Landgericht München I Beschluss, 30. Mai 2017 - 14 T 7607/17

bei uns veröffentlicht am30.05.2017

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.05.2017 (Az. 1504 IK 700/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1,- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Mit Eigenantrag vom 03.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Im Eröffnungsantrag wird eine Eigentumswohnung der Schuldnerin in Kassel angegeben, der Verkehrswert soll nach Angabe der Schuldnerin 60.000,- € betragen. Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin belaufen sich auf 91.300,- €, davon 90.000,- € aus 2 Darlehen, welche dinglich abgesichert sind.

Mit weiterem Antrag vom 03.03.2017 begehrt die Beschwerdeführerin weiterhin die Stundung der Verfahrenskosten.

Mit Verfügung vom 17.03.2017 wies das Amtsgericht München darauf hin, dass eine Stundung der Verfahrenskosten wohl nicht in Betracht kommt, da hinsichtlich eines Betrages von 90.000,- € eine Restschuldbefreiung aufgrund der dinglichen Absicherung nicht möglich ist. Damit könne jedoch der Zweck des Insolvenzverfahrens, einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen, nicht erreicht werden.

Der Schuldnervertreter nahm mit Schriftsatz vom 13.04.2017 Stellung.

Mit Beschluss vom 03.05.2017 wurde die beantragte Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt. Der Beschluss wurde der zuständigen Postanstalt am 04.05.2017 übergeben.

Mit Schriftsatz vom 13.05.2017 legte die Schuldnerin gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein.

Dieser Beschwerde half das Amtsgericht München mit Beschluss vom 22.05.2017 nicht ab und legte diese dem Landgericht München I zur Entscheidung vor.

II. Die zulässige Beschwerde, §§ 4 d Abs. 1, 4 InsO, 567 ff. ZPO, ist in der Sache nicht begründet, das Amtsgericht München hat dem Schuldner zu Recht die Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt.

1) Eine Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren bzw. das Restschuldbefreiungsverfahren ist nur dann zu gewähren, wenn das Insolvenzverfahren in seiner Gesamtheit Erfolgsaussichten verspricht. Erfolg des Insolvenzverfahrens ist dann gegeben, wenn nach Abschluss des Verfahrens der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, er also von seinen Schulden befreit wird. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens über einen längeren Zeitraum unter Einsatz öffentlicher Mittel ist dann nicht geboten, wenn nach Abschluss dieses Verfahrens die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu verweigern wäre. Entsprechend normiert § 4 a Abs. 1 S. 4 InsO, dass beim Vorliegen bestimmter Versagungsgründe die Stundung nicht zu bewilligen ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist darüber hinaus anerkannt, dass die Stundung nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründen ausscheidet, sondern darüber hinaus auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO, sofern die Versagung der Restschuldbefreiung bereits im Stundungsverfahren zweifelsfrei gegeben ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 697). Darüber hinaus entspricht es weiterhin der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Vorschrift des § 4 a Abs. 1 S. 4 InsO keine abschließende Regelung trifft. Eine Stundung braucht nach dieser Rechtsprechung auch dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH NZI 2006, 712; 2014, 231). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies z.B. dann der Fall, wenn der Schuldnerantrag unzulässig ist oder - sowie im hier vorliegenden Fall - die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Der wesentliche Teil der Forderung der Schuldnerin, 2 Darlehen im Gesamtwert von 90.000,- €, sind dinglich gesichert, womit den Gläubigern, 2 Banken, ein Absonderungsrecht im Sinne des § 49 InsO zusteht. Entsprechend nehmen diese beiden Gläubiger als Insolvenzgläubiger nur nach der Vorschrift des § 52 InsO am Verfahren teil, wenn also auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet wird oder ein Ausfall der Befriedigung erfolgt. Beides ist vorliegend nicht der Fall, dies wird von Seiten der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Damit sind diese oben genannten 90.000,- € jedoch von der Restschuldbefreiung ausgenommen, geht man weiterhin davon aus, dass die Schuldnerin selbst einen Verwertungserlös von 60.000,- € angibt, liegen die Voraussetzungen des vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vorgebrachten Umstandes vor, dass der Zweck des Restschuldbefreiungsverfahrens, nämlich dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen, nicht erreicht werden kann. Selbst im bestmöglichen Fall der Verwertung mit einem Erlös von 60.000,- € verbleiben zu Lasten der Schuldnerin ein Betrag in Höhe von 30.000,- € aus den Darlehen, welche nicht am Restschuldbefreiungsverfahren teilnehmen. Unter Berücksichtigung der Einkommenssituation der Schuldnerin, ist somit bei Verbleib dieser 30.000,- € Forderungen aus den Darlehen ein wirtschaftlicher Neustart nicht möglich. Es würden der Schuldnerin ein Anteil von ca. 1/3 der Gesamtforderungen verbleiben, wobei, wie bereits oben ausgeführt, insoweit insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der verbleibende nominelle Teil unter Berücksichtigung der Einkommenssituation der Schuldnerin und dem Umstand, dass Immobilienrechte verwertet sind, nicht besser stellt als vor Einleitung des Insolvenzverfahrens. Die Schuldnerin würde mit einer Forderung von 30.000,- € verbleiben, mit einer Tilgung aus eigener Kraft ist nicht zu rechnen. Der Zweck des Insolvenzverfahrens ist damit nicht erreicht, der Einsatz von staatlichen Mitteln im Rahmen der Stundung daher nicht gerechtfertigt.

2) Soweit von Seiten der Beschwerde angeboten wird, etwaige Rechte aus den Grundstücken der Justizkasse verfügbar zu machen, sehen dies die Stundungsvorschriften gerade nicht vor, wie auch die Beschwerde ausführt. Damit kann für die Kammer auch offen bleiben, inwieweit eine derartige Zurverfügungstellung im Hinblick auf die bestehenden Absonderungsrechte der Darlehensgläubiger überhaupt möglich erscheint.

3) Auch der Verweis von Seiten der Beschwerde auf die neu geschaffene Vorschrift des § 287 a InsO führt nicht zu einer anderen Bewertung. Diese Vorschrift soll eine Vorabprüfung des gestellten Antrags auf Restschuldbefreiung ermöglichen. Ein Zusammenhang mit dem Stundungsverfahren besteht vorliegend nicht, da sich, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts München deutlich ergibt, der Schuldnerin keine Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung entgegenstehen, vielmehr die Stundung deshalb abgelehnt wird, da der Zweck der Restschuldbefreiung nicht erreicht werden kann. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche, im Rahmen des § 4 a InsO, zu berücksichtigende Umstände, lediglich der Umstand der Versagung der Restschuldbefreiung wird von § 287 a InsO erfasst. Eine Auswirkung dieser Vorschrift auf das Stundungsverfahren besteht somit nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. §§ 47, 58 GKG festgesetzt.

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Insolvenzordnung - InsO | § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten


Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abges

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Amtsgericht München Beschluss, 03. Mai 2017 - 1504 IK 700/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor 1. Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird durchgeführt. 2. Die von der Schuldnerin beantragte Stundung der Verfahrenskosten wird vollumfänglich abgelehnt. Gründe Auf die Durchführung des gerich

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Tenor

1. Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird durchgeführt.

2. Die von der Schuldnerin beantragte Stundung der Verfahrenskosten wird vollumfänglich abgelehnt.

Gründe

Auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird verzichtet, da nach der freien Überzeugung des Gerichts der Plan voraussichtlich nicht angeno rmen werden wird. Die Fortsetzung des Verfahrens war daher anzuordnen (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 03.03.2017 Restschuldbefreiung und mit Schreiben vom 03.03.2017 Stundung der Verfahrenskosten beantragt.

Dem Stundungsantrag war eine Erklärung darüber beigefügt, dass die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen.

Der Kostenstundungsantrag der Schuldnerin war aber vollumfänglich abzulehnen.

Nach dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis bestehen Verbindlichkeiten i.H.v. 91300.-€. Die beiden Darlehnsforderungen i.H.v. 90000.-€ sind dabei jeweils dinglich gesichert und nehhmen somit nach § 49 InsO überhaupt nicht am Insolvenzverfahren teil.

Mithin kann die Restschuldbefreiung nur i.H.v. 1300.- zuzüglich eines etwaigen Ausfalls i.H.v.höchstens 30000. Angesichts des angegebenen Grundstückswerts i.H.v. 60000.-, mithin höchstens zu einem Drittel der Gesamtverbindlichkeiten erfolgen. Insoweit sind ca. zwei Drittel der Gesamtverschuldung von einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren ausgenommen.

Damit ist es nicht gerechtfertigt, öffentliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens einzusetzen, wenn nämlich dessen Ziel der Entschuldung hier ohnehin nur zu einem geringen Teil erfolgen kann. Insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, welcher insbesondere für den Fall des § 302 InsO ständige Rechtsprechung ist ( AG Düsseldorf, ZlnsO 2013, 837, LG Hannover, ZVI 2015,239).

Die Voraussetzungen zur Stundung der Verfahrenskosten sind daher nicht gegeben.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.