Landgericht München I Beschluss, 22. Aug. 2018 - 5 KLs 401 Js 160054/14

bei uns veröffentlicht am22.08.2018

Tenor

II. Die Adhäsionsklägerinnen tragen die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

I. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der A.Wohnstifte gemeinnützige GmbH und A. gemeinnützige GmbH vom 06.11.2017, geändert am 12.07.2018, wird abgesehen.

Gründe

I.

1. Die Staatsanwaltschaft München I hat am 19.09.2017 Anklage gegen die Angeschuldigten W., B., M. und S. erhoben. Der Anklage liegt kurz zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Die A. gemeinnützige GmbH betreibt als Holding über weitere Gesellschaften zahlreiche Seniorenresidenzen in Deutschland. Die A. Wohnstifte gemeinnützige GmbH war Eigentümerin zahlreicher Wohnstiftgrundstücke. Im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften sollen die Angeschuldigten bei verschiedenen Grundstücksgeschäften der Adhäsionsklägerinnen Gelder veruntreut und die Adhäsionsklägerinnen betrogen haben. Dem Angeschuldigten W. liegt darüber hinaus Steuerhinterziehung und Verstoß gegen das Waffengesetz, dem Angeschuldigten S. Vereiteln der Zwangsvollstreckung und falsche Versicherung an Eides statt und dem Angeschuldigten M. falsche Versicherung an Eides statt zur Last. Zu den Einzelheiten wird auf die Anklageschrift Bezug genommen. Im Ermittlungsverfahren noch zur Last gelegte weitere Vorwürfe, insbesondere des Betrugs durch einen Verkauf der Wohnstiftgrundstücke unter Wert sowie der Bestechung bzw. Bestechlichkeit, sind nicht mehr Gegenstand der Anklage.

Die Akten hatten bei Anklageerhebung bereits einen Umfang von 113 Bänden. In der Anklage ist die Anordnung der Nebenbeteiligung für drei Firmen beantragt, da insoweit - so die Anklage - die Einziehung in Betracht kommt.

2. Mit Antrag vom 06.11.2017 machen die Adhäsionsklägerinnen gegen alle Angeschuldigten zahlreiche Zahlungsansprüche im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend. Die Adhäsionsanträge beinhalteten Ansprüche wegen Bestechung, Untreue, Betrug, sowie Feststellungsansprüche und Nebenansprüche, zB auf Zahlung von verauslagten Prozesskosten von 8 Mio. Euro und erhöhte Gehaltszahlungen. Dem Adhäsionsschriftsatz (454 Seiten) sind 4 Leitzordner Anlagen beigefügt, wobei es sich dabei ausweislich der Adhäsionsschrift nur um solche Unterlagen handelt, die sich noch nicht in der Strafakte befinden.

Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 18.12.2017 Stellung. Sie ist der Ansicht, dass mit der Adhäsionsschrift weitere Lebenssachverhalte (Grundstück der Stadt M., Ankauf Garagengrundstück) und weitere Straftaten (Bestechung bzw. Bestechlichkeit und weitergehende Beteiligung der Angeschuldigten M. und W. über den Anklagevorwurf hinaus) zur Grundlage der zivilrechtlichen Ansprüche gemacht würden, so dass abzusehen sei, dass umfangreich zusätzliche Beweisaufnahmen und sonstige Erhebungen wie Gutachten notwendig würden, die zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen könnten.

Rechtsanwalt Dr. Jo. beantragte als Verteidiger des Angeschuldigten S. von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen, da der Antrag unzulässig sei und sich zur Erledigung im Strafverfahren nicht eigne.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da keine Kongruenz der Vorwürfe im Strafverfahren und Zivilverfahren bestünde. So werde dem Angeschuldigten S. in der Adhäsionsschrift auch eine Anstiftung zur Untreue von Ma. und W. sowie eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr vorgeworfen, auch seien nicht nur die Grundstücke Bad S., H., A. und R. sondern auch weitere Transaktionen Grundlage für Schadensersatzforderungen, die dem Angeschuldigten S. in der Anklage nicht zur Last gelegt werden. Darüber hinaus bestünde bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes. Es gebe zahlreiche Zivilverfahren gegen die NK-Gesellschaften. Bei diesen Verfahren stehe das behauptete Fehlverhalten des Angeschuldigten S. im Fokus. Der Zweck des Adhäsionsverfahrens, die Vermeidung der Mehrfachbefassung verschiedener Gerichte, werde daher nicht erreicht.

Der Antrag sei auch ungeeignet. Die Adhäsionsklägerinnen bedürften nicht eines besonderen Schutzes. Die Zulassung würde zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen. Allein die außergewöhnlich hohe Forderungshöhe führe zu einem hohen zusätzlichen Aktenaufkommen. Der Adhäsionsantrag werde auf Sachverhalte gestützt, die die Staatsanwaltschaft fallen gelassen habe, wie zB den Vorwurf der Bestechung oder den Unterwertverkauf der Grundstücke. Die Kammer müsste daher ihr Beweisprogramm nicht nur an der Anklageschrift, sondern auch am Adhäsionsantrag ausrichten, was umfangreiche zusätzliche Verzögerungen bedeute.

Eine Vielzahl komplexer zivilrechtlicher Fragen mit Auslandsbezug sei zu prüfen; es sei zu besorgen, dass angesichts der angespannten finanziellen Situation des Angeschuldigten S. Insolvenzantrag von dritter Seite gestellt werde. Inwieweit hier § 240 ZPO auf das Adhäsionsverfahren durchschlagen würde mit der Folge, dass ein Insolvenzverwalter Einfluss auf den laufenden Prozess nehmen könnte, ist ungewiss, aber bei der Frage der Geeignetheit zu prüfen. Die Adhäsionsklägerinnen seien auch nicht unverhältnismäßig beschwert. Sie seien finanziell leistungsfähig und nicht besonders schutzbedürftig, wie die zahlreichen Zivilverfahren zeigten. Die prozessuale Stellung des Angeklagten S. werde nachteilig beeinflusst, da er bei einem - strafrechtlich zulässigen - Schweigen der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ausgesetzt wäre.

Rechtsanwalt Pr. ist für den Angeklagten B. in seiner Stellungnahme vom 05.03.2018 der Ansicht, dass der Adhäsionsantrag sich zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Er verweist ebenfalls darauf, dass der Antrag Behauptungen und Vorwürfe enthält, die nicht Gegenstand der Anklage seien. So werfe der Antrag dem Angeschuldigten B. Beihilfe zur Bestechlichkeit in Höhe von 8,8 Mio. Euro sowie Beihilfe zur Untreue wegen unberechtigt höherer Kaufpreise vor und verlange eine Freihaltungsverpflichtung über 25 Jahre, was eine umfangreiche zivilrechtliche Beweiserhebung erforderlich mache. Bei den sale and lease back Geschäften beantrage die Adhäsion 85 Mio. € sowie die Feststellung weiterer Schäden. Auch dies gehe über die Anklageschrift hinaus. Der Verkauf von Grundstücken unter Wert sei nicht Gegenstand der Anklage. Die Feststellungen zu den Adhäsionsansprüchen erforderten eigene umfangreiche Beweiserhebungen und Sachverständigengutachten, die zur Verzögerung des Verfahrens führten. Hinzu komme, dass Widerklage und Streitverkündung im Adhäsionsverfahren unzulässig seien und die Prüfung von Mitverschulden nicht unmittelbar am Strafverfahren beteiligter Personen kaum möglich sei. Dies schmälere und verletze die zivilrechtliche Position des Angeschuldigten. Die Adhäsionsklägerinnen seien nicht rechtlos gestellt und eine besondere Schutzbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Sie seien ausweislich der Geschäftsberichte auch wirtschaftlich leistungsfähig, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Rechtsanwälte Mü. und Kollegen führen für den Angeschuldigten W. in ihrem Schriftsatz vom 26.03.2018 aus, dass der Antrag unzulässig und auch nicht geeignet sei. Es fehle bereits daran, dass die Ansprüche nicht deckungsgleich seien. Der Antrag werfe den Angeschuldigten weitere Straftaten vor; auch würden weitere Forderungen wie offene Verfahrenskosten und Gehaltserhöhungen geltend gemacht, die nicht Gegenstand der Anklage seien. Der Antrag sei bereits deshalb ungeeignet, weil er einen außergewöhnlichen Umfang habe und neben Zahlungsanträgen und Zinsen mehrere weitergehende Feststellungsanträge enthalte. Dies führe zu einer weitaus umfassenderen Beweisaufnahme durch zusätzliche Gutachten (zB auch für die Höhe der eingeklagten Anwaltsgebühren) und Zeugen. Der Angeschuldigte W. sei in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt, da ihm im Adhäsionsverfahren wesentliche Beteiligungsrechte nicht zur Verfügung stünden wie zB Streitverkündung, (Dritt) Widerklage, Beweislastregeln. Auch der Einwand des § 43 Abs. 2 GmbHG sei verwehrt. Die Adhäsionskläger würden durch die Ablehnung auch nicht beschwert. Sie könnten ihre Ansprüche in Zivilverfahren geltend machen, wozu sie auch finanziell leistungsfähig seien. Eine besondere Schutzwürdigkeit sei nicht erkennbar und mit einer raschen Durchsetzung der behaupteten Ansprüche im Adhäsionsverfahren sei nicht zu rechnen.

Der Verteidiger des Angeschuldigten M. hat erklärt, für das Adhäsionsverfahren nicht bevollmächtigt zu sein. Die Adhäsionsschrift wurde daher an den Angeschuldigten selbst zugestellt. Dieser hat sich hierzu nicht geäußert.

3. Mit Verfügung vom 02.05.2018 erhielten die Adhäsionsklägerinnen ergänzend Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 23.5.2018 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sie erwägt, von einer Entscheidung über den Antrag anzusehen (§ 406 Abs. 5 S. 1 StPO), ohne dies näher zu begründen.

Am 12.06.2018 wurden mit Beschluss der Kammer die Gründe für das beabsichtigte Absehen von einer Entscheidung mitgeteilt.

4. Die Adhäsionsklägerinnen haben mit Schriftsatz vom 12.07.2018 die mit dem Adhäsionsantrag geltend gemachten Ansprüche wie folgt beschränkt:

Ansprüche wegen Taten aus dem Komplex Meersburg wurden vollständig zurückgenommen.

Bezüglich des Komplexes Dresden wurde der Antrag auf 1 Mio. Euro ggü. dem Angeschuldigten B. beschränkt und bzgl. des Angeschuldigten W. zurückgenommen. Geltend gemacht wird nur mehr der Ersatz des unmittelbar durch den nachteilhaften Verkauf verursachten Vermögensschadens und allein auf § 823 Abs. 2 BGB iVm der angeklagten Beihilfe zur Untreue gestützt.

Bei den Sale and Lease Back Geschäften werden jetzt 15 Mio. Euro Schadensersatz gegen alle vier Angeschuldigten aus dem Objekt A./R. beantragt. Geltend gemacht wird nunmehr allein der Ersatz des Schadens, der unmittelbar infolge der strafrechtlichen Tat mit Auszahlung der Investitionskostendarlehen entstanden ist aus § 823 Abs. 2 BGB iVm der angeklagten Untreue.

Des Weiteren werden gegen die Angeschuldigten S., B. und W. Schadensersatzansprüche in Höhe von 50,75 Mio. Euro aus den Objekten Kassel/Braunschweig, Überlingen, Bad Neuenahr/Bonn/Dortmund, Dießen/Essen und Stuttgart erhoben. Verlangt wird allein der Ersatz des Schadens der unmittelbar infolge der strafrechtlichen Taten mit Auszahlung der Investitionskosten entstanden ist aus § 823 Abs. 2 BGB iVm der angeklagten Untreue.

Gegen die Angeschuldigten S., B. und W. werden darüber hinaus noch 6 Mio. Euro Ersatz des Schadens verlangt, der unmittelbar infolge der strafrechtlichen Tat 6,0 Mio. Euro mit Auszahlung des Geldbetrages entstanden ist. Der Anspruch wird aus § 823 Abs. 2 BGB iVm der angeklagten Untreue geltend gemacht.

Keine Forderungen werden mehr wegen der Transaktionen Bad Soden, Heidelberg und München-Nord sowie eines Verkaufs der Grundstücke unter Wert erhoben.

Die Adhäsionsklägerinnen führen aus, dass dadurch nur noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die ihre Grundlage in den anklagegegenständlichen Taten haben. Zum im Antrag vom 06.11.2017 erhobenen Vorwurf der Bestechlichkeit verhält sich der neue Schriftsatz vom 12.07.2018 nicht. Die Kammer geht aber davon aus, dass im Hinblick auf die Beschränkung auf Ansprüche, die ihre Grundlage in der Anklage haben, dieser nicht mehr Gegenstand eines Adhäsionsverfahrens sein soll.

Der Antrag sei nach Auffassung der Antragstellerinnen zur Erledigung geeignet, es dürfe nicht auf den reinen Schriftsatzumfang abgestellt werden. Zweck des Adhäsionsverfahrens sei die Schonung der Gesamtjustiz, die durch den Adhäsionsantrag erreicht werde. Andernfalls käme es zu einer Doppelbelastung der Justiz, weil die fraglichen Straftaten nochmals zivilgerichtlich in allen Details aufgearbeitet werden müssten. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Strafkammer sei kein zulässiger Abwägungsposten. Ziehe man vom ursprünglichen Adhäsionsschriftsatz die nicht mehr streitgegenständlichen Abschnitte sowie die umfassende rechtliche Würdigung ab, könne man nicht mehr von einem außergewöhnlich umfangreichen Schriftsatz sprechen.

Die Adhäsionsklägerinnen sind der Ansicht, dass nach der Antragsreduzierung auch keine durch das Adhäsionsverfahren bedingten zusätzlichen Beweisaufnahmen mehr erforderlich seien. Darüber hinaus handle es sich bei den mit dem Adhäsionsantrag vorgelegten neuen Unterlagen weitgehend um Urkunden, wovon nach der Reduktion nur mehr 539 in der Adhäsionsschrift benannte Unterlagen verbleiben, von denen sich nur 74 nicht in der Ermittlungsakte befänden, die aber rein informatorischen Charakter hätten oder der Staatsanwaltschaft ohnehin bekannt seien und in der Ermittlungsakte oder den Asservaten enthalten seien. Eine umfangreiche zusätzliche Beweisaufnahme sei daher nicht zu erwarten, das Gericht werde zur Beweisführung auch ohne diese Beweismittel in der Lage sein.

Die Adhäsionsklägerinnen führen weiter aus, dass die Höhe der geltend gemachten Forderung an sich für die Eignungsfrage ohne Bedeutung sei. Es sei Bestandteil jedes Adhäsionsverfahren, dass dadurch eine gewisse Ablenkung des Angeklagten von der Verteidigung erfolge. Richtig sei, dass die strafrechtliche Verteidigung die Hauptsache bleibe. Denn die Abwehr der zivilrechtlichen und die Abwehr der strafrechtlichen Ansprüche seien deckungsgleich. Durch die Abwehr der angeklagten Taten, könne auch den Schadensersatzansprüchen die Grundlage entzogen werden.

Eine Friktion mit dem Schweigerecht liege nicht vor. Zum einen sei bereits im Ermittlungsverfahren umfangreich durch die Verteidigung Stellung genommen und Stellungnahmen angekündigt worden. Bis auf den Angeschuldigten M. seien Aussagen im Ermittlungsverfahren erfolgt. Die Abwehr der Ansprüche sei auch mit Schweigen möglich. Darüber hinaus sei diese Frage eine bloße Spekulation im derzeitigen Stadium.

Die Angeschuldigten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Ansprüche für sie existenzvernichtend seien. Denn es gehe nur um die Rückzahlung von zuvor unrechtmäßig erlangten Geldern.

Bei einer Ablehnung des Adhäsionsverfahrens müssten die Angeschuldigten sich im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zur Vermeidung der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO umfassend einlassen und sich bei falschen Angaben sogar strafbar machen. Dies würde sogar zu einer Zusatzbelastung für die Angeschuldigten führen.

Es obliege der Dispositionsfreiheit des Verletzten, ob er einen Adhäsionsantrag stelle. Es sei völlig spekulativ, dass die Antragsteller auf anderem Weg schneller zu einem Titel kämen.

Eine besondere Schutzwürdigkeit der Opfer sei nicht gesetzliche Verfahrensvoraussetzung.

Das Fehlen der Möglichkeit der Streitverkündung und Widerklage könne nicht zu einem Absehen von der Adhäsionsentscheidung führen.

Wenn überhaupt Verfahrensverzögerungen eintreten, so würden diese nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Maßgebend sei die Dauer des konkreten Verfahrens, das sich bereits über drei Jahre hinziehe.

Die Durchführung bedeute für das Gericht keinen erheblichen Mehraufwand. Schwierige Fragen ausländischen Rechts seien nicht zu prüfen, zumal die B.-Gesellschaften nicht Anspruchsgegner seien. Ein etwaiges Mitverschulden von Prof. Dr. R. sei - so auch die 6. Zivilkammer des LG München I in ihrem Urteil vom 26.04.2018 6 O 19574/15 - sowieso nicht zu berücksichtigen. Durch Erlass eines Grundurteils könne dieser Frage auch vollständig aus dem Weg gegangen werden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers, der zu beachten sei, stelle der neu gefasste § 406 StPO den Grundsatz der Entscheidung über den Anspruch auf.

Den Interessen der Verletzten sei nachzukommen, diese ergäben sich aus der Sachkompetenz des Strafgerichts, der Privilegierung des Tatopfers, der Beteiligtenstellung, der Prozessökonomie und der drohenden Schadensvertiefung durch entstehende hohe vorzuleistende Verfahrenskosten. Sollte sich herausstellen, dass die Angeschuldigten nicht hinreichend leistungsfähig sind, müssten diese von den Antragstellerinnen getragen werden. Dieses Risiko treffe die Antragstellerinnen im Adhäsionsverfahren nicht.

5. Die Staatsanwaltschaft ist auch für den geänderten Adhäsionsantrag der Ansicht, dass sich dieser nicht zur Erledigung im Strafverfahren eignet. Bereits das Ziel des Adhäsionsverfahrens, eine prozessökonomische Miterledigung zivilrechtlicher Streitigkeiten im Strafprozess könne hier nicht erreicht werden. Die Antragstellerinnen hätten in Ihrem Schriftsatz vom 12.07.2018 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass beabsichtigt sei, auch alle im ursprünglichen Antrag geltend gemachten Positionen einzuklagen. Angesichts der Höhe der geltend gemachten Ansprüche dürfte die Titulierung für die Antragstellerinnen wertlos sein. Für die bereits laufenden Verfahren gegen die NK-Gesellschaften brächte das Adhäsionsverfahren wegen fehlender Bindungswirkung sowieso keine Entlastung der Zivilgerichte, sondern vielmehr eine zusätzliche Belastung der Strafkammer. Hintergrund des Adhäsionsverfahrens sei allein die Beschaffung von Beweismitteln bzw. ein erhoffter Aufbau einer Drucksituation für die Zivilprozesse. Darüber hinaus führe der Antrag auch weiterhin zu einer Verzögerung des Strafverfahrens. Gerade bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren würden erfahrungsgemäß häufig Gespräche zur Komprimierung des Prozessstoffes geführt. Bei einer Zulassung des Adhäsionsantrags wären letztlich sämtliche Prozessbeteiligten in ihrer Prozessführung eingeschränkt und von der Zustimmung der Adhäsionsklägerinnen abhängig, da andernfalls für den Fall einer nachträglichen Beschränkung des Prozessstoffes für die zivilrechtlich notwendigen Feststellungen dennoch die komplette Beweisaufnahme durchgeführt werden müsste.

Rechtsanwälte Mü. und Kollegen beantragten ebenfalls, den Adhäsionsantrag als nicht geeignet anzusehen. Ausweislich Anlage 3 zum Schriftsatz der Adhäsionsklägerinnen vom 12.07.2018 sei die Auszahlung der Investitionskostendarlehen bereits Gegenstand des dortigen Zivilverfahrens. Hinzu komme, dass nach Logik der Antragstellerinnen sämtliche Beteiligte als Gesamtschuldner haften, wozu auch der frühere Geschäftsführer Prof. Dr. R. und der verstorbene Aufsichtsratsvorsitzende Ma. bzw. dessen Erben zählten.

Dem Angeschuldigten würden bei Zulassung des Adhäsionsantrags wesentliche Beteiligungs- und Verteidigungsrechte abgeschnitten werden, insbesondere neben Streitverkündung der Einwand des Mitverschuldens. Es stelle sich die Frage, ob eine juristische Person, die sich dahin organisiert, dass wesentliche Kontroll- und Sicherheitsmechanismen außer Kraft gesetzt werden, vergleichbar schutzbedürftig sei, wie beispielsweise das Opfer eines Gewaltverbrechens. Auch hätten die Antragstellerinnen nach eigenem Vortrag bereits 8 Mio. € Rechtsverfolgungskoten aufgewendet. Die behauptete Entlastung der Gesamtjustiz trete nicht ein, weil die Antragstellerinnen ohnehin Klage erheben würden.

Rechtsanwalt Dr. Jo. bekräftigt seine Auffassung, von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag sei weiterhin abzusehen. Die Antragstellerinnen hielten in ihrem Antrag an ihrer zivilrechtlichen Bewertung fest und hätten darauf hingewiesen, dass sämtliche Ansprüche vollumfänglich vor einem Zivilgericht eingeklagt würden. Das gesetzgeberische Ziel, eine Doppelbelastung der Justiz zu vermeiden, werde daher durch die Reduktion des Antrags nicht erreicht, weil nach einem Strafverfahren nochmals zivilrechtlich der Sachverhalt in allen Details aufgearbeitet werden soll. Es sei auch eine erhebliche Verzögerung des Strafprozesses zu befürchten. Es sei schon nicht deutlich, welche der überschießend bezeichneten Beweismittel letztlich für die vorliegende Anklage beweiserheblich sein werden. Der Versuch, auf mathematische Weise das gewaltige Anlagenkonvolut klein zu rechnen, gehe schon deshalb fehl, weil die Vertreter der Antragstellerinnen nach wie vor konzedieren müssen, dass zahlreiche Unterlagen ohne Angabe einer Fundstelle vorgelegt wurden. Die Strafkammer müsse jedoch jedes Dokument, das in einen Strafprozess eingeführt werde, bewerten, wozu auch die Herkunft gehöre. Es sei nicht zumutbar, weder für das Gericht noch für die Verteidigung, zu recherchieren, wo sich bestimmte von den Adhäsionsklägerinnen beigebrachte Beweismittel in der Ermittlungsakte befinden. Allein dies könne angesichts des gewaltigen Akten- und Datenvolumens Tage, wenn nicht Wochen in Anspruch nehmen. Auch beim Fragerecht sei schwer zu differenzieren, ob die Frage in Bezug zu den Vorwürfen der Anklage oder in Bezug auf das zu erwartende Zivilverfahren gestellt werden. Dies führe zu einer Flut aus Anträgen, Gegenanträgen, Beanstandungen etc. Es würden dadurch Unschärfen beim Umfang der Beweisaufnahme geschaffen, die für ein Gericht nur schwer und zeitaufwändig handhabbar im Hinblick auf eine eventuelle Revision seien. Dies lasse Streitstoff für viele zusätzliche Verhandlungstage entstehen. Der strukturelle Unterschied zwischen einem Strafverfahren und einem Zivilverfahren führe zu einer Aufblähung der Beweisaufnahme und damit erheblichen Verfahrensverzögerungen. Die Zulassung würde auch gegen den „fair-trial-Grundsatz“ verstoßen. Im Gegensatz zum Geschädigten, der wählen könne zwischen einem Adhäsionsantrag und dem ordentlichen Zivilrechtsweg, habe der Angeklagte dieses Wahlrecht nicht. Der Angeschuldigte werde in seinem Recht zu Schweigen beeinträchtigt. Soweit die Antragstellerinnen sich darauf berufen, dass schriftsätzlich bisher Äußerungen erfolgt seien, so können diese zwar für die Zulassung einer Anklage von Bedeutung sein, aber nicht für eine Verurteilung. Es sei nicht damit getan, die Ermittlung der Höhe des Schadens durch eine Schätzung nach § 287 ZPO zu erleichtern, eine Beschränkung auf ein Grundurteil wäre angesichts der Komplexität möglicher Haftungskonstellationen nicht sachgerecht. Ein Verstoß gegen die Waffengleichheit sei zu befürchten, Hinweise der Verteidigung an die Staatsanwaltschaft und Polizei auf erhebliche Lücken im elektronischen Datenbestand, hätten nicht zu entsprechenden strafprozessualen Maßnahmen geführt, vielmehr habe sich die Staatsanwaltschaft mit dem von der Kanzlei CMS übergebenen Material zufrieden gegeben. Es sei daher nicht bekannt, welche Beweismittel sich noch im Bestand des A.s befänden. Auf Grund der prekären finanziellen Situation des Angeschuldigten S. könne die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig werden. Dies würde dazu führen, dass entweder der Angeschuldigte S. im Adhäsionsverfahren nicht anwaltlich vertreten sei oder der Pflichtverteidiger mit den entsprechenden Haftungsrisiken auch für das Adhäsionsverfahren bestellt werden müsste, wozu kein Verteidiger bereit wäre. Beides sei nicht hinnehmbar. Eine Aufspaltung der Verteidigung in den Strafvorwurf und zivilrechtliche Adhäsionsansprüche sei faktisch unmöglich. Dies stehe dem Gesetzeszweck der Steigerung der Prozessökonomie entgegen. Eine Beschränkung des Prozessstoffes, die in komplexen Wirtschaftsstrafsachen nicht unüblich sei, könnte daran scheitern, dass in jedem Fall der Adhäsionsantrag einer Einigung entgegenstehen könnte.

Rechtsanwalt Pr. führt in seiner Stellungnahme zum geänderten Adhäsionsantrag aus, dass die bisher geäußerten Bedenken nicht ausgeräumt seien, sich vielmehr konkretisiert hätten.

Da die Antragstellerinnen ankündigen, dass sie alle über den reduzierten Anspruch hinausgehenden Ansprüche vor einem Zivilgericht einklagen werden, werde die Gesamtjustiz nicht entlastet. Die Antragstellerinnen beriefen sich auf Unterlagen, die sich nicht in der Ermittlungsakte befänden. Diese unsichere und unklare Aktenlage belasteten das Strafverfahren über Gebühr und führten zu einer erheblichen Verzögerung. Bei den Antragstellerinnen befänden sich noch zahlreiche Beweismittel, die den Behörden nicht zugänglich gemacht worden seien. Diese müssten ggfs. gesichert und anschließend gesichtet werden, was zu einer Verzögerung führe. Eine Streitverkündung und der Einwand des Mitverschuldens sei dem Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren verwehrt, obwohl sie vorliegend gerade zwingend notwendig seien.

II.

Der Adhäsionsantrag vom 06.11.2017 war bereits unzulässig (§ 403 StPO).

Geltend gemacht werden können Ansprüche aus der Straftat. Sinn und Zweck des Adhäsionsverfahrens ist es, Zeit und Ressourcen zu sparen und insbesondere unterschiedliche Entscheidungen in Zivil- und/oder Strafverfahren zu vermeiden. Ausgehend von dieser Intention, die vermögensrechtlichen Ansprüche zu regeln, die sich aus einem Lebenssachverhalt ergeben, der Gegenstand der Beurteilung in einem Strafverfahren ist, ist es erforderlich, dass der im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Anspruch der im Strafverfahren erhobenen Anklage entspricht bzw. deckungsgleich sein muss.

Diese notwendige Kongruenz der Ansprüche bestand vorliegend nicht. So wurden im Adhäsionsantrag vom 06.11.2017 weitere, nicht in der Anklage enthaltene Lebenssachverhalte zur Grundlage der Schadensersatzansprüche gemacht. Sie sind somit nicht aus den in der Anklage genannten Straftaten erwachsen, es besteht keine Deckungsgleichheit:

- Im Adhäsionsantrag werden hinsichtlich Punkt B. der Anklage zusätzlich höhere Kosten für ein von der Stadt Meersburg anzukaufendes Grundstück sowie eine beim Ankauf eines „Garagengrundstücks“ geflossene Scheinprovision geltend gemacht.

- Der Adhäsionsantrag geht im Punkt C. der Anklage auch von einer Bestechlichkeit des Angeschuldigten W. aus.

- Bei den Sale and lease back Geschäften, Ziff. D. der Anklage, sind die Wohnstifte Bad Soden und Heidelberg nicht Gegenstand der Anklage - anders in der Adhäsionsschrift.

- Obwohl in der Anklageschrift auf S. 61 Mitte ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Verkauf von Grundstücken unter Wert an die NK-Gesellschaften nicht mehr aufrechterhalten wird, schreibt die Adhäsionsschrift davon, dass die Wohnstifte insgesamt um 76,16 Mio Euro unter Verkehrswert veräußert worden seien und stützt Schadensersatzansprüche hierauf.

- Es werden Schadensersatzansprüche aus der notwendigen Durchführung von Prozessen, sonstigen Verfahrenskosten und Gebühren sowie aus dem Vergleich tatsächlicher und hypothetischer Vermögenslagen mit und ohne die jeweiligen Transaktionen im Rahmen des Adhäsionsantrags geltend gemacht.

- Die Adhäsionsschrift macht gegen den Angeschuldigten W. Ansprüche aus dem Sachverhalt Projekt Dresden geltend. Die Anklage demgegenüber erhebt gegen den Angeschuldigten W. in diesem Zusammenhang keinen Vorwurf.

- Dem Angeschuldigten B. wird in der Adhäsionsschrift Beihilfe zur Bestechlichkeit sowie Beihilfe zur Untreue wegen unberechtigt höherem Kaufpreis vorgeworfen. Die Anklage demgegenüber macht dem Angeschuldigten B. in diesem Zusammenhang keinen Vorwurf.

- Die Verfahrenskosten, die mit 8,578 Mio. € geltend gemacht werden, und die Schadensposition Gehaltserhöhung sind ebenfalls nicht Gegenstand der Anklage.

III.

Sowohl der ursprüngliche, als auch der geänderte und reduzierte Adhäsionsantrag vom 12.07.2018 sind für die Erledigung im Strafverfahren auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Antragstellerinnen nicht geeignet gem. § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO.

Die Frage, ob sich ein Adhäsionsantrag zur Erledigung im Strafverfahren eignet, ist eine Ermessensfrage. Abzuwägen sind dabei die Interessen des Verletzten, seine Ansprüche im für ihn günstigeren Adhäsionsverfahren durchzusetzen, gegen das staatliche Interesse, den Strafanspruch möglichst effektiv zu verfolgen, sowie das Interesse des Angeschuldigten an einem fairen und schnellen Verfahrensfortgang. Das Opferinteresse ist hierbei zu berücksichtigen, jedoch nicht von vornherein als überwiegendes Interesse. (OLG Hamburg, Beschluss vom 29,07.2001 1 Ws 92/03, NStZ-RR 2006, 347).

Das Interesse der Antragstellerinnen an einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren muss im vorliegenden Fall hinter dem Anspruch der Angeschuldigten auf einen zügigen Verfahrensabschluss zurücktreten.

1. Der Antrag selbst ist bereits ungewöhnlich umfangreich, sowohl im Tatsächlichen wie im Rechtlichen. Die ursprüngliche Adhäsionsschrift beträgt ohne Anlagen 454 Seiten. Hinzu kommen 4 Leitzordner mit Beweismitteln, wobei es sich dabei nur um diejenigen Beweismittel handelt, die noch nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind. Die ursprüngliche Adhäsionsschrift beinhaltete 14 Einzelanträge. Die Gesamtsumme der Forderungen belief sich auf 96,04 Mio. Euro zuzüglich zweier Feststellungsanträge. Auch der nunmehr reduzierte Adhäsionsantrag fordert von den Angeschuldigten S. und W. noch 71,75 Mio. Euro, vom Angeschuldigten B. 76,75 Mio. Euro und vom Angeschuldigten M. immerhin noch 15 Mio. Euro. Der große Umfang wie die hohe Gesamtforderungssumme sind bei der Entscheidung über die Geeignetheit des Antrags zu berücksichtigen. Die außergewöhnlich hohe Forderungssumme von 76,75 Mio. Euro bedroht die Angeschuldigten erheblich in ihrer wirtschaftlichen Existenz. Die Abwehr der zivilrechtlichen Forderung tritt damit in den Vordergrund und beeinträchtigt die Angeschuldigten erheblich in ihrer Verteidigungsfähigkeit (OLG Hamburg Beschluss vom 29.07.2005 1 Ws 92/05).

Selbst wenn man den nun reduzierten Antrag zu Grunde legt, weist der Adhäsionsantrag immer noch einen weit überdurchschnittlichen Umfang auf. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem Adhäsionsantrag zahlreiche Unterlagen vorgelegt wurden, die nicht Bestandteil der dem Gericht vorgelegten Akten sind. Sie bedürfen ebenfalls einer zusätzlichen Bearbeitung und Bewertung, zu der auch die Frage ihrer Herkunft zählt.

2. Bei einer Zulassung des Adhäsionsverfahrens wäre eine erforderliche Beweisaufnahme nicht nur an der Anklageschrift, sondern auch an der Adhäsionsschrift zu orientieren. Es müsste für jeden einzelnen in der Adhäsionsschrift geltend gemachten Anspruch geprüft werden, ob und inwieweit durch die den jeweiligen Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten dieser besteht und gegen welchen der Angeschuldigten. Bereits diese Prüfung ist mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden, der mit dem in Strafsachen bestehenden Gebot rascher Entscheidungen nicht in Einklang steht (allein die Lektüre der Adhäsionsanträge und der Schriftsätze hierzu nahm zahlreiche Tage in Anspruch, die als Bearbeitungszeit für das eigentliche Strafverfahren nicht zur Verfügung stehen).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der in der Anklage erhobene Vorwurf bereits äußerst umfangreich und komplex ist und eine (für den Fall der Eröffnung) - den üblichen Rahmen eines Wirtschaftsstrafverfahrens vor der Kammer - deutlich übersteigende Beweisaufnahme erfordern wird. Deshalb gilt hier umso mehr die Forderung, das strafrechtliche Verfahren nicht über Gebühr durch weitere Aufklärungen zu belasten.

Die Antragstellerinnen haben mit ihrer Adhäsionsschrift zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die nicht Gegenstand der Strafakte sind. Die Verteidigung hat bereits im Ermittlungsverfahren darauf hingewiesen, dass es Lücken im Datenbestand gebe. Eine Durchsuchung und Sicherstellung durch Polizei und Staatsanwaltschaft bei CMS bzw. dem A. hat nicht stattgefunden. Es ist daher unklar, welches Material insbesondere bei den Antragstellerinnen und ihren Rechtsvertretern noch vorhanden ist. Auch dies kann zu einer weiteren Ausuferung der Beweisaufnahme führen, für den Fall, dass das Hauptverfahren eröffnet wird.

Das zusätzliche Fragerecht für den Vertreter der Adhäsionsklägerinnen und die schwierige Abgrenzung von Fragen für das Adhäsionsverfahren mit den sonstigen zivilrechtlichen Interessen der Antragstellerinnen lässt Beanstandungen, Anträge und Gegenanträge befürchten.

Darüber hinaus sind möglicherweise durch die Adhäsionsanträge zusätzlich zivilrechtliche Fragen mit Auslandsbezug, ggfs. auch unter Anwendung von Schweizer Recht zu prüfen. Es ist zwar richtig, dass hier nicht die Schweizer Gesellschaften Antragsgegner sind, jedoch sind umfangreich Zahlungen über Schweizer Gesellschaften geflossen. Deren Wirksamkeit ist ggfs. auch nach Schweizer Recht zu prüfen. Auch deshalb ist der Antrag nicht geeignet (BGH Beschluss vom 19.11.2002 3 StR 395/02).

3. Auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Antragstellerinnen sowie einer Gesamtbetrachtung weiterer Interessen ist der Antrag für die Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet.

Als berechtigte Interessen der Antragstellerinnen sind die mögliche höhere Sachkompetenz des Strafgerichts für die Beurteilung von etwaigen, die Schadensersatzpflicht begründenden Straftaten und damit das Vermeiden des Risikos widerstreitender Urteile zu nennen. Die Privilegierung des Geschädigten ist vom Gesetzgeber gewollt. Die Opfer können das für sie außerordentlich bedeutsame Strafverfahren als Beteiligte begleiten. Das Adhäsionsverfahren kann für die Antragsteller ökonomischer sein, ein Titel ist im Regelfall schneller zu erwarten als im Zivilprozess. Eine weitere Schadensvertiefung zB durch vorzuschießende Gerichtskosten könnte vermieden werden. Daneben ist die Intention des Gesetzgebers, die Gesamtbelastung der Justiz zu reduzieren, zu beachten.

All diese Interessen der Antragstellerinnen greifen vorliegend aber nicht durch:

a) Im Gegensatz zu Opfer von Gewaltverbrechen bedürfen die Antragstellerinnen keines besonderen Schutzes. Adhäsionsverfahren eignen sich typischerweise für Nebenklagedelikte nach § 395 StPO. Solche Delikte sind nicht Gegenstand der Anklage.

Zweck des Adhäsionsverfahrens ist, so die amtliche Begründung, soweit wie möglich und nötig mehrfache Vernehmungen des Opfers, die ganz besondere Belastungen hervorrufen können, zu vermeiden (BT-Drucksache 15/1976 S. 1). Eine solch belastende Vernehmung liegt hier nicht vor. Zwar ist - im Falle einer Hauptverhandlung - der gesetzliche Vertreter Dr. R. zu vernehmen. Inhalt der Vernehmung sind aber geschäftliche Vorgänge und nicht Vorgänge aus dem Privat- und Intimbereich, an die der Gesetzgeber zum Schutz der Opfer gedacht hatte. Des Weiteren hat der Gesetzgeber bei den Adhäsionsvorschriften in erster Linie an die Verbesserung der prozessualen Möglichkeiten natürlicher Personen gedacht, insbesondere zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen, weniger an die Vermögensschäden juristischer Personen (BT-Drucksache 15/1976 S. 16/17).

b) Es ist zwar richtig, dass auch juristische Personen Adhäsionsanträge stellen können. In Wirtschaftsstrafverfahren wie hier gibt es aber keine „Verletzten“ oder „Opfer“ wie bei Gewalttaten, so dass eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten nicht gegeben ist. Daher steht bei einer Interessenabwägung beim Adhäsionsantrag einer juristischen Person das materielle Interesse im Vordergrund und nicht die Genugtuungsfunktion. Deshalb kommt es wesentlich auch darauf an, wie leistungsfähig die Geschädigten sind.

c) Die Antragstellerinnen können ihre Ansprüche im Zivilverfahren geltend machen. Sie sind ausreichend leistungsfähig, um derartige Klagen anzustrengen, was sich in den bereits angefallenen Verfahrenskosten von über 8 Mio. Euro, die mit dem ursprünglichen Adhäsionsantrag geltend gemacht wurden, sowie in der Beauftragung von zwei Professoren mit der Erstattung von mehreren Gutachten zur Frage der Zulässigkeit und Geeignetheit des Adhäsionsantrags zeigt.

Die Antragstellerinnen führen bereits zahlreiche Zivilprozesse insb. gegen die NK-Objektgesellschaften. In diesen Verfahren ist auch die Verantwortung der hier Angeschuldigten zu prüfen. Sollte es in diesen Verfahren zu einem Titel für die Adhäsionsklägerinnen kommen, so ist eine Vollstreckung des Titels in die Grundstücke, die den NK-Gesellschaften gehören, möglich.

Bei einer Klage gegen die Angeschuldigten ist damit zu rechnen, dass diese - im Hinblick auf die existenzgefährdende Höhe - Privatinsolvenz anmelden müssten. Ein Titel wäre dann wertlos. So schreiben die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 12.07.2018 S. 24, letzter Absatz explizit davon, dass sie das - durchaus hohe - Kostenrisiko eines Zivilprozesses vermeiden wollen, weil die Gefahr besteht, diese Kosten nicht erstattet zu bekommen.

Der Zweck des Adhäsionsverfahrens besteht auch nicht darin, Erkenntnisse für anderweitige - bereits anhängig gemachte - Zivilverfahren zu gewinnen.

Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass die Adhäsionsklägerinnen sich vehement gegen die Fortsetzung der Zivilverfahren wenden (vgl. Schriftsatz Rechtsanwalt Dr. Jo. vom 26.02.2018 S. 11 und Anlage 1 und 2)

Das Kostenrisiko für die Antragstellerinnen könnte auch durch eine Teilklage reduziert werden und besteht auch im Falle der Durchführung des Adhäsionsverfahrens, wie unter j) noch auszuführen sein wird.

d) Ziel des Adhäsionsverfahrens ist es, dem Geschädigten eine rasche Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen. Damit ist vorliegend nicht zu rechnen. Bereits das Strafverfahren für sich genommen wird erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Dies zeigt bereits die lange Dauer vom Beginn der Ermittlungen bis zur Anklageerhebung. Die Verteidigung hat mehrfach Fristverlängerung zur Stellungnahme auf die Anklage beantragt. Es liegen mittlerweile umfangreiche Stellungnahmen der Verteidigung zur Anklage vor. Derzeit hat die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Allein die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wird mehrere Monate in Anspruch nehmen, da hierzu über 120 Leitzordner (ohne die mittlerweile 6 Sonderbände Adhäsion) zu bearbeiten sind und die Tatvorwürfe weit überdurchschnittlich umfangreich und komplex sind. Im Falle einer Hauptverhandlung wird diese einen Umfang haben, die den Umfang üblicher Wirtschaftsstrafsachen vor der Kammer bei Weitem übersteigen wird. Ob das Verfahren eröffnet werden kann, ist derzeit noch offen. Für den Fall der Nichteröffnung müssten die Ansprüche dann in einem Zivilprozess geltend gemacht werden, so dass die Ziele des Adhäsionsantrags sowieso nicht erreicht werden.

Hinzu kommt, dass - unterstellt, das Hauptverfahren wird eröffnet - bei der Terminierung nicht nur eine Abstimmung mit derzeit 6 Verteidigern, sondern voraussichtlich auch mit drei Einziehungsbetroffenen, die für diesen Fall als Nebenbeteiligte beizuordnen wären, erfolgen müsste. Ebenso wären die Termine mit den anwaltlichen Vertretern der Adhäsionsklägerinnen abzustimmen, was die ohnehin schon schwierige Terminierung zusätzlich erschwert.

Wie noch auszuführen sein wird, wäre wohl nur ein Grundurteil möglich. Die Schadenshöhe müsste dann separat eingeklagt werden. Dies führt zu einer weiteren Verzögerung und nicht zur Beschleunigung der Durchsetzung der Ansprüche.

e) Demgegenüber wären die Angeschuldigten durch die Zulassung des Adhäsionsantrags unangemessen in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt, da im Adhäsionsverfahren den Angeschuldigten wesentliche Beteiligungsrechte eines Zivilverfahrens nicht zur Verfügung stünden, wie zB eine Streitverkündung oder die Erhebung einer (Dritt) Widerklage. Beides steht hier im Raum. Durch die Versagung der Streitverkündung und der damit fehlenden Nebeninterventionswirkung wären die Angeschuldigten gezwungen selbst Zivilklage zu erheben. Die mit der Möglichkeit der Adhäsion bezweckte Vermeidung der Doppelbelastung der Justiz würde damit entfallen (Feigen in Festschrift für Otto zum 70. Geburtstag S. 894).

Zusätzlich wäre den Angeschuldigten auch der Einwand des Mitverschuldens vor allem von am Strafprozess nicht beteiligten Personen abgeschnitten. Dies ist hier umso mehr von Bedeutung als sowohl die Anklage als auch die Adhäsionsschrift davon ausgehen, dass der Verstorbene Ma. als Aufsichtsratsvorsitzender und später Vorstand der A. gemeinnützige GmbH, also als Organ der Adhäsionsklägerin, an den Taten maßgeblich beteiligt gewesen sein soll. Daneben steht auch ein Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters der Adhäsionsklägerinnen Dr. R. im Raum.

Das Agieren weiterer Personen ist im Rahmen des Strafprozesses nicht mit der Detailtiefe festzustellen, wie ein Mitverschulden und eine sich hieraus ergebende eventuelle Haftungsquote im Rahmen der zivilrechtlichen Ansprüche festzustellen wäre. Soweit das LG München I im Verfahren 6 O 19574/15 in seinem Urteil vom 26.04.2018 keine Haftungskürzung vornimmt, ist die Kammer an diese Rechtsauffassung nicht gebunden. Das Urteil ist auch nicht rechtskräftig.

Hinzu kommt, dass die Angeschuldigten in ihrer Verteidigungsstrategie nicht mehr frei wären. Auch wenn möglicherweise die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO im Adhäsionsverfahren nicht gilt, so könnte dies auf die Angeschuldigten trotzdem einen faktischen Zwang ausüben, von ihrem Schweigerecht keinen Gebrauch zu machen (LG Hildesheim, Beschluss vom 23.01.2007 25 KLs 5413 Js 18030/06). Umgekehrt darf der Angeschuldigte im Strafprozess auch lügen, so dass sich die Frage stellt, ob er dann einen Prozessbetrug begeht, sofern der Adhäsionsantrag zugelassen wird. Auch das stellt eine Beschneidung der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten dar (Feigen in Festschrift für Otto zum 70. Geburtstag S. 886).

Ein Adhäsionsverfahren vor dem Landgericht würde dazu führen, dass den Angeschuldigten eine Tatsacheninstanz verloren ginge. Denn gegen das Urteil der Strafkammer, die über den Adhäsionsanspruch entscheidet, steht den Angeschuldigten nur das Rechtsmittel der Revision zu. Demgegenüber hätten die Angeschuldigten bei einem zivilrechtlichen Urteil noch die Tatsacheninstanz zum Oberlandesgericht als Möglichkeit. Anders wäre es bei den Antragstellerinnen: Ihnen steht bei Nichteignung des Antrags im Strafverfahren der normale Zivilrechtsweg mit Tatsacheninstanz und Revisionsinstanz offen. Für diese Bevorzugung der Adhäsionsklägerinnen ist kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich.

f) Durch das Adhäsionsverfahren, das - wie bereits ausgeführt - außergewöhnlich umfangreich und schwierig ist, wäre das erkennende Gericht so beansprucht, dass dadurch wiederum das Aufklärungsinteresse und der staatliche Strafanspruch erheblich beeinträchtigt wären (OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2005 1Ws 92/05).

g) Gerade bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren wird der Prozessstoff im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten häufig auf zentrale Punkte beschränkt. Die Kammer wäre bei solchen Entscheidungen nicht mehr frei, wenn sie auch die Interessen der Adhäsionsklägerinnen berücksichtigen müsste. Bei einer Zulassung des Adhäsionsantrags wären letztlich sämtliche Prozessbeteiligten in ihrer Prozessführung eingeschränkt.

Kommt es zu einer derartigen Beschränkung des Verfahrensstoffes gem. §§ 154, 154 a StPO müssten jedoch hinsichtlich der Beschränkungen die Zivilgerichte erneut bemüht werden, so dass das Ziel eines Adhäsionsverfahrens, die effiziente Nutzung der Ressourcen der Justiz (BT-Drucksache 15/2536 vom 18.02.2004), nicht eintreten würde.

h) In einem derart umfangreichen Strafverfahren ist - vorbehaltlich der Entscheidung über die Eröffnung - mit zahlreichen Beweisanträgen zu rechnen, die jeweils zu entscheiden sind, wobei häufig ein erheblicher Zeitdruck im Hinblick auf den Fortgang der Verhandlung besteht. Es stünde dann auch den Adhäsionsklägerinnern ein entsprechendes Antragsrecht zu, was zu weiteren Verzögerungen und Erschwernissen in der Hauptverhandlung führen kann. Derartige Beweisanträge werden häufig erst im Laufe der Hauptverhandlung, oft an deren Ende gestellt. Weder das Ob, noch die Art oder die Zielrichtung der beantragten Beweiserhebungen sind bei Beginn der Hauptverhandlung vorhersehbar, da diese in der Regel von den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen abhängen. Dies kann deshalb auch nicht im Vorfeld der Terminsvorbereitung bereits berücksichtigt werden, da sich evtl. zusätzliche Beweiserhebungen erst im Laufe der Hauptverhandlung ergeben. Verzögerungen durch den Einschub weiterer Verhandlungstage kurzfristig aufzufangen ist im Hinblick auf die Vielzahl der bei einer Terminierung zu berücksichtigenden Personen äußerst schwierig und wird durch die Beteiligung weiterer Verfahrensbeteiligter, nämlich der Adhäsionsklägerinnen und ihrer rechtlichen Vertreter, zusätzlich erheblich erschwert.

i) Die von den Adhäsionsklägerinnen behauptete Vermeidung der doppelten Inanspruchnahme der Justiz tritt nicht ein.

Um die im ursprünglichen Adhäsionsantrag vom 06.11.2017 behaupteten Nebenansprüche durchzusetzen, müsste wiederum Zivilklage erhoben werden. Für die Frage, ob die Nebenansprüche bestehen, kommt es aber auf die zu Grunde liegende Hauptforderung an. Dafür ist wiederum die gleiche umfangreiche Darlegung und Beweisaufnahme zu den behaupteten Grundansprüchen erforderlich. Gleiches gilt, wie bereits ausgeführt, bei Beschränkungen des Verfahrensstoffes gem. §§ 154, 154 a StPO.

Auch die Möglichkeit eines Grundurteils, wie es die Antragstellerinnen in den Raum stellen, reicht nicht aus, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Denn im Rahmen der Prüfung der Schadenshöhe müsste auch der Einwand des Mitverschuldens geprüft werden und ggfs. eine Verursachungsquote festgestellt werden. Dieser ist hier aber eng mit den anspruchsbegründenden Tatsachen verwoben. Eine Beschränkung auf ein Grundurteil ist angesichts der Komplexität möglicher Haftungskonstellationen nicht sachgerecht.

j) Für die Antragstellerinnen von Bedeutung sind die bereits angestrengten Prozesse gegen die einzelnen NK-Gesellschaften. Denn dort ist ein eventueller Titel auch durchsetzbar, da sich die Grundstücke im Eigentum der NK-Gesellschaften befinden. Insoweit haben die Adhäsionsklägerinnen bereits zahlreiche Klagen erhoben, für die sie rund 8,5 Mio Euro aufgewendet haben (vgl. S. 444 der Adhäsionsschrift vom 06.11.2017) und die Gegenstand des ursprünglichen Antrags vom 06.11.2017 waren.

Demgegenüber würde ein Zivilverfahren gegen die Angeschuldigten voraussichtlich zu deren Privatinsolvenz führen im Hinblick auf die eingeklagte Gesamtsumme. Wenn die Antragstellerinnen ernsthaft einen Zivilprozess gegen die Angeschuldigten führen wollten, so hätten sie bereits Klage gegen die Angeschuldigten erhoben, zumal sich das Ermittlungsverfahren von der Anzeige bis zur Anklage bereits drei Jahre hingezogen hat. Dies wäre für die Antragstellerinnen auch kostengünstig mit einer Teilklage möglich gewesen. Dass sie bisher keine (Teil-)Klage gegen die Angeschuldigten erhoben haben, lässt den Schluss zu, dass es den Antragstellern letztlich gar nicht darum geht zivilrechtlich gegen die Angeschuldigten vorzugehen, denn bei diesen kann voraussichtlich nichts vollstreckt werden, Es geht daher vorrangig darum, Erkenntnisse aus dem Strafverfahren in die Zivilverfahren gegen die NK-Gesellschaften einzuführen. Diese Auffassung der Kammer wird dadurch gestützt, dass die Antragstellerinnen sich in den bereits laufenden Zivilprozessen gegen die Fortführung der Verfahren und Ablehnung der Aussetzung vehement zur Wehr setzen (Vgl. Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz von RA Dr. Jo. vom 26.02.2108 Sonderband Adhäsion 6 Bl. 25/38). Dieses - nachvollziehbare - Interesse können die Antragstellerinnen aber auch anderweitig verfolgen:

Die Antragstellerinnen hatten umfassend Akteneinsicht, ihnen stehen daher alle Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Verfügung. Erkenntnisse aus einer eventuellen Hauptverhandlung können sie durch die Entsendung von Prozessbeobachtern erlangen.

Es handelt sich um ein Verfahren, bei dem nach derzeitiger Lage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Öffentlichkeit auszuschließen. Eine Beschneidung der Rechte der Antragstellerinnen erfolgt dadurch nicht.

k) Soweit die Antragstellerinnen vortragen, die Angeschuldigten dürften sich nicht auf die drohende Existenzvernichtung berufen, weil es nur um die Rückzahlung von zuvor unrechtmäßig erlangten Geldern handelt, greift dies nicht. Die Beträge sind laut Anklage nur zu einem sehr geringen Teil den Angeschuldigten selbst zugeflossen. Vielmehr wurden - so die Anklage - diese zum Erwerb der Grundstücke, Nebenkosten, Provisionen an am Verfahren nicht beteiligte Personen und vor allem für Kickbackzahlungen an den verstorbenen Aufsichtsratsvorsitzenden Ma. verwendet.

l) Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einer Zulassung des Adhäsionsverfahrens die Angeschuldigten möglicherweise nicht ausreichend verteidigt sind. Die Verteidigung des Angeschuldigten S. hat bereits die prekäre finanzielle Situation des Angeschuldigten betont. Möglicherweise ist die Wahlverteidigung nicht für eine umfangreiche Hauptverhandlung gesichert. Hinzu kommt, dass es üblich ist, bei umfangreichen Hauptverhandlungen wie hier, zur Sicherung des Verfahrens einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Es ist streitig, ob diese auch für das Adhäsionsverfahren bestellt werden (dafür LG München I StV 18, 153; dagegen OLG München StV 04, 38). Jedenfalls würde dieser dann einem unzumutbaren, nicht begrenzbaren Haftungsrisiko ausgesetzt, so dass eine Pflichtverteidigerbestellung nahezu unmöglich wird. Würde die Pflichtverteidigerbestellung sich nicht auf das Adhäsionsverfahren erstrecken, wäre der Angeschuldigte für das Adhäsionsverfahren vor dem Landgericht unverteidigt, was gegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO verstoßen würde.

Die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 StPO reicht nicht, da diese nur bei einer entsprechenden schlechten Vermögenslage des Angeschuldigten greift. Auch das würde den Angeschuldigten in seinen Rechten nachhaltig beeinträchtigen (hierzu ausführlich Rechtsanwalt Pr. in seinem Schriftsatz vom 30.07.2017 Ziff. 3, S. 14 ff sowie Feigen in Festschrift für Otto zum 70. Geburtstag S. 897).

4. Bereits jeder Gesichtspunkt für sich zeigt nach Auffassung der Kammer, dass der Adhäsionsantrag in diesem Fall nicht geeignet ist zur Erledigung im Strafverfahren. Aber auch eine abschließende Gesamtschau und Gesamtwürdigung aller angeführten Faktoren und Interessen führt dazu, dass im vorliegenden Fall das Adhäsionsverfahren insgesamt nicht geeignet zur Erledigung im Strafverfahren ist. Denn dies würde zu den bereits oben genannten massiven Beeinträchtigungen des Strafverfahrens und der Verteidigungsrechte der Angeschuldigten führen, die nicht durch überwiegende Interessen der Antragstellerinnen aufgewogen werden.

Auch eine Teil- oder Grundentscheidung über den Adhäsionsantrag ist nicht in der Lage, die fehlende Eignung zu beseitigen. Bei einem Grundurteil sind die oben dargestellten erheblichen Verzögerungen zu befürchten, wenn nach Abschluss des Strafverfahrens und der damit verbundenen Grundentscheidung die Schadenshöhe eingeklagt wird. Hinzu kommt, dass auch für die Schadenshöhe durch die Komplexität der Haftungsfragen eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sein wird, so dass die Doppelbelastung der Justiz nicht vermieden wird. Das Kostenrisiko bliebe im Falle eines Grund- oder Teilurteils bei den Antragstellerinnen, da bei der anschließenden Geltendmachung der Höhe des Schadens die Antragstellerinnen Kostenvorschuss leisten müssten.

Demgegenüber ist ein Strafverfahren - noch dazu vor der Kammer, zu der wegen einer entsprechenden Straferwartung angeklagt wurde - für die Angeschuldigten eine existenzbedrohende Belastung. Dem Interesse an einer zügigen Aufklärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist daher Vorrang vor den zivilrechtlichen Interessen der Adhäsionsklägerinnen zu geben.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 472a Abs. 2 S. 1 StPO.

Die Antragstellerinnen hatten vor der Anklageerhebung umfassend Akteneinsicht, die Anklageschrift war ihnen aus den Zivilverfahren bekannt. Damit waren der Umfang und die Komplexität des Verfahrens bekannt. Auch wären sie in der Lage gewesen, den Adhäsionsantrag bereits von Beginn an der Anklage anzupassen. Die Frage der Eignung in einem Wirtschaftsstrafverfahren dieses außergewöhnlichen Umfangs stand von Anfang an im Raum, was sich auch in der Beauftragung von zwei Professoren durch die Adhäsionsklägerinnern mit einem Gutachten zur Möglichkeit eines Adhäsionsverfahren zeigt.

V.

Eines erneuten Hinweises nach § 406 Abs. 5 StPO bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht, da die in der Adhäsionsschrift geltend gemachten Ansprüche mit Schriftsatz vom 12.06.2018 nur reduziert wurden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Beschluss, 22. Aug. 2018 - 5 KLs 401 Js 160054/14

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Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Beschluss, 22. Aug. 2018 - 5 KLs 401 Js 160054/14 zitiert 13 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer


(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Sch

Strafprozeßordnung - StPO | § 140 Notwendige Verteidigung


(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last g

Strafprozeßordnung - StPO | § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung


(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die

Strafprozeßordnung - StPO | § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe


(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des

Strafprozeßordnung - StPO | § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger


(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,2. den §§ 211 und 212

Strafprozeßordnung - StPO | § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren


(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tr

Strafprozeßordnung - StPO | § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren


Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverf

Referenzen

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.