Landgericht München I Beschluss, 08. Sept. 2015 - 14 T 12989/15

08.09.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 06.07.2015 (Az. 452 C 10215/15) aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie des Vergleichs zu tragen.

3. Der Beklagte hat weiterhin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien stritten in erster Instanz um die Räumung einer von der geschiedenen Ehefrau des Beklagten, Frau I. ..., zusammen mit dem Beklagten bewohnten 2-Zimmer-Wohnung in der ..., M. Nachdem in einem ersten Verfahren Räumungsklage lediglich gegen Frau ... erhoben worden war, teilte die dortige Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung mit, dass ihr geschiedener Ehemann - der im hiesigen Verfahren Beklagte - mit ihr die Wohnung bewohne. Nach klagestattgebendem Urteil des Amtsgerichts München 19.02.2015 (Az. 432 C 22455/14) erhob die Klägerin nunmehr auch gegen den hiesigen Beklagten Räumungsklage.

In der mündlichen Verhandlung am 03.07.2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem der Beklagte die streitgegenständliche Wohnung bis 30.09.2015 räumen und bis zu diesem Zeitpunkt Nutzungsentschädigung zahlen sollte. Hinsichtlich der Kosten heißt es in Ziffer 6:

„Über die Kosten dieses Vergleichs und des Verfahrens entscheidet das zuständige erkennende Gericht durch Beschluss.“

Mit der Klägerin am 09.07.2015 zugestelltem Beschluss vom 06.07.2015 hob das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits nach § 98 ZPO gegeneinander auf.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22.07.2015 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, die Parteien hätten die Kosten in die Entscheidung des Gerichts gestellt und damit § 98 ZPO zugunsten einer Entscheidung entsprechend § 91 a ZPO wirksam abbedungen.

Mit Beschluss vom 23.07.2015 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab. Der Vergleichstext enthalte keine positive Andeutung dahingehend, dass abweichend von § 98 ZPO eine Ermessensentscheidung des Gerichts ergehen solle. Sodann legte das Amtsgericht die Beschwerde dem Landgericht München I zur Entscheidung vor.

II.

Die gem. §§ 99 Abs. 2 S. 1, 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO analog statthafte (vgl. BGH NJW 2011, 3654 sowie OLG Nürnberg, B.v. 12.06.1997, 8 W 1615/97, jeweils m. w. N.) und gem. §§ 567 ff. ZPO auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen. Die Auslegung des Vergleichs ergibt, dass die Parteien die Kostenfolge des § 98 ZPO abbedungen haben und eine gerichtliche Entscheidung analog § 91 a ZPO erreichen wollten. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand waren dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits sowie des Vergleichs aufzuerlegen, § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO analog.

1. Mit Ziffer 6 des Vergleichs, wonach das Gericht durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits sowie des Vergleichs entscheiden soll, haben die Parteien § 98 ZPO abbedungen und die Entscheidung über die Kosten analog § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Nach § 98 ZPO sind die Kosten eines geschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Auch eine negative Kostenvereinbarung, nach der die Kostentragung nicht im parteilichen Einvernehmen geregelt, sondern der gerichtlichen Entscheidung unterstellt wird, stellt eine anderweitige Vereinbarung i. S. v. § 98 S. 1 ZPO dar. Ob eine solche negative Kostenvereinbarung vorliegt, ist durch Auslegung der Parteierklärungen sowie des Vergleichstextes analog §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

Einerseits ist eine solche Vereinbarung nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Parteien lediglich festhalten, dass hinsichtlich der Kosten eine einvernehmliche Lösung nicht zustande kommt. Gerade für diesen Fall trifft § 98 ZPO die Regelung der Kostenaufhebung. Andererseits ist ein ausdrücklicher Passus, das Gericht möge nach § 91 a ZPO über die Kosten entscheiden, nicht erforderlich; ausreichend ist, dass sich der Wille der Parteien, eine sachorientierte Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, positiv im Vergleichstext oder in den Erklärungen der Parteien andeutet.

Nach diesen Maßstäben liegt hier eine negative Kostenvereinbarung vor. Die Parteien haben die Kostenentscheidung bewusst und ausdrücklich von ihrer Einigung ausgenommen und dem Gericht zur Entscheidung durch Beschluss anheimgestellt. Diese positive Übertragung der Entscheidungskompetenz auf das Gericht ist nach Ansicht der Kammer nicht dahingehend zu verstehen, dass es dem Gericht lediglich überlassen bleiben soll, deklaratorisch die Folge der Kostenaufhebung nach § 98 S. 1 ZPO festzustellen. Sie ist vielmehr Ausdruck des übereinstimmenden Parteiwillens, nach summarischer Prüfung eben jene sachorientierte Kostenentscheidung zu treffen, über die die Parteien keine Einigung finden konnten (vgl. OLG Brandenburg, B.v. 19.01.2009, 9 WF 9/09).

2. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren dem Beklagten nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits sowie des Vergleichs analog § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegen; dieser wäre in dem Räumungsverfahren ohne den Vergleich der Parteien voraussichtlich unterlegen:

Zwischen den Parteien ist kein mietvertragliches oder sonstiges Nutzungsverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung zustande gekommen. Auch ein abgeleitetes Besitzrecht konnte der Beklagte nach Ausspruch der wirksamen außerordentlichen Kündigung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau nicht mehr geltend machen.

Die Räumungsklage war daher im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ohne weiteres begründet. Dem Beklagten sind analog § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs aufzulegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Anzusetzen war das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Kosteninteresse der Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe i. S. v. § 574 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 98 Vergleichskosten


Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits

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Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.