Die Klägerin, eine Stadt im Allgäu, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf kartellrechtlichen Schadensersatz in Zusammenhang mit dem Erwerb von drei Feuerwehrfahrzeugen in Anspruch. Die Beklagten stellen u.a. Aufbauten für Feuerwehrfahrzeuge her. Die Beklagte zu 1) firmiert seit September 2013 unter ..., zuvor firmierte sie unter .... Ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Dresden (HRB ... Abruf vom 05.09.2018, 9:36 h - Anlage B7) firmierte die Beklagte zu 2) von März 2008 bis November 2012 unter ... Vor März 2008 und nach November 2012 firmierte sie jeweils unter ...
Gemäß Auftragsbestätigung vom 11.02.2010 erwarb die Klägerin von der Beklagten zu 2) unter deren damaligen Firmennamen ... ein Tragkraftspritzenfahrzeug - Wasser (...) auf einem Fahrgestell ... zu einem Gesamtpreis von 142.413,68 EUR. Tatsächlich bezahlt hat die Klägerin gemäß Rechnungen vom 16.09.2010 und vom 30.09.2010 bzw. gemäß Auszahungsanordnung der Klägerin vom 29.09.2010 bzw. vom 21.10.2010 135.810,39 EUR (Anlagenkonvolut K2). Dem zugrunde lag eine Ausschreibung der Klägerin vom 06.08.2009, ein Angebot der Beklagten zu 2) vom 17.09.2009 und eine Bestellung der Klägerin vom 03.11.2009 (Anlagenkonvolut B3).
Gemäß Auftragsbestätigung vom 15.09.2008 erwarb die Klägerin von der Beklagten zu 1) unter ihrem damaligen Firmennamen ... ein Drehleiterfahrzeug ... auf Fahrgestell ... zu einem Rechnungsendbetrag von 658.808,59 EUR (Anlagenkonvolut K3). Dem ging eine Ausschreibung der Klägerin vom April 2008 und ein Angebot der Beklagten zu 1) vom 27.05.2008 (Anlage B1) voraus.
Gemäß Rechnung vom 20.09.2010 und Auszahlungsanordnung der Klägerin vom 13.10.2010 erwarb die Klägerin von der Beklagten zu 1) unter deren damaligen Firmennamen ... ein Tanklöschfahrzeug ... auf Fahrgestell ... zu einem Gesamtpreis von 317.482,48 EUR (Anlagenkonvolut K4). Dem ging eine Ausschreibung der Klägerin vom Oktober 2009 (Anlage K25), ein Angebot der Beklagten zu 1) vom 25.11.2009 (Anlage B4) sowie die Bestellung der Klägerin vom 24.02.2010 (Anlagenkonvolut K4) voraus.
Alle Angebote enthielten unter Zusätzliche Vertragsbedingungen, Punkt 7 „Wettbewerbsbeschränkungen“ Folgendes: „Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist“ (Anlagenkonvolut K5).
Mit Beschluss vom 29.06.2011, bestandskräftig seit Juli 2011, verhängte das Bundeskartellamt gegen die Beklagte zu 1) unter ihrem damaligen Firmennamen ... ein Bußgeld wegen vorsätzlichen Kartellverstoßes im Zeitraum 1998 bis November 2007 gemeinschaftlich mit Vertretern des Unternehmens ... (Anlage B13). Nach den Feststellungen des Bescheides hätten mindestens seit dem Jahr 1998 Vertriebsleiter und Unternehmensleiter der Beklagten zu 1) und von ... eine Absprache bzgl. des deutschen Drehleiterfahrzeugmarktes getroffen. Der Absprache habe das Grundverständnis zugrunde gelegen, künftige kommunale Beschaffungen in Deutschland zwischen der Beklagten zu 1) und ... im Verhältnis 50 : 50 zu verteilen. Die Umsetzung der getroffenen Absprachen sollte dadurch gesteuert werden, dass bei der Angebotsabfrage der beteiligten Unternehmen unterschiedliche Rabatte auf die Listenpreise eingeräumt werden. Das Unternehmen, das den Auftrag erhalten sollte, sollte einen Rabatt von 5 bis 8 % einräumen, das andere Unternehmen sollte sich auf einen Rabatt von 3 % beschränken (Beschluss des Bundeskartellamtes vom 29.06.2011, Anlage B13, Seite 4 bis 7). In der zweiten Jahreshälfte 2006 hätte es ein schweres Zerwürfnis zwischen den Beteiligten gegeben, im November 2007 habe die Beklagte zu 1) die Treffen endgültig beendet. Zu weiteren Einzelheiten des Beschlusses des Bundeskartellamtes vom 29.06.2011 wird auf Anlage B13 verwiesen.
Mit Beschluss vom 05.03.2012, bestandskräftig seit September 2015, verhängte das Bundeskartellamt gegen die Beklagte zu 1) unter ihrem damaligen Firmennamen ... wegen vorsätzlichen Kartellverstoßes gemeinschaftlich mit Vertretern der Unternehmen ... und ... eine Geldbuße (Anlage B12). Nach den Feststellungen des Bescheides praktizierten die Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzenden der vier Unternehmen im Zeitraum von Oktober 1998 bis Mai 2009 eine Kartellabsprache für Feuerwehrfahrzeuge. Hierzu trafen sie sich im Zeitraum 1998 bis 2000 zunächst in München und Weilimdorf, um erste Vereinbarungen für eine Marktstatistik über Ausschreibungen, Kunden und Preise für den gesamten deutschen Feuerwehrfahrzeugmarkt (Feuerwehrfahrzeuge über und unter 7,5 t) zu treffen. Zunächst war geplant, eine solche Statistik über einen deutschen Rechtsanwalt zu etablieren. Nachdem Bedenken bezüglich der kartellrechtlichen Zulässigkeit der Statistik aufkamen, entschieden die Geschäftsführer, die Marktstatistik nicht über einen deutschen Rechtsanwalt, sondern über eine Kontaktperson in der Schweiz zu organisieren. Im Herbst 2000 wurde ein Schweizer Wirtschaftsprüfer kontaktiert, der sich bereit erklärte, aus Daten, die ihm von den Unternehmensvertretern übersandt wurden, eine entsprechende Statistik (sog. C...-Liste) anzufertigen und Kartelltreffen am Züricher Flughafen zu organisieren. Dabei vereinbarten die Unternehmensvertreter zur weiteren Markt- und Wettbewerbsberuhigung von den Unternehmen einzuhaltende Marktanteile (sog. „Soll-Quoten“) für Feuerwehrzeuge über 7,5 t. Im Zeitraum von März 2001 bis Februar 2009 trafen sich die Geschäftsführer/Vorstandsvorsitzenden der vier Unternehmen regelmäßig am Züricher Flughafen. Dort wurden auf Grundlage der C...-Liste die Marktanteile der Beteiligten festgestellt und so - bis mindestens Oktober 2007 - die Einhaltung der Soll-Quoten überprüft. Daneben wurden zukünftige Preiserhöhungen koordiniert (zumindest von März 2001 bis zu dem Treffen am 18.10.2007 - Beschluss des Bundeskartellamtes vom 05.03.2012, S. 77) und sonstige marktrelevanten Themen erörtert. Parallel hierzu trafen sich die Vertriebsleiter im Zeitraum 1998 bis 2009. Auf diesen Treffen wurden Kundenabsprachen getroffen, indem den Unternehmen einzelne Ausschreibungen zugeteilt wurden (Bescheid des Bundeskartellamtes vom 05.03.2012, Anlage B12, Seite 6 f.). Beim Treffen am 23.06.2004 kam es zu einem Zerwürfnis der Teilnehmer, das dazu führte, dass diese Art von Treffen vorerst beendet wurden. In der Folgezeit fanden nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes weitere Vertriebsleitertreffen statt, die jedoch nicht mehr denselben Organisationsgrad hatten wie zuvor. Insbesondere ging man nicht mehr Listen mit einer Vielzahl von Projekten durch, sondern sprach über einzelne Bedarfsfälle, die den jeweiligen Vertriebsleitern wichtig waren (Beschluss des Bundeskartellamtes vom 05.03.2012, S. 99 f.). Zu weiteren Einzelheiten des Beschlusses des Bundeskartellamtes vom 05.03.2012 wird auf die Anlage B12 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26.11.2012 (Anlage K11) informierte der Deutsche Städte- und Gemeindebund im Anschluss an einen Bericht vom 07.11.2012 u.a. die Klägerin über den Sachstand zum Feuerwehrbeschaffungskartell. Darin wird unter „1. Gutachten zur Höhe des Schadens“ ausgeführt: „Der von den kommunalen Spitzenverbänden sowie den am Kartellverfahren beteiligten Unternehmen ...beauftragte Gutachter, ... [...] hat am 24.9.2012 die Ergebnisse des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens bezüglich der Feuerwehrgroßfahrzeuge dem Kreis der Auftraggeber vorgelegt. Kartellbedingte und damit schadensrelevante Preiserhöhungen konnten (nur) für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 23.06.2004 festgestellt werden. Es handelt sich hierbei um die so genannte „Vertriebsleiterphase“ [...]. Für den nachfolgenden Zeitraum („Züricher Runde“) konnten keine überhöhten Preise nachgewiesen werden.“ (Hervorhebungen im Original). Unter 3. wird mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) unter ihrem damaligen Firmennamen ... der Vereinbarung zur Beauftragung eines Sachverständigengutachtens („...-Gutachten“) beigetreten sei. Unter „5. Drehleitern“ heißt es: „Gleichzeitig wurde, [sic!] über einen Regulierungsweg für im Rahmen des Drehleiterkartells entstandene Preisüberhöhung gesprochen. Dort steht man allerdings erst am Anfang.“
Mit Schreiben vom 19.10.2017, gerichtet an die Beklagte zu 1), machte die Klägerin pauschalen Schadensersatz in Höhe von 166.723,66 EUR geltend (Anlage K7).
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) sei ein nicht selbstständiges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) habe genauso wie die Beklagte zu 1) zur sogenannten ... Firmengruppe gehört. Die Anschaffung der streitgegenständlichen Fahrzeuge fiele zwar knapp, allerdings eindeutig, „in die Kartellabsprachen“. Sämtliche Ausschreibungsunterlagen seien noch unter den Vorgaben erfolgt, die im jeweiligen Kartell abgesprochen gewesen seien. Die Klägerseite habe durch die Kartellabsprachen für die streitgegenständlichen Fahrzeuge insgesamt zu viel bezahlt. Nach der von der Rechtsprechung entwickelten „Regelvermutung einer Nachwirkungsdauer von einem Jahr“ könne davon ausgegangen werden, dass die Preisanpassung zu „normalen“ Marktpreisen bis zum Mai 2010 angedauert hätte. Diese Regelvermutung werde dadurch bestätigt, dass der Fahrzeugpreis für die Fahrzeuge ... und ... während des Bestehens des Kartells identisch war mit dem zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe durch die Beklagten zu 1) und zu 2), der ca. 6 Monate nach Beendigung des Kartells liege. Ihren Schaden berechnet die Klägerin auf Grundlage des Gesamtvolumens der drei streitgegenständlichen Aufträge in Höhe von 1.116.196,40 EUR und den zusätzlichen Vertragsbedingungen Punkt 7 „Wettbewerbsbeschränkungen“ (pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 15 % der gesamten Auftragssumme) mit 167.429,46 EUR.
Zum Beweis der Tatsache, dass über den Kartellrechtsverstoß der Schaden der abnehmenden Kunden mindestens 15 % beträgt, d.h., dass die Fahrzeuge und die Aufbauten mit 15 % überteuert angeboten wurden, bietet die Klägerin Sachverständigenbeweis an. Gleiches gilt für ihre Begilt hauptung, die von der Klägerseite bezahlten Preise hätten den Preisen entsprochen, die während des Kartells durch die Beklagtenseite mit den anderen Kartellbeteiligten ausgehandelt worden seien sowie für die Behauptung, dass allein aufgrund der Preissituation die Nachwirkungen des Kartells vorlagen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Preise so gestaltet waren, dass die zwischen den kartellbeteiligten Firmen die entsprechenden Quoten nach wie vor eingehalten und beabsichtigt waren. Daneben sei auch die Preisgestaltung der Mitkartellanten nach wie vor ähnlich gestaltet und so gestaltet, das ein tatsächlicher Wettbewerb nicht stattgefunden habe.
Die Klägerin meint, Verjährung sei noch nicht eingetreten. Aufgrund der Schreiben des Deutschen Städte- und Gemeindebundes vom 26.11.2012 (Anlage K11) und des Deutschen Städtetages vom 04.08.2014 (Anlage K12) hätte die Klägerin keine Kenntnis davon gehabt, dass „im Bußgeldverfahren die Zeiträume weiter gefasst waren und zum anderen, dass auch die Nachwirkungen des Kartells mit zu erfassen sind“. Für den Sachbearbeiter der Klägerin seien keine Anhaltspunkte erkennbar gewesen, dass weitergehende Ansprüche bereits entstanden gewesen seien.
Die Klägerin beantragt zulegt:
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1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 167.429,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2018 zu bezahlen.
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2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die der Klägerseite durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im vorgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten in Höhe von 2.874,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2018 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen zuletzt
Klageabweisung.
Sie wenden ein, die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Sie sei an keiner Kartellabsprache beteiligt gewesen. Ihr könne auch nicht die Kartellbeteiligung ihrer ehemaligen Muttergesellschaft, der Beklagten zu 1), zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung „von oben nach unten“ sei dem geltenden Recht fremd. Die Beklagte zu 2) sei im relevanten Zeitraum keine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) gewesen, vielmehr habe der damalige wie heutige Geschäftsführer der Beklagten zu 2) selbst 12 % an der Gesellschaft gehalten. Seit 2013 halte die Beklagte zu 1) keinerlei Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) mehr. Der Hinweis auf die ...-Firmenggruppe sei unbehelflich: Zum einen existiere diese seit 2005 nicht mehr, zum anderen sei die Beklagte zu 2) selbst zu Zeiten der ...-Firmengruppe ein eigenes Tochterunternehmen, d.h. rechtlich selbständig gewesen.
Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung. Spätestens mit dem Erhalt des Schreibens vom 26.11.2012 (Anlage K11) hätte die Klägerin Kenntnis von ihren angeblichen Ansprüchen und der Person der angeblichen Schuldner gehabt. Überdies habe das Bundeskartellamt im Jahr 2011 nicht nur die als Anlagen K1 und K9 vorgelegten Pressemitteilungen veröffentlicht, sondern auch mehrseitige Fallberichte sowohl über das Löschfahrzeugekartell (Fallbericht vom 18.02.2011 - Anlage B16) als auch über das Drehleiterkartell (Fallbericht vom 29.07.2011 - Anlage B17) herausgegeben. Dort seien die Beendigungszeitpunkte der jeweiligen Zuwiderhandlungen (2009 im Löschfahrzeugefall und 2007 im Drehleiterfall) ausdrücklich benannt. Soweit die Klägerin vortrage, Ansprüche seien deshalb nicht verjährt, weil sie von der (angeblichen) Nachwirkung der Kartellrechtsverstöße erst später Kenntnis erhalten habe, sei dies unerheblich.
Die drei von der Klägerin angeführten Beschaffungen seien nicht kartellbetroffen. Maßgeblich für die angebliche Kartellbetroffenheit der drei Kaufverträge sei das Angebot. Sämtliche Angebote wären jedoch nach Ende der Zuwiderhandlung erfolgt und seien schon deshalb nicht kartellbeeinflusst.
Das Fahrzeug ... sei bereits deshalb nicht kartellbetroffen, weil Tragkraft-Spritzenfahrzeuge nicht unter die vom Bundeskartellamt vorgeworfene Quotenabsprache gefallen seien.
Weiterhin könne sich die Klägerin nicht auf eine Nachwirkung der Kartellrechtsverstöße berufen. Zum einen sei die fehlende Nachwirkung des streitgegenständlichen Löschfahrzeugkartells gutachterlich bestätigt worden. Zum anderen könne sich die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf eine „Vermutung der Nachwirkung“ berufen.
Die Klägerin hatte ihre Klageschrift vom 21.12.2017, zugestellt an die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils am 01.02.2018, zunächst beim Landgericht Kempten eingereicht. Das Landgericht Kempten verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.04.2018 an das Landgericht München I.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2018 und 20.03.2019 verwiesen.
A)
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.04.2019 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die darin enthaltenen Rechtsauffassungen wurden gewürdigt.
B)
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Kartellschadensersatz wegen der Anschaffung der drei streitgegenständlichen Fahrzeuge.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Die Beklagte zu 2) ist bereits nicht passivlegitimiert. Sie ist weder Adressatin des Beschlusses des Bundeskartellamtes vom 29.06.2011 (Anlage B13) noch des Beschlusses des Bundeskartellamtes vom 05.03.2012 (Anlage B12).
Gemäß des hier nach § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB anwendbaren § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB (2007) ist derjenige, der gegen eine Vorschrift des GWB, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ein solvcher Verstoß ist für die Beklagte zu 2) - auch unter ihrem zwischenzeitlichen Firmennamen ... - in den Bescheiden des Bundeskartellamtes vom 29.06.2011 (Anlage B13) und vom 05.03.2012 (Anlage B12) nicht festgestellt. Die darin jeweils festgestellten Verstöße der Beklagten zu 1) können der Beklagten zu 2) auch nicht zugerechnet werden. Die Zurechnung einer Zuwiderhandlung einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft sieht das deutsche Recht nicht vor. Die EuGH-Entscheidung vom 22.05.2014 (C-36/12P, WuW 2014, 779) betrifft den umgekehrten Fall der Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft gegenüber der auf sie bestimmenden Einfluss ausübenden Muttergesellschaft. Auch der Umstand, dass die Beklagten bis 2005 der sogenannten ... Firmengruppe angehörten, vermag eine solche Zurechnung nicht zu begründen. Hinzukommt, dass die Beklagte zu 2) - was die Klägerin nicht bestreitet - im relevanten Zeitraum keine 100prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) war. Vielmehr hat der damalige wie heutige Geschäftsführer der Beklagten zu 2) selbst 12 % an der Gesellschaft gehalten. Eine Haftung der Beklagten zu 2) scheidet nach alledem aus.
II.
Die Klägerin hat auch gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz. Für den Schadensersatzanspruch ist das im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris, Rn. 13). Für die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge in den Jahren 2008 und 2010 gilt daher § 33 GWB in der vom 22.12.2007 bis 29.06.2013 geltenden Fassung vom 18.122007.
1. Tragkraftspritzenfahrzeug ...
Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht im Hinblick auf die Anschaffung des Tragkraftspritzenfahrzeugs ....
Insoweit ist die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert. Die Klägerin hat das Fahrzeug nicht von ihr, sondern von der Beklagten zu 2) unter deren damaligen Firmennamen ... erworben. Diese ist - wie bereits ausgeführt - nicht Adressatin des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 05.03.2012. Feststellungen dazu, dass die Beklagte zu 2) an den bebußten Verhaltensweisen beteiligt gewesen ist, trifft das Bundeskartellamt nicht. Die Beklagte zu 2) ist weder unter ihrem damaligen noch ihrem jetzigen Firmennamen in der Auflistung der beteiligten Unternehmen auf Seite 5 des Beschlusses des Bundeskartellamtes vom 05.03.2012 aufgeführt. Auch der Fall eines mittelbaren Erwerbs, also dem Fall, dass die Klägerin mittelbar über einen Dritten von einem der Kartellanten erworben hat, liegt hier nicht vor. Ein kartellbedingter Schaden wäre hier allenfalls über sogenannte Preisschirmeffekte möglich. Insoweit trägt die Klägerin jedoch nichts vor. Hierfür ist auch aus den Umständen nichts ersichtlich.
2. Tanklöschfahrzeug ...
Ein Schadensersatzanspruch besteht auch nicht im Hinblick auf die Anschaffung des Tanklöschfahrzeugs ...
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Verjährung insoweit bislang nicht eingetreten. Die Bestellung erfolgte am 24.02.2010.
Die Verjährungsfrist beträgt in vorliegendem Fall gemäß § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB (2017) i.V.m. § 33 h Abs. 1 GWB (2017) 5 Jahre. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 186 Abs. 3 Satz 3 GWB (2017) i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begann mit dem Schluss des Jahres 2012. Die Klägerin hatte mit Zugang des Schreibens vom 26.11.2012 (Anlage K11) zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners in Bezug auf das Feuerwehrlöschfahrzeugekartell. Die Verjährung war jedoch aufgrund des erst im September 2015 bestandskräftigen Kartellbescheides vom 05.03.2012 gemäß § 33 Abs. 5 GWB (2007) in Verbindung mit § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB bis Ende März 2016 gehemmt. Da wegen der noch laufenden Verjährungsfrist am 09.06.2017 noch keine Verjährung eingetreten war, gilt gemäß § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB (2017) die 5-jährige Frist gemäß § 33 h Abs. 1 GWB (2017).
b) Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GWB (2005) sind nicht gegeben.
Der streitgegenständliche Auftrag ist - nur - von einem Teil der Kartellabsprachen erfasst. Voraussetzung für die sog. Kartellbefangenheit ist, dass der Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der Klägerin durch die vom Bundeskartellamt festgestellten Verhaltensweisen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (BGH NJW 2019, 661, 665 - Schienenkartell, Rn. 59 m.w.N.) (aa)). Soweit der Auftrag vom 24.02.2010 von der Kartellabsprache erfasst ist, kann im Wege der Gesamtabwägung nicht festgestellt werden, dass diese für den streitgegenständlichen Erwerb, der im Nachkartellzeitraum stattfand, preissteigernde Wirkung hatte (bb)).
aa) Zur Überzeugung der Kammer war der streitgegenständliche Erwerb nicht von einer Quotenabsprache erfasst. Aus dem Bescheid des Bundeskartellamtes, auf den sich die Klage zur Begründung ihrer Ansprüche ausschließlich beruft, ergeben sich keine konkreten Feststellungen in Bezug auf die Beschaffungsmaßnahmen der Klägerin. Da die letzte im Bescheid erwähnte Quotenabsprache allenfalls im Februar 2009 stattfand, die Klägerin den Auftrag aber erst im Oktober 2009 ausschrieb, ist eine Absprache in Bezug auf den konkreten Auftrag von vornherein nicht möglich. Es besteht zwar die theoretische Möglichkeit, dass bereits im Februar 2009 eine Quotenabsprache mit Wirkung für die nächsten Monate erfolgte. Dafür, dass der Auftrag für die Anschaffung des Tanklöschfahrzeugs ... an die Beklagte zu 1) davon erfasst wäre, findet sich aber kein Anhaltspunkt in den Feststellungen des Bescheids. Auf Beweiserleichterungen kann sich die Klagepartei diesbezüglich nicht berufen, da es hierfür an der erforderlichen Typizität fehlt (BGH NJW 2019, 661, 665 - Schienenkartell, Rn. 57; 60). Dies wird durch eine Analyse der festgestellten Verhaltensweisen bestätigt.
Nach der Ankündigung des Vertreters der Beklagten zu 1) am 18.10.2007, an keinen weiteren Zürich-Treffen teilzunehmen, fanden diese im Jahr 2008 unstreitig nicht statt (Beschluss des Bundeskartellamts vom 05.03.2012, S. 18, 85). Ob bei dem letzten Treffen am 20.02.2009 noch über Soll-Quoten gesprochen worden ist, hat das Bundeskartellamt letztlich offengelassen (Beschluss des Bundeskartellamtes vom 05.03.2012, S. 88). Insgesamt ist jedenfalls zu beobachten, dass die Kontakte unter den Kartellanten seit Oktober 2007 in ihrer Intensität gegenüber den Jahren davor, in denen zum Teil bis zu vier Treffen jährlich stattfanden, deutlich abnahmen. Auch die Vertriebsleitertreffen wiesen nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes nach Mitte 2004 nicht mehr denselben Organisationsgrad auf wie zuvor. Insbesondere ging man nicht mehr Listen mit einer Vielzahl von Projekten durch, sondern sprach über einzelne Bedarfsfälle, die den jeweiligen Vertriebsleitern wichtig waren (Beschluss des Bundeskartellamtes vom 05.03.2012, S. 99 f.). Das letzte bilaterale Vertriebsleitertreffen der Beklagten zu 1) mit einem Vertreter der Firma ... soll nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes am 23.01.2009 in Ulm stattgefunden haben (Beschluss des Bundeskartellamtes vom 05.03.2012, S. 110). Eine Absprache in Bezug auf die Ausschreibung der Klägerin im Oktober 2009 ist aufgrund des zeitlichen Ablaufs auch insoweit von vorneherein nicht möglich.
Weiter ist zu sehen, dass die Klägerin nach den Angebotsunterlagen, insbesondere Anlage K26, hier auch Drittangebote von nicht kartellbeteiligten Firmen eingeholt hat. Insbesondere das Angebot der nicht kartellbeteiligten Firma ... iegt - was den Kombinationspreis Los 1 und Los 2 angelangt - seiner Höhe nach dem Angebot der Beklagten sehr nahe (Angebot Firma ... 316.944,52 EUR; Angebot Beklagte zu 1): 316.863,14 EUR).
Zudem wäre angesichts des hier praktizierten Quotenkartells eher zu erwarten gewesen, dass die weiteren Kartellanten zu hoch anbieten, um der Beklagten zu 1) die Erfüllung der vereinbarten Soll-Quote zu ermöglichen. Dies ist aber jedenfalls beim Kombinationspreis Los 1 und Los 2 gerade nicht Fall: Sowohl das Angebot der Firma ... mit 316.668,90 EUR als auch das Angebot der Firma ... (305.990,31 EUR) liegen unter dem Angebotspreis der Beklagten zu 1) - das Angebot der Firma ... mit einer Differenz von 10.872,83 EUR sogar deutlich darunter.
Daher ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich der Dauer und Intensität der Kartellabsprachen mangels konkreter Anknüpfungstatsachen keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der streitgegenständliche Erwerb von der Quotenabsprache erfasst war.
bb) Neben der Beschreibung der Quotenabsprachen enthält der Bescheid Feststellungen zu einem Informationsaustausch über Marktstatistiken und andere marktrelevante Daten sowie zur Koordination von Preiserhöhungen mit dem Zweck einer Beschränkung des Wettbewerbs. Die Anschaffung des streitgegenständlichen Feuerwehrfahrzeugs von über 7,5 t unterfällt zwar dem sachlichen Anwendungsbereich des Kartellentscheids, datiert jedoch zeitlich nach dem Ende des kartellrechtswidrigen Verhaltens.
Der Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GWB (2005) setzt voraus, dass das kartellrechtswidrige Verhalten, also hier der Informationsaustausch und die Koordinierung von Preisen, zu einer Preiserhöhung geführt hat und dass diese im Nachkartellzeitraum Oktober 2009 fortwirkte. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass ein solcher Effekt für den Nachkartellzeitraum hier nicht festgestellt werden kann.
Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirtschaftlicher Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt. Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken solche Absprachen, streite danach eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten (BGH NJW 2019, 661, 664 - Schienenkartell, Rn. 55 m.w.N.). Die Zielsetzung von Quoten- und Kundenschutzabsprachen, möglichst umfassende Wirkung zu erzielen, könne darüber hinaus eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst worden und damit kartellbefangen gewesen seien (BGH NJW 2019, 661, 665 - Schienenkartell, Rn. 61).
Hier fällt der Erwerbsvorgang nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des Kartellentscheids, so dass bereits fraglich ist, ob es vorliegend eine tatsächliche Vermutung überhaupt geben kann. Jedenfalls spricht der Umstand, dass sämtliche Vorgänge um die Beschaffung des Tanklöschfahrzeugs nach dem vom Bundeskartellamt festgestellten Ende des kartellrechtswidrigen Verhaltens im Mai 2009 stattfanden, im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung dagegen. Eine von der Klägerin angenommene „Regelvermutung einer Nachwirkungsdauer von einem Jahr“ lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Dieser hat es vielmehr in seiner Entscheidung Grauzementkartell II offengelassen, ob die Auffassung zutrifft, die Nachwirkungen eines Kartells entfielen in der Regel erst nach einem Jahr (BGH Urt. vom 12.06.2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479, 2481, Rn. 6).
Nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände streitet vorliegend keine tatsächliche Vermutung für eine preissteigemde Wirkung des Kartells im Zeitpunkt der Angebotsabgabe durch die Beklagte zu 1) am 25.11.2009 bzw. der Bestellung der Klägerin am 24.02.2010. Eine solche Wirkung ist vielmehr angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles zu verneinen.
Die Beklagte beruft sich auf eine Analyse des Wettbewerbsökonomen ... im Auftrag u.a. der kommunalen Spitzenverbände. Diese hat ergeben, dass kartellbedingte Preisüberhöhungen nur für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 23.06.2004 festgestellt werden konnten. Zudem beruft sich die Beklagte auf die mit Schriftsatz vom 07.01.2019 vorelegte Stellungnahme der ... vom 20.12.2018 (Anlage B14), wonach (erst recht) für den Zeitraum nach Mai 2009 keine Preisüberhöhung festgestellt werden konnte. Diesem Vortrag ist die Klagepartei nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar hat sie ihrerseits ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines Preisüberhöhungseffektes angeboten. Dieses Bestreiten ist jedoch ausnahmsweise im Einzelfall angesichts des Umstandes, dass das „...-Gutachten“ - wie der Klägerin etwa auf Grund des Schreibens des Deutschen Städte- und Gemeindetages vom 26.11.2012 (Anlage K 11) bekannt war - sowohl von Seiten der kommunalen Spitzenverbände - also der Spitzenverbände der Geschädigten - als auch von Seiten der Kartellanten, einschließlich der Beklagten zu 1), beauftragt worden ist, nicht ausreichend substantiiert, sondern als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich.
3. Fahrzeug ...
Ein Schadensersatzanspruch besteht schließlich auch nicht im Hinblick auf die Anschaffung des Drehleiterfahrzeugs .... Schadensersatzansprüche sind insoweit verjährt. Hierauf haben sich die Beklagten berufen.
Die 3-jährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begann mit Schluss des Jahres 2012. Die Klägerin hatte mit Zugang des Schreibens des Deutschen Städte- und Gemeindebundes vom 26.11.2012 (Anlage K11) zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners auch in Bezug auf das Drehleiterkartell. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei dann vor, wenn der Geschädigte, der sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt (Ellenberger, Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 199 Rn. 40 m.w.N.)
Dies ist vorliegend der Fall: Im Schreiben des Deutschen Städte- und Gemeindebundes vom 26.11.2012 (Anlage K11) wird unter Ziff. 5 „Drehleitern“ ausgeführt: „Gleichzeitig wurde, [sic!] über einen Regulierungsweg für im Rahmen des Drehleiterkartells entstandene Preisüberhöhung gesprochen. Dort steht man allerdings erst am Anfang.“ Die Klägerin konnte dieser Passage ohne weiteres entnehmen, dass es ein Drehleiterkartell gegeben hat und hierdurch Preisüberhöhungen entstanden sind. Es spricht daher viel dafür, dass die Klägerin hierdurch bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Die Passage gab zudem zumindest Anlass, konkretere Informationen einzuholen und sich damit - wenn diese nicht bereits aufgrund der im Schreiben vom 26.11.2012 in Bezug genommenen vorangegangenen Information vom 07.11.2012 ohnehin bereits enthalten war - auch die noch ausstehende erforderliche Kenntnis über die Person des Schuldners in Bezug auf das Drehleiterkartell zu verschaffen. Es hätte auf der Hand gelegen, sich etwa im Internet über das Drehleiterkartell zu informieren. Dort wäre etwa der Fallbericht „Kartellverfahren gegen Hersteller von Feuerwehrdrehleiterfahrzeugen“ des Bundeskartellamtes vom 29. Juli 2011 (Anlage B17) ohne weiteres verfügbar gewesen. Darin sind u.a. auch die Person des Schuldners sowie die Dauer des Kartellverstoßes genannt. Zudem hätte die Klägerin ohne nennenswerte Mühe die im Schreiben vom 26.11.2012 angebotene Rückfragemöglichkeit beim Deutschen Städte- und Gemeindebund nutzen können, um sich die notwendige Kenntnis zu verschaffen. Dass der Klageseite nach ihrem Vortrag nicht bekannt war, dass auch die „Nachwirkungen des Kartells mit zu erfassen“ seien, ist unerheblich. Im Rahmen der Beurteilung des Verjährungsbeginns kommt es nicht darauf an, dass der Gläubiger den Vorgang (nach seiner Auffassung) rechtlich zutreffend beurteilt (Ellenberger, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.).
Da das Kartell-Bußgeldverfahren im Hinblick auf das Dreheiterkartell im Juli 2011 bestandskräftig abgeschlossen war, greift hier der Hemmungstatbestand des § 33 Abs. 5 GWB (2007) nicht. Verjährung trat damit am 31.12.2015 ein. Da der Anspruch am 09.06.2017 folglich verjährt war, gilt gemäß § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB (2017) die zuvor geltende dreijährige Verjährungsfrist und nicht § 33 h GWB (2017).
Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.