Landgericht München I Endurteil, 18. Aug. 2017 - 29 O 13574/16

published on 18/08/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 18. Aug. 2017 - 29 O 13574/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 37.852,83 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Zahlung und Feststellung im Zusammenhang mit einem Unfall.

Herr ... verletzte sich am 04.11.2009 im Hinterhof des Anwesens ... in München. Er war zu diesem Zeitpunkt als Koch in einem nahegelegenen Restaurant ... beschäftigt.

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Herrn ...

Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks. Die Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt des Unfalls als Generalunternehmerin von der Eigentümerin mit Bauarbeiten auf dem Grundstück beauftragt.

Die Beklagte zu 2) hatte das Unternehme... mit den Erd- und Verlegearbeiten beauftragt.

Im Zuge der Bauarbeiten war zum Zeitpunkt des Unfalls ein Graben durch den Hof gezogen; in diesen Graben stürzte Herr ... und verletzte sich dabei schwer. Der Klägerin als der gesetzlichen Unfallversicherung von Herrn ... sind hierdurch erhebliche Aufwendungen entstanden.

Die Unfallursache ist zwischen den Parteien strittig.

Die Klägerin trägt vor,

zum Unfall sei es wie folgt gekommen: Die Baustelle sei nicht sicher gewesen. Am Unfalltag seien im Hinterhof des Grundstücks der Beklagten zu 1) Baggerarbeiten vorgenommen worden, mehrere Gräben seien offen gewesen, ca. 1 Meter breit und 1,50 Meter tief.

Der Hof sei dunkel gewesen, eine ausreichende Beleuchtung habe es am Hinterausgang nicht gegeben.

Die Beklagen hätten die Gräben nicht ausreichend abgesichert, sondern nur eine Schaltafel in der Mitte des Hofs zur Überquerung des Grabens ausgelegt.

Herr ... sei in den ungesicherten Graben gestürzt, als er Müll habe wegbringen wollen. Er habe eine gravierende Unterkiefer-Dreifachfraktur erlitten. Hierdurch sei er von 04.11. bis 22.11.2009 arbeitsunfähig gewesen.

Die Klägerin habe Herrn ... diverse Leistungen erbracht, die mit Antrag 1) geltend gemacht werden (Bl. 5/6 d.A.) Der Feststellungsantrag Ziffer 2) sei ebenfalls begründet, da mit weiteren Schäden zu rechnen sei.

Die Klägerin ist der Ansicht,

beide Beklagte hafteten gem. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, die Beklagte zu 1) ferner aus § 831 BGB.

Die Klägerin beantragt:

  • 1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.680,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2012 zu zahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtsculdner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren unfallbedingten und übergangsfähigen Aufwendungen zu erstatten, die diese aus Anlass der Verletzung ihres Versicherten, ... vom 04.11.2009, Unfallort ... München nach den gesetzlichen Vorschariften, insbesondere des SGB X erbringen muss.

Die Beklagten beantragen:

Klageabweisung.

Die Beklagte zu 1) trägt vor,

sie bestreite sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen.

In der Anlage K 1 sei als Uhrzeit 19:45 angegeben. Zu dieser Uhrzeit habe noch Tageslicht bestanden, jedenfalls sei der Hof nicht dunkel gewesen.

Das Video sei nicht in zeitlichem Zusammenhang aufgenommen.

Herrn ... seien die Bauarbeiten außerdem schon lange bekannt gewesen - noch am Unfalltag habe er im Innenhof gestanden und eine Zigarette geraucht.

Die Beklagte zu 2) trägt vor,

sie habe die Arbeiten der Firma ... regelmäßig stichprobenartig überwacht und keinen Anlass zu Beanstandungen gehabt.

Sie ist der Ansicht,

die Ansprüche seien verjährt. Auch soweit man den vorgelegen Schriftverkehr als ein Verhandeln im Sinne von § 203 BGB ansehe, so habe jedenfalls die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 22.10.2015 (K 20) die Ansprüche endgültig abgelehnt.

Jedenfalls sei die Haftung wegen weit überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten entfallen. Seit 6 Wochen seien Bauarbeiten im Gang gewesen, was der Geschädigte auch gewusst habe (Anlage B 2/2).

Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 18.11.2016 (Bl. 40/41 d.A.) dem Unternehmen ... den Streit verkündet; dieses trat mit Schriftsatz vom 06.12.2016 dem Rechtsstreit bei (Bl. 56/57 d.A.).

Der Streitverkündete trägt vor,

der gesamte Hof sei gesperrt gewesen, was die Hausverwaltung auch mitgeteilt habe, Die Mülltonnen hätten sich in der Hofdurchfahrt befunden. Die Tür zum Innenhof sei mehrfach gesichert gewesen.

Auf dem Weg sei vor der Baugrube auch ein ca. 30 cm dickes Brett als Sperre angebracht gewesen; der Geschädigte sei darüber gestiegen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung und Vervollständigung des Tatbestands auf sämtliche wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt am 18.05.2017 und Herrn Alonso sowie Herrn ... als Zeugen vernommen. Das klägerseits eingereichte Video (DVD bei Anlage K 1) hat es durch Abspielen im Termin in Augenschein genommen und den Zeugen jeweils vorgehalten.

Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 102/109 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Gem. § 348 a ZPO erging die Entscheidung durch den Einzelrichter.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München sachlich und örtlich zuständig, §§ 23, 71 GVG, §§ 12, 17 ZPO. Die Beklagten haben ihren Sitz in München.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

I.

Der Klägerin steht ein Ersatzanspruch aus § 823 oder § 831 BGB i.V.m. §§ 116 ff. SGB X nicht zu.

Die Klägerin konnte keine den Beklagten zu 1) und 2) zurechenbare Verkehssicherungspflichtverletzung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen.

Der konkrete Unfallhergang ist bis zuletzt zwischen den Parteien strittig geblieben.

1.

Die Videoaufnahme, die das Gericht im Termin in Augenschein genommen hat, ist von nur begrenzter Aussagekraft. Nach dem Klägervortrag war es zum Unfallzeitpunkt dunkel, auf dem Video ist es hingegen taghell. Aus welchem Anlass man am selben Tag zeitlich vorher eine derartige Videoaufnahme hätte machen sollen (die auf dem Video zu hörende Frauenstimme gibt den Tag des Unfalls an), erschließt sich dem Gericht nicht. Gründe für eine Beweissicherung gab es erst, als es (nach Klägervortrag) bereits dunkel war.

In diesem Sinne gab auch der Zeuge ... an: So wie es auf dem Video aussah, habe die Baustelle zum genauen Unfallzeitpunkt (Uhrzeit) nicht ausgesehen.

2.

Der Zeuge ... gab an, er sei nicht auf dem gesicherten Weg geschritten, sondern durch das Baugeländer hindurch gestiegen, um so zu dem Müllhäuschen zu gelangen, das am hinteren Ende des Hofes liegt. Dann sei er in den Graben gestürzt, der quer zu seiner Laufrichtung von links nach rechts gezogen war; er sei ihm nicht erkennbar gewesen, es sei dunkel gewesen und ein Licht habe es zu diesem Zeitpunkt im Hof nicht gegeben.

Das Baugerüst, in das hinein er stieg und das entlang der Hauswand nach hinten in den Hof verlief, sei nicht besonders gesichert gewesen. Wörtlich führte er aus: „Es gab nichts, vor allem kein Brett.“ (Bl. 105 d.A.). Auf Rückfrage des Beklagtenvertreters zu 2) korrigierte er: „Es ist richtig, dass ich über eine Querstrebe sozusagen in das Gerüst hineingestiegen bin, die war ungefähr auf 30 cm Höhe über dem Boden.“ (Bl. 105 d.A.).

2.

Demgegenüber erklärte aber der Zeuge ... So, wie auf dem Video zu sehen und vom Zeugen ... geschildert, habe die Baugrube am Abend nicht ausgesehen. Er sei am Abend zwar nicht zugegen gewesen, da er die Baustelle schon um 16:00 Uhr verlassen habe; jedoch sei er jeden Tag auf der Baustelle gewesen und habe noch am Tag des Unfalls Anweisung erteilt, dass das Gerüst zum einen mit einem Gerüstgeländer in etwa 1 Meter Höhe und zum anderen mit einer rot-weiß gestreiften Flatterleine in etwa derselben Höhe gesichert werde. Auf Vorhalt des Videos zeigte er ohne zu zögern auf die Stelle am Gerüst, wo beides befestigt werden sollte.

Nachdem es, nie zu Beanstandungen gekommen sei, weder von Vermieterseite, noch gegenüber der Beklagten zu 2), gehe er davon aus, dass seine Anweisungen zuverlässig umgesetzt worden seien (vgl. Bl. 106/107 d.A.).

3.

Das Gericht hatte keine Anhaltpunkte dafür, dass die Aussage des Herrn ... glaubhafter oder glaubwürdiger gewesen sei, als die des Herrn ....

Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass es sich bei Herrn ... um einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) handelt. Die Aussage des Herrn ... erschien dem Gericht glaubhaft. Es musste schon im eigenen Interesse der Beklagten zu 1) liegen, etwaige Gefahrstellen so abzusichern, dass sich keine Unfälle ereignen, die zu einer etwaigen Haftung führen könnten. Die Aussage erschien dem Gericht darüber hinaus auch glaubwürdig. Herr... gab seine Aussage ruhig und besonnen ab, antwortete auf Rückfragen souverän und machte auf das Gericht einen aufrichtigen Eindruck.

Demgegenüber war der Zeuge ... sehr unruhig und nervös. Das mag daran gelegen haben, dass ihm die Erinnerung an den Vorfall per se unangenehm war; es mag aber auch sein, dass der Vortrag des Zeugen nicht ganz der Wahrheit entsprochen hat, was das Gericht vom persönlichen Eindruck des Zeugen her nicht ganz ausschließen konnte. Es könnte danach durchaus sein, dass der Zeuge tatsächlich über eine bestehende Absperrung (oder darunter hindurch) in das Gerüst gestiegen war, etwa, um den Weg abzukürzen wie sonst auch, und in der Hoffnung, es werde schon nichts passieren.

Außerdem könnte es ihm im auch Verhältnis zu seinem Versicherer nachteilig sein, ein etwaiges Mitverschulden einzuräumen.

4.

Da das Gericht keine Anhaltspunkte dafür hatte, die Aussage des Herrn ... als glaubhafter oder glaubwürdiger einzustufen, als die des Herrn ... ist der Unfallhergang und die Unfallursache nach wie vor streitig und nicht weiter aufklärbar. Weitere Beweismittel hat die Klägerin nicht benannt. Daher war Antrag 1) abzuweisen; für die Verletzung einer Verkehssicherungspflicht ist die Klägerin beweisfällig geblieben (non liquet).

5.

Auch ein übergegangener Anspruch aus § 831 BGB gegen die Beklagte zu 1) steht der Klägerin nicht zu, da sie den ihr obliegenden Beweis auch insoweit nicht führen konnte. Der Zeuge ... gab glaubwürdig und glaubhaft an: „Die Beklagte zu 2), also die Baugesellschaft, ist zuverlässig. Wir arbeiten ja auch schon lange zusammen und da gab’s keine Beanstandungen (...)“ (Bl. 107 d.A.).

II.

Aus diesem Grund war auch der Zinsantrag sowie Antrag 2), gerichtet auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Schäden, abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

IV.

Streitwert: §§ 3, 5 ZPO. Hinsichtlich des Feststellungsantrags folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen in der Klageschrift Bl. 6 ff.; hier wird der zu erwartende finanzielle Aufwand im Einzelnen beziffert und der Abschlag von 20 % (Bl. 9 d.A.) erscheint auch dem Gericht angemessen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.