Tenor

1. Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird durchgeführt.

2. Die von der Schuldnerin beantragte Stundung der Verfahrenskosten wird vollumfänglich abgelehnt.

Gründe

Auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird verzichtet, da nach der freien Überzeugung des Gerichts der Plan voraussichtlich nicht angeno rmen werden wird. Die Fortsetzung des Verfahrens war daher anzuordnen (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 03.03.2017 Restschuldbefreiung und mit Schreiben vom 03.03.2017 Stundung der Verfahrenskosten beantragt.

Dem Stundungsantrag war eine Erklärung darüber beigefügt, dass die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen.

Der Kostenstundungsantrag der Schuldnerin war aber vollumfänglich abzulehnen.

Nach dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis bestehen Verbindlichkeiten i.H.v. 91300.-€. Die beiden Darlehnsforderungen i.H.v. 90000.-€ sind dabei jeweils dinglich gesichert und nehhmen somit nach § 49 InsO überhaupt nicht am Insolvenzverfahren teil.

Mithin kann die Restschuldbefreiung nur i.H.v. 1300.- zuzüglich eines etwaigen Ausfalls i.H.v.höchstens 30000. Angesichts des angegebenen Grundstückswerts i.H.v. 60000.-, mithin höchstens zu einem Drittel der Gesamtverbindlichkeiten erfolgen. Insoweit sind ca. zwei Drittel der Gesamtverschuldung von einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren ausgenommen.

Damit ist es nicht gerechtfertigt, öffentliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens einzusetzen, wenn nämlich dessen Ziel der Entschuldung hier ohnehin nur zu einem geringen Teil erfolgen kann. Insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, welcher insbesondere für den Fall des § 302 InsO ständige Rechtsprechung ist ( AG Düsseldorf, ZlnsO 2013, 837, LG Hannover, ZVI 2015,239).

Die Voraussetzungen zur Stundung der Verfahrenskosten sind daher nicht gegeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht München Beschluss, 03. Mai 2017 - 1504 IK 700/17

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Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 302 Ausgenommene Forderungen


Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gew

Insolvenzordnung - InsO | § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen


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Insolvenzordnung - InsO | § 306 Ruhen des Verfahrens


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung

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Landgericht München I Beschluss, 30. Mai 2017 - 14 T 7607/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.05.2017 (Az. 1504 IK 700/17) wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.

(2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers. In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.