Landgericht München I Endurteil, 06. Dez. 2017 - 14 S 10058/17

bei uns veröffentlicht am06.12.2017

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 21.06.2017 (Az. 414 C 26570/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.796,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Zur Darstellung des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes anzufügen:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich der vorangegangenen Mieten für eine von den Klägern angemietete Wohnung in der E-straße, München.

Mit Mietvertrag vom 08.08.2016 vermietete die Beklagte an die Kläger eine Dreieinhalb-Zimmerwohnung in der E-straße, 4. und 5. Stock, München. Die Wohnfläche beträgt 100 m². Die von den Klägern zu zahlende Nettomiete beträgt 2.000,00 € zzgl. Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 300,00 € sowie Miete für die Garage in Höhe von 80,00 €.

Mit Schreiben vom 12.09.2016 rügte der Mieterverein München in Vertretung der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 556d BGB und forderte die Beklagten auf, Auskunft über die Höhe der Vormiete sowie etwaiger Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu erteilen.

Dieses Auskunftsbegehren wurde mit Schreiben des Haus- und Grundbesitzervereins München vom 31.10.2016 abgelehnt. Daraufhin wurde von Seiten der Kläger eine Nachfrist mit Schreiben vom 15.11.2016 gesetzt, eine Reaktion erfolgte nicht.

Mit Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 (BGBl. I 2015, 610 - MietNovG) schuf der Gesetzgeber - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - die Vorschrift des § 556d BGB, welche in ihrem Absatz 2 eine Ermächtigung der Landesregierungen enthält, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen. In diesen so geschaffenen Gebieten, dies folgt aus Abs. 1 der Vorschrift, darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10% übersteigen. Zugleich wurde mit der Vorschrift des § 556g BGB eine Vorschrift geschaffen, welche in ihrem Abs. 3 eine Auskunftspflicht des Vermieters hinsichtlich der vorangegangenen Miethöhe enthält. Gemäß § 556d Abs. 2 S. 5 bis 7 BGB muss die Rechtsverordnung, welche die Landesregierung erlässt, begründet werden; die Begründung muss erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Zugleich muss die Landesregierung in der Begründung Maßnahmen schildern, welche ergriffen werden, um der angespannten Wohnungssituation abzuhelfen.

Die Bayerische Staatsregierung erließ am 14.07.2015 die Mietpreisbegrenzungsverordnung, welche am 01.08.2015 in Kraft trat und mit Wirkung vom 01.01.2016 in die Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015, 398) überführt wurde. Diese Mieterschutzverordnung enthält nur den Verordnungstext, eine Begründung findet sich im Justizministerialblatt 2015, S. 117 (JMBl. 2015, 117). Auf diese Begründung wird ausdrücklich Bezug genommen (Anlage B2). Die Mieterschutzverordnung enthält in Anlage 3 insgesamt 144 Gemeinden des Freistaates Bayern, für welche die sich aus § 556d Abs. 1 BGB ergebende Begrenzung für Neumieten gilt. Der Geltungsbereich umfasst dabei jeweils das gesamte Gemeindegebiet.

Im hier vorliegenden Verfahren wurde die Klage mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 21.06.2017 abgewiesen, das Amtsgericht führte dabei aus, dass die Mieterschutzverordnung des Freistaates Bayern in der Fassung vom 10.11.2015 unwirksam sei. Die Verordnung sei nicht entsprechend der sich aus dem BGB ergebenden Voraussetzungen begründet worden, diese mangelhafte Begründung führe auch zur Unwirksamkeit der Verordnung. Dieses Endurteil wurde der Klagepartei am 26.06.2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legte die Klagepartei Berufung ein. Zur Begründung trägt die Klagepartei zugleich vor, dass die von Seiten der Landesregierung erlassene Mieterschutzverordnung nicht rechtsunwirksam sei, somit den Klägern ein Auskunftsanspruch gem. § 556g Abs. 3 BGB zustehe. Die Begründung des Erstgerichtes lasse nicht erkennen, warum aus dem von Seiten des Erstgerichtes zitierten Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 04.04.2017 (Az.: Vf. 3-VII-16) folge, dass der Auskunftsanspruch im oben genannten Sinne auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sei gerade nicht von einer Nichtigkeit der Rechtsverordnung ausgegangen und habe daher die erhobene Popularklage abgewiesen. Die Verordnung sei ausreichend begründet worden. Aus dieser lasse sich entnehmen, dass anhand der Tabelle mit 11 Kriterien eine Einordnung für die jeweilige Gemeinde möglich sei. Anhand dieser Gesamtbetrachtung habe man sodann die Einschätzung der jeweiligen Gemeinde im Einzelfall eingeholt. Es liege somit eine ausreichende Begründung im Sinne des § 556d Abs. 2 S. 5 BGB vor. Auch eine weitere Unterteilung in Teilmärkte und somit die materielle Begründetheit der Rechtsverordnung sei nicht anzugreifen. Der Landesgesetzgeber habe sich mit den entsprechenden Teilmärkten auseinandergesetzt und festgestellt, dass weder die Erhebung zur Wohnungsversorgung noch das Vorbringen einzelner Gemeinden auf geografisch abgrenzbare Wohnungsmärkte innerhalb der Gemeinden ergeben habe.

Selbst wenn jedoch ein Begründungsverstoß vorliege, so führe dieser vorliegend nicht zur Nichtigkeit. Nicht jeder einzelne Rechenschritt des Verordnungsgebers müsse sich in der Begründung nachvollziehen lassen. Die Gesetzesbegründung selbst muss dabei nicht veröffentlicht werden. Der Bundesgesetzgeber wollte hier dem Landesgesetzgeber aufgrund der Sachnähe einen politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einräumen.

Die Klagepartei beantragt daher im Berufungsverfahren:

1) Das Urteil des Amtsgerichts München Az.: 414 C 26570/16 vom 21.06.2017 zugestellt am 26.06.2017 wird aufgehoben.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand Auskunft zu erteilen über folgende Fragen:

1. Welche Grundmiete bezahlte der vorherige Mieter für die von der Beklagten an die Kläger vermietete Wohnung im 4. und 5. Geschoss des Hauses E-straße in 80335 München?

a) Wann wurde der Mietvertrag mit dem Vormieter abgeschlossen?

b) Sofern eine Teil-Inklusivmiete bzw. eine Bruttomiete vereinbart war, ist anzugeben, in welcher Höhe umlagefähige Betriebskostenpositionen in der Miete enthalten waren.

c) Sofern eine Staffelmietvereinbarung geschlossen wurde, ist mitzuteilen, wann die letzte Staffelmiete in Kraft trat.

2. Wurden innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn des Mietverhältnisses mit den Klägern als Bauherr bauliche Veränderungen durchgeführt,

a) durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wurde (energetische Modernisierung)?

b) durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wurde?

c) durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wurde?

d) durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert wurden?

e) die aufgrund von Umständen durchgeführt wurden, die die Beklagte nicht zu vertreten hatte und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB waren?

3. Falls Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von 2 a) bis e) durchgeführt wurden, hat die Beklagte weiter mitzuteilen,

a) in welcher Höhe Instandsetzungsanteile bei den Kosten berücksichtigt wurden.

b) ob zugleich Schäden des Vormieters oder Schönheitsreparaturen mit berücksichtigt wurden.

c) ob und falls ja, mit welchem Schlüssel die Modernisierungskosten umgelegt wurden.

d) ob Drittmittel von der Beklagten geltend gemacht und von ihr erhalten wurden.

4. Sollte die Wohnung umfassend modernisiert worden sein, hat die Beklagte mitzuteilen

a) ob die 1. Vermietung gewerblich erfolgte und erst dann als Wohnraum vermietet wurde.

b) welche über die reine Instandsetzung hinausgehenden Maßnahmen durchgeführt wurden.

c) welche Kosten für die Modernisierungsarbeiten verauslagt wurden.

d) welche qualitativen Auswirkungen dies auf die Wohnung hatte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagtenpartei tritt der Berufung entgegen und führt aus, dass sowohl die bundesgesetzliche Regelung des § 556d BGB aufgrund eines Verstoßes gegen das Eigentumsrecht des Art. 14 GG, des Gleichheitsrechtes des Art. 3 GG sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention nichtig sei. Jedenfalls ergebe sich jedoch aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, dass die Rechtsverordnung der Landesregierung Bayern unwirksam sei. Die durch die bundesgesetzliche Regelung geforderte Begründung finde sich in der konkreten Rechtsverordnung nicht wieder. Die Verordnung weise erhebliche Begründungsmängel auf. Dabei folge aus einem Verstoß gegen die Begründungspflicht auch die Nichtigkeit der Verordnung, da die Begründungspflicht gerade angeordnet worden sei, um den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Eigentumsschutzes des Art. 14 GG Rechnung zu tragen. Es muss somit anhand der Begründung prüfbar sein, warum Gemeinden in den Wirkungsbereich der Verordnung einbezogen worden seien.

Am 24.07.2017 erließ die Bayerische Staatsregierung eine ergänzende Begründung zur Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (Justizministerialblatt 2017, 90). Auf diese Begründung wird ebenfalls Bezug genommen. Mit Verfügung vom 18.07.2017 erholte der Vorsitzende Richter der Kammer eine amtliche Auskunft bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz mit dem Inhalt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen bei der Erstellung der Mieterschutzverordnung davon ausgegangen wurde, dass für das Gebiet der Landeshauptstadt München die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei. Diese Auskunft wurde durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schriftsatz vom 31.07.2017 erteilt (Bl. 195/203 d.A.).

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Gründe

II.

Die von der Klagepartei zulässig eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, das Amtsgericht München hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klagepartei steht kein Auskunftsrecht gem. § 556g Abs. 3 BGB zu.

Voraussetzung eines Auskunftsanspruches im Sinne des § 556g Abs. 3 BGB ist, dass die im Rahmen dieser Auskunft zu erteilenden Tatsachen für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften des unter Kapitels 1a maßgeblich sein können. Voraussetzung ist also stets, dass die den Auskunftsanspruch geltend machenden Partei eine Begrenzung der Neumiethöhe gem. § 565d Abs. 1 BGB zumindest theoretisch zu Gute kommen könnte. Die Begrenzung der Neumiethöhe im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB ist jedoch davon abhängig, dass eine Rechtsverordnung in diesem Sinne wirksam durch den Landesgesetzgeber erlassen wurde und diese auf den konkreten Fall auch Anwendung findet. Im hier vorliegenden Fall ist die durch den Landesgesetzgeber, die Bayerische Staatsregierung, am 10.11.2015 erlassene Mieterschutzverordnung unwirksam.

Dazu im Einzelnen: 1) Zur Überzeugung der Kammer und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Amtsgerichts München leidet die Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 an einem Verfahrensmangel, in dem die Begründung nicht den Anforderungen des § 556d Abs. 2 S. 6 und 7 BGB entspricht. Die Bedenken der Kammer ergeben sich nicht bereits daraus, dass die Begründung nicht den Verordnungstext selbst beigefügt ist, sondern gesondert in einem Justizministerialblatt veröffentlicht wurde. Es ist nicht erforderlich, dass Begründung und Verordnung in einem einheitlichen Erlass enthalten sein müssen, auch die hier gewählte Form der Begründung in einem Justizministerialblatt ist ausreichend (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556d Rn. 39; Zuck, NJW 2016, 3573, 3577). Der Adressat der Verordnung wird durch den Umstand, dass Verordnung und Begründung voneinander getrennt veröffentlicht werden, nicht über Gebühr benachteiligt. Es ist dem Adressaten durchaus zuzumuten, sich die Kenntnis über die Begründung durch gesondertes Studium des jeweiligen Justizministerialblattes zu verschaffen. Diese sind dem Adressaten genauso zugänglich wie die Verordnung selbst. Das Erfordernis der Einheitlichkeit von Verordnung und Begründung ergibt sich aus der bundesgesetzlichen Regelung des § 556d Abs. 2 BGB nicht. Auch der Umstand, dass die Begründung ihrerseits wiederum auf statistisches Material Bezug nimmt, welches nicht Inhalt der Begründung geworden ist, führt nicht zu einem Verfahrensfehler indem gegen das Begründungserfordernis des § 556d Abs. 2 BGB verstoßen wird. Soweit das Material, auf welches die Begründung Bezug nimmt, ausreichend individualisiert und wiederum den Adressaten öffentlich zugänglich ist, kann von diesem erwartet werden, sich unter Bezugnahme auf diese Quelle zu informieren. Dies ist hinsichtlich der Begründung der Verordnung ausreichend gewährleistet, da die Begründung darlegt, auf welches statistisches Material im Rahmen der Begründung Bezug genommen wird und dieses ebenfalls dem jeweiligen Adressaten frei zugänglich ist.

Zur Überzeugung der Kammer verstößt die Verordnung jedoch gegen das Begründetheitserfordernis des § 556d Abs. 2 BGB dergestalt, da nicht für jede einzelne Gemeinde anhand der Begründung nachvollzogen werden kann, warum diese in den Schutzbereich des § 556d Abs. 1 BGB aufgenommen wurde. Das Begründungserfordernis, welches § 556d Abs. 2 BGB statuiert, dient dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Durch die Aufnahme einer Gemeinde in eine Verordnung im Sinne des des § 556d Abs. 1 BGB wird der jeweilige Vermieter in seinem Eigentumsrecht beschränkt, in dem dieser die Neumiete nicht nach Marktverhältnissen festlegen kann, sondern auf eine Quote von 10% im Vergleich zur vorangegangenen Miete gedeckelt wird. Auch wenn zur Überzeugung der Kammer ein solcher Eingriff verfassungsrechtlich möglich ist, da die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG den Eigentümer nicht insoweit schützt, dass dieser stets den maximal zulässigen Gewinn erzielen kann und zugleich Mietwohnungen in einer besonderen sozialen Bindung des Eigentums unterliegen (LG Berlin, NZM 2017, 332), muss die eigentumsrechtliche Beschränkung besonders gerechtfertigt werden (so auch Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556d Rn. 39). Damit muss die Begründung jedoch nachprüfbare Tatsachen liefern, warum die jeweilige Gemeinde oder auch ein Gemeindeteil in die Verordnung aufgenommen wurde (so Schmidt-Futterer/Börstinghaus, a. a. O.; Zuck, DWW 2016, 204, 206). Die Angabe lediglich des Gesamtergebnisses der Gesamtschau reicht gerade nicht aus. Damit muss der Adressat der Verordnung, also im hier vorliegenden Fall der Vermieter, nach der Lektüre der Begründung der Verordnung wissen, warum eine bestimmte Gemeinde gerade in die Verordnung aufgenommen wurde. Dabei muss sich die Begründungspflicht auf jede einzelne Gemeinde bzw. auf jeden einzelnen Gemeindeteil beziehen (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, a. a. O.; Staudinger/Emmerich, § 556d Rn. 40; wohl auch Palandt/Weidenkaff § 556d Rn 3; offen gelassen von BeckOK BGB/Schüller § 556d Rn 32 und BeckOGK BGB/Fleindl, § 556d Rn. 41). Hinsichtlich der Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern folgt dabei ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 556d Abs. 2 BGB aus zwei Überlegungen:

a) Der Verordnungsgeber hat in der Begründung insgesamt 11 statistische Merkmale aufgezeigt, anhand derer die Einordnungen der jeweiligen Gemeinden erfolgt ist. Dabei wurde jedoch nicht offengelegt, wie diese Merkmale zueinander zu gewichten sind. Damit werden jedoch für den Adressaten der Verordnung die Kriterien für die Einordnung der Gemeinden lediglich abstrakt festgelegt, dem Adressaten ist es jedoch nicht möglich, anhand der Begründung nachzuvollziehen, aufgrund welcher gewichteten Indikatoren eine bestimmte Gemeinde einbezogen wurde. Der Verordnungsgeber führt insoweit nur aus, dass die Gemeinden anhand der Informationen zur Wohnungssituation in eine Gesamtbetrachtung einbezogen wurden. Wie diese Gesamtbetrachtung jedoch im konkreten Einzelfall für jede einzelne Gemeinde unter Berücksichtigung der 11 Indikatoren erfolgte, lässt die Verordnung offen. Damit ist für den einzelnen Bürger anhand der Begründung nicht nachvollziehbar, wie diese Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde, mit welchem Gewicht welcher Indikator gewertet wurde. Ausführungen zu den einzelnen Gemeinden fehlen. Eine Nachvollziehbarkeit der Einordnung der jeweiligen Gemeinde ist anhand der Begründung nicht möglich.

Daran vermag auch die amtliche Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 31.07.2017 nichts zu ändern. Diese führt zwar nunmehr auf S. 5 der Auskunft eine Gewichtung der Merkmale auf und ermittelt so für die LHS München eine Punktesumme von -3,45. Diese im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erteilte Auskunft erläutert zwar das Vorgehen des Verordnungsgebers, vermag den Verstoß innerhalb der Begründung nicht in einem anderen Licht zu werten, sondern zeigt vielmehr auf, dass allein anhand der Begründung eine Einordnung der Gemeinden gerade nicht möglich ist.

Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang wenig verständlich, weshalb die Bayerische Staatsregierung vor Erlass der maßgeblichen Verordnung einen überzeugenden Kriterienkatalog entwickelt, hierbei auch im Rahmen der Prüfung der Kriterien eine nachvollziehbare prozentuale Gewichtung vornimmt, diese bezogen auf jede einzelne Gemeinde mit einem (negativen) Punktewert versieht und hieraus ab einem Wert von -1,0 einen angespannten Wohnungsmarkt annimmt ohne in der Begründung der Verordnung auf die ihr offensichtlich vorliegende Einzelbegründung abzustellen. Dass gerade in München ein angespannter Wohnungsmietmarkt vorliegt ist aus der nunmehr vorliegenden Auskunft evident ersichtlich und entspricht im Übrigen auch der gerichtsbekannten Entwicklung des Münchener Mietwohnungsmarktes nicht nur in den letzten fünf Jahren.

b) Zur Überzeugung der Kammer liegt weiterhin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 556d Abs. 2 BGB darin, dass der Verordnungsgeber ausführt, dass nach Bekanntgabe der Einordnung den jeweiligen Gemeinden nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 31.07.2015 gegeben wurde. Im Rahmen dieser Anhörung haben Gemeinden zusätzliche Tatsachen zur örtlichen Wohnmarktsituation dargelegt, welche wiederum dazu führten, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung abweichend von der nach Bewertung der erhobenen Daten getroffenen vorläufigen Einordnung jeweils vom Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB ausgegangen ist (vgl. Begründung JMBl. 2015, 119). Des Weiteren haben auch Gemeinden Tatsachen vorgetragen, die die Bewertung dergestalt geändert haben, dass kein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt und diese Gemeinden somit aus der Verordnung herausgenommen wurden. Durch den Verordnungsgeber werden die von Seiten dieser Gemeinden benannten Tatsachen nicht mitgeteilt, auch findet sich kein Verweis auf öffentlich zugängliche Unterlagen. Somit ist für den Adressaten der Verordnung nicht ersichtlich, warum die in der Verordnung namentlich genannten Gemeinden in die Verordnung hineinbzw. herausgenommen wurden. Unabhängig davon, dass für diese Gemeinden wiederum nur die oben genannte Gesamtbetrachtung abgegeben wurde, können die durch die Gemeinden übermittelten Tatsachen durch den Einzelnen nicht nachgeprüft werden. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 556d Abs. 2 BGB vor.

Die Mieterschutzverordnung des Freistaates Bayern leidet somit aufgrund der obigen Ausführungen an einem Begründungsmangel.

2) Dieser Begründungsmangel als Verfahrensverstoß führt vorliegend auch zur Nichtigkeit der Verordnung. Führt der materielle Verstoß einer Verordnung stets zu deren Nichtigkeit, so kann ein Verfahrensverstoß durchaus im Einzelfall anders zu bewerten sein (vgl. dazu BayVerfGH NZM 2017, 316, 320). Die Nichtigkeitsfolge bei einem Verfahrensfehler ist somit davon abhängig, ob die Evidenz des Verstoßes oder der Zweck des Verfahrenserfordernisses die Nichtigkeit fordert (hierzu grundlegend Ossenbühl NJW 1986, 2805, 2812). Unter Anwendung dieses Maßstabes ist die Kammer vorliegend davon überzeugt, dass die oben ausgeführten Verstöße gegen die Begründungspflicht die Nichtigkeit der Verordnung zur Folge haben müssen (ebenso AG Hamburg-Altona ZMR 2017, 649 unter Rn 41 ff.). Grundsätzlich besteht für Rechtsverordnungen weder nach Gesetz noch nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ein Begründungszwang, diese können vielmehr ohne Begründung erlassen werden. Im hier vorliegenden Fall der Verordnung im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB ist der Bundesgesetzgeber von diesem Grundsatz abgewichen und hat in Abs. 2 der Vorschrift eine Begründungspflicht angeordnet. Die Rechtfertigung dieser Begründungspflicht folgt entsprechend den obigen Ausführungen daraus, dass der Erlass einer Verordnung im Sinn des Abs. 1 des § 556d BGB stets zu einem Eingriff in das verfassungsrechtliche Eigentumsrecht der Vermieter führt und somit einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, eine entsprechende Begründungspflicht anzuordnen, da daraus der jeweilige Adressat der Verordnung ersehen kann, warum ein entsprechender Eingriff in das Eigentumsrecht für die betroffene Gemeinde erfolgt. Der Vermieter soll somit, wenn schon in sein Eigentumsrecht hinsichtlich seiner Mietsache eingegriffen wird, wenigstens erkennen, warum dieser Eingriff erfolgt. Ausgehend von diesem Zweck kann ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis der Rechtsverordnung nicht folgenlos bleiben. Alleine auf Grundlage des Umstandes, dass der Bundesgesetzgeber hier von dem allgemeinen Grundsatz der Begründungsfreiheit abgewichen ist, zeigt bereits, dass der Bundesgesetzgeber dem Begründetheitserfordernis besonderes Gewicht beimessen wollte. Damit folgt jedoch aus den obigen Ausführungen des BayVerfGH das bereits der Zweck der Verfahrensvorschrift die Rechtsfolge der Nichtigkeit erfordert. Den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums würde nicht Genüge getan werden, wenn derjenige, in dessen Recht eingegriffen wird, trotz entsprechender Anordnung einer Begründung nicht ersehen kann, warum dieser Eingriff gerade sein Eigentum betrifft. Aus dem Verfahrensverstoß des Verordnungsgebers folgt somit, dass die Verordnung nichtig ist.

3) Dieser Verfahrensverstoß und die sich daraus ergebende Folge der Nichtigkeit wurde auch nicht nachträglich durch die nachgeschobene Begründung des Verordnungsgebers vom 24.07.2017 geheilt. Dabei kann es die Kammer offen lassen, ob eine Heilung mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung am 24.07.2017 eingetreten ist, da selbst unter Annahme einer Heilung zu diesem Zeitpunkt das vorliegende Verfahren nicht mehr erfasst wäre, da der Mietvertrag, welcher zwischen den Parteien geschlossen wurde, bereits im Jahr 2016 und somit vor der ergänzenden Begründung geschlossen wurde. Eine Heilung scheidet deshalb aus, weil das Normsetzungsverfahren durch den Landesgesetzgeber entsprechend den obigen Ausführungen mit einem Mangel versehen war. Dieser Mangel führt dazu, dass die Norm nicht wirksam ist und somit nicht angewendet werden kann. Anderenfalls würde dies jedoch dazu führen, dass für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Verordnung und der nachgeschobenen Begründung ein Zustand besteht, aufgrund dessen die Adressaten der Norm sowie ggf. die Gerichte nicht ermessen können, ob die Verordnung wirksam ist, da sie von einer nachgeschobenen Begründung keine Kenntnis haben. Dies könnte dazu führen, dass ein Gericht seinerseits von seiner Verwerfungskompetenz der Rechtsverordnung Gebrauch macht, durch eine nachträgliche Heilung jedoch eine Wirksamkeit eintreten würde, somit dem Urteil im Nachhinein die Wirkung entzogen werden könnte. Ein solcher unsicherer Rechtszustand ist jedoch gerade nicht gewollt. Der Bürger muss nicht hinnehmen, dass in seine Rechte eingegriffen wird und er trotz der Anordnung eines Begründungserfordernisses nicht genau weiß, auf Grundlage welcher Tatsachen in sein Recht eingegriffen wird. Dieser Zustand kann auch nicht dadurch beseitigt werden, dass der Verordnungsgeber im Nachhinein dem angeordneten Begründungserfordernis zur Durchsetzung verhelfen will. Es stünde somit letztendlich anderenfalls dem Verordnungsgeber frei, auch einem laufenden gerichtlichen Verfahren, in welchem die Begründung gerügt wird, dadurch die Grundlage zu entziehen, indem jeweils nachgebessert würde. Dies wäre jedoch mit der Rechtssicherheit im Hinblick auf die betroffenen Adressaten sowie die Gerichte nicht vereinbar. Eine rückwirkende Heilung durch die nachgeschobene Verordnung des Verordnungsgebers ist somit nicht möglich, eine Wirksamkeit der Verordnung tritt damit nicht ein.

Es verbleibt somit dabei, dass die Mieterschutzverordnung des Freistaates Bayern aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers nichtig ist und aufgrund der eigenständigen Verwerfungskompetenz der Gerichte keine Anwendung findet.

4) Anzumerken ist jedoch, dass die Kammer hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der Verordnung keine Bedenken hat. Dem Verordnungsgeber steht ein Beurteilungs- und Bewertungsraum zu, welcher durch die Gerichte nur eingeschränkt kontrolliert werden kann. Das bedeutet, dass der Verordnungsgeber dahingehend frei ist, welche Merkmale er zur Begründung der angespannten Mietsituation heranzieht und wie er diese gewichtet. Auch ergibt sich aus der Begründung der Landesregierung, dass eine Segmentierung z. B. des Mietmarktes für die Landeshauptstadt München gerade nicht notwendig ist, da die statistische Erhebung einen solchen segmentierten Mietmarkt gerade nicht ergeben hat. Wenn jedoch der gesamte Mietmarkt einer betroffenen Gemeinde eine angespannte Wohnungssituation ergibt, ist der Verordnungsgeber nicht gehalten, diesen Markt wiederum aufzuspalten. In diesem Fall kann die Gemeinde insgesamt ohne weitere Teilung in der Verordnung ausgewiesen werden. Auch begegnen die von Seiten der Landesregierung gewählten 11 Kriterien zur Ermittlung der Gefährdung der ausreichenden Versorgung keinen Bedenken. § 556d Abs. 2 S. 3 BGB nennt insgesamt vier, nicht abschließende Indikatoren, anhand derer die Landesregierungen die Gebiete bestimmen können. Damit kann der Verordnungsgeber jedoch über diese vier genannten Kriterien hinaus auf weitere Indikatoren zurückgreifen, anhand derer die Situation ermittelt werden kann. Dies wurde von Seiten des Verordnungsgebers hier vorgenommen indem weitere statistisch gesicherte Indikatoren herangezogen wurden. Dies begegnet keinen Bedenken.

5) Aufgrund der obigen Ausführungen besteht für die Kammer keine Notwendigkeit, die Verfassungsgemäßheit des § 556d BGB zu prüfen. Der Kammer steht insoweit keine eigene Verwerfungskompetenz zu, bei einer Überzeugungsbildung dergestalt, dass diese Norm verfassungswidrig ist, müsste das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Art. 100 GG angerufen werden. Auch hier macht die Kammer darauf aufmerksam, dass sie sich von einer Verfassungswidrigkeit dieser Norm nicht zu überzeugen vermochte. Der von Seiten der Beklagten zitierte Hinweisbeschluss des LG Berlin (67. Zivilkammer) vom 14.09.2017, welche die Verfassungswidrigkeit der Norm gerade im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG annahm, vermag dabei - unabhängig davon, dass es sich lediglich um eine schon gar nicht entscheidungserhebliche Fragestellung handelte - nicht zu überzeugen. Eine etwaige Ungleichbehandlung der Vermieter innerhalb und außerhalb der ausgewiesenen Gebiete beruht auf einem sachlichen Grund, nämlich der angespannten Mietsituation auf dem jeweiligen Gemeindegebiet (vgl. dazu überzeugend LG Berlin, 65. Zivilkammer, Urteil v. 29.03.2017 = NZM 2017, 332, 335). Auch der durch die Verordnung gegebene Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG stellt sich vorliegend nur als eine verhältnismäßige Schrankenbestimmung dar, welche zugleich der Sozialpflichtigkeit des Eigentums Rechnung trägt. Die sich dadurch ergebende Beschränkung des Eigentums hat der Vermieter hinzunehmen (grundlegend für die Frage der Absenkung der Kappungsgrenze hierzu bereits BGH NZM 2016, 82).

Da somit eine wirksame Verordnung im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB nicht gegeben ist, steht den Klägern ein entsprechender Auskunftsanspruch als Sekundäranspruch zur Durchsetzung ihres Anspruches auf Anpassung der Miete bzw. Herausgabe des überzahlten Betrages nicht zu. Die Klage und die Berufung waren somit abbzw. zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert wurde mit 5.796,00 € festgesetzt. Dabei folgt die Kammer den Ausführungen des Erstgerichtes, wonach sich das Interesse an der Auskunftserteilung nach der behaupteten monatlichen Überzahlung in Höhe von 483,00 € bemisst. Ausgehend davon wurde vorliegend in Anwendung des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG der Jahresbetrag zugrunde gelegt.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, es handelt sich vorliegend um die Entscheidung in einem landesrechtlichen Einzelfall über die Mieterschutzverordnung des Freistaates Bayern. Im Übrigen wurde die Zulassung der Revision von keiner der Parteien beantragt, auch weicht die Kammer mit ihrer Entscheidung nicht von einer gegenteiligen obergerichtlichen Rechtsprechung oder einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ab.

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Amtsgericht München Endurteil, 21. Juni 2017 - 414 C 26570/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits 3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss

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Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.796,– festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Auskunft nach § 556 g Abs. 3 BGB geltend.

Die Kläger sind gem. Mietvertrag vom 8. August 2016 seit 15. Juni 2016 Mieter bezüglich einer Dreieinhalb-Zimmerwohnung mit 100 Quadratmetern Wohnfläche im 4. und 5. Stock des Anwesens ... in ... (Anlage K 1). Mit Schreiben des ... vom 12.9.2016 (Anlage K 2) rügten die Kläger gegenüber der Beklagten einen Verstoß gegen die sogenannte Mietpreisbremse und verlangten Auskunft bis 10. Oktober 2016 von der Beklagten über die vorherige Grundmiete sowie weitere Punkte. Mit Schreiben des ... vom 31. Oktober 2016 (Anlage K 3) wurde eine Auskunft abgelehnt. Mit Schreiben vom 15.11.2016 setzten die Kläger eine Nachfrist, worauf keine Reaktion der Beklagten erfolgte.

Die Kläger tragen unter anderem vor:

Den Klägern stehe der begehrte Auskunftsanspruch zu. Die Mieterschutzverordnung von Bayern sei wirksam, weil auch ausreichend begründet. Nicht jeder „Rechenschritt“ müsse in der Begründung angegeben werden. Es seien elf Kriterien angegeben und eine Gesamtbetrachtung vorgenommen worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Bayern ein Flächenstaat sei, eine Unterteilung in Teilmärkte nicht vorzunehmen sei und die Gerichte nur einen eingeschränkten Überprüfungsspielraum hätten. Weil die Popularklage gegen die Mieterschutzverordnung (MiSchuV) Bayern nicht erfolgreich gewesen sei, sei von der Rechtmäßigkeit der MiSchuV auszugehen. Der Mietspiegel 2015 sei qualifiziert und nach anerkannt wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt.

Die Kläger beantragten zuletzt wie im Termin vom 24. Mai 2017 gemäß Schriftsatz vom 21. Dezember 2016.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie hat unter anderem vorgetragen:

Die Vorschrift des §§ 556 Abs. 3 BGB sei verfassungswidrig, sie verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz, den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sowie die Vertragsfreiheit nach Art. 2 Grundgesetz. Sie verstoße darüber hinaus gegen die Menschenrechtskonvention, weil sie unverhältnismäßig sei. Die Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern vom 10. November 2015 sei rechtswidrig, da es schon an einer Segmentierung fehle. Der Mietspiegel 2015 sei unter Verstoß gegen anerkannte wissenschaftliche Grundsätzen erstellt, was jedenfalls nach Vernichtung der Primärdaten feststehe.

Im Übrigen wird auf das schriftliche Parteivorbringen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2017 Bezug genommen. Das Gericht hat verschiedene Hinweise gegeben. Eine vom Gericht angefragte gütliche Einigung wurde von beiden Parteien abgelehnt.

Gründe

1) Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig nach § 29 a Nr. 1 ZPO und § 23 Nr. 2 a GVG. Die Parteien sind über ein Wohnraummietverhältnis miteinander verbunden.

2) Die Auskunftsklage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch nach § 556 g Abs. 3 BGB zu.

a) Die vorgenannte Norm setzt voraus, dass es um „Tatsachen geht, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind.“

b) Solche Tatsachen liegen nicht vor, weil es keine bindenden Vorschriften über die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach § 556 d BGB für München gibt. Die von den Klägern angemietete Wohnung liegt nicht im Gebiet einer durch die Landesregierung des Freistaats Bayern erlassenen wirksamen Rechtsverordnung. Die Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern vom 10. November 2015 (MiSchuV) ist für München nicht anwendbar. Denn sie ist jedenfalls nichtig, soweit es München betrifft.

aa) Das MietrechtsnovellierungsgesetzMietNovG – v. 21.04.2015 (BGBl 2015, 610 ff) ist zum 01.06.2015 in Kraft getreten. Damit wurde in § 556 d BGB folgendes geregelt (Hervorhebungen nicht um Urtext):

§ 556 d BGB

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,

2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,

3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder

4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

bb) In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 18/3121) heißt es zu Absatz 2 (S. 28 f; Hervorhebungen nicht um Urtext):

„Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält in Satz 1 die Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen. Dabei ist die Dauer der jeweiligen Rechtsverordnung auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist kommt eine erneute Ausweisung oder Verlängerung nicht mehr in Betracht. Satz 2 bestimmt, was unter Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zu verstehen ist. Der Tatbestand ist den bestehenden Regelungen des § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB bzw. des § 577 a Absatz 2 BGB nachgebildet. Die Regelung trägt dem Bestimmtheitserfordemis ausreichend Rechnung (zu einer vergleichbaren Regelung bezogen auf die Zweckentfremdung von Wohnraum vgl. BVerfGE 38, 348, 357 ff.).

Die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete nach Maßgabe dieses Unterkapitels erfordert eine sorgsame Überprüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gebietsbestimmung: Dies ist nötig, um den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Eigentumsschutzes (Artikel 14 GG) Rechnung zu tragen (siehe hierzu auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung). Angesichts der Heterogenität der lokalen Mietwohnungsmärkte bleibt es den insoweit sachnäheren Bundesländern überlassen, die jeweiligen Gebiete mit Geltung der Mietpreisbegrenzung festzulegen.

Zur Prüfung der Frage, ob die Ausweisung eines Gebietes als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erforderlich ist, sollte eine tatsächliche statistische Erhebung stattfinden, es sei denn, zeitnah erhobenes Datenmaterial steht bereits zur Verfügung. Auch ist besonderes Augenmerk auf die plausible Abgrenzung der ausgewiesenen Gebiete zu richten. In Satz 3 sind Indikatoren aufgeführt, die in Bezug auf eine Unterversorgung aussagekräftig sein können. Hierbei können Nachfragekriterien (insbesondere Bevölkerungswachstum, Nummer 3), Angebotskriterien (insbesondere Leerstandsquote, Nummer 4) oder Rückschlüsse aus der bestehenden Marktlage (Mietentwicklung oder Mietbelastung, Nummer 1 und 2) beachtlich sein. Ob im Einzelfall einer oder mehrere dieser Indikatoren ausreichen oder trotz Vorliegens solcher Indikatoren eine Anspannung zu verneinen ist, kann sich nur aus einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheit ergeben. Aus diesem Grund wird von starren Vorgaben abgesehen. Zudem können auch andere als die genannten Kriterien im Einzelfall aussagekräftig sein, wie zum Beispiel das Mietniveau in dem betroffenen Gebiet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass aussagekräftiges Datenmaterial nicht für jedes in Frage kommende Gebiet in Bezug auf alle genannten Indikatoren zur Verfügung stehen dürfte. Ein Zwang, zu allen Indikatoren Erhebungen anzustellen, ist mit der Aufzählung in Satz 3 daher nicht verbunden.

Bei der Entscheidung, ob eine Gemeinde oder ein Teil der Gemeinde als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen werden soll, sollte auch berücksichtigt werden, ob die Vertragsparteien die nach Inkrafttreten einer Verordnung zulässige Miete mit zumutbarem Aufwand ermitteln können. ...

Die Sätze 5 bis 7 enthalten eine Begründungspflicht für die Rechtsverordnungen. Auf diese Weise sollen die Entscheidungen der Landesregierungen nachvollziehbar gemacht werden, insbesondere im Hinblick darauf, aufgrund welcher Tatsachen die Gebiete bestimmt wurden und welche Begleitmaßnahmen geplant sind, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen. Maßnahmen, die bereits vor dem Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnungen eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind oder erst später Wirkung entfalten, können hierbei berücksichtigt werden.“

cc) Die Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 10. November 2015 (MiSchuV, GVBL 2015, 398), in Kraft seit 01. Januar 2016, enthält nur den Verordnungstext. Die Begründung ist nur in JMBL 2015, 117 enthalten und führt auf S. 6/7 aus (Hervorhebungen nicht um Urtext):

„Weder die Erhebung zur Wohnungsversorgung noch das Vorbringen einzelner Gemeinden ergaben Hinweise auf geographisch abgrenzbare Wohnungsmärkte innerhalb einzelner Gemeinden, die eine Differenzierung nach Gemeindeteilen bei der Zugehörigkeit zur Gebietskulisse begründen könnten.

Auf der Grundlage der durch die Erhebung zur Wohnungsversorgung und die Anhörung der Gemeinden gewonnenen Informationen zur Situation auf den einzelnen örtlichen Wohnungsmärkten ergaben die Bewertungen des Verordnungsgebers, dass eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen sowohl im Sinn des § 556 d Abs. 2 Satz 2 BGB (Mietpreisbremse) als auch im Sinn des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB (Kappungsgrenzesenkung) in 137 Gemeinden besonders gefährdet ist.

Unter Würdigung diesen Tatsachenvortrags ergab die Bewertung, dass 133 Gemeinden als Gebiete im Sinne von § 577 a Abs. 2 Satz 1 BGB in die Gebietskulisse aufzunehmen sind.“

dd) Die vorgenannte Begründung der MiSchuV erfüllt die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 556 d Abs. 2 S. 5 und 6 jedenfalls bzgl. München nicht. Auf Seite 18/19 der Gesetzesbegründung (BT-Drs 18/3121, S. 18 f) ist ausgeführt, dass es sich nach Auffassung des Gesetzgebers um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung zu Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG handelt. Weiter heißt es dort:

„Die Sozialbindung verpflichtet den Gesetzgeber, einen Ausgleich zwischen den Interessen von Mietern und Vermietern zu finden, der sowohl die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers wahrt, als auch dem Wohle der Allgemeinheit Rechnung trägt (BVerfGE 91, 294, 308 und 310; 37, 132, 140). Bei der Ausbalancierung der betroffenen Interessen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfGE 110, 1, 28). Je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht und eine soziale Funktion erfüllt, desto weiter reicht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung, wobei Veränderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verschiebung der Maßstäbe führen können (BVerfGE 95, 64, 84). ... Die Regelung ist geeignet zum Erhalt sozial ausgewogener Strukturen und insbesondere dazu, die Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Mieter aus begehrten Wohnlagen zu begrenzen und Wohnraum dort für breitere Bevölkerungsschichten bezahlbar zu halten. Die vorgesehene Ermächtigung in § 556 d Absatz 2 BGB-E gibt den Ländern ein Mittel an die Hand, bei einer lokal angespannten Marktsituation den Mietanstieg zu dämpfen und so den Prozess der „Gentrifizierung“ insbesondere von innenstädtischen Lagen zumindest zu verlangsamen, wobei mildere Mittel, die kurz- oder mittelfristig Wirkung entfalten, dafür nicht zur Verfugung stehen.“

Damit wird deutlich, dass der Formulierung in § 556 d Abs. 2 S. 6 BGB „Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt“ aus verfassungsrechtlichen Gründen besondere Bedeutung zukommt (vgl. im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 GG: BVerfG 21.09.2016 – 2 BvL 1/15, Rn. 54–57). Die Entscheidung des Gesetzgebers im jeweiligen Bundesland soll für die Bürger nachvollziehbar sein, und zwar im Einzelfall. Zwar haben die Kläger zurecht vorgetragen, dass der Landesgesetzgeber einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum hat, was seine Grundlage im Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz hat. Dieser Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum ist von der Rechtsprechung auch nur eingeschränkt überprüfbar. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, seine eigene Bewertung an Stelle der des Gesetzgebers vorzunehmen. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber deutlich gemacht, dass für die von der Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung betroffenen Personen nachvollziehbar gemacht werden muss, aufgrund welcher Tatsachen der Landesgesetzgeber von dem vorgenannten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gebietsbestimmung muss daher wenigstens ansatzweise überprüfbar sein. Damit soll von vornherein dem Verdacht begegnet werden, der Verordnungsgeber lege willkürlich den Geltungsbereich der Verordnung fest. Gerade für München als der größten Kommune Bayerns scheint eine transparente Begründung notwendig. § 556 d Abs. 2 BGB erfordert daher eine Einzelfallbewertung und die Darlegung der Tatsachen, die zur Bewertung der Landesregierung geführt hat. Welche Tatsachen für München als dem größtem und wichtigsten Mietmarkt Bayerns in die Bewertung der Landesregierung eingeflossen sind, lässt sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen. Deswegen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung v. 04.04.2017 (Vf3-VII-16) unter Rn. 28–30 und Rn. 32 der Gründe zurecht ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Urteil):

„... Damit verlangt der Bundesgesetzgeber die Offenlegung des auf die einzelne Gemeinde bezogenen Bewertungsmaßstabs und des daraus für die einzelne Gemeinde resultierenden Ergebnisses (vgl. Blank, WuM 2014, 641/645 f.; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 556 d BGB Rn. 39; Emmerich in Staudinger, BGB, Neub. 2016, § 556 d Rn. 40; zweifelnd Derleder, NZM 2015, 413/415).

Die Staatsregierung hat in ihrer Begründung zwar elf Kriterien angeführt, nach denen sie ermittelt hat, ob ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Dabei wurden neben Angebot und Nachfrage kennzeichnenden Gesichtspunkten auch die bestehende Marktlage sowie ortsspezifische, durch Anhörung der Gemeinden ermittelte Gegebenheiten berücksichtigt. Die Begründung gibt jedoch keinen Aufschluss darüber, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im Verhältnis zu den anderen Indikatoren beigemessen wurde ebenso wenig wird deutlich, mit welcher Gewichtung die jeweiligen Kriterien bei den einzelnen Gemeinden eingestellt wurden. Daher legt die Begründung der Staatsregierung ungeachtet der ausführlichen Darstellung des Abwägungsprozesses lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarkts ermittelt wurde.

Die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen die bundesrechtliche Begründungspflicht zur Unwirksamkeit der Verordnung führt, ist in erster Linie Aufgabe der hierfür zuständigen Fachgerichte. ...

Die Begründungspflicht des § 556 d Abs. 2 Sätze 5 und 6 BGB dient ohne Zweifel dem Grundrechtsschutz. Denn diese Pflicht, die die Entscheidungen der Landesregierungen insbesondere im Hinblick darauf, aufgrund welcher Tatsachen die Gebiete bestimmt wurden, nachvollziehbar machen soll (BT-Drs. 18/3121 S. 29), steht in funktionalem Zusammenhang mit der den Inhalt des Eigentums der Vermieter ausgestaltenden Regelung des § 556 d Abs. 1 BGB. Wie der Begründung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz zu entnehmen ist (BT-Drs. 18/3121 S. 28), erfordert die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten eine sorgsame Überprüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, um auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen. Damit soll die auf den Einzelfall bezogene Begründungspflicht im Interesse des Eigentumsschutzes zur Verhältnismäßigkeit der Gebietsbestimmung beitragen.“

§ 556 g Abs. 3 BGB ist daher im konkreten Fall nicht anwendbar. Andere Anspruchsgrundlagen für den von den Klägern geltend gemachte Auskunftsanspruch sind nicht ersichtlich.

c) Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob § 556 d und g BGB an sich verfassungsgemäß sind – was die Beklagte verneint –, was nach der Entscheidung des BVerfG v. 24.06.2015 – 1 BvR 1360/15 wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes zunächst von den Fachgerichten zu prüfen ist, und vom LG Berlin in seiner Entscheidung v. 29.03.2017 – 65 S 424/16 mit ausführlicher Begründung bejaht wurde (Rn. 12–49).

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

4) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 ZPO.

5) Die Berechnung des Streitwerts erfolgte gemäß §§ 3–5 ZPO, 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 GKG analog. Die Kläger machen im Ergebnis Auskunftsansprüche geltend, um anscheinend danach die von Ihnen behauptete monatliche Überzahlung von € 483,– zurückzuverlangen. Das Gericht hält daher in analoger Anwendung von § 41 Abs. 5 S. 1 Alt 1 GKG den Jahresbetrag der monatlichen Überzahlung für zutreffend. Das sind 12 × € 483,–, mithin € 5.796,–. § 9 ZPO ist nicht anzuwenden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1.
die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2.
die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3.
die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4.
geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:

1.
im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war,
2.
im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
3.
im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
4.
im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.
Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.

(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.

(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1.
die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2.
die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3.
die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4.
geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:

1.
im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war,
2.
im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
3.
im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
4.
im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.
Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.

(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.

(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1.
die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2.
die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3.
die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4.
geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.

(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1.
die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2.
die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3.
die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4.
geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:

1.
im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war,
2.
im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
3.
im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
4.
im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.
Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.

(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.

(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1.
die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2.
die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3.
die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4.
geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1.
die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2.
die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3.
die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4.
geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1.
die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2.
die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3.
die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4.
geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.