Landgericht München I Endurteil, 02. Mai 2017 - 41 O 15377/05

bei uns veröffentlicht am02.05.2017

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den bisher gezahlten Betrag von 20.000 € hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 07.10.2005 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftig entstehende materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 02.08.2002 auf der Kreisstraße zwischen ... und ... zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 225.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Ersatzansprüche wegen eines Personenschadens geltend, den er bei einem Verkehrsunfall vom 02.08.2002 auf der Kreisstraße zwischen ... und ... im ... erlitten hat.

Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw hatte beim Einfahren aus einem Feldweg in die Kreisstraße das vom Kläger gefahrene Trike übersehen und ihm die Vorfahrt genommen, wobei es zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen kam.

Die Haftung der Beklagten ist bis auf einen Einwand des Mitverschuldens unstreitig, wobei der Beklagte dem Kläger vorwirft, nicht angeschnallt gewesen zu sein.

Bei dem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt, wobei Folgen und Umfang der Verletzungen streitig sind. Unstreitig erlitt der Kläger einen Sprungbeinhalsbruch rechts sowie einen Bruch des Mittelfußknochens links und war deshalb vom 02.08. bis 30.08.2002 in stationärer Behandlung, wobei er jedenfalls bis 31.10.2002 vollends erwerbsunfähig war. Als Dauerschaden hat der Kläger jedenfalls eine funktionelle Versteifung des rechten Sprunggelenks mit deutlicher Schwellungsneigung davon getragen.

Der Kläger behauptet darüber hinaus einen Wadenbeinbruch rechts mit Lähmung des rechten Wadenbeinnervens erlitten zu haben. Der linke Fuß sei in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt. Außerdem sei es zu einem unfallbedingten Verschluss der linken Vertebralarterie gekommen. Die Vertebraldissection führe zu einem ständigen Schlaganfallrisiko, zu Lähmungserscheinungen im gesamten Gesichtsbereich, sowie häufigen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. Außerdem sei das Hörvermögen rechts herabgesetzt.

Er könne sich Zeit seines Lebens nicht mehr ohne Behinderung fortbewegen und leide nach wie vor unter unfallbedingten Schmerzen, insbesondere werde er durch Kopfschmerzen und Lähmungserscheinungen beeinträchtigt und habe wegen des Schlaganfallrisikos psychische Probleme.

Aufgrund verletzungsbedingter Abnutzungserscheinungen habe er Ende des Jahres 2004 eine schmerzhafte Leistenhernie rechts erlitten.

Er leide unter einem posttraumatischen Lymphödem und unter posttraumatischen Arthrosen.

Aufgrund der Unfallverletzungen habe er den zum Zeitpunkt ausgeübten Beruf als freiberuflicher Finanzdienstleister nicht ausüben können. Auch sein im Nebenerwerb betriebenes Gewerbe eines Handels mit Trikes einschließlich ihrer Reparatur habe er unfallbedingt aufgeben müssen. Bis jedenfalls August 2005 habe er unfallbedingt keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Deshalb und wegen der völlig unzureichenden Regulierung durch die Beklagte sei er inzwischen völlig mittellos.

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 45.000 € für angemessen, wobei hierauf bereits insgesamt 20.000 € von der Beklagten bezahlt worden sind.

Der Kläger behauptet, aufgrund der unfallbedingten Verletzungen und ihrer Folgen sei ihm im Zeitraum August 2002 bis Juli 2005 ein monatlicher Verdienstausfall in Höhe von monatlich 5.000 € entstanden. Insoweit trägt er im Wesentlichen vor: Bis zu seinem Unfall sei er als selbständiger Finanzdienstleister tätig gewesen. Diese Geschäfte habe er über zwei Unternehmen abgewickelt, nämlich der Fa. ... mit Sitz in ... und die Fa. ... mit Sitz in .... Als Finanzdienstleister sei er auch als freier Handelsvertreter für die Fa. ... und die ... tätig gewesen. Über die Fa. ... habe er auch nebenberuflich mit Sonderfahrzeugen gehandelt und diese repariert. Der Kläger behauptet in der Klageschrift folgende Provisionseinnahmen gehabt zu haben (in Klammer monatlicher Durchschnitt im Kalenderjahr): 20.4.1999 bis 31.12.199 38.959,45 € (4.869,94 €), 01.01.2000 bis 31.12.2000 75.535,15 € (6.294,60 €), 01.01.2001 bis 31.12.2001 50.068,49 € (4.172,31 €). Dies ergebe eine durchschnittliche monatliche Einnahme von 5.142,60 €. Abzüglich monatlicher Kosten in Höhe von insgesamt 2.805,46 € ergebe dies aufgerundet einen monatlichen Gewinn von 2.400 €. Ergänzend behauptet der Kläger (Schriftsatz 17.10.2008), für den Zeitraum 01.01.2002 bis 13.02.2002 eine monatliche Durchschnittsprovision von 4.799,97 €.

Der Kläger behauptet außerdem bei Berücksichtigung der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze der Unternehmen in ... und ... ergebe sich ein monatlicher Durchschnittsumsatz von über 8.500 €. Hinzu kämen noch die Einnahmen aus dem Versicherungsgeschäft in Höhe von durchschnittlich 5.200 €. Er sei daher in der Lage gewesen, monatliche Einkünfte von 7.000 € zu erzielen. Er habe einen monatlichen Verdienstausfall von 5.000 € gehabt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum August 2012 bis einschließlich Juli 2005 ergebe sich daher ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 180.000 €. Wäre er ein abhängiger Finanzdienstleister mit dem Nebenerwerb Verkauf und Reparatur von Sonderfahrzeugen gewesen, so hätte er ebenso ein monatliches Nettoverdienst von 5.000 € gehabt.

Der Kläger behauptet außerdem, er habe wegen der Unfallverletzungen einen konkreten Gewinnausfall aus entgangenen Geschäften (Vermittlung von Versicherungen und Maklergebühr wegen Immoblie) mit einem Herrn ... in Höhe von mindestens 50.000 € erlitten sowie einen konkreten Schaden in Höhe von 29.658,03 € wegen unterbliebener Teilnahme am Triker-Festival und wegen der Fahrzeugreparatur. Auf diese konkrete Schadensberechnung stützt er jedoch sein eingeklagten Schadensersatzanspruch ausdrücklich nicht.

Gemäß neu gefasstem Klageantrag gem. Schriftsatz vom 17.07.2014 beantragt der Kläger:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes, über den bisher gezahlten Betrag von 20.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum August 2002 bis Juli 2005 einen Verdienstausfall in Höhe von 180.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 15.700,41 € ab 26.10.2002 bis 28.04.2003, aus 21.200,89 ab 29.04.2003 bis zum 07.06.2004, aus 55.000 € ab dem 08.06.2004 bis zur Rechtshängigkeit und 180.000 € ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 02.08.2002 auf der Kreisstraße zwischen ... und ... zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.01.2006 durch Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens, das der Sachverständige ... schriftlich am 09.01.2007 erstattete, gemäß Beweisbeschluss vom 23.07.2007 durch Einholung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens, das der Sachverständige ... am 26.05.2008 erstattete (Blatt 235/239 d.A.), gemäß Beschluss vom 15.05.2008 durch Einholung eines neurochirurgischen Zusatzgutachten des Sachverständigen ... vom 25.05.2008 (Blatt 249 a ff d.A.) und durch Einholung eines radiologischen Zusatzgutachtens des Sachverständigen ... vom 18.05.2008. Außerdem wurde gemäß Beweisbeschluss vom 09.02.2012 ein nervenfachärztliches Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt, das dieser schriftlich am 27.07.2012 (Blatt 324/340 d.A.) erstattete, und gemäß Beweisbeschluss vom 09.04.2013 durch Einholung einer ergänzenden gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen ... die dieser schriftlich am 22.04.2013 abfasste (Blatt 360/362 d.A.). Am 22.02.2011 wurde der Zeuge ... vernommen (Blatt 289/290 d.A.), am 30.01.2017 erstattete der Sachverständige ... gemäß Beweisbeschlüssen vom 04.07.2017 und 09.04.2013 (Blatt 414/420 und 355/357) ein betriebswirtschaftliches Gutachten zum Verdienstausfallschaden.

Mit Beschluss vom 31.03.2017 wurde mit Einverständnis der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei als Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und zu dem spätestens Schriftsätze eingereicht werden konnten, der 21.04.2017 bestimmt wurde.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Schmerzensgeldlklage (Nr. 1) und dem Feststellungsantrag (Nr. 3) war stattzugeben, während die zulässige Klage auf Erstattung des Verdienstausfallschadens (Nr. 2) als unbegründet abzuweisen war.

I.

Dem Kläger steht wegen der fahrlässig begangenen Gesundheitsverletzung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem am Tag vor dem Unfall, dem 01.08.2002 in Kraft getretenen § 253 BGB (2. SchadÄndG) und § 3 Nr. 1 PflVG in der vom 01.08.2002 bis 31.12.2002 gültigen Fassung ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 € gegen die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung zu. Da vorprozessual hierauf 20.000 € geleistet wurden, war ihm noch ein Betrag in Höhe von 25.000 € zuzuerkennen.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (ständige Rechtsprechung, vgl. OLG München NZV 2014, 577)

Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall folgende Primärverletzungen

Einen Sprungbeinhalsbruch rechts, einen Bruch des rechten Wadenbeins kurz unterhalb des Kniegelenks sowie eine Mittelfuss-V-Basisfraktur links.

Aufgrund dieser Verletzungen kam es zu folgenden Dauerschäden und Folgebeschwerden.

Der Bruch des Sprungelenks führte durch Nekrose zu einem Zusammenbruch des Spunggelenks und zu einer weichteilbedingten Versteifung der oberen und unteren Sprungelenke mit Spitzfußstellung. Es besteht eine erhebliche Schwellungsneigung, welche zusätzlich für ein postthrombotische Syndrom spricht. Der Gang ist trotz orthopädischer Schuhversorgung hinkend. Es bestehen erhebliche Einschränkungen im Stehen und Gehen, das auf wenige 100 Meter begrenzt ist.

Am rechten Unterschenkel entstand ein postraumatisches Lymphödem mit Störungen im Lymphabfluss, das Sitzen wird hierdurch jedoch nicht erheblich eingeschränkt.

Durch den Bruch des Wadenbeins rechts kam es zu einer Schädigung des nervus peronaeus (Teillähmung des rechten Wadenbeinnerven). Neurologisch sind motorische Ausfälle und geringe Sensibilitätsstörungen noch nachweisbar, die dadurch bedingte Fußheberstörung wird jedoch durch die festgestellte Sprunggelenkslähmung überlagert.

Der Bruch des Mittelfußknochens am linken Fuß ist folgenlos verheilt.

Diese Feststellungen beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen ... und des neurologischen Sachverständigen ... die jeweils die Krankengeschichte verwerteten und den Kläger persönlich untersuchten und befragten. Wenn der Sachverständige ... wegen des schweren Dauerschadens am rechten Fuß eine Gesamtinvalidität von 40 % angenommen hat, so hält das Gericht dies für angemessen. Das Gericht folgt auch seiner Schlussfolgerung, dass dem Kläger ab Mitte des Jahres 2003 eine sitzende Tätigkeit wieder vollschichtig möglich war. Dies folgt auch aus der Verlaufsdokumentation .... Dass er wegen der Störungen des Lymphabflusses nicht länger als eine Stunde sitzen könne, steht nicht fest, vielmehr hatte der Kläger bei seiner Untersuchung im Jahr 2008 durch den Sachverständigen ... angegeben, dass Sitzen uneingeschränkt möglich sei.

Dagegen steht aufgrund der gutachtlichen Ausführungen der Sachverständigen ... und ... und des radiologischen bzw. neurochirurgischen Zusatzgutachtens des ... bzw. des ... nicht fest, dass der Kläger bei dem Unfall eine Vertebralisdissektion erlitten hat. Zwar passt die vom Kläger geschilderte neurologische Ausfallsymptomatik zu einer traumatischen Dissektion. Die neurologischen Ausfälle müssten dann aber auf eine Minderdurchblutung eines Gehirnanteils als Folge des Gefäßverschlusses zurückzuführen sein, die durchgeführte Kernspintomographie hat eine solche Minderdurchblutung jedoch gerade nicht ergeben. Die Sachverständigen kamen daher übereinstimmend zu dem überzeugenden Ergebnis, dass eine durch den Unfall verursachte traumatische Dissektion unwahrscheinlich ist und vielmehr eine anlagebedingte Hypoplasie der linken Artterie verebralis die Ausfallerscheinungen (insbesondere Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und Hörbeschwerden) erklären könne. Die Einholung weiteren ärztlichen Fachgutachtens zu diesen Beschwerden (insbesondere eines HNO-Arztes) waren nicht erforderlich, da die Unfallbedingtheit einer traumatischen Dissektion - auch mit einem verringertem Beweismaß nach § 287 Abs. 1 ZPO - nicht bewiesen ist.

Ebenso wenig steht gemäß § 287 ZPO fest, dass der Kläger aufgrund der Primärverletzungen psychische Folgeerkrankungen (insbesondere eine Depression) erlitten hat. Der psychiatrische Sachverständige ... konnte bei seiner Untersuchung des Klägers am 23.07.2012 keine klinische Symptomatik mehr feststellen und auch keine fachliche Beurteilung hinsichtlich einer inzwischen abgeklungenen Symptomatik abgeben, weil (fach-)ärztliche Untersuchungsbefunde aus vergangener Zeit insoweit nicht vorhanden waren. Berücksichtigt hat das Gericht aber die nicht medizinische Tatsache, dass der Unfall abrupt die Lebensplanung des Kläger änderte, auch wenn das eigentliche Motiv für den Fortzug nach Schweden nicht feststeht. Dass die schweren Unfallverletzungen und ihre Folgen Niedergeschlagenheit und depressive Verstimmungen verursachen können und verursacht haben, sieht das Gericht gem. § 287 ZPO als erwiesen an und hat es seinen Feststellungen zugrunde gelegt.

Schließlich sah der Sachverständige ... auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der Fußverletzungen zu Abnutzungen der Hüftgelenke und zu einer Leistenhernie gekommen sei. Bei Fehlen einer Verletzung am Abdomen sei ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der einige Jahre später operierten Leistenhernie nicht erkennbar. Auch diesen überzeigenden Ausführungen schließt sich das Gericht an.

Ein Mitverschulden war bei der Höhe des Schmerzensgelds nicht anzusetzen, weil es nicht vorliegt. Insbesondere traf den Kläger nicht die Verpflichtung nach § 21 a StVO in der Fassung vom 25.6.1998, einen Sicherheitsgurt anzulegen, weil ein solcher für das Fahrzeug nicht vorgeschrieben war. Das Fahrzeug war laut Kfz-Brief ohne Gurtverankerungspunkte zugelassen worden. Wegen der groben Vorfahrtsverletzung nach § 8 StVO tritt auch die Betriebsgefahr des Trikes zurück und ist daher kein Bemessungsfaktor für die Höhe des Schmerzensgelds.

Das Regulierungsverhalten der Beklagten ist kein Aspekt, der eine Erhöhung des Schmerzensgelds rechtfertigt. Zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten wirkt zwar schmerzensgelderhöhend, setzt aber ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten voraus, welches sich niederschlägt in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen, einer unverständlich verzögerter Regulierung und/oder einem unvertretbarem (vor-)prozessualen Verhalten (OLG München NZV 2014, 577). Diese besonderen Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist die Beklagte seit über einem Jahrzehnt mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Schmerzensgeldrestanspruchs in Höhe von 25.000 € in Verzug. Auch war die Haftungslage mit dem Vorfahrtsverstoß eindeutig. Auf der anderen Seite hat die Beklagte vorprozessual bereits einen nicht unerheblichen Betrag in Höhe von 20.000 € auf das Schmerzensgeld bezahlt. Sie konnte und durfte die Art und den Umfang der Dauerschäden bestreiten und hat nach den Vorstehenden insoweit auch teilweise Erfolg. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls musste sie keine Zahlungen leisten, solange der Kläger diesen nicht schlüssig darlegen und beweisen kann (siehe die nachfolgenden Ausführungen unter II.) Die überlange Verfahrensdauer als solche darf nicht zu Lasten der Beklagten gewertet werden.

Bei Abwägung aller Umstände hält das Gericht daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 € für angemessen. Vergleichbare Entscheidungen aus der Schmerzensgeldtabelle 2013 sind Nrn. 561 (OLG Frankfurt) Nr. 528 (Landgericht Hechingen), Nr. 527 (Landgericht Dortmund), Nr. 526 (Landgericht Aachen). Darüber hinaus hat sich das Gericht an der Entscheidung des 10. Zivilsenats des OLG München (10 U 4926/12, Urteil vom 13.12.2013) orientiert, wobei der dort zuerkannte, deutlich höhere Betrag von 80.000 € deshalb gerechtfertigt war, weil der dortige Verletzte über die vergleichbare Fußverletzung mit Dauerschaden hinaus noch weitere erhebliche Verletzungen mit Dauerschäden erlitten hatte. Diese in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ - bilden nur einen Ausgangspunkt für die gerichtlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung, ersetzen jedoch nicht die Gewichtung der konkreten Bemessungsfaktoren im Einzelfall. Ein Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe ist demnach gerechtfertigt insbesondere wegen der Schwere der Fußverletzung rechts mit einem Dauerschaden, der den Kläger in seiner Lebensführung erheblich einschränkt und spürbar behindert.

Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB) waren - wie beantragt - dem Kläger ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, wobei die Klage hinsichtlich des Schmerzensgelds von Anfang an unbedingt erhoben worden war und der Beklagten am 06.10.2005 zugestellt wurde.

II.

Die (Teil-)Klage auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von insgesamt 180.000 € gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 252 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG a.F. war hingegen abzuweisen, weil es dem Kläger trotz der Beweiserleichterungen nach den §§ 252 BGB, 287 ZPO nicht gelungen ist, einen entgangenen Gewinn in der verlangten oder in niedrigerer Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum August 2002 bis Juli 2005 zu beweisen.

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast sind folgende rechtlichen Grundsätze aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zu beachten (vgl. Insbes. BGH NJW-RR 1996, 1077, NZV 1998, 279, NZV 2004, 344).

Bei selbstständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als solche ist dagegen unbeachtlich, vielmehr kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe durch diese Beeinträchtigung dem Geschädigten ein Verdienstausfallschaden entstanden ist. Neben einer konkreten Berechnung kann dieser auch nach der sogenannten abstrakten Methode festgestellt werden.

Bei der danach erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern freilich nichts daran, dass es im Rahmen der hier notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns i.S. des § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Richters nachweisen muss. Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter somit als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, weil sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muss der Kläger im Einzelnen darlegen und beweisen. Allerdings dürfen an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Erwerbsschadens keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Sind derartige Anknüpfungstatsachen zwar dargetan, erscheinen sie aber nicht ausreichend, um den gesamten geltend gemachten Schaden durch Schätzung zu ermitteln, so rechtfertigt dies nach gefestigter Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht die Abweisung des Schadensersatzbegehrens in vollem Umfang. Vielmehr hat das Gericht nötigenfalls - selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen - nach freiem Ermessen über die Schadenshöhe zu entscheiden und kann den in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens ermitteln.

Eine solche Entscheidung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde. Die Schadensschätzung darf bei Fehlen greifbarer Anhaltspunkte nicht „völlig in der Luft hängen“ (BGH), sondern bedarf vielmehr einer hinreichenden Grundlage.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... in seinem Gutachten vom 30.01.2017 eine betriebswirtschaftlich fundierte Schätzung des Verdienstausfallschadens nicht möglich ist. Hierzu hätten (idealerweise) für die Kalenderjahre 1999 bis 2005 vollständige Jahresabschlüsse für beide Unternehmen nebst Kontonachweisen und Anlagenspiegel vorgelegt werden müssen, sowie Sachkontenblätter der laufenden Finanzbuchhaltung, vollständige Buchungsbelege sowie der Gesellschaftsvertrag der Fa. HMV. Der Kläger hat trotz Aufforderung mit Fristsetzung keinerlei Unterlagen hierzu beigebracht. Soweit er Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 vorgelegt hatte, so sind die hiernach veranlagten steuerlichen Einkünfte in keiner Weise in ihrer Einzelzusammensetzung nachvollziehbar. Sie erlauben keine Analyse der vor dem Unfall erzielten Umsatzerlöse und werfen nach dem Gutachten zudem mehrere Fragen auf. Insbesondere bleibt offen, ob und inwieweit in den auffallend hohen Einkünften der Fa. ... im Jahr 2001 einmalige Erlöse enthalten sind, die im Rahmen der Schadensschätzung nach § 252 BGB außer Betracht zu bleiben haben, ob der Bescheid für die Fa... für 2001 nicht geschätzte Besteuerungsgrundlagen hatte, und welche Gründe es für den deutlichen Rückgang der Einkünfte im Rumpfwirtschaftsjahr 2002 für beide Unternehmen gibt.

Der unfallverletzungsbedingte Schaden kann somit durch eine betriebswirtschaftliche Schätzung nicht „errechnet“ (BGH NZV 1998, 279) werden. Es besteht aber auch keine ausreichende Grundlage, dessen Höhe nach richterlichen Ermessen zu schätzen. Hieran fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Feststeht zwar, dass der Kläger bis in das Jahr 1999 zurück, nachweisbare Einkünfte als Finanzdienstleister hatte und er diese Tätigkeit unfallbedingt jedenfalls bis Mitte des Jahres 2003 nicht ausüben konnte. Eine Schätzung seines monatlich entgangenen Gewinns im Sinne eines Mindestschadens würde jedoch mangels konkreter Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen und wäre daher willkürlich. Das Gesetz gesteht dem Geschädigten zwar gemäß den §§ 252 BGB, 287 ZPO deutliche Darlegungs- und Beweiserleichterungen zu, diese enden jedoch dort, wo es an einer tragfähigen Grundlage für eine Schätzung mangelt.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Insbesondere lassen die vorgelegten Auszüge der Handelsvertreterkonten und der hiernach vereinnahmten Provisionen keine Schätzung zu, wie hoch insoweit der Gewinn des Klägers gewesen ist. Ungeklärt bleibt, wie die Stornoreserven berücksichtigt wurden, ob sie nach § 4 Abs. 3 EStG keine Berücksichtigung fanden, oder in die Bilanzierung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG eingestellt wurden. Offen bleibt außerdem, ob und inwieweit bei den Provisionszahlungen Beträge enthalten sind, die gewinnmindernd als Unterprovisionen an Untervermittler weitergeleitet wurden. Hinzu kommt, dass der Kläger lediglich Provisionskonten bis zum 13.02.2002 vorlegen konnte (vgl. Schriftsatz vom 17.10.2008). Es bleibt somit bis zu dem Unfalltag eine Lücke von mehreren Monaten ohne jeglichen Nachweis von Provisionseinnahmen. Es steht daher nicht fest, dass der Kläger in den Monaten vor dem Unfall überhaupt Provisionseinnahmen hatte. Eine Schlussfolgerung, dass er nach dem 02.08.2012 ohne die Unfallverletzungen welche gehabt hätte, ist daher nicht zulässig. Erst recht kann angesichts der Lücke nicht ansatzweise prognostiziert werden, wie hoch diese hypothetischen Einnahmen dann gewesen wären.

Angesichts dieser Defizite besteht keine Grundlage dafür, einen Verdienstausfall aus dem Teilgeschäftsbereich Versicherungsprovisionen zu schätzen, das „Ergebnis“ hinge völlig in der Luft. Auch die Aussage des Zeugen ... dass ein Vertreter der ... im Durchschnitt umgerechnet 3.500 € verdiente und es sich bei dem Kläger um einen etwas überdurchschnittlichen Vertreter handelte, ist derart allgemein, dass sie eine konkrete Ermessensschätzung unter Berücksichtigung von Unterprovisionen nicht rechtfertigen kann.

Ein Verdienstausfallschaden ist daher nicht nachgewiesen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Kläger in Beweisnot befindet, weil er nach fünfzehn Jahren die vom Sachverständigen angeforderten Geschäftsunterlagen nicht mehr vorlegen kann. Dies kann jedoch nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Vielmehr hätte es zumutbarerweise dem Kläger oblegen, in Hinblick auf die eingereichte Verdienstausfallklage die Unterlagen aufzubewahren.

III.

Der zulässigen Feststellungsklage wegen der Ersatzpflicht der Beklagten war sowohl für materielle als auch immaterielle Zukunftsschäden stattzugeben. Klarstellend war in dem Tenor mit aufzunehmen, dass es um künftig entstehende Schäden geht.

Es besteht ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht (§ 256 Abs. 1 ZPO) künftiger materieller Schäden, die auf die Unfallverletzung zurückzuführen sind, weil die Schadensentwicklung aufgrund des festgestellten Dauerschaden am rechten Fuß zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 128 Abs. 2 S. 2 ZPO) nicht abgeschlossen ist und auch künftige Schäden möglich sind (BGH NJW 2001, 1432). So ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ... dass der Kläger unfallbedingt weiterhin orthopädisches Schuhwerk tragen muss, was eine erstattungsfähige Schadensposition darstellt. Soweit wegen des Zeitablaufs seit Klagerhebung bereits weitere materielle Schäden entstanden sind, war der Kläger nicht gehalten, insoweit den Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag abzuändern (BGH NJW-RR 2004, 79, 81). Die Ersatzpflicht wird vielmehr vom Feststellungstenor mit umfasst.

Aber auch hinsichtlich künftiger immaterieller Schäden ist die Feststellungsklage zulässig und begründet. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ... besteht die Möglichkeit, dass künftig weitere, bisher nicht erkannte und nicht vorhersehbare Leiden auftreten können (BGH NJW 1991, 2707), die vom zuerkannten Schmerzensgeld und der hierbei angestellten Prognose nicht mit erfasst werden können. Sie ergibt sich nicht nur aus der Schwere des Dauerschadens sondern auch daraus, dass in der Zukunft unfallverletzungsbedingt nicht ausschließbar eine Operation am rechten Fußgelenk indiziert sein könnte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO. Angesichts des schweren Dauerschadens hat das Gericht den Teilstreitwert für die Feststellungsklage auf 20.000 € geschätzt (§ 3 ZPO, vgl. auch Bl. 1 d.A./der Klageschrift unten), so dass sich ein Gesamtstreitwert von 225.000 € ergibt.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 8 Vorfahrt


(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine

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Landgericht München I Endurteil, 02. Mai 2017 - 41 O 15377/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht München I Endurteil, 02. Mai 2017 - 41 O 15377/05.

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Okt. 2018 - 10 U 1905/17

bei uns veröffentlicht am 12.10.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers vom 06.06.2017 und die Anschlussberufung der Beklagten vom 17.09.2018 gegen das Endurteil des LG München I vom 02.05.2017 (Az. 41 O 15377/05) werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Berufung

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.