991 festgestellt hat (vgl. Anlage S 1), ein solches Gewohnheitsrecht. Die gewohnheitsrechtlich anerkannte Nutzung von Rezensionsauszügen zur Bewerbung von Büchern in bestimmten Formen ist auch nicht auf die Verlage beschränkt. Auch die Bewerbung der Bücher durch die Buchhändler in ihrer Auslage und durch die Versandbuchhandlungen in ihren Printkatalogen entspricht sehr langer von keiner Seite in Frage gestellter Übung. Dies bedeutet aber nicht, dass jegliche Form der Werbung mit Rezensionsauszügen durch Buchhändler gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Nur weil Buchhändler sich hinsichtlich bestimmter analoger Nutzungen der Rezensionsauszüge auf Gewohnheitsrecht berufen können, führt dies nicht dazu, dass dies auch für ganz andere Nutzungsarten wie die Online-Werbung gilt. Die Beklagte kann sich daher nur dann auf Gewohnheitsrecht berufen, wenn die konkrete Form der Nutzung, nämlich die Bewerbung der Bücher mit Rezensionsauszügen auf den Internetseiten der Buchhändler, gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Hierzu hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass schon zweifelhaft ist, ob insoweit überhaupt von einer dauerhaften Übung ausgegangen werden kann, da allenfalls seit 10 bis 15 Jahren überhaupt eine Verwendung von Rezensionsausschnitten im Online-Buchhandel zu verzeichnen ist, was für die Entstehung von Gewohnheitsrecht möglicherweise nicht ausreichend ist (vgl. Krebs, Becker, JuS 2013, 97, 100). Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass eine einheitliche Überzeugung der Rechtsgemeinschaft besteht, dass eine lizenzfreie Online-Nutzung von Rezensionsauszügen durch Buchhändler rechtens ist. Als Indiz gegen eine solche allgemeine Rechtsüberzeugung spricht schon das Verhalten der hiesigen Prozessparteien. Die Beklagte ist nicht etwa selbstverständlich davon ausgegangen, dass sie zur lizenzfreien Nutzung von Auszügen aus den Rezensionen der Klägerin berechtigt sei, sondern hat vielmehr bei dieser entsprechende Lizenzangebote nachgefragt. Die Klägerin hat nicht etwa mitgeteilt, dass eine Lizenz nicht erforderlich sei, sondern entsprechende Angebote übermittelt. Weder die Beklagte noch die Klägerin sind daher davon ausgegangen, dass es einer Lizenzierung nicht bedürfe. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass sie mit dem Konkurrenten der Beklagten Bücher.de eine Lizenzvereinbarung über die Nutzung von Rezensionen und Rezensionsauszügen abgeschlossen habe und sowohl sie als auch ihre Konkurrenten für die Online-Werbung mit Rezensionsauszügen grundsätzlich Lizenzgebühren verlangen. Die Klägerin und die Süddeutsche Zeitung haben zudem die sogenannten Perlentaucher-Verfahren geführt (BGH GRUR 2011, 134 - Perlentaucher; BGH ZUM 2011, 242) und mit diesen gezeigt, dass sie mit der unentgeltlichen Online-Nutzung von Auszügen aus ihren Rezensionen nicht einverstanden sind. Zwar war Beklagte in den Verfahren nicht eine Buchhandlung, sondern ein Kulturmagazin, das Abstracts von Buchrezensionen erstellte. Die Klägerin und die Süddeutsche Zeitung wendeten sich aber in den Verfahren gerade gegen die Lizenzierung der Abstract an die Internet-Buchhandlungen Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“ und Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“. Die Konstellation war somit vergleichbar mit dem entgeltlichen Zur-Verfügung-Stellen der Rezensionsauszüge durch die Streithelferinnen an die Beklagte. Die Klägerin und die Süddeutsche Zeitung rügten in den Perlentaucher-Verfahren wie im vorliegenden Verfahren die wörtlichen Übernahmen von Textpassagen aus den Rezensionen als Urheberrechtsverstoß (vgl. BGH GRUR 2011, 134, Tz. 52 ff. - Perlentaucher). Eine bestehende allgemeine Überzeugung, dass die kostenlose Nutzung von Rezensionsauszügen durch Buchhändler auf ihren Internetseiten zur Bewerbung der Bücher zulässig sei, kann nicht festgestellt werden.
d) Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf das Zitatrecht nach § 51 Satz 1 UrhG berufen. Die Bewerbung von Produkten stellt keinen besonderen, die Nutzung rechtfertigenden Zweck im Sinne des § 51 UrhG dar.
e) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin überzeugen. Vorbehaltlich der Prüfung der in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachten AGB-rechtlichen Unwirksamkeit der Rechteeinräumungsklauseln in den freien Mitarbeiterverträgen und der hinsichtlich eines Teils der Auszüge vom Landgericht noch nachzuholenden Prüfung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Auszüge, dürften die bereits gestellten Anträge somit bezogen auf die konkrete Verletzungsform begründet sein.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtsfragen, die zur Unzulässigkeit des Teilurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht führen, keine grundsätzliche Bedeutung haben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Wie die Ausführungen unter zeigen erfordert die Rechtssache insoweit lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.