Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 06.06.2017 und die Anschlussberufung der Beklagten vom 17.09.2018 gegen das Endurteil des LG München I vom 02.05.2017 (Az. 41 O 15377/05) werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 78% und die Beklagte 22%.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Der Kläger begehrt weiteres Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden aus einem Verkehrsunfall vom 02.08.2002 auf der Kreisstraße zwischen W. und E. im Landkreis A. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Golf, amtl. Kennzeichen … übersah bei der Ausfahrt aus einem Feldweg den mit seinem Trike, amtl. Kennzeichen … auf der bevorrechtigten Kreisstraße fahrenden Kläger, der durch die Kollision stürzte und sich schwere Verletzungen zufügte, u.a. einen Sprungbeinhalsbruch im rechten Fuß, Bruch des rechten Wadenbeins kurz unterhalb des Kniegelenks und eine Basisfraktur des 5. Mittelfußknochens links. Die Haftung der Beklagten ist bis auf die Frage eines Mitverschuldens des Klägers im Hinblick auf das mangels vorhandener Sicherheitsgurte unterbliebene Anschnallen zwischen den Parteien unstreitig. Das Landgericht hat ein Mitverschulden im Hinblick darauf, dass ein Sicherheitsgurt für das Fahrzeug nicht vorgeschrieben war, verneint. Vorprozessual wurde seitens der Beklagten ein Schmerzensgeld von 20.000 € bezahlt.

Der Kläger hat jeweils unter Beweisantritt vorgetragen, Unfallfolge seien auch eine Wadennervenlähmung rechts, ein Vertebralisdissektion der linken Halsschlagader durch ein Blutgerinnsel mit ständigem Schlaganfallrisiko, Lähmungserscheinungen im Gesicht, Konzentrationsstörungen, was eine noch andauernde Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Handelsvertreter von Finanzdienstleistungen zur Folge gehabt hätte. Auch die Ausübung eines selbständigen Gewerbes, nämlich An- und Verkauf von Trikes und deren Reparatur (Firmen. „HMV GbR mbH“ mit Sitz in B. und „RMH“ mit Sitz in H.“) sei dem Kläger unfallbedingt nicht mehr möglich gewesen. Auf Grund der entgangenen Provisionseinnahmen als Handelsvertreter von Finanzdienstleistungen sei ihm im Zeitraum zwischen August 2002 bis einschließlich Juli 2005 ein monatlicher Gewinn von 5.000 € entgangen, insgesamt sei somit ein Verdienstausfall von 180.000 € entstanden.

Auch die Vermittlung eines für ihn gewinnträchtigen Immobiliengeschäfts für einen Kunden (Lawrence, mind. 50.000 € Gewinn) sei dem Kläger durch die Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte entgangen. Wegen unterbliebener Teilnahme am Triker-Festival und der Fahrzeugreparatur sei ein Schaden in Höhe von 29.658,03 entstanden. Auf diese letztgenannten konkreten Berechnungen wird der eingeklagte Schadensersatzanspruch ausdrücklich nicht gestützt.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 02.05.2017 (Bl. 512/526 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Prof. Dr. L. teilte mit Schreiben vom 11.07.2016 (Anl. zu Bl. 424 d.A.) und 28.10.2016 (Bl. 427/428 d.A.) mit, welche Unterlagen er noch zur Erstellung des Gutachtens benötige. Mit Beschluss des Landgerichts vom 02.11.2016 (Bl. 429/431 d.A.) wurde dem Kläger eine Frist zur Vorlage der Unterlagen gesetzt, worauf hin dieser mitteilte (Schriftsatz v. 07.12.2016, Bl. 434/435 d.A.), dass weitere Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Gegen das betriebswirtschaftliche Gutachten vom 30.01.2017 (Bl. 438/498 d.A.) wurden nach Fristsetzung (Beschluss v. 03.02.2017 Bl. 499 d.A.) Einwendungen nicht erhoben.

Das LG hat nach Beweisaufnahme, insbesondere weiterer medizinischer Gutachten dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000 € zugesprochen, dem Feststellungsbegehren auf Ersatz des Zukunftsschadens stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 08.05.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 06.06.2017 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 533 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 10.08.2017 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten (Bl. 540/548 d.A.) begründet.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird die Beklagte verurteilt an den Kläger für den Zeitraum August 2002 bis Juli 2005 einen Verdienstausfall in Höhe von 180.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 15.700,41 € ab 26.10.2002 bis 28.04.2003, aus 21.200,89 € ab 29.04.2003 bis 07.06.2004, aus 55.000 € ab 08.06.2004 bis zur Rechtshängigkeit und aus 180.000 € ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

und im Wege einer beim Oberlandesgericht München am 17.09.2018 eingegangenen Anschlussberufung, mit welcher sie eine Reduzierung des Schmerzensgeldes 25.000 € begehrt (Bl. 576/577 d.A.),

das Urteil des Landgerichts München I vom 02.05.2017 wie folgt abzuändern:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftig entstehende materielle Schäden aus dem Unfall vom 02.08.2002 auf der Kreisstraße zwischen E. und W. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, und ferner zukünftige immaterielle weitere Schäden.

Die Beklagte hält das vorprozessuale bezahlte Schmerzensgeld von 20.000,00 € für ausreichend. Im Übrigen hätte das Erstgericht die Klage abweisen müssen, da dem Kläger im Hinblick auf zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus dem Jahr 2007 (Anlagen B II 2 und B II 4) sowie hinsichtlich eines Abtretungsvertrags vom 21.01.2012 (Anlage B II 5) nicht mehr aktivlegitimiert sei.

Der Kläger beantragt hierzu,

die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 17.09.2018 (Bl. 576/582 d. A.), die Anschlussberufungsbegründungsschrift, die Anschlussberufungserwiderung vom 04.10.2018, auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2018 (Bl. 586/589 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Auch die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Anschlussberufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Verdienstausfall verneint, weil der Sachverständige auf Grund der vorgelegten Unterlagen einen konkreten Schaden nicht berechnen konnte und auch ein Mindestschaden nicht geschätzt werden kann.

1. Da der Kläger keine Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen erhebt, ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden.

2. Zu Recht hat das Landgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn (in Höhe von 180.000,00 € nebst Zinsen) abgewiesen.

Der Kläger konnte einen Verdienstausfallschaden nicht überzeugend darstellen, so dass eine Schätzung eines jährlich entgangenen Verdienstausfallschadens, wie vom Kläger behauptet, mangels ausreichender Schätzgrundlagen nicht möglich ist (§§ 252 BGB, 287 ZPO).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (BGH, Urteile vom 31.03.1992 - VI ZR 143/91 = VersR 1992, 973; vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92 = VersR 1993, 1284 [1285]; vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95 = VersR 1997, 453 [454]; vom 03.03.1998 - VI ZR 385/96 = VersR 1998, 772 [773]; vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99 = NJW 2001, 1640 [1641]).

Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i.d.R. nur nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ermitteln (vgl. KG KGR 2003, 84 f.). Sowohl § 252 S. 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird (BGH NJW 1987, 705), gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist. Nach § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [623]; NZV 2001, 210 [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661 [663]). Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Kläger dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen (BGHZ 54, 45 [56]). Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Kläger vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (BGHZ 54, 45 [56]; 100, 50; NJW 2005, 3348 [3349]; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 252 BGB Rz. 5).

Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht er nicht anzugeben (BGH VersR 1968, 888), denn §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast (BGH VersR 1968, 888 f.; BAG NJW 1972, 1437 [1438]; KG VersR 2006, 794). An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1988, 3017; 1993, 2673; 1998, 1633 [1635]; 2005, 3348]; KG VersR 2006, 794). Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGH NJW-RR 1996, 1077). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf (BGHZ 29, 393 [400]; BGH VersR 1960, 786 [788]). Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt aber eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens in Form der Schätzung eines „Mindestschadens“ nicht zu (vgl. BGH NJW 2004, 1945; BGHZ 54, 45, 53 ff.; BGH, Urteile vom 22.12.1987 - VI ZR 6/87 = VersR 1988, 466 [467]; vom 15.03.1988 - VI ZR 81/87 = VersR 1988, 837; vom 16.10.1990 - VI ZR 275/89 = VersR 1991, 179; vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92 = a.a.O.; vom 17.01.1995 - VI ZR 62/94 = VersR 1995, 422 [424]; vom 24.01.1995 - VI ZR 354/93 = VersR 1995, 469 [470]). § 287 ZPO entbindet nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat, Urt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262]; v. 07.07.2006 - 10 U 2270/06 [Juris]; v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris]; v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann).

b) Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall noch nicht einmal ein Mindestschaden geschätzt werden kann.

Allein die Tatsache, dass der Kläger vor dem Unfall jahrelang seine Familie ernährt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 4 oben), lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass er diesen Unterhalt aus entgangenem Gewinn seiner selbständigen Tätigkeit als Finanzdienstleister erwirtschaftet hat. Der Kläger konnte diese Beträge aus einer Vielzahl anderer Einkunftsquellen beziehen, etwa den Zuwendungen Dritter, Einkünfte aus Immobilienvermögen, Darlehen, etc.

Wie oben dargestellt, musste der Kläger ausreichend Unterlagen vorlegen, die es dem Gericht, wie hier zu Recht unter Zuhilfenahme eines Sachverständigengutachtens ermöglichen, den klägerischen Schaden - wenn auch nur mindestens - zu schätzen.

Hier hat nun das vom Landgericht erholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L., dessen Richtigkeit der Kläger auch in der Berufung nicht angreift, unzweifelhaft ergeben, dass auf der Basis der in der Verfahrensakte - vom Kläger vorgelegten - Unterlagen keine ausreichend fundierte Schätzung des klägerischen Verdienstausfallschadens möglich ist (vgl. S. 26 des Gutachtens vom 30.01.2017, Bl. 465 d.A.).

Der Kläger verkennt den Begriff des Mindestschadens, wenn er nun meint, dieser Mindestschaden müsse nicht fundiert ermittelt werden, bei dessen Berechnung könne zugunsten des Klägers alles das unterstellt werden, was zur Schätzung erforderlich ist (vgl. hierzu S. 28 GA a.a.O.).

Dementsprechend reicht es gerade nicht aus, bloß vorzutragen, aus der Zeugenaussage H. würde sich ergeben, ein durchschnittlicher Mitarbeiter (der L. Bausparkasse) erhalte „im Monat etwa 3.500,00 €“ an Provisionen (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Denn zum einen errechnet sich der entgangene Gewinn aus der Differenz der Einnahmen und Ausgaben. Zum anderen hat der Kläger zwar dargelegt (Berufungsbegründung a.a.O.), dass er bei der W. AG (einer anderen Bausparkasse) in den Jahren 1999 bis 2001 über Provisionseinnahmen von monatlich durchschnittlich 5.112,28 € verfügt hat. Provisionen können aber nicht einem zu erwartenden Gewinn gleichgestellt werden und der Sachverständige hat in seinem Gutachten Provisionen in der vom Kläger vorgestellten Größenordnung berücksichtigt (GA S. 21 = Bl. 460 d.A.) und ausgeführt, dass im Hinblick auf die steuerlich veranlagten Einkünfte die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten nicht nachvollzogen werden können und die Frage offen bleibt, inwieweit zur Generierung der Einnahmen im Bereich Finanzdienstleistungen Untervermittler herangezogen wurden, worauf auch der Zeuge H. hinwies (Protokoll v. 22.02.20111, S. 3 = Bl. 290 d.A.); auch wurden für die HMV GbR mbH im Kalenderjahr 2002 bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses keinerlei Einkünfte in den Steuerbescheiden ausgewiesen und über diese Firma übte der Kläger seinen Angaben nach auch den An- und Verkauf von Trikes sowie deren Reparatur aus.

Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat in seinem Gutachten überzeugend detailliert dargelegt, weshalb sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (und nur auf diese bezieht sich der Kläger erneut auch in der Berufungsbegründung, vgl. dort S. 4) gerade nicht ermitteln lässt, ob der Kläger aus den diversen Einkünften tatsächlich auch einen Gewinn erwirtschaftet hat. Angesichts von Stornoquoten, Fahrtkosten, Bürokosten, Fortbildungskosten, Kosten zur Büroausstattung etc. kann nicht wie bei einem unselbständig Beschäftigten der Zufluss von Beträgen mit einem Gewinn gleichgesetzt werden. Während beim abhängig Beschäftigten die zur Erzielung des Einkommens selbst aufgewendeten Beträge regelmäßig auf ca. 5 - 10% des Verdiensts beschränkt werden können (weil regelmäßig der Arbeitgeber die oben genannten Kosten übernimmt), muss der Selbständige dies selbst erwirtschaften.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich aus dem Gutachten Prof. Dr. L. daher gerade nicht, dass schon ein gewisser Mindestgewinn festgestellt werden kann, er nur nicht genau zu berechnen sei. Hier ist ein Gewinn aus den vorgelegten Unterlagen überhaupt nicht festzustellen. In so einem Fall kann und darf nicht unter Ausblendung der unbekannten, für eine Schätzung aber notwendigen Tatsachen zugunsten des Anspruchstellers ein Mindestschaden unterstellt werden, der von seinen Grundlagen her völlig „aus der Luft gegriffen wäre“ (vgl. BGH a.a.O.). Unklar blieb weiter, inwieweit in den steuerlich veranlagten Einkünften aus Gewerbebetrieb einmalige und außerordentliche Erträge enthalten sind, die bei einer Verdienstausfallschadensschätzung zu eliminieren sind und warum im Jahr 2002 bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses die veranlagten Erträge der Fa. RMH außerordentlich rückläufig waren (GA S. 19, 27 = Bl. 458, 466 d.A.), inwieweit Stornoreserven enthalten waren, weshalb insgesamt ein Mindestschaden nicht geschätzt werden konnte.

II.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 zuerkannt und dem Kläger über die vorprozessuale Zahlung hinaus weitere 25.000 € zugesprochen. Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Anschlussberufung hat schon keinen Fehler des Ersturteils in Form der nicht vollständigen oder nicht richtigen Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände oder der greifbar fehlerhaften Bewertung des Schmerzensgelds aufgezeigt. Der Senat ist im Übrigen aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.7.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) der Ansicht, dass das zugesprochene Schmerzensgeld angemessen ist.

a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007 - 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]).

b) Soweit die Berufungsführerin ihr Herabsetzungsverlangen nur mit Hinweisen auf vergleichbare Fälle begründet, ist dies nicht zielführend. §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat, a.a.O.). Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281 [dort betont der BGH weiter: „Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder - sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung - überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen.“]). Sie sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]; OLG Köln VersR 1978, 650 [„nur geringer Erkenntniswert“]; OLG Saarbrücken zfs 1999, 101; OLG Hamm NJW 2000, 3219 und zfs 2005, 122 [123]); OLG Karlsruhe VersR 2001, 1175; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003 - 12 U 714/02; OLG München [1. ZS], Beschluss vom 26.8.2005 - 1 W 2282/05 [juris]; OLGR 2006, 92; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.6.2007 - 10 U 4379/01 [juris]). Sie sind aber keine verbindliche Präjudizien (BGH VersR 1970, 134; Senat, a.a.O.). Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 13.8.2010 - 10 U 3928/09 [juris]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]). Verweise auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit, die neben den Verletzungen weitere Variable, nämlich Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten, sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers zu berücksichtigen hat (Berger VersR 1977, 877 [878 unter II 3]), sind also nicht weiterführend. Weiter muss die Entstehungszeit der herangezogenen Vergleichsfälle beachtet werden. Der BGH hat bereits in VersR 1976, 967 (968) betont, dass das erkennende Gericht grundsätzlich nicht gehindert sei, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn dies durch veränderte allgemeine Wertvorstellungen oder die wirtschaftliche Entwicklung gerechtfertigt ist. Dieser Entscheidung ist der Senat beigetreten (vgl. Urt. v. 13.8.2010 - 10 U 3928/09 [juris]). Konkret bedeutet dies, dass bei der Heranziehung von Vergleichsfällen die Tatsache zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen deutlich großzügiger verfährt als früher (OLG Köln VersR 1992, 1013 und 1995, 549; Senat, a.a.O.; OLG Nürnberg VersR 2009, 71 [73 unter 2]) und zugunsten des Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung (KG NZV 2002, 230 [232] und 338 [340]; 2003, 416 [420]; 2004, 473; Senat, a.aO.) in Rechnung zu stellen ist.

c) Der Kläger erlitt nach dem Beweisergebnis, an das der Senat vorliegend gebunden ist und das von der Anschlussberufung auch nicht angegriffen wird, unfallbedingt insbesondere eine erhebliche Funktionseinschränkung des rechten Beines durch eine Nekrose, die eine vollständige Versteifung der Sprunggelenke erforderte; es besteht trotz orthopädischer Schuhversorgung ein hinkendes Gangbild sowie ausgeprägte, Dellen bildende Schwellungen am Unterschenkel und um die Sprunggelenke. Die mögliche Gehstrecke ist auf wenige hundert Meter begrenzt, wegen des Spitzfußes sind Vorfuß- und Fersengang nicht möglich, der Kläger leidet unter Dauerschmerzen, seine Lebensplanung änderte sich grundlegend, eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Reparatur von Trikes sowie eine Berufstätigkeit im Stehen oder verbunden mit längerem Gehen ist nicht mehr möglich und durch den Bruch des Wadenbeins kam es zu einer Teillähmung des rechten Wadenbeinnervs mit Sensibilitätsstörungen und motorischen Ausfällen, die aber durch die Sprunggelenksversteifung überlagert sind. Die MdE beträgt dauerhaft 40%. Bei der von der Berufung zitierten Entscheidung des LG Hamburg, Urt. v. 28.02.2003, Az. 306 O 51/95 (Verletzung einer 17-jährigen, Schmerzensgeld 31.500 €) war demgegenüber eine Sprunggelenksversteifung zwar möglich aber nicht erfolgt, bei der Entscheidung des LG Heilbronn v. 22.01.2002, Az. 5 O 740/01 war kein Dauerschaden wie beim Kläger zu verzeichnen und der Geschädigte beim Urteil des LG Zweibrücken v. 05.06.2009, Az. 2 O 6/07 (Schmerzensgeld 30.000 €) erlangte nach 1 Jahr wieder volle Arbeitsfähigkeit. Bei der Entscheidung des OLG Celle v. 06.11.2003, Az. 14 U 21/03 (Schmerzensgeld 20.000 €) bestand wegen einer möglicherweise erforderlichen Sprunggelenksversteifung ein immaterieller Vorbehalt. Der Sachverhalt im Beschluss des OLG Köln v. 04.06.2012, Az. 5 U 1/12 ist dadurch gekennzeichnet, dass eine geringgradige Bewegungseinschränkung verblieb und der Geschädigte, den eine Mithaftung von 1/3 traf, durchweg ohne Schmerzmittel auskam und die verbliebenen funktionellen Beeinträchtigungen bei einer MdE von 20% nicht gravierend waren. Demgegenüber zeigen die vom Landgericht im Urteil aufgeführten Entscheidungen wie auch die von der Berufung zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt, DAR 2002, 448 (Schmerzensgeld indexiert 46.639), dass das Landgericht den Orientierungsrahmen beachtet hat. Auch der Kläger erlitt noch weitere, wenn auch ausgeheilte Verletzungen, insbesondere den Mittelfußbruch links und die Dauerbeschwerden der Geschädigten bei der Entscheidung des OLG Frankfurt, wo die Dauer-MdE nur 30% betrug, beruhten zum Teil auf unfallunabhängigen Ursachen.

2. Das Ersturteil erweist sich auch hinsichtlich des zugesprochenen Schmerzensgelds insoweit nicht als rechtsfehlerhaft (Zahlung des Schmerzensgelds an den Kläger), weil der Kläger insoweit (bezüglich der zugesprochenen 25.000,00 €) nicht aktivlegitimiert sei.

a) Ausweislich der Begründung der Anschlussberufung (vgl. Bl. 581/582 d.A.) wurden der Beklagten als Drittschuldnerin im laufenden Prozess ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PFÜB) des AG Dillingen vom 14.08.2007 (Anlage B II 2) am 23.08.2007 und ein weiterer vom 25.10.2007 am 05.11.2007 (Anlage B II 4) zugestellt. Hinsichtlich des ersten PFÜB sei von einer Forderung in Höhe von 12.780,00 € auszugehen (hierzu wird auf die Anlage B II 3 verwiesen), hinsichtlich des zweiten PFÜB von einer Forderung in Höhe von 3.243,93 €. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass insoweit noch Kosten (Anlage B II 2) und weitere Zinsen (Anlage B II 4) hinzukämen, ist dies für die Entscheidung irrelevant, da die Anschlussberufungsführerin ihren Einwand nicht substantiierte. Es ist deshalb insoweit lediglich von 16.023,93 € (Summe der beiden benannten Beträge) auszugehen. Weiter verweist die Beklagte auf einen Abtretungsvertrag vom 16.12.2011/21.01.2012 (Anlage B II 5), durch den weitere Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 3.172,18 € abgetreten worden seien. Die Summe der von der Beklagten genannten überwiesenen bzw. abgetretenen Beträge ergibt deshalb 19.196,11 €, so dass der Einwand fehlender Aktivlegitimation jedenfalls in Höhe von 5.803,89 € (Restbetrag zu den im Ersturteil zuerkannten 25.000,00 €) ausscheidet.

b) Wird eine streitbefangene Forderung wie hier teilweise rechtsgeschäftlich (§ 398 BGB) oder im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 829, 835 f ZPO) auf einen Dritten übertragen, so hat dies gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsvorgänger behält daher weiter seine Prozessführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen, in sogenannter Prozessstandschaft, weiterführen, muss aber wegen der veränderten materiellen Rechtslage Leistung an den Rechtsnachfolger verlangen, da nach materiellem Recht ein Urteil im Rechtsstreit um die abgetretene oder gepfändete Forderung nur auf Leistung an den Rechtsnachfolger ergehen darf. Erfolgt wie hier (zuletzt) ausweislich des im Tatbestand aufgeführten klägerischen Antrags keine Umstellung des Klageantrags, so ist die Klage nicht wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, sondern sie wäre wegen fehlender Sachbefugnis bzw. Aktivlegitimation unbegründet (vgl. zum Fall der Abtretung BGH WM 1982, 1313 sowie BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - VIII ZR 220/84 - insoweit unveröffentlicht; zum Fall der Pfändung BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81 = BGHZ 86, 337, 339; insgesamt vgl. BGH MDR 1986, 750).

c) Dennoch war das Ersturteil hier bezüglich des Tenors Ziff. 1 (Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 25.000,00 € weiteren Schmerzensgelds an den Kläger) nicht unbegründet, da sowohl hinsichtlich der Pfändung und Überweisung von klägerischen Forderungen gegen die Beklagten als auch bezüglich der Abtretung Forderungsmehrheiten abgetreten wurden und weder im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch in der Abtretungserklärung klargestellt wurde, auf welche Teilforderung sich der jeweils gepfändete und überwiesene Betrag bezieht (vgl. zur Abtretung Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 398 Rd. 15; zur Pfändung Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 829 ZPO Rd. 8) und sowohl Pfändung als auch Abtretung mangels Bestimmbarkeit unwirksam sind.

Aber auch, wenn Pfändungsbeschluss und Abtretungsvertrag im Sinne einer Bestimmbarkeit ausgelegt werden, ändert dies hier nichts am Ergebnis.

Bezüglich des Abtretungsvertrags ergäbe die Auslegung, dass sich diese nur auf (materielle) Schadensersatzansprüche bezieht, immaterielle Ansprüche werden im Abtretungsvertrag nicht genannt (anders als in den Pfändungsbeschlüssen). Da zum Zeitpunkt des Abtretungsvertrags Teile der Schadensersatzansprüche des Klägers im weiteren Sinne (also materielle und immaterielle Ansprüche) bereits Gegenstand der Pfändungsbeschlüsse des AG Dillingen waren, kann die Frage schon im Hinblick auf das Prioritätsgebot nicht offen bleiben, welche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nun insgesamt und in welcher Höhe umfasst sein sollten. Da jedenfalls selbst durch das vorliegende Senatsurteil über die materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Verdienstausfallentschädigung (in Höhe von 180.000,00 €) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO), erfasst die Abtretung entsprechend dem Wortlaut des Abtretungsvertrags vorrangig lediglich die materiellen Schadensersatzansprüche und lediglich nachrangig immaterielle Ansprüche, was derzeit aber eben noch nicht feststeht.

Dies gilt letztlich in gleicher Weise hinsichtlich der gepfändeten Ansprüche des Klägers. Insoweit ergäbe sich aus den Pfändungsbeschlüssen, dass dort ein Rangverhältnis genannt wurde: aufgeführt sind zunächst die materiellen Schadensersatzansprüche, wobei der Verdienstentgang explicit genannt wurde, und dann erst die Schmerzensgeldansprüche. Weiter betrifft das Senatsurteil lediglich die Ansprüche des Klägers auf Verdienstausfall wegen der entgangenen Provisionseinnahmen als Handelsvertreter von Finanzdienstleistungen im Zeitraum zwischen August 2002 bis einschließlich Juli 2005, über diesbezügliche Verdienstausfallansprüche ab August 2005 wurde ebenso wenig entschieden wie über die behaupteten Ersatzansprüche wegen unfallbedingt unterbliebener Vermittlung eines für den Kläger gewinnträchtigen Immobiliengeschäfts für einen Kunden (L., mind. 50.000 € Gewinn) und wegen unterbliebener Teilnahme am Triker-Festival (Schaden in Höhe von 29.658,03 €), da auf diese konkreten Berechnungen der eingeklagte Schadensersatzanspruch ausdrücklich nicht gestützt wurde.

Zusammengefasst kann daher festgestellt werden, dass selbst bei Auslegung der Pfändungsbeschlüsse und des Abtretungsvertrags in Richtung einer Bestimmbarkeit der erfassten Forderungen die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich seiner Schmerzensgeldforderungen erst dann entfiele (da er auch in der Berufung seinen Schmerzensgeldantrag insoweit nicht umgestellt hat - Modifizierung, nicht Klageänderung), wenn rechtskräftig feststünde, dass der vorrangig von zunächst den Pfändungsbeschlüssen und dann der Abtretung umfasste materielle Schadensersatzanspruch (nunmehr nur noch den Verdienstentgang betreffend) nicht besteht, was derzeit aber noch nicht der Fall ist.

d) Da die Auslegung lediglich Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie einen Abtretungsvertrag betraf, an denen die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag nicht beteiligt war, bedurfte es insoweit keiner gesonderten Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Auch auf Hinweis gemäß § 139 I ZPO konnte die Beklagte eine vorrangige Erfassung der immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers nicht (nachträglich) bestimmen. Auf Grund der Tatsache, dass der Einwand fehlender Aktivlegitimation nach Auffassung des Senats jedenfalls derzeit nicht durchgreift, musste auch der Kläger nicht auf eine mögliche Modifizierung seines Antrags hingewiesen werden (vgl. hierzu auch Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rd. 15).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

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Landgericht München I Endurteil, 02. Mai 2017 - 41 O 15377/05

bei uns veröffentlicht am 02.05.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den bisher gezahlten Betrag von 20.000 € hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssa

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den bisher gezahlten Betrag von 20.000 € hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 07.10.2005 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftig entstehende materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 02.08.2002 auf der Kreisstraße zwischen ... und ... zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 225.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Ersatzansprüche wegen eines Personenschadens geltend, den er bei einem Verkehrsunfall vom 02.08.2002 auf der Kreisstraße zwischen ... und ... im ... erlitten hat.

Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw hatte beim Einfahren aus einem Feldweg in die Kreisstraße das vom Kläger gefahrene Trike übersehen und ihm die Vorfahrt genommen, wobei es zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen kam.

Die Haftung der Beklagten ist bis auf einen Einwand des Mitverschuldens unstreitig, wobei der Beklagte dem Kläger vorwirft, nicht angeschnallt gewesen zu sein.

Bei dem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt, wobei Folgen und Umfang der Verletzungen streitig sind. Unstreitig erlitt der Kläger einen Sprungbeinhalsbruch rechts sowie einen Bruch des Mittelfußknochens links und war deshalb vom 02.08. bis 30.08.2002 in stationärer Behandlung, wobei er jedenfalls bis 31.10.2002 vollends erwerbsunfähig war. Als Dauerschaden hat der Kläger jedenfalls eine funktionelle Versteifung des rechten Sprunggelenks mit deutlicher Schwellungsneigung davon getragen.

Der Kläger behauptet darüber hinaus einen Wadenbeinbruch rechts mit Lähmung des rechten Wadenbeinnervens erlitten zu haben. Der linke Fuß sei in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt. Außerdem sei es zu einem unfallbedingten Verschluss der linken Vertebralarterie gekommen. Die Vertebraldissection führe zu einem ständigen Schlaganfallrisiko, zu Lähmungserscheinungen im gesamten Gesichtsbereich, sowie häufigen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. Außerdem sei das Hörvermögen rechts herabgesetzt.

Er könne sich Zeit seines Lebens nicht mehr ohne Behinderung fortbewegen und leide nach wie vor unter unfallbedingten Schmerzen, insbesondere werde er durch Kopfschmerzen und Lähmungserscheinungen beeinträchtigt und habe wegen des Schlaganfallrisikos psychische Probleme.

Aufgrund verletzungsbedingter Abnutzungserscheinungen habe er Ende des Jahres 2004 eine schmerzhafte Leistenhernie rechts erlitten.

Er leide unter einem posttraumatischen Lymphödem und unter posttraumatischen Arthrosen.

Aufgrund der Unfallverletzungen habe er den zum Zeitpunkt ausgeübten Beruf als freiberuflicher Finanzdienstleister nicht ausüben können. Auch sein im Nebenerwerb betriebenes Gewerbe eines Handels mit Trikes einschließlich ihrer Reparatur habe er unfallbedingt aufgeben müssen. Bis jedenfalls August 2005 habe er unfallbedingt keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Deshalb und wegen der völlig unzureichenden Regulierung durch die Beklagte sei er inzwischen völlig mittellos.

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 45.000 € für angemessen, wobei hierauf bereits insgesamt 20.000 € von der Beklagten bezahlt worden sind.

Der Kläger behauptet, aufgrund der unfallbedingten Verletzungen und ihrer Folgen sei ihm im Zeitraum August 2002 bis Juli 2005 ein monatlicher Verdienstausfall in Höhe von monatlich 5.000 € entstanden. Insoweit trägt er im Wesentlichen vor: Bis zu seinem Unfall sei er als selbständiger Finanzdienstleister tätig gewesen. Diese Geschäfte habe er über zwei Unternehmen abgewickelt, nämlich der Fa. ... mit Sitz in ... und die Fa. ... mit Sitz in .... Als Finanzdienstleister sei er auch als freier Handelsvertreter für die Fa. ... und die ... tätig gewesen. Über die Fa. ... habe er auch nebenberuflich mit Sonderfahrzeugen gehandelt und diese repariert. Der Kläger behauptet in der Klageschrift folgende Provisionseinnahmen gehabt zu haben (in Klammer monatlicher Durchschnitt im Kalenderjahr): 20.4.1999 bis 31.12.199 38.959,45 € (4.869,94 €), 01.01.2000 bis 31.12.2000 75.535,15 € (6.294,60 €), 01.01.2001 bis 31.12.2001 50.068,49 € (4.172,31 €). Dies ergebe eine durchschnittliche monatliche Einnahme von 5.142,60 €. Abzüglich monatlicher Kosten in Höhe von insgesamt 2.805,46 € ergebe dies aufgerundet einen monatlichen Gewinn von 2.400 €. Ergänzend behauptet der Kläger (Schriftsatz 17.10.2008), für den Zeitraum 01.01.2002 bis 13.02.2002 eine monatliche Durchschnittsprovision von 4.799,97 €.

Der Kläger behauptet außerdem bei Berücksichtigung der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze der Unternehmen in ... und ... ergebe sich ein monatlicher Durchschnittsumsatz von über 8.500 €. Hinzu kämen noch die Einnahmen aus dem Versicherungsgeschäft in Höhe von durchschnittlich 5.200 €. Er sei daher in der Lage gewesen, monatliche Einkünfte von 7.000 € zu erzielen. Er habe einen monatlichen Verdienstausfall von 5.000 € gehabt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum August 2012 bis einschließlich Juli 2005 ergebe sich daher ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 180.000 €. Wäre er ein abhängiger Finanzdienstleister mit dem Nebenerwerb Verkauf und Reparatur von Sonderfahrzeugen gewesen, so hätte er ebenso ein monatliches Nettoverdienst von 5.000 € gehabt.

Der Kläger behauptet außerdem, er habe wegen der Unfallverletzungen einen konkreten Gewinnausfall aus entgangenen Geschäften (Vermittlung von Versicherungen und Maklergebühr wegen Immoblie) mit einem Herrn ... in Höhe von mindestens 50.000 € erlitten sowie einen konkreten Schaden in Höhe von 29.658,03 € wegen unterbliebener Teilnahme am Triker-Festival und wegen der Fahrzeugreparatur. Auf diese konkrete Schadensberechnung stützt er jedoch sein eingeklagten Schadensersatzanspruch ausdrücklich nicht.

Gemäß neu gefasstem Klageantrag gem. Schriftsatz vom 17.07.2014 beantragt der Kläger:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes, über den bisher gezahlten Betrag von 20.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum August 2002 bis Juli 2005 einen Verdienstausfall in Höhe von 180.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 15.700,41 € ab 26.10.2002 bis 28.04.2003, aus 21.200,89 ab 29.04.2003 bis zum 07.06.2004, aus 55.000 € ab dem 08.06.2004 bis zur Rechtshängigkeit und 180.000 € ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 02.08.2002 auf der Kreisstraße zwischen ... und ... zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.01.2006 durch Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens, das der Sachverständige ... schriftlich am 09.01.2007 erstattete, gemäß Beweisbeschluss vom 23.07.2007 durch Einholung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens, das der Sachverständige ... am 26.05.2008 erstattete (Blatt 235/239 d.A.), gemäß Beschluss vom 15.05.2008 durch Einholung eines neurochirurgischen Zusatzgutachten des Sachverständigen ... vom 25.05.2008 (Blatt 249 a ff d.A.) und durch Einholung eines radiologischen Zusatzgutachtens des Sachverständigen ... vom 18.05.2008. Außerdem wurde gemäß Beweisbeschluss vom 09.02.2012 ein nervenfachärztliches Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt, das dieser schriftlich am 27.07.2012 (Blatt 324/340 d.A.) erstattete, und gemäß Beweisbeschluss vom 09.04.2013 durch Einholung einer ergänzenden gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen ... die dieser schriftlich am 22.04.2013 abfasste (Blatt 360/362 d.A.). Am 22.02.2011 wurde der Zeuge ... vernommen (Blatt 289/290 d.A.), am 30.01.2017 erstattete der Sachverständige ... gemäß Beweisbeschlüssen vom 04.07.2017 und 09.04.2013 (Blatt 414/420 und 355/357) ein betriebswirtschaftliches Gutachten zum Verdienstausfallschaden.

Mit Beschluss vom 31.03.2017 wurde mit Einverständnis der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei als Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und zu dem spätestens Schriftsätze eingereicht werden konnten, der 21.04.2017 bestimmt wurde.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Schmerzensgeldlklage (Nr. 1) und dem Feststellungsantrag (Nr. 3) war stattzugeben, während die zulässige Klage auf Erstattung des Verdienstausfallschadens (Nr. 2) als unbegründet abzuweisen war.

I.

Dem Kläger steht wegen der fahrlässig begangenen Gesundheitsverletzung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem am Tag vor dem Unfall, dem 01.08.2002 in Kraft getretenen § 253 BGB (2. SchadÄndG) und § 3 Nr. 1 PflVG in der vom 01.08.2002 bis 31.12.2002 gültigen Fassung ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 € gegen die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung zu. Da vorprozessual hierauf 20.000 € geleistet wurden, war ihm noch ein Betrag in Höhe von 25.000 € zuzuerkennen.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (ständige Rechtsprechung, vgl. OLG München NZV 2014, 577)

Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall folgende Primärverletzungen

Einen Sprungbeinhalsbruch rechts, einen Bruch des rechten Wadenbeins kurz unterhalb des Kniegelenks sowie eine Mittelfuss-V-Basisfraktur links.

Aufgrund dieser Verletzungen kam es zu folgenden Dauerschäden und Folgebeschwerden.

Der Bruch des Sprungelenks führte durch Nekrose zu einem Zusammenbruch des Spunggelenks und zu einer weichteilbedingten Versteifung der oberen und unteren Sprungelenke mit Spitzfußstellung. Es besteht eine erhebliche Schwellungsneigung, welche zusätzlich für ein postthrombotische Syndrom spricht. Der Gang ist trotz orthopädischer Schuhversorgung hinkend. Es bestehen erhebliche Einschränkungen im Stehen und Gehen, das auf wenige 100 Meter begrenzt ist.

Am rechten Unterschenkel entstand ein postraumatisches Lymphödem mit Störungen im Lymphabfluss, das Sitzen wird hierdurch jedoch nicht erheblich eingeschränkt.

Durch den Bruch des Wadenbeins rechts kam es zu einer Schädigung des nervus peronaeus (Teillähmung des rechten Wadenbeinnerven). Neurologisch sind motorische Ausfälle und geringe Sensibilitätsstörungen noch nachweisbar, die dadurch bedingte Fußheberstörung wird jedoch durch die festgestellte Sprunggelenkslähmung überlagert.

Der Bruch des Mittelfußknochens am linken Fuß ist folgenlos verheilt.

Diese Feststellungen beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen ... und des neurologischen Sachverständigen ... die jeweils die Krankengeschichte verwerteten und den Kläger persönlich untersuchten und befragten. Wenn der Sachverständige ... wegen des schweren Dauerschadens am rechten Fuß eine Gesamtinvalidität von 40 % angenommen hat, so hält das Gericht dies für angemessen. Das Gericht folgt auch seiner Schlussfolgerung, dass dem Kläger ab Mitte des Jahres 2003 eine sitzende Tätigkeit wieder vollschichtig möglich war. Dies folgt auch aus der Verlaufsdokumentation .... Dass er wegen der Störungen des Lymphabflusses nicht länger als eine Stunde sitzen könne, steht nicht fest, vielmehr hatte der Kläger bei seiner Untersuchung im Jahr 2008 durch den Sachverständigen ... angegeben, dass Sitzen uneingeschränkt möglich sei.

Dagegen steht aufgrund der gutachtlichen Ausführungen der Sachverständigen ... und ... und des radiologischen bzw. neurochirurgischen Zusatzgutachtens des ... bzw. des ... nicht fest, dass der Kläger bei dem Unfall eine Vertebralisdissektion erlitten hat. Zwar passt die vom Kläger geschilderte neurologische Ausfallsymptomatik zu einer traumatischen Dissektion. Die neurologischen Ausfälle müssten dann aber auf eine Minderdurchblutung eines Gehirnanteils als Folge des Gefäßverschlusses zurückzuführen sein, die durchgeführte Kernspintomographie hat eine solche Minderdurchblutung jedoch gerade nicht ergeben. Die Sachverständigen kamen daher übereinstimmend zu dem überzeugenden Ergebnis, dass eine durch den Unfall verursachte traumatische Dissektion unwahrscheinlich ist und vielmehr eine anlagebedingte Hypoplasie der linken Artterie verebralis die Ausfallerscheinungen (insbesondere Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und Hörbeschwerden) erklären könne. Die Einholung weiteren ärztlichen Fachgutachtens zu diesen Beschwerden (insbesondere eines HNO-Arztes) waren nicht erforderlich, da die Unfallbedingtheit einer traumatischen Dissektion - auch mit einem verringertem Beweismaß nach § 287 Abs. 1 ZPO - nicht bewiesen ist.

Ebenso wenig steht gemäß § 287 ZPO fest, dass der Kläger aufgrund der Primärverletzungen psychische Folgeerkrankungen (insbesondere eine Depression) erlitten hat. Der psychiatrische Sachverständige ... konnte bei seiner Untersuchung des Klägers am 23.07.2012 keine klinische Symptomatik mehr feststellen und auch keine fachliche Beurteilung hinsichtlich einer inzwischen abgeklungenen Symptomatik abgeben, weil (fach-)ärztliche Untersuchungsbefunde aus vergangener Zeit insoweit nicht vorhanden waren. Berücksichtigt hat das Gericht aber die nicht medizinische Tatsache, dass der Unfall abrupt die Lebensplanung des Kläger änderte, auch wenn das eigentliche Motiv für den Fortzug nach Schweden nicht feststeht. Dass die schweren Unfallverletzungen und ihre Folgen Niedergeschlagenheit und depressive Verstimmungen verursachen können und verursacht haben, sieht das Gericht gem. § 287 ZPO als erwiesen an und hat es seinen Feststellungen zugrunde gelegt.

Schließlich sah der Sachverständige ... auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der Fußverletzungen zu Abnutzungen der Hüftgelenke und zu einer Leistenhernie gekommen sei. Bei Fehlen einer Verletzung am Abdomen sei ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der einige Jahre später operierten Leistenhernie nicht erkennbar. Auch diesen überzeigenden Ausführungen schließt sich das Gericht an.

Ein Mitverschulden war bei der Höhe des Schmerzensgelds nicht anzusetzen, weil es nicht vorliegt. Insbesondere traf den Kläger nicht die Verpflichtung nach § 21 a StVO in der Fassung vom 25.6.1998, einen Sicherheitsgurt anzulegen, weil ein solcher für das Fahrzeug nicht vorgeschrieben war. Das Fahrzeug war laut Kfz-Brief ohne Gurtverankerungspunkte zugelassen worden. Wegen der groben Vorfahrtsverletzung nach § 8 StVO tritt auch die Betriebsgefahr des Trikes zurück und ist daher kein Bemessungsfaktor für die Höhe des Schmerzensgelds.

Das Regulierungsverhalten der Beklagten ist kein Aspekt, der eine Erhöhung des Schmerzensgelds rechtfertigt. Zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten wirkt zwar schmerzensgelderhöhend, setzt aber ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten voraus, welches sich niederschlägt in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen, einer unverständlich verzögerter Regulierung und/oder einem unvertretbarem (vor-)prozessualen Verhalten (OLG München NZV 2014, 577). Diese besonderen Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist die Beklagte seit über einem Jahrzehnt mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Schmerzensgeldrestanspruchs in Höhe von 25.000 € in Verzug. Auch war die Haftungslage mit dem Vorfahrtsverstoß eindeutig. Auf der anderen Seite hat die Beklagte vorprozessual bereits einen nicht unerheblichen Betrag in Höhe von 20.000 € auf das Schmerzensgeld bezahlt. Sie konnte und durfte die Art und den Umfang der Dauerschäden bestreiten und hat nach den Vorstehenden insoweit auch teilweise Erfolg. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls musste sie keine Zahlungen leisten, solange der Kläger diesen nicht schlüssig darlegen und beweisen kann (siehe die nachfolgenden Ausführungen unter II.) Die überlange Verfahrensdauer als solche darf nicht zu Lasten der Beklagten gewertet werden.

Bei Abwägung aller Umstände hält das Gericht daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 € für angemessen. Vergleichbare Entscheidungen aus der Schmerzensgeldtabelle 2013 sind Nrn. 561 (OLG Frankfurt) Nr. 528 (Landgericht Hechingen), Nr. 527 (Landgericht Dortmund), Nr. 526 (Landgericht Aachen). Darüber hinaus hat sich das Gericht an der Entscheidung des 10. Zivilsenats des OLG München (10 U 4926/12, Urteil vom 13.12.2013) orientiert, wobei der dort zuerkannte, deutlich höhere Betrag von 80.000 € deshalb gerechtfertigt war, weil der dortige Verletzte über die vergleichbare Fußverletzung mit Dauerschaden hinaus noch weitere erhebliche Verletzungen mit Dauerschäden erlitten hatte. Diese in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ - bilden nur einen Ausgangspunkt für die gerichtlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung, ersetzen jedoch nicht die Gewichtung der konkreten Bemessungsfaktoren im Einzelfall. Ein Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe ist demnach gerechtfertigt insbesondere wegen der Schwere der Fußverletzung rechts mit einem Dauerschaden, der den Kläger in seiner Lebensführung erheblich einschränkt und spürbar behindert.

Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB) waren - wie beantragt - dem Kläger ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, wobei die Klage hinsichtlich des Schmerzensgelds von Anfang an unbedingt erhoben worden war und der Beklagten am 06.10.2005 zugestellt wurde.

II.

Die (Teil-)Klage auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von insgesamt 180.000 € gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 252 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG a.F. war hingegen abzuweisen, weil es dem Kläger trotz der Beweiserleichterungen nach den §§ 252 BGB, 287 ZPO nicht gelungen ist, einen entgangenen Gewinn in der verlangten oder in niedrigerer Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum August 2002 bis Juli 2005 zu beweisen.

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast sind folgende rechtlichen Grundsätze aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zu beachten (vgl. Insbes. BGH NJW-RR 1996, 1077, NZV 1998, 279, NZV 2004, 344).

Bei selbstständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als solche ist dagegen unbeachtlich, vielmehr kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe durch diese Beeinträchtigung dem Geschädigten ein Verdienstausfallschaden entstanden ist. Neben einer konkreten Berechnung kann dieser auch nach der sogenannten abstrakten Methode festgestellt werden.

Bei der danach erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern freilich nichts daran, dass es im Rahmen der hier notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns i.S. des § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Richters nachweisen muss. Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter somit als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, weil sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muss der Kläger im Einzelnen darlegen und beweisen. Allerdings dürfen an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Erwerbsschadens keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Sind derartige Anknüpfungstatsachen zwar dargetan, erscheinen sie aber nicht ausreichend, um den gesamten geltend gemachten Schaden durch Schätzung zu ermitteln, so rechtfertigt dies nach gefestigter Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht die Abweisung des Schadensersatzbegehrens in vollem Umfang. Vielmehr hat das Gericht nötigenfalls - selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen - nach freiem Ermessen über die Schadenshöhe zu entscheiden und kann den in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens ermitteln.

Eine solche Entscheidung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde. Die Schadensschätzung darf bei Fehlen greifbarer Anhaltspunkte nicht „völlig in der Luft hängen“ (BGH), sondern bedarf vielmehr einer hinreichenden Grundlage.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... in seinem Gutachten vom 30.01.2017 eine betriebswirtschaftlich fundierte Schätzung des Verdienstausfallschadens nicht möglich ist. Hierzu hätten (idealerweise) für die Kalenderjahre 1999 bis 2005 vollständige Jahresabschlüsse für beide Unternehmen nebst Kontonachweisen und Anlagenspiegel vorgelegt werden müssen, sowie Sachkontenblätter der laufenden Finanzbuchhaltung, vollständige Buchungsbelege sowie der Gesellschaftsvertrag der Fa. HMV. Der Kläger hat trotz Aufforderung mit Fristsetzung keinerlei Unterlagen hierzu beigebracht. Soweit er Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 vorgelegt hatte, so sind die hiernach veranlagten steuerlichen Einkünfte in keiner Weise in ihrer Einzelzusammensetzung nachvollziehbar. Sie erlauben keine Analyse der vor dem Unfall erzielten Umsatzerlöse und werfen nach dem Gutachten zudem mehrere Fragen auf. Insbesondere bleibt offen, ob und inwieweit in den auffallend hohen Einkünften der Fa. ... im Jahr 2001 einmalige Erlöse enthalten sind, die im Rahmen der Schadensschätzung nach § 252 BGB außer Betracht zu bleiben haben, ob der Bescheid für die Fa... für 2001 nicht geschätzte Besteuerungsgrundlagen hatte, und welche Gründe es für den deutlichen Rückgang der Einkünfte im Rumpfwirtschaftsjahr 2002 für beide Unternehmen gibt.

Der unfallverletzungsbedingte Schaden kann somit durch eine betriebswirtschaftliche Schätzung nicht „errechnet“ (BGH NZV 1998, 279) werden. Es besteht aber auch keine ausreichende Grundlage, dessen Höhe nach richterlichen Ermessen zu schätzen. Hieran fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Feststeht zwar, dass der Kläger bis in das Jahr 1999 zurück, nachweisbare Einkünfte als Finanzdienstleister hatte und er diese Tätigkeit unfallbedingt jedenfalls bis Mitte des Jahres 2003 nicht ausüben konnte. Eine Schätzung seines monatlich entgangenen Gewinns im Sinne eines Mindestschadens würde jedoch mangels konkreter Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen und wäre daher willkürlich. Das Gesetz gesteht dem Geschädigten zwar gemäß den §§ 252 BGB, 287 ZPO deutliche Darlegungs- und Beweiserleichterungen zu, diese enden jedoch dort, wo es an einer tragfähigen Grundlage für eine Schätzung mangelt.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Insbesondere lassen die vorgelegten Auszüge der Handelsvertreterkonten und der hiernach vereinnahmten Provisionen keine Schätzung zu, wie hoch insoweit der Gewinn des Klägers gewesen ist. Ungeklärt bleibt, wie die Stornoreserven berücksichtigt wurden, ob sie nach § 4 Abs. 3 EStG keine Berücksichtigung fanden, oder in die Bilanzierung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG eingestellt wurden. Offen bleibt außerdem, ob und inwieweit bei den Provisionszahlungen Beträge enthalten sind, die gewinnmindernd als Unterprovisionen an Untervermittler weitergeleitet wurden. Hinzu kommt, dass der Kläger lediglich Provisionskonten bis zum 13.02.2002 vorlegen konnte (vgl. Schriftsatz vom 17.10.2008). Es bleibt somit bis zu dem Unfalltag eine Lücke von mehreren Monaten ohne jeglichen Nachweis von Provisionseinnahmen. Es steht daher nicht fest, dass der Kläger in den Monaten vor dem Unfall überhaupt Provisionseinnahmen hatte. Eine Schlussfolgerung, dass er nach dem 02.08.2012 ohne die Unfallverletzungen welche gehabt hätte, ist daher nicht zulässig. Erst recht kann angesichts der Lücke nicht ansatzweise prognostiziert werden, wie hoch diese hypothetischen Einnahmen dann gewesen wären.

Angesichts dieser Defizite besteht keine Grundlage dafür, einen Verdienstausfall aus dem Teilgeschäftsbereich Versicherungsprovisionen zu schätzen, das „Ergebnis“ hinge völlig in der Luft. Auch die Aussage des Zeugen ... dass ein Vertreter der ... im Durchschnitt umgerechnet 3.500 € verdiente und es sich bei dem Kläger um einen etwas überdurchschnittlichen Vertreter handelte, ist derart allgemein, dass sie eine konkrete Ermessensschätzung unter Berücksichtigung von Unterprovisionen nicht rechtfertigen kann.

Ein Verdienstausfallschaden ist daher nicht nachgewiesen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Kläger in Beweisnot befindet, weil er nach fünfzehn Jahren die vom Sachverständigen angeforderten Geschäftsunterlagen nicht mehr vorlegen kann. Dies kann jedoch nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Vielmehr hätte es zumutbarerweise dem Kläger oblegen, in Hinblick auf die eingereichte Verdienstausfallklage die Unterlagen aufzubewahren.

III.

Der zulässigen Feststellungsklage wegen der Ersatzpflicht der Beklagten war sowohl für materielle als auch immaterielle Zukunftsschäden stattzugeben. Klarstellend war in dem Tenor mit aufzunehmen, dass es um künftig entstehende Schäden geht.

Es besteht ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht (§ 256 Abs. 1 ZPO) künftiger materieller Schäden, die auf die Unfallverletzung zurückzuführen sind, weil die Schadensentwicklung aufgrund des festgestellten Dauerschaden am rechten Fuß zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 128 Abs. 2 S. 2 ZPO) nicht abgeschlossen ist und auch künftige Schäden möglich sind (BGH NJW 2001, 1432). So ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ... dass der Kläger unfallbedingt weiterhin orthopädisches Schuhwerk tragen muss, was eine erstattungsfähige Schadensposition darstellt. Soweit wegen des Zeitablaufs seit Klagerhebung bereits weitere materielle Schäden entstanden sind, war der Kläger nicht gehalten, insoweit den Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag abzuändern (BGH NJW-RR 2004, 79, 81). Die Ersatzpflicht wird vielmehr vom Feststellungstenor mit umfasst.

Aber auch hinsichtlich künftiger immaterieller Schäden ist die Feststellungsklage zulässig und begründet. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ... besteht die Möglichkeit, dass künftig weitere, bisher nicht erkannte und nicht vorhersehbare Leiden auftreten können (BGH NJW 1991, 2707), die vom zuerkannten Schmerzensgeld und der hierbei angestellten Prognose nicht mit erfasst werden können. Sie ergibt sich nicht nur aus der Schwere des Dauerschadens sondern auch daraus, dass in der Zukunft unfallverletzungsbedingt nicht ausschließbar eine Operation am rechten Fußgelenk indiziert sein könnte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO. Angesichts des schweren Dauerschadens hat das Gericht den Teilstreitwert für die Feststellungsklage auf 20.000 € geschätzt (§ 3 ZPO, vgl. auch Bl. 1 d.A./der Klageschrift unten), so dass sich ein Gesamtstreitwert von 225.000 € ergibt.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.