Landgericht München I Beschluss, 03. Jan. 2017 - 14 T 20267/16

bei uns veröffentlicht am03.01.2017

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Zwangsvollstreckung aus der den Beklagten erteilten Vollstreckungsklausel aus dem gerichtlichen Vergleich des Amtsgerichts vom (…), Az. (…), wird für unzulässig erklärt.

2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom (…), Az. (…), wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.

3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Beschwerdewert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 724 ZPO.

Die Beklagten hatten bei der Klägerin zwei Wohnungen in Anwesen H.-Straße München, 4. OG mittig und rechts gemietet. Mit Schreiben vom 30.07.2015 kündigte die Klägerin den Beklagten wegen Eigenbedarfs und erhob letztlich mit Schriftsatz vom 04.04.2016 Klage auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnungen. Im Laufe des streitigen Verfahrens teilten die Parteien dem Gericht mit, dass sich die Parteien mittels Vergleichsschluss am 23.06.2016 geeinigt haben. Am 27.06.2016 erließ das Amtsgericht München einen Beschluss, in dem der Vergleichsabschluss gerichtlich festgestellt wurde. Im Vergleich verpflichteten sich die Beklagten in Ziffer 1, die streitgegenständlichen Wohnungen bis spätestens 15.07.2016 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. In Ziffer 3 sind die genauen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Räumung aufgezählt. Ziffer 4 des Vergleichs lautet wörtlich:

„Die Klägerin verpflichtet sich Zug um Zug gegen rechtzeitige Räumung und Herausgabe der Wohnung zur Bezahlung einer Umzugsbeihilfe in Höhe von EUR 6.000,00 an die Beklagten zu bezahlen.“

Mit Schriftsatz vom 18.07.2016 teilten die Beklagten mit, dass die Wohnung zum 15.07.2016 geräumt und mit allen Schlüsseln an die Klägerin herausgegeben worden sei. Zugleich beantragte er eine vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel zu Ziffer 4 des Vergleichs.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 trug die Klägerin vor, dass die Wohnung nicht am 15.07.2015 in der nach Ziffer 3 vereinbarten Form geräumt an die Klägerin herausgegeben worden sei. Zudem sei ein Schlüssel erst am Tage dieses Schriftsatzes zurückgegeben worden. Die Umzugsbeihilfe sei daher nicht fällig geworden, entsprechende Anträge der Beklagtenseite auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung sollten dementsprechend zurückgewiesen werden. Insoweit vertritt der Klägervertreter die Rechtsansicht, dass im vorliegenden Fall allenfalls eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt werden dürfe, dies hier aber wegen mangelnder Erfüllung der vergleichsgemäß geschuldeten Räumung nicht in Betracht komme. Für das Vollstreckungsgericht greife § 765 ZPO.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2016 teilte die Klägerin mit, dass der Beklagtenseite eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 27.06.2016 erteilt worden sei, und dies in einfacher Form. Insoweit verwies die Klägerin nochmals auf seine Rechtsansicht, dass nur eine qualifizierte Klausel hätte erteilt werden dürfen, hierfür aber mangels ordnungsgemäßer Räumung die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Umzugsbeihilfe sei für die Beklagten also nicht entstanden. Da die Beklagten mittels dieser Klausel die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Wolfratshausen betreiben würden und diesen auch zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erteilt worden sei, erhob der Klägervertreter Erinnerung gegen die Erteilung der Klausel nach § 732 ZPO und beantragte die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.09.2016 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen, da die einfache Klausel nach § 724 ZPO zu Recht erteilt worden sei. Somit sei weder ein Beweis der Befriedigung der Klägerin noch ihre Anhörung erforderlich gewesen. Mit weiterem Beschluss vom 07.10.2016 wurde die Erinnerung vom 27.06.2016 zurückgewiesen. Auch der hiergegen erhobenen sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.10.2016 wurde mit Beschluss vom 01.12.2016 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Erinnerung nach § 732 Abs. 2 ZPO ist zulässig und begründet.

1. Die Erinnerung nach § 732 Abs. 2 ZPO ist zulässig.

a) Die Erinnerung nach § 732 Abs. 2 ZPO ist statthaft. Nach § 732 ZPO kann der Vollstreckungsschuldner die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung beanstanden, wenn die Zwangsvollstreckung eine titelergänzende Klausel nach § 726 ZPO und deren Zustellung nach § 750 Abs. 2 ZPO erfordern würde, aber nur eine (nicht zugestellte) einfache Klausel nach § 724 ZPO vorhanden ist (Zöller/Stöber, 31. Aufl. 2016, § 732 Rn. 3). Ebenso kann über § 732 ZPO gerügt werden, dass die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 ZPO nicht gegeben seien (Zöller/Stöber, 31. Aufl. 2016, § 732 Rn. 12). Da die Klägerin hier die Ansicht vertritt, es hätte keine einfache, sondern allenfalls eine (zuzustellende) qualifizierte Vollstreckungsklausel erteilt werden dürfen und darüber hinaus auch die für eine solche Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, erhebt die Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin gegen die erteilte Klausel Einwendungen, welche deren Zulässigkeit betreffen, § 732 Abs. 1 ZPO.

Macht die Schuldnerseite, wie hier, geltend, der Urkundsbeamte habe die Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gem. § 726 I ZPO erforderlichen Nachweise erteilt, so betrifft dieser Einwand die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsklausel im Einzelfall, wofür (allein) das Verfahren nach § 732 ZPO vorgesehen ist (BGH, NJW-RR 2012, 1146, 1148). Da zudem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt wurde, ist die Erinnerung nach § 732 Abs. 2 ZPO statthaft.

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 732 ZPO ist gegeben. Die Klausel ist hier bereits erteilt, aber die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet. Zudem sind eine in Rechtskraft erwachsene stattgebende Entscheidung nach § 731 ZPO oder eine rechtskräftig abweisende Entscheidung nach § 768 ZPO nicht ersichtlich. (vgl. Putzo/Seiler, 37. Aufl. 2016, § 732 Rn. 5 f.).

2. Die Erinnerung ist auch begründet, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hier zu Unrecht eine einfache Klausel nach §§ 724, 725 ZPO erteilt hat und darin eine fehlerhafte Ausübung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben liegt (vgl. Putzo/Seiler, 37. Aufl. 2016, § 732 Rn. 8a). Im vorliegenden Fall hätte eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt werden müssen.

a) § 726 Abs. 1 ZPO stellt eine Ausnahme vom vollstreckungsrechtlichen Grundsatz dar, dass eine materiell-rechtliche Prüfung im Klauselerteilungsverfahren nicht stattfindet: Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einem materiell-rechtlichen Tatsache ab, darf die Vollstreckungsklausel nur dann erteilt werden, wenn dieser Nachweis nach Maßgabe des § 726 ZPO geführt wird, weshalb insoweit von einer „titelergänzenden Klauselfunktion“ gesprochen wird (hierzu Putzo/Seiler, 37. Aufl. 2016, § 726 Rn. 1; BGH, NJW 2011, 2803). § 726 Abs. 1 ZPO greift grundsätzlich bei allen Titeln, deren Vollstreckung von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängt und ist deshalb auch auf Vergleiche anwendbar (vgl. Putzo/Seiler, 37. Aufl. 2016, § 726 Rn. 1 i. V. m. § 724 Rn. 4, Vor § 704 Rn. 15 m. w. N.). Laut des geschlossenen Vergleichs hängt die Fälligkeit der Umzugsbeihilfe hier von der vorherigen, in ihrem Umfang im Vergleich genauer bestimmten Räumung der streitgegenständlichen Wohnung ab, womit ein Fall des § 726 Abs. 1 ZPO vorliegt.

b) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und der Beklagtenseite ist das Eingreifen des § 726 Abs. 1 ZPO hier auch nicht über die Ausnahmevorschrift des § 726 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, obwohl die Zahlung der Umzugsbeihilfe laut Vergleichstext Zug um Zug gegen die vorherige Räumung geschuldet ist.

aa) Zwar bestimmt § 726 Abs. 2 ZPO, dass für den Fall, dass die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers (hier der Beklagten) gegen den Schuldner (hier der Klägerin) abhängt, der Beweis, dass der Schuldner befriedigt wurde oder sich im Verzug der Annahme befindet, nur dann erforderlich ist, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht. § 726 Abs. 2 ZPO trifft also für den Fall, dass die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängig ist, in Abweichung von § 726 Abs. 1 ZPO eine Sonderregelung dahin, dass eine qualifizierte Klausel grundsätzlich entbehrlich und vom Urkundsbeamten sofort eine einfache Klausel ohne Nachweis der Gegenleistung zu erteilen ist (vgl. Wolfsteiner, in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 726 Rn. 19; BeckOK ZPO/Ulrici, 22. Edition 2016, § 726 Rn. 7 jew. m. w. N.). Dies liegt daran, dass in diesen Fällen § 756 ZPO greift und die Prüfung demnach dem Vollstreckungsorgan obliegt (Wolfsteiner, in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 726 Rn. 19 m. w. N.).

bb) Allerdings findet § 726 Abs. 2 ZPO nach h.M. gerade keine Anwendung auf Vergleiche (Putzo/Seiler, 37. Aufl. 2016, § 726 Rn. 4; Wolfsteiner, in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 726 Rn. 20; Musielak/Voit/Lackmann, 13. Aufl. 2016, ZPO § 726 Rn. 7 jew. m. w. N.; BeckOK ZPO/Ulrici, 22. Edition 2016, § 726 Rn. 9.2). Dies ist dem Umstand geschuldet, dass - wie auch im vorliegenden Fall - gerichtliche Vergleiche anders als Urteile auf Leistung nach Empfang einer Gegenleistung grundsätzlich keine Feststellung enthalten, dass sich der Schuldner bereits im Annahmeverzug befinde, womit die §§ 322 Abs. 2; 274 Abs. 2 BGB; §§ 756; 765 ZPO keine Anwendung finden (Wolfsteiner, in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 726 Rn. 20). Aus diesem Grund bedarf es zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in derartigen Fällen des Nachweises der Erbringung der Gegenleistung oder des Annahmeverzugs durch den Vollstreckungsgläubiger (Wolfsteiner, in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 726 Rn. 20). Die Erteilung einer bloß einfachen Klausel nach §§ 724; 725 ZPO ist somit in einer solchen Konstellation unzulässig.

c) Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Wird ein Vergleich unter einer Bedingung - wie hier der Erfüllung einer Räumungsverpflichtung - abgeschlossen, hat der Vollstreckungsgläubiger, sprich der Mieter, der eine Vollstreckungsklausel hinsichtlich der in Aussicht gestellten Umzugsbeihilfe erhalten möchte, den Eintritt der Bedingung im Klauselerteilungsverfahren mit den nach § 726 Abs. 1 ZPO zugelassenen Beweismitteln zu erbringen. (Fleindl, ZMR 2016, 8, 13). Da ein Nachweis der Erfüllung der Räumungsverpflichtung über öffentliche Urkunden in aller Regel nicht möglich sein wird, hätte die Beklagtenseite Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO erheben müssen (Fleindl, ZMR 2016, 8, 13). Da dies vorliegend nicht der Fall war und von Seiten der Beklagten auch anderweitig der Nachweis über die ordnungsgemäße Erfüllung der Räumungsverpflichtung nicht geführt oder der Annahmeverzug der Klägerin nachgewiesen wurde, durfte den Beklagten keine - vor allem keine einfache - Vollstreckungsklausel erteilt werden.

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel gemäß § 732 ZPO ist damit entgegen der Ansicht des Amtsgerichts begründet.

3. Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung folgt gemäß dem entsprechenden Klägerantrag aus § 732 Abs. 2 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts bemisst sich nach dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Durchsetzung ihres Beschwerdeziels. Da hier die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 6.000 € begehrt wird, war der Beschwerdewert hieran zu orientieren.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.

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(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.