Landgericht München I Endurteil, 08. Feb. 2017 - 9 O 10936/16

published on 08/02/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 08. Feb. 2017 - 9 O 10936/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klagepartei zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin ist Teil der ... Unternehmensgruppe. Die ... ist ein internationales Immobilien- und Beteiligungsunternehmen mit Sitz in ... welches auf den Handel mit Wohn- und Gewerbeimmobilien spezialisiert ist. Die Klägerin ist Muttergesellschaft von mehreren zur Unternehmensgruppe gehörenden Emissions-, Dienstleistungs- und Vertriebsgesellschaften und teilt sich mit der ... die Geschäftsführung, Verwaltung und das Immobilienmanagement und den Vertrieb zahlreicher unter dem Namen ... angebotener geschlossener Immobilienfonds.

Die Beklagte ist eine privatrechtliche ... die 1964 durch die Bundesrepublik Deutschland gegründet wurde. Das Stiftungskapital der Beklagten wurde durch die Bundesrepublik Deutschland aufgebracht. Die Beklagte ist rechtsfähig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung verfolgt die Beklagte nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vielmehr wird ihr Zweck wie folgt dargestellt: „Sie

  • -unterrichtet die Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- und Gebrauchswertes, sowie der Umweltverträglichkeit von Waren und privaten, sowie individuell nutzbaren öffentlichen Leistungen,

  • -stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung, die zur Verbesserung der Marktbeurteilung beitragen,

  • -klärt die Verbraucher über Möglichkeiten und Techniken der optimalen privaten Haushaltsführung, über eine rationale Einkommensverwendung, sowie über von ihr als fundiert erkannte wissenschaftliche Erkenntnisse des gesundheits- und umweltbewussten Verhaltens auf.“

    -Diesen Zweck verwirklicht die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 der Satzung „durch

  • -Untersuchungen, in der Regel vergleichender Art an Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden und in einem eine sachgerechte Beurteilung gewährleistenden Ausmaß, die die Stiftung selbst durchführt, oder von geeigneten Instituten nach ihrer Weisung durchführen lässt,

  • -Veröffentlichungen der neutral, allgemein verständlichen und sachgerecht erläuterten Arbeitsergebnisse.

  • -Darüber hinaus darf die Stiftung Erkenntnisse und Informationen von allgemeinem Verbraucherinteresse durch Kommunikationsmittel aller Art verbreiten.“

Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält die Beklagte gemäß § 4 Abs. 2 ihrer Satzung von der Bundesrepublik Deutschland einen Festbetrag als Zuwendung zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug hierzu ist der Beklagten hierüber hinaus die Möglichkeit von Einnahmen stark beschränkt.

Die Beklagte gibt seit vielen Jahren ein Magazin mit dem Titel ... heraus. Darüber hinaus betreibt die Beklagte auch ein Magazin mit dem Titel .... Das Magazin ist in verschiedene Rubriken unterteilt, wobei sich in jeder Rubrik auch aktuelle Meldungen zum jeweiligen Themenbereich befinden. Diese redaktionellen Beiträge veröffentlicht die Beklagte weitgehend inhaltsgleich auf der eigenen Webseite ....

Speziell für die Rubrik „Geldanlage und Altersvorsorge“ veröffentlicht die Beklagte darüber hinaus unter der Überschrift „Warnliste Geldanlage: unseriöse Firmen und Produkte“ eine Aufstellung, die sie den Verbrauchern über ihre Webseite auch als kostenpflichtigen Download anbietet. Diese Aufstellung beinhaltet eine tabellarisch aufbereitete und nach Anlagearten geordnete Inhaltsübersicht der redaktionellen Beiträge der Beklagten, die in den letzten zwei Jahren innerhalb des Themenbereichs „Geldanlage und Altersvorsorge“ des ... veröffentlicht wurden und negativen Inhalt bezüglich der erwähnten Anbieter oder Produkte hatten. Enthalten ist darin auch eine entsprechende Fundstelle und eine kurze Zusammenfassung der in den Ursprungsartikeln enthaltenen negativen Äußerungen. Vereinzelt wird auch auf Testergebnisse der Beklagten Bezug genommen.

In der ... 08/13 wirft die Beklagte der ... in einem Artikel unter dem Titel „Schöngerechnet“ eine „eigenwillige“ Renditeberechnung und „happige“ Fondkosten vor. Unter anderem wird ausgeführt, im einer Aufstellung im Prospekt ... werde für den ... ein realisiertes Jahresergebnis von 12,37 % angegeben. Diese Renditeberechnung ignoriere den Zinseszinseffekt und ergäbe höhere Renditen als die übliche Renditeberechnung. Zudem sei nicht berücksichtigt, dass die Anleger das Geld erst sechs Monate nach dem Stichtag erhalten hätten, danach ergäbe sich eine Rendite von gut 9 %. Der Artikel wurde nahezu inhaltsgleich bereits am 16.07.2013 auf der Webseite der Beklagten unter der Rubrik Meldungen des Themenbereichs „Geldanlage und Banken“ veröffentlicht. Für den Inhalt der Veröffentlichungen wird auf die Anlagen LHR 6 a und 6 b Bezug genommen.

In der ... veröffentlichte die Beklagte einen weiteren Artikel unter dem Titel .... Darin nimmt die Beklagte Bezug auf ein von der ... in Auftrag gegebenes und veröffentlichtes Gutachten des Analysehauses .... Darin heißt es:

„Das ... hat festgestellt, dass die Renditeprognosen des ... für geschlossene Immobilienhandelsfonds sehr hoch angesetzt sind. Das Gutachten bestätigt indirekt unsere Kritik vom Juli 2013.“

Den im wesentlichen gleichen Artikel veröffentlichte die Beklagte am 21.01.2014 auch auf der Webseite .... Auf die Anlagen 7 a und 7 b wird Bezug genommen.

Weiter veröffentlichte die Beklagte in der ... eine Meldung über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Darin heißt es:

„Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug gegen Verantwortliche von ....“

Auch diese Veröffentlichung platzierte die Beklagte am 15.07.2014 unter der Rubrik Meldungen des Themenbereichs ... auf ihrer Webseite. Auf die Anlagen LHR 8 a und 8 b wird Bezug genommen.

Die fraglichen Artikel fanden sich dann, entsprechend der Gepflogenheiten der Beklagten in der entsprechenden Warnliste in jeweils unterschiedlichen Auflagen vor.

Eine Warnliste in der Fassung vom 21.08.2014 (Anlage LHR 5) war zunächst Gegenstand des zwischen den Parteien vor dem Landgericht München I geführten Verfahrens, Aktenzeichen 9 O 18867/14 (Anlage B 4). Darin hatte die Beklagte die Klägerin und die ... aufgeführt und unter Hinweis auf die ... unter „Anlass der Kritik“ aufgenommen:

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs gegen Verantwortliche der Firmen. Auf der Warnliste stehen die ....

Weiter hieß es unter Hinweis auf die Finanztest-Ausgabe 2/14:

„Das von ... beauftragte ... hat festgestellt, dass die Renditeprognosen des ... für geschlossene Immobilienhandelsfonds sehr hoch angesetzt sind. Das Gutachten bestätigt indirekt unsere Kritik vom Juli 2013“

Die entsprechende Äußerung zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 18.12.2014 (Az. 18 W 2116/14) auf Antrag der ... untersagt, im übrigen wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Beschluss des Landgerichts München I zurückgewiesen (Anlage LHR 13).

In der Warnliste Stand 29.12.14 heißt es auf Seite 14 unter ... unter Hinweis auf die Ausgabe Finanztest 8/14:

„Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs gegen Verantwortliche von .... Es geht um den Verdacht, dass in den Prospekten der seit Ende 2010 aufgelegten Fonds der wirtschaftliche Verlauf der Vorgängerfonds nicht zutreffend dargestellt wurde. ... teilt dazu mit, dass die Ermittlungen „uneingeschränkt begrüßt“ würden und man sich sicher sei, dass sie sich „in Luft auflösen“.“

Weiter heißt es unter Hinweis auf die Ausgabe ....

„Das von ... beauftragte Analysehaus ... hat festgestellt, dass die Renditeprognosen des ... Emissionshauses für geschlossene Immobilienhandelsfonds sehr hoch angesetzt sind. Das Gutachten bestätigt indirekt unsere Kritik vom Juli 2013.“

Auf die Anlage LHR 10 wird Bezug genommen.

In der Warnliste mit Stand 25.06.2015 wurden diese Behauptungen wortgleich wiederholt, die Liste enthält noch einen Hinweis „Link zum Artikel“. Auf die Anlage LHR 11 wird Bezug genommen.

In Bezug auf die Neuveröffentlichung gem. Anlage LHR 10 leitete die ... am 16.01.2015 ein Ordnungsmittelverfahren beim Landgericht München I ein und am 28.01.2015 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Form einer sogenannten Klarstellungsverfügung. Letzteren nahm sie in der Folgezeit nach Hinweis des OLG Münchens zurück. Im Ordnungsmittelverfahren erging am 21.06.2015 Beschluss des OLG München (Az. 18 W 315/15), wonach der geltend gemachte Verstoß außerhalb des Kernbereichs des Verbotstenors des in Bezug genommenen Urteils liege (Anlage LHR 15).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegen die Beklagte ein genereller Anspruch auf Unterlassung von redaktionellen Artikeln in den Organen ... und der entsprechenden Webseite zustehe. Die fraglichen Veröffentlichungen der Beklagten stellten einen gravierenden Eingriff in die geschützten Rechtspositionen der Klägerin dar, der nicht gerechtfertigt sei.

Insbesondere könne sich die Beklagte als Stiftung des öffentlichen Rechts für die Rechtfertigung der fraglichen Artikel nicht auf etwaige Rechte aus Art. 5 GG berufen. Denn als vom Staat gegründete und finanzierte Stiftung stehe der Beklagten kein Grundrechtschutz zu. Unabhängig davon stelle das Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen fiskalische Vorgaben dar. Die Beklagte dürfe, sich schon wegen § 65 BHO nicht am Markt beteiligen und in den privaten Wirtschaftsverkehr eingreifen. Diesen gesetzlichen Vorgaben würde die Geschäftstätigkeit der Beklagten zuwider laufen. Insbesondere sei es im Blick auf privat geführte Publikationen nicht notwendig, dass die Beklagte entsprechende Artikel veröffentliche. Zudem verhalte sich die Beklagte auch satzungswidrig, da es sich bei der Verbreitung von redaktionellen Beiträgen wie dem angegriffenen, nicht um Erkenntnisse und Informationen von allgemeinem Verbraucherinteresse handele.

Daher erfülle die Verbreitung derartiger allgemeiner finanzpolitischer Nachrichten auch den Tatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Denn für die hier streitgegenständliche Tätigkeit stünde der Beklagten kein Anspruch auf Bezuschussung aus öffentlichen Geldern zu, sie verstoße damit gegen fiskalische Vorgaben und Einschränkungen.

Die Klägerin wendet sich weiter gegen die Aufnahme in die von der Beklagten vertriebene „Warnliste Geldanlagen“. Sie trägt hierzu vor, bei der fraglichen Warnliste handele es sich um ein Inhaltsverzeichnis, in das unterschiedslos alle diejenigen Artikel aufgenommen würden, die negativ berichteten. Ohne jegliche weitere Prüfung und Bewertung würde dabei von der Beklagten behauptet, dass die nunmehr in dem Inhaltsverzeichnis aufscheinenden Unternehmen, bzw. Produkte unseriös, sehr riskant oder unrentabel seien. Diese vereinfachte Darstellung sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt. Sie verstoße gegen die wirtschaftlichen Interessen der Klagepartei. Dies wiege umso schwerer, als aufgrund der erheblichen Reputation der Beklagten von einer breiten Öffentlichkeit derartige Warnhinweise besonders ernst genommen würden und daher erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit der betroffenen Unternehmen habe. Auf eigene Grundrechte könne sich die Beklagte nicht berufen, sie handle auch insofern außerhalb ihrer satzungsmäßigen Aufgaben.

Die Klageanträge zu 3) und 4) begründet die Klagepartei wie folgt: Die nachfolgend überarbeiteten Warnlisten seien auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG München im Beschluss vom 18.12.2014 unzulässig. Entgegen der Rechtsprechung des OLG München sei eine Verlinkung mit den jeweiligen in Bezug genommenen Artikeln tatsächlich nicht erfolgt. Die vermeintlichen Links ließen sich tatsächlich nicht anklicken. Für etwaige technische Gründe hierfür zeichne die Beklagte in jedem Fall verantwortlich.

In den Warnlisten würde durch die Nennung der ... und die Aussage, es werde gegen Verantwortliche von fairvesta ermittelt, die gesamte Unternehmensgruppe als unseriös bzw. unrentabel bezeichnet. Daher sei auch die pauschale Behauptung, es werde gegen Verantwortliche von ... ermittelt, nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gerechtfertigt, zudem sei ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der zitierte Passus (Ermittlungen würden uneingeschränkt begrüßt) sei ohne Rücksprache willkürlich aus dem Kontext einer Pressemitteilung gerissen worden. Auch liege nicht ein Mindestmaß an Beweistatsachen vor. Tatsächlich bezögen sich die fraglichen Ermittlungen nur auf einzelne Prospektangaben weniger ....

Auch die Ausführungen in den Warnlisten der Beklagten zu Feststellungen des ... stellten einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmensrecht der Klägerin dar. Auch hier werde unzutreffenderweise ein Vorwurf gegen die gesamte fairvesta Gruppe formuliert. Eine generelle Beurteilung der Renditeprognosen der ... durch die ... sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr bezöge sich der Bericht nur auf einzelne Fonds. Auch die Ergebnisse des Monitorings seien falsch dargestellt, die ... habe Konzeption und Entwicklung der Fonds als „stabil“ eingestuft, in einem Fall sogar als „positiv“. Die Fortführungsprognosen in den Emissionsprospekten entsprächen zudem weitgehend den Prognoseszenarien des Analysehauses und würden von diesem als plausibel bezeichnet. Von einer Bestätigung des streitgegenständlichen Artikels „Schöngerechnet“ könne nicht die Rede sein.

Die Klagepartei beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

  • 1.Meldungen betreffend den Geschäftsbetrieb und/oder Produkte und/oder verantwortliche Mitarbeiter der ... und/oder einzelner dazugehörender Unternehmen in gedruckter und/oder digitaler Form zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,

    1.wenn dies insbesondere geschieht wie in dem Magazin ... Seite 21 (Anlage LHR 6 a) und/oder Ausgabe 02/2014, Seite 20 (Anlage LHR 7 a) und/oder Ausgabe 08/2014, Seite 22 (Anlage LHR 8 a) und/oder in den auf der Webseite ... veröffentlichten Meldungen vom 16.07.2013 (Anlage LHR 6 b) und/oder vom 21.01.2014 (Anlage LHR 7 b) und/oder vom 15.07.2014 (Anlage LHR 8 b);

    1.und/oder

  • 2.Mittels einer „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ Warnungen betreffend den Geschäftsbetrieb und/oder Produkte und/oder verantwortliche Mitarbeiter der ... und/oder der einzelnen dazugehörenden Unternehmen auszusprechen und/oder aussprechen zu lassen,

    2.wenn dies insbesondere geschieht wie aus der „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ Stand 21./25.08.2014 (Anlage LHR 5) und/oder Stand 29.12.2014 (Anlage LHR 10) und/oder Stand 25.06.2015 (Anlage LHR 11) ersichtlich.

    2.Hilfsweise, für den Fall, dass dem Klageantrag zu 2. nicht stattgegeben wird, wird angekündigt zu beantragen,

    2.die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

  • 3.zu behaupten:

    • a)Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs gegen Verantwortliche von ...

      a)und/oder

    • b)dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart die Tätigkeit der fairvesta-Gruppe als solcher und/oder aller dazugehörigen Unternehmen betreffen,

      b)wenn dies jeweils geschieht wie in der „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ Stand 29.12.2014 (Anlage LHR 10) und/oder Stand 25.06.2015 (Anlage LHR 11);

    3.und/oder

  • 4.zu behaupten:

    • a)dass das Gutachten des ... die Renditeberechnung der ... als solcher und/oder aller dazugehörigen Unternehmen und/oder aller ihrer Finanzanlageangebote zum Gegenstand gehabt habe,

      a)und/oder

    • b)„Das von ... beauftragte ... hat festgestellt, dass die Renditeprognosen des ... für geschlossene Immobilienhandelsfonds sehr hoch angesetzt sind.“

      b)und/oder

    • c)„Das Gutachten ... bestätigt indirekt unsere Kritik vom Juli 2013.“

Wenn dies jeweils geschieht wie in der „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ Stand 21/25.08.2014 (Anlage LHR 5) und/oder Stand 29.12.2014 (Anlage LHR 10) und/oder Stand 25.06.2015 (Anlage LHR 11).

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klageanträge zu Ziffer 1) und 2) seien bereits mangels Bestimmtheit unzulässig. Sowohl die Bezugnahme „verantwortliche Mitarbeiter“ als auch der Begriff ... seien nicht hinreichend bestimmt. Der Antrag zu 2) sei überdies auch hinsichtlich des Begriffes „Warnungen“ zu unbestimmt.

Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Der Antrag zu Ziffer 1 sei zu weitgehend gefasst, er richte sich im Prinzip auf ein vollständiges Berichterstattungsverbot durch die Beklagte. Der Antrag zu 2) richte sich pauschal gegen „Warnungen“. Zudem sei die Klägerin nicht selbst betroffen.

Selbst wenn die Anträge auf die konkret beispielhaft benannte Berichterstattung bezögen würden, käme ein Unterlassungsanspruch im übrigen auch nicht in Betracht, weil die Grenze zulässiger Berichterstattung durch die Beklagte nicht überschritten sei. Insbesondere handele es sich bei dem angegriffenen Artikel und der entsprechenden Aufnahmen der Artikel in einer „Warnliste Geldanlage“ um die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Beklagte, die aus ihrem Recht von Artikel 5 GG gedeckt sei. Als Privatrechtssubjekt dürfe die Beklagte uneingeschränkt Grundrechte in Anspruch nehmen. Die Einwände der Klagepartei gegen die Grundrechtsfähigkeit der Beklagten verfingen ebensowenig, wie die Behauptung, dass die Beklagte – wie nicht – gegen haushaltsrechtliche Grundsätze oder ihre eigene Satzung verstoße. Aus diesem Grund läge auch kein Verstoß gegen § 264 StGB vor.

Auch die angegriffenen „Warnlisten“ seien dabei grundsätzlich durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt, denn für die jeweiligen Meinungsäußerungen seien ausreichende Anknüpfungstatsachen vorhanden.

Auch die Hilfsanträge zu Ziffer 3) und 4) seien als unbegründet zurückzuweisen.

Die beklagte Partei ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass sie mit ihren Abänderungen der fraglichen Warnlisten der Rechtsprechung des OLG München ausreichend Rechnung getragen habe. Zum einen habe sie – zurecht – als betroffene Gesellschaft nunmehr allein die ... aufgenommen und nicht mehr einzelne Personen als Beschuldigte im Ermittlungsverfahren kenntlich gemacht. Diese Benennung der gesamten fairvesta-Gruppe sei auch zulässig, zumal aus den fraglichen Anmerkungen hervorginge, um welche Fonds es sich letztlich handele. Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung seien eingehalten worden. Die fraglichen Angaben seien mit den jeweiligen Artikeln verlinkt. Auch sei auf die entsprechende Stellungnahme der ... zu den Vorwürfen eingegangen worden. Die Einholung einer weiteren Stellungnahme sei nicht veranlasst gewesen, zumal die Klägerin bis heute nicht vorgetragen habe, was sie denn in einer solchen neu eingeholten Stellungnahme ergänzend hätte ausdrücken wollen.

Auch der Klageantrag zu 4) sei unbegründet. Die beanstandete Berichterstattung erwecke schon nicht den Eindruck, dass das Gutachten der ... alle Unternehmen der ... oder gar die ... als solche betreffe. Nach Auffassung der Beklagten entspreche es der Wahrheit, dass die ... in ihrer Analyse die fraglichen Renditeberechnungen in den Emissionsprospekten als „sehr hoch“ eingestuft habe. Bei der Schlussfolgerung, damit sei die Berichterstattung der Beklagten bestätigt, handle es sich um ein Werturteil.

Die Kammer hat im Termin vom 07.12.2016 mündlich zur Sache verhandelt. Für das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 07.12.2016 Bezug genommen. Im übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Der Antrag zu Ziffer 1) ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag zu Ziffer 1) zulässig. Der Klageantrag genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass sich der Klageantrag in der Sache gegen jegliche negative Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin richtet. Durch die Bezugnahme auf die ausgewählten Artikel hat die Klägerin indessen hinreichend deutlich gemacht, welche Artikel und Äußerungen sie im einzelnen zum Anlass für dieses Unterlassungsbegehren nimmt.

Insbesondere ist der Antrag auch nicht deshalb unzulässig, weil der Begriff „verantwortliche Mitarbeiter“ oder ... zu unbestimmt sei. Die Beklagte selbst schreibt in ihrer Berichterstattung, vor allem auch in ihrer Warnliste über die ... ohne dies näher zu spezifizieren. Es handelt sich dabei um zum Konzern zugehörige Gesellschaften oder den Konzern als solchen, wie die Beklagte im Rahmen der Begründetheit auch selber ausführt. Verantwortliche Mitarbeiter sind mit der Geschäftsführung oder Teilen davon betraute Personen, jedoch nicht notwendig Organe der jeweiligen Gesellschafter. Damit ist das begehrte Verbot grundsätzlich in seinem (wenngleich weit gefassten) Kernbereich bestimmbar.

2. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Die Beklagte selbst berichtet in den jeweiligen angegriffenen Veröffentlichungen unterschiedslos über die ... bzw. ... auch unter Bezugnahme auf konkrete Fondsgesellschaften. Dass sich die Berichterstattung, wie die beklagte Partei behauptet, auf die ... bezöge, ist nicht ersichtlich.

Aus Sicht des unbefangenen Lesers bleibt damit letztlich offen, welche konkrete Gesellschaft der fairvesta Unternehmensgruppe für die jeweiligen Seitens der Beklagten benannten Kritikpunkte verantwortlich zeichnet. Der unbefangene Leser wird dabei davon ausgehen, dass die beherrschenden und geschäftsführenden Gesellschaften möglicherweise für etwaige Missstände verantwortlich. Daher ist negative Berichterstattung über die ... als solche geeignet, auch das Ansehen der Klägerin als zentrale Gesellschaft im Konzern zu beeinträchtigen. Zudem ist die Klägerin, die kein eigenes operatives Geschäft betreibt, indirekt über die Beteiligungsgesellschaften auch wirtschaftlich von einer solchen negativen Berichterstattung betroffen.

3. Die Klägerin hat jedoch gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB auf generelle Unterlassung negativer Berichterstattung.

a) Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Veröffentlichung der fraglichen Artikel ein Eingriff in das Unternehmensrecht der Klägerin beinhaltet. Denn die Zeitschrift ... genießt eine hohe Reputation, so dass die negative Berichterstattung in dieser Zeitschrift tatsächliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die fraglichen Unternehmen hat. Jedoch stellt das Recht am Gewerbebetrieb einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer – vor allem die grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten – berücksichtigenden Interessen- und Güteabwägung ergeben (BGH Urteil vom 21.04.1998, VI ZR 196/97).

b) Eine solche Güteabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Artikel der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Denn die vorliegende Kollision der aus Artikel 12 GG entspringenden Rechte der Klägerin mit dem Recht auf Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 GG der Beklagten ist zugunsten der Beklagten zu bewerten.

aa) Der Beklagten steht entgegen der Auffassung der Klägerin das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 GG zu. Die Beklagte ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, so dass aufgrund von Artikel 19 Abs. 3 GG die Grundrechte auf sie als inländische juristische Person Geltung finden, soweit sie ihrem Wesen nach annehmbar sind (Bundesverfassungsgericht NJW 1978, 581). Die Anwendbarkeit des Grundrechts aus Artikel 5 GG auf selbständige Stiftung des privaten Rechts ist anerkannt.

Daran ändert nicht, dass die Beklagte aufgrund staatlichen Auftrags errichtet wurde und mit Steuermitteln gefördert wird. Durch rechtliche Selbständigkeit und das erhebliche Stiftungskapital ist die Beklagte der staatlichen Einflussnahme entzögen, Anhaltspunkte für eine tatsächliche Einflussnahme nennt auch die Klägerin nicht.

bb) Die Beklagte hat die streitgegenständliche Meinungsäußerung auch im Rahmen ihres Stifungszwecks, der Förderung des Verbraucherschutzes, getätigt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung stellt die Beklagte der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung, die zur Verbesserung der Marktbeurteilung beitragen. Dieser Stiftungszweck wird gemäß § 2 Abs. 3 insbesondere verwirklicht durch Veröffentlichungen der neutralen, allgemein verständlich und sachgerecht erläuternden Arbeitsergebnisse und durch Verbreitung von Erkenntnissen und Informationen von allgemeinem Verbraucherinteresse durch Kommunikationsmittel aller Art.

Insbesondere ist die Beklagte in ihren Aufgeben nicht auf die Bewertung von Waren, also beweglichen Sachen beschränkt. Aus § 2 der Satzung der Beklagten ergibt sich vielmehr, dass diese über vielfältige in der privaten Haushaltsführung relevanten Umstände unterrichten soll, insbesondere auch im Hinblick auf eine „rationale Einkommensverwendung“. Daher unterfallen die in der Zeitschrift ... behandelten Themen unmittelbar dem Satzungszweck der Beklagten. Die Beklagte ist auch keinesfalls darauf beschränkt, Waren zu testen und zu vergleichen. Aus der Satzung der Beklagten ergibt sich vielmehr, dass diese allgemein im Hinblick auf unterschiedliche relevante Aspekte aufklären und informieren darf.

Dieser Angabe des Stiftungszweckes unterfallen auch die streitgegenständlichen Artikel. Insbesondere ist die Beklagte auch nicht darauf beschränkt, ihre Informationen ausschließlich in Form neutraler Prüfberichte zu veröffentlichen. Aus § 2 Abs. 3 dritter Spiegelstrich der Satzung ergibt sich, dass die Beklagte ihre Informationen durch Kommunikationsmittel aller Art verbreiten darf. Sie ist daher auch nicht, wie die Klägerin meint, an einer journalistischen Aufbereitung dieser Informationen gehindert.

cc) Auch ein Verstoß gegen § 65 BHO ist nicht ersichtlich. Die Gründung der Beklagten erfolgte im Jahre 1964 zu dem Zweck, die Öffentlichkeit über Merkmale von Waren und Leistungen zu informieren und über Möglichkeiten der Haushaltsführung sowie der Einkommensverwendung. Sie dient damit unmittelbar dem Verbraucherschutz, indem sie dem Verbraucher objektiv über aus seiner Sicht relevante Eigenschaften von Produkten oder Dienstleistungen unterrichtet. Hierzu gehört auch die Information über Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen, wie sich insbesondere auch aus § 2 Abs. 1 3. Spiegelstrich der Satzung der Beklagten ergibt.

Mit dieser Aufgabe des Verbraucherschutzes erfüllt die Beklagte anerkannte öffentliche Aufgaben. Die die Verwendung öffentlicher Gelder genügt damit § 65 BHO.

Insbesondere ist ohne Belang, dass es auch private Unternehmen und Publikationen gibt, die sich der Prüfung von Waren und Dienstleistungen, aber auch Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen widmen. Denn die Besonderheit liegt bei der Beklagten gerade darin, dass diese im Gegensatz zu privaten Anbietern ihre Aufgaben politisch und wirtschaftlich unabhängig wahrnehmen kann. Eine derartige Unabhängigkeit ist bei privaten Anbietern grundsätzlich nicht in der gleichen Weise gewährleistet.

dd) Entsprechend liegt auch kein Verstoß gegen § 264 Abs. 1 Nr. 2 StBG vor.

c) Im Rahmen der Interessenabwägung kann das geltend gemachte Grundrecht aus Artikel 12 GG nicht überwiegen. Denn es schützt nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf die einzelnen Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Artikel 12 GG keinen Anspruch auf die Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten oder Erfolg im Wettbewerb (BVerfGE 106, 275).

Daher sind Äußerungen insbesondere dann hinzunehmen, wenn sie eine zutreffende Tatsachengrundlage enthalten. Dass dies nicht der Fall sei, behauptet die Klagepartei – jedenfalls im Rahmen des allgemein formulierten Antrags zu Ziff. 1) – selber nicht. Denn sie wendet sich in diesem Zusammenhang gerade nicht gegen einen bestimmten Bericht, sondern die Berichterstattung als solche. Daher kann auch eine – rechtlich gebotene – Abwägung mit den Interessen der Parteien, die sich am Inhalt der fraglichen Äußerungen orientieren müsste, im Rahmen der Prüfung des Klageantrags zu Ziff. 1) nicht erfolgen. Schon allein hieraus wird deutlich, dass das Begehren der Klägerin auf pauschale Untersagung aller Berichterstattung nicht begründet sein kann. Daran ändert nicht, dass sich die Klagepartei in ihren Anträgen auf bestimmte Artikel bezieht. Denn ausweislich der Antragstellung begehrt sie gerade nicht die Unterlassung bestimmter hierin enthaltener Aussagen, sondern der Berichterstattung an sich.

Der Antrag kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der konkrete Inhalt der genannten Artikel angegriffen würde. Denn der Antrag bezieht sich eben nicht auf einzelne Äußerungen, sondern auf ein bestimmtes von der beklagten Partei verwendetes Format.

Soweit sich die Klägerin auch gegen die jeweiligen konkreten Artikel wenden wollte, wäre der Antrag jedenfalls als zu weitgehend zurückzuweisen. Im Hinblick auf einzelne Formulierungen hat der Antrag zudem keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, auch wenn auf die jeweiligen Artikel Bezug genommen ist.

II. Ebenso war der Antrag zu Ziffer 2) als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der Antrag ist zulässig. Er wendet sich gegen die Formulierung „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ im Zusammenhang mit der Nennung der Beklagten wie geschehen in den Listen Stand 21./25.08.2014 und 29.12.2014, bzw. 25.06.2015.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt, die Bezugnahme auf den Geschäftsbetrieb, Produkte und/oder Mitarbeiter de... oder einzelner hierzu gehörender Unternehmen ist hinreichend abgrenzbar. Auf die Ausführungen oben unter Ziff. I 1. wird Bezug genommen.

Der beklagten Partei kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Klagepartei in pauschaler und nicht bestimmbarer Weise gegen „Warnungen“ richte. Vielmehr begehrt die Klägerin die Untersagung auf sie bezogener Meldungen im Rahmen eines bestimmten, von der Beklagten unter dem Titel „Warnliste“ verwendeten Formats.

2. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Auf obige Ausführungen unter Ziff. I 2) wird Bezug genommen.

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB besteht nicht. Zwar ist in der Bezugnahme in der fraglichen Warnliste auf die Klägerin, bzw. von ihr mitverantwortete Produkte und Produktgruppen ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb derselben zu sehen. Dieser ist indessen unter Abwägung der Rechte auf Meinungsfreiheit durch die Beklagte gerechtfertigt.

a) Insbesondere ist die beklagte Partei grundrechtsfähig und kann sich auf ihre Rechte aus Art. 5 GG berufen. Die Veröffentlichung der Warnlisten ist auch grundsätzlich vom Stiftungszweck gedeckt und verstößt auch nicht gegen § 65 BHO. Auf obige Ausführungen unter Ziff. I 3 wird Bezug genommen.

b) Die Vorgehensweise der Beklagen, die betroffenen Unternehmen bzw. Produkte bei negativen Meldungen automatisch in eine Übersichtsaufstellung aufzunehmen, ist auch nicht im Rahmen der Interessenabwägung zu beanstanden.

aa) Insoweit die Klägerin vorträgt, dass die Berichte, auf die sich die Beklagte bezieht, nicht ausnahmslos auf eine mangelnde Seriosität des Unternehmens schließen lassen, kann sich hieraus nicht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung jeglicher Aufnahme in die fraglichen Warnlisten ergeben.

Unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes des Verbraucherschutzes bieten negative Meldungen grundsätzlich Anlass zu der Annahme, dass der Verbraucher vor einer etwaigen Anlageentscheidung auf die fraglichen Meldungen aufmerksam gemacht werden sollte, bzw. Gelegenheit erhalten sollte, dies zu berücksichtigen. Insofern ist auch das generell von der Beklagten praktizierte Verfahren, bei Erscheinen negativer Artikel diese ausnahmslos in die fraglichen Anlagen mit aufzunehmen, nicht zu beanstanden. Es kommt insoweit auf die Darstellung im Einzelfall an. Diese Einzelfallüberprüfung konkreter in die Liste aufgenommener Meldungen strebt die Klägerin aber mit ihrer Antragstellung gerade nicht an.

bb) Eine Unzulässigkeit der Berichterstattung in Form von Warnlisten ergibt sich auch nicht generell aus der von der Beklagten verwendeten Überschrift: „Unseriöse Firmen und Produkte“. Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Eine rechtlich gebotene Abwägung der jeweiligen Interessen der Betroffenen kann nur im Einzelfall anhand der jeweiligen Äußerung erfolgen. Der Antrag richtet sich indessen gerade nicht gegen einen bestimmten Inhalt der angegriffenen Warnlisten, sondern gegen das durch die Beklagte verwendete Format.

Als Unterlassensbegehren gegen einzelne Passagen der Warnlisten wäre der Antrag auch als zu weitgehend zurückzuweisen. Daher kann die Diskussion konkreter gewählter Formulierungen nur im Rahmen einer Beurteilung über die gestellten Hilfsanträge erfolgen.

III. Auch die zu Ziffer 3) gestellten Hilfsanträge sind als unbegründet zurückzuweisen.

Insbesondere war der Beklagten die Behauptung nicht zu untersagen, die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittle wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs gegen Verantwortliche von .... Ein entsprechender Anspruch besteht weder gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB noch gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 StGB.

1. Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert. In der fraglichen Warnliste ist unter der Rubrik „Angebot/Anbieter/Initiator/Vermittler und andere Beteiligte“ aufgeführt: .... Auch unter Berücksichtigung des Textes in der Rubrik „Anlass der Kritik“ kann der Leser nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, auf welche Gesellschaften der ... sich die Mitteilung bezieht bzw. gegen wen sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft konkret richten. Unter diesen Unständen wird der unbefangene Leser, der mit den Gesellschaftsverhältnissen innerhalb der ... nicht vertraut ist, die Nachricht zumindest auch mit den maßgeblich verantwortlichen Gesellschaften der ..., darunter auch der Klägerin assoziieren. Auf die Ausführungen unter Ziff. I 2, wird Bezug genommen.

Dass ausweislich der Emissionsprospekte tatsächlich die ... als Prospektverantwortliche benannt ist, ist demgegenüber ohne Belang, da dies dem überwiegenden Teil der Leser nicht bewusst ist und dies Seitens der Beklagten auch nicht mitgeteilt wird. Zudem kommen grundsätzlich als Täter gem. § 264 a StGB auch andere Personen als die formal Prospektverantworttehen in Betracht, so dass über die Beschuldigten in dem fraglichen Ermittlungsverfahren auch bei Kenntnis der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nur gemutmaßt werden kann.

2. Die fragliche Äußerung stellt jedoch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin dar. Zwar stellt die fragliche Berichterstattung einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Dieser Eingriff ist jedoch unter Abwägung der betroffenen Rechte gem. Art. 12 und 5 GG gerechtfertigt.

a) Unstreitig führt die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der ... und zugehöriger Fondsgesellschaften.

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Darstellung insoweit, als die Hinweise auf der Warnliste sich ausweislich der Rubrik „Angebot/Anbieter/Initiator/Vermittler und andere Beteiligte“ auf die ... beziehen. Aus den Hinweisen zum „Anlass der Kritik“ geht hinreichend hervor, dass es sich um seit Ende 2010 aufgelegte Fonds handelt. Damit ist hinreichend identifizierbar, welche Gesellschaften und Personen als Verantwortliche in Betracht kommen.

Die Nennung der ... der ersten Spalte dient hingegen der Orientierung des interessierten Lesers, der sich so ein Bild verschaffen kann, auf welches Unternehmen, bzw. welche Unternehmensgruppe sich die kritischen Anmerkungen der Beklagten beziehen. Dagegen bleibt hinreichend erkennbar, dass keine pauschale und undifferenzierte Verurteilung sämtlicher Unternehmen, bzw. Investmentobjekte der Unternehmensgruppe verbunden ist.

c) Dabei genügt die Äußerung den Grundsätzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, Zum einen ist die Verdachtsstufe hinreichend kenntlich gemacht (hierzu BGH NJW 2000, 1036; NJW 2013, 709). Denn in dem ergänzenden Text hat die Beklagte zum einen deutlich gemacht, auf welche Quellen sie sich bezieht und den im Raum stehenden Tatvorwurf jedenfalls in groben Zügen umrissen. Der Leser wird mithin über die Grundlagen und den Grad des Verdachtes in Kenntnis gesetzt; insbesondere wird verdeutlicht, dass es sich derzeit um einen Verdacht handelt.

d) Die Beklagte hat auch im übrigen die Anforderungen an journalistische Sorgfalt eingehalten, wie dies für die Verdachtsberichterstattung von der Rechtsprechung gefordert wird (vergl. BGH NJW 1977, 1288 – Abgeordnetenbestechung –; BGH NJW 2000, 136 – Namensnennung –). Es ist aus der Mitteilung erkennbar, dass der Beklagte jedenfalls im Dezember 2014 und Januar 2015 einen Mindestbestand an Beweistatsachen für das Vorliegen eines Kapitalanlagebetrugs bekannt war. Denn mit dem Satz „Es geht um den Verdacht, dass in den Prospekten der seit Ende 2010 aufgelegten Fonds der wirtschaftliche Verlauf der Vorgänger-Fonds nicht zutreffend dargestellt wurde.“ knüpft die Beklagte unmittelbar an das Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 08.07.2014, Anlage LHR 17, an. Dabei handelt es sich um eine privilegierten Quelle im Sinne der genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf, mit der Folge, dass die Anforderung an die von der Beklagten einzuhaltenden Sorgfalt als erfüllt anzusehen sind.

Dagegen spricht nicht, dass die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, von dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart durch Akteneinsicht in einem gegen sie gerichteten Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln Kenntnis erlangt hat. Eine missbräuchliche Verwendung der Angaben in dem Schreiben, das die ... in dem Kölner Verfahren vorgelegt und damit der Beklagten zugänglich gemacht hat, lässt sich daraus auch dann nicht herleiten, wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft. Die Beklagte war nicht an die von der ... bestimmte Zwecksetzung einer Glaubhaftmachung im laufenden Gerichtsverfahren gebunden.

e) Insoweit die Klägerin bemängelt, es fehle an einer Stellungnahme zu dem wiedergegebenen Verdacht ihrerseits, kann dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. In der fraglichen „Warnliste“ zitiert die Beklagte aus der Stellungnahme der ... in der Pressemitteilung vom 02.07.2014. Ausgehend hiervon hat die Beklagte in hinreichendem Maße auf die Stellungnahme hingewiesen. Die Einholung einer Stellungnahme eigens durch die Beklagte war in diesem Zusammenhang nicht veranlaßt, die Beklagte konnte davon ausgehen, dass sich die fairvesta Gruppe und damit auch die Klägerin abschließend geäußert hatte.

Die Beklagte war daher nicht gehalten, eine nochmalige Stellungnahme zum konkreten Bericht einzuholen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der möglicherweise unterschiedliche Kenntnisstand der Klägerin über die laufenden Ermittlungen für eine eventuelle nochmalige Stellungnahme von Belang gewesen wäre. Die Klägerin hat auch nicht deutlich gemacht, welche abweichende weitere Stellungnahme sie hätte abgeben wollen.

f) Die Klägerin geht auch fehl in ihrer Auffassung, dass eine zulässige Aufnahme in die Warnliste nur dann erfolgen dürfe, wenn der fragliche Artikel durch Verlinkung durch den Verwender der Liste jederzeit abrufbar sei. Die Beklagte macht in ihrer Warnliste hinreichend deutlich, auf welche Artikel sie sich bezieht. Für den Leser der Printausgabe ist der jeweilige Artikel ohnehin nur dann einsehbar, wenn er über die fragliche Printausgabe oder einen Internetanschluss verfügt. Dementsprechend ist auch für einen etwaigen Offline-Nutzer der Artikel nicht unmittelbar einsehbar, könnte jedoch bei entsprechender Bemühung beschafft werden. Schon aus diesen Umständen wird deutlich, dass es auch für den Online-Nutzer nicht darauf ankommen kann, ob der Artikel direkt mittels eines Links abrufbar ist.

Entscheidend ist vielmehr, dass auf den Artikel in individualisierbarer Weise Bezug genommen wird, so dass der kritische Leser und interessierte Anleger gegebenenfalls nähere Auskünfte in Erfahrung bringen könnte. Entgegen der Auffassung der Klagepartei enthält die zitierte Rechtssprechung des Oberlandesgerichts München auch nicht den Grundsatz, dass die fraglichen Äußerungen nur bei Vorhandensein eines entsprechenden Links zulässig sein könnten. Vielmehr wird im Beschluss vom 22.06.2015, Az. 18 W 696/15, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Gesichtspunkt ohne Relevanz ist. Die Frage einer ausreichenden Verlinkung kann nur dann von Interesse sein, wenn die Zusammenstellung der Tabelle an sich nicht den Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung genügen würde. Dies ist indessen hier nicht der Fall.

3. Ebenso war der Hilfsantrag zu 3 b) als unbegründet zurückzuweisen.

Die im Antrag angegriffene Aussage, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart beträfen die Tätigkeit der ... als solcher und/oder aller dazugehörigen Unternehmen, ist den streitgegenständlichen Warnlisten schon nicht zu entnehmen. Aus den Hinweisen zum „Anlass der Kritik“ geht hinreichend hervor, dass es sich um seit Ende 2010 aufgelegte Fonds handelt. Damit ist hinreichend identifizierbar, welche Gesellschaften und Personen als Verantwortliche in Betracht kommen. Die Nennung der ... in der ersten Spalte unter der Rubrik „Angebot/Anbieter/Initiator/Vermittler und andere Beteiligte“ dient hingegen der Orientierung des interessierten Lesers, der sich so ein Bild verschaffen kann, auf welches Unternehmen, bzw. welche Unternehmensgruppe sich die kritischen Anmerkungen der Beklagten beziehen. Dagegen bleibt hinreichend erkennbar, dass hiermit keine pauschale und undifferenzierte Verurteilung sämtlicher Unternehmen, bzw. Investmentobjekte der Unternehmensgruppe verbunden ist, sondern nur diejenigen betroffen sind, die als Verantwortliche der Emissionsprospekte der genannten Fondsgesellschaften in Betracht kommen.

IV. Ebenso war der hilfsweise zu Ziff. 4) gestellte Antrag der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, das Gutachten des ... habe die Renditeberechnung der ... als solche und/oder aller dazugehörenden Unternehmen und/oder aller ihrer Finanzanlagenangebote zum Gegenstand gehabt.

Eine solche Aussage läßt sich den streitgegenständlichen Warnlisten schon nicht entnehmen. Auch hier wird aus dem Zusatz der Beklagten in der Rubrik „Anlass der Kritik“ hinreichend ersichtlich, dass sich die Feststellung des ... nur aufgeschlossene Immobilienfonds und keinesfalls auf die ... als solche, sämtliche Unternehmen oder sämtliche Finanzanlageangebote bezieht.

Daran ändert nicht, dass unter der Rubrik „Angebot/Anbieter/Initiator/Vermittler und andere Beteiligte“ die ... aufgeführt ist. Dies dient lediglich der Orientierung des Lesers und kann von einem auch nicht informierten Leser angesichts der ergänzenden Erläuterungen nicht missverstanden werden.

2. Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, das Analysehaus ... habe festgestellt, dass die Renditeprognosen für geschlossene Immobilienhandelsfonds sehr hoch angesetzt seien. Daher war auch der unter Ziff. 4 b) gestellte Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Diese in der Spalte „Anlass der Kritik“ der „Warnlisten“ der Beklagten enthaltene Äußerung ist zulässig. Es liegen weder die Voraussetzungen von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB vor, noch liegt eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB vor.

a) Bei diesem Satz handelt es sich um ein indirektes Zitat, denn die Beklagte stellt damit die Behauptung auf, die ... habe sich über das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Inhalt nach so geäußert, wie die Beklagte dies in ihrer sinngemäßen Wiedergabe zum Ausdruck gebracht habe. Den Inhalt des Zitats macht sich die Beklagte zugleich zu Eigen, indem sie darauf verweist, dass das zitierte Gutachten ihre eigene Kritik bestätige.

b) Die Klägerin zieht den Inhalt den von ihr in Auftrag gegebenen und in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführten Gutachten der ... selbst nicht in Zweifel, sondern beruft sich darauf, dass die Beklagte die Gutachten falsch zitiert habe. Dies ist indessen nicht der Fall.

Zwar enthalten die von der Klägerin vorgelegten Monitoring – Berichte jeweils (mit Ausnahme des Berichtes zu ... Anlage LHR 21 b) auf Seite 1 folgende Feststellung: „dem Ergebnis der Simulation kann entnommen werden, dass die von der Anbieterin prognostizierten laufenden Überschüsse im Allgemeinen plausibel sind. Die Abweichungen der Gesamtperformance resultiert überwiegend aus den relativ optimistischen Annahmen der Anbieterin hinsichtlich der erreichbaren Handelsrediten in Verbindung mit optimistisch angesetzten Haltedauervorgaben und somit hinsichtlich des Vermögenswachstums in der vorgegebenen Zeitperiode von 15 Jahren. Dies wird zum Teil durch die konservative Prognose bezüglich der Mietrenditen kompensiert.“ (vergl. Anlagen LHR 21 a – k). Dabei wird der Ausblick als „stabil“ bzw „positiv“ (fairvesta V; Anlage LHR 21 e) bezeichnet.

Aus dieser kurzen Zusammenfassung lässt sich jedoch die genaue Bewertung der prospektierten Renditeprognosen durch die ... nicht zuverlässig entnehmen. Aus den jeweils in den Berichten unter Ziff. 4 aufgeführten Simulationsergebnissen wird ersichtlich, dass die Berechnungen der Fondinitiatoren deutlich über dem von der ... errechneten Erwartungswerten hinsichtlich Gesamtauszahlung und Vermögenszuwachs liegen, wobei die Volatilität der Prognosen durch die ... als „hoch“ bzw. „erhöht“ (fairvesta IV; Anlage LHR 21 d) oder „sehr hoch“ (Mercatus XI; Anlage LHR 21 k) angegeben werden. Die mittleren Prognoseszenarien der Dextro Group liegen sämtlich erheblich unter den Prognosen der Fondsgesellschaften, Angesichts dessen verfälscht die Behauptung der Beklagten, die ... habe festgestellt, dass die Renditeprognosen „sehr hoch“ angesetzt seien, den Sinn der dargestellten Untersuchungsergebnisse nicht.

c) Wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Dass im vorliegenden Falle eine Ausnahme gelten könne, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

3. Ebenso kann die Klagepartei nicht beanspruchen, dass die Aussage, das Gutachten bestätige indirekt die Kritik der Beklagten vom Juli 2013, unterlassen werde. Der Antrag zu Ziff. 4 c) ist ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Diese unmittelbar an die oben dargestellte Tatsachenbehauptung anschließende weitere Äußerung der Beklagten ist eine durch das Adverb „indirekt“ eingeschränkte wertende Einschätzung der vorgenannten Tatsachen, wonach das Analysehaus ... festgestellt habe, dass die Renditeprognosen für geschlossene Immobilienfonds sehr hoch angesetzt seien. Sie steht im Zusammenschau mit dem Artikel „schön gerechnet“ in der Zeitschrift ... vom Juli 2013 (Anlage LHR 6 b), die sich ebenfalls kritisch mit der Renditeberechnung des Fonds Mercatus XI aus mehreren Vorgängerfonds vor dem Hintergrund befasst, dass dort nicht die nach Meinung der Beklagten gängige IRR-Methode, sondern eine Berechnungsmethode unter Außerachtlassung der Zinseszinsen gewählt wurde.

Diese Äußerung ist nicht rechtswidrig. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, die von Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt ist. Durch das Wort „indirekt“ wird ersichtlich, dass es sich insoweit um ein Werturteil handelt. Dagegen behauptet die Beklagte nicht, dass die von ihr getroffenen Bewertungen im Artikel „schöngerechnet“ von der ... direkt bestätigt worden seien. Vielmehr zielt die Äußerung der Beklagten ersichtlich allein darauf ab, dass jeweils der Schluss gezogen wird, dass die Renditeprognosen sehr hoch seien. Dieser dargestellte Tatsachenkern ist wahr. Auf obige Ausführungen unter VI 2. wird Bezug genommen.

Die Klägerin kann eine Unterlassung der Äußerung daher nicht beanspruchen.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 27/02/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.02.2017, Az. 9 O 10936/16 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden F
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Bund soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1.
ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
der Bund einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Das zuständige Bundesministerium hat die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministerium zu beteiligen, bevor der Bund Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Bundes. Das Bundesministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Bund unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium zu beteiligen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium können auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) An einer Genossenschaft soll sich der Bund nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(6) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen.

(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind der Bundestag und der Bundesrat alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Bund soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1.
ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
der Bund einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Das zuständige Bundesministerium hat die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministerium zu beteiligen, bevor der Bund Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Bundes. Das Bundesministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Bund unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium zu beteiligen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium können auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) An einer Genossenschaft soll sich der Bund nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(6) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen.

(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind der Bundestag und der Bundesrat alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Bund soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1.
ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
der Bund einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Das zuständige Bundesministerium hat die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministerium zu beteiligen, bevor der Bund Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Bundes. Das Bundesministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Bund unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium zu beteiligen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium können auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) An einer Genossenschaft soll sich der Bund nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(6) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen.

(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind der Bundestag und der Bundesrat alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.