Landgericht Memmingen Urteil, 3. Feb. 2015 - 21 O 1761/13

ECLI:lg-memmingen
bei uns veröffentlicht am08.12.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Landgericht Memmingen

Zusammenfassung des Autors

Die zu damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Schüler der damaligen Klasse 6 b eines Gymnasiums streiten vor dem Zivilgericht über eine von einem der beiden Schüler behauptete Persönlichkeitsverletzung.

Der Kläger, der an erheblichen Körperübergewicht leidet, behauptet, sein Mitschüler habe eine „Facebook-Kampagne“ über ihn geführt. Zu diesem Zweck, soll er ein Profil mit seinem Foto unter den Namen „P…-W…Fat-Opfer“ erstellt und dieses anschließend seinen Freunden und Klassenkameraden vorgeführt haben.

Neben zahlreichen Beleidigungen warf der Beklagte seinem Mitschüler vor, er würde kleine Kinder vergewaltigen.  Zudem schimpfte er, sein Mitschüler habe den Idioten-Kindergarten und anschließend die Opfer-Grundschule besucht. Weiterhin behauptete der Beklagte, der Kläger sei „ein Fettsack ohne Geschlechtsteil“, welcher 100 Tonnen wiege. Er solle „sich selber und am besten heute noch killen“. Neben diesen Äußerungen sind weitere ehrverletzende Äußerungen gefallen.

Der Beklagte hat sich auch nicht durch eine Schließung des Profils davon abhalten lassen den Kläger zu schikanieren. Er benutze ein Mädchenprofil, um dem Kläger weiterhin beleidigen zu können.

Der Schüler, war wegen seines Übergewichts bereits vorher Beleidigungen ausgesetzt worden, weswegen in der Vergangenheit auf psychologische Hilfe angewiesen war. Der Gesamtvorfall solle jedoch dazu geführt haben, dass der Schüler wiederholt psychotherapeutische Hilfe - diesmal stationär - in Anspruch nehmen musste.

Der 12-jährige Beklagte wies zunächst alle Vorwürfe von sich.  Er sei weder für das Profil noch für die Beleidigungen verantwortlich.

Urteil: Unterlassungsanspruch aus  §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 827, 828 Abs. 3 BGB i.V.m 22 KunstUrhG und Schadensersatz i.H.v 1500 Euro aus §§ 823 Abs. 1, 252 Abs. 2

Das Gericht kann den Beklagten durch unterschiedliche Zeugenaussagen und andere Beweise das Gegenteil nachweisen und verurteilt ihn es zu unterlassen den Namen oder das Foto des Klägers zur Errichtung einer Nutzer-Profils in sozialen Netzwerken, ohne dessen Einwilligung zu nutzen.

Weiterhin verurteilt ihn das Gericht auf Unterlassung entsprechender Beleidigungen sowie Schadensersatz in Höhe von 1 500 Euro verurteilt. Unterlassung und einen

Äußerungen Verletzen das Recht des Klägers auf sexuelle Orientierung 
Alle Äußerungen sind als schwerwiegend zu qualifizieren und verletzten die sexuelle Orientierung des Schülers, weshalb neben einen Unterlassungsanspruch auch eine Geldentschädigung möglich ist.

„Hier handelt es sich um Kernbereiche der Persönlichkeit, deren umfassender Schutz Aufgabe staatlicher Schutzgewährung ist.“

Auch wenn das Gericht der Ansicht ist, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Kinder nicht uneingeschränkt nach den für Volljährige geltenden Maßstäben beurteilt werden können, müssen die Äußerungen des Beklagten geahndet werden. Dessen Verhalten beschränkt sich nicht auf Kind- und jugendtypische Äußerungen. Die Gefahr dieser Äußerungen ergibt sich zum einem aus dem Veröffentlichungsmedium Internet - Dort einmal getätigt sind sie dauerhaft und für jedermann zugänglich. Zum anderem ergebt sich die Gefahr aus der Tatsache, dass die Äußerungen zum Teil auch Beleidigungen darstellen, welche den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit treffen. Der Schüler müsse eine solche Persönlichkeitsverletzung nicht hinnehmen – Auch dann nicht, wenn diese Beleidigungen durch ein anderes deliktsfähiges Kind ausgesprochen werden. Das Gericht betont außerdem, der Kläger müsse die Behauptung eines strafrechtlich geahndeten Verhaltens, nämlich des Vergewaltigens kleiner Kinder unter keinen Umständen dulden.

Besondere kriminelle Energie
Das Gericht weist nicht nur auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung, sondern vielmehr auch auf die kriminelle Energie des Beklagten hin, mit der er die Verfälschung des Internetaccounts, unter Verwendung eines unberechtigt benutzten Bildes vollzogen hat.

Der Kläger hat sich mittlerweile – nicht zuletzt aufgrund der Abwesenheit des Beklagten - erholt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Junge keine langanhaltenden psychischen Schäden befürchten muss. Aus diesen Gründen hält das Gericht neben einem Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1500 Euro für angemessen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Memmingen Urteil, 3. Feb. 2015 - 21 O 1761/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Memmingen Urteil, 3. Feb. 2015 - 21 O 1761/13

Referenzen - Gesetze

Landgericht Memmingen Urteil, 3. Feb. 2015 - 21 O 1761/13 zitiert 2 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Memmingen Urteil, 3. Feb. 2015 - 21 O 1761/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Memmingen Urteil, 3. Feb. 2015 - 21 O 1761/13.

Landgericht Memmingen Urteil, 3. Feb. 2015 - 21 O 17661/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2021

Mobbing kann schwere psychische Schäden verursachen. Es ist erfreulich, dass das Landgericht Memmingen ein Zeichen gegen Mobbing gesetzt hat und den minderjährigen Täter zu einer Geldstrafe verurteilt hat.

Landgericht Memmingen Endurteil, 03. Feb. 2015 - 21 O 1761/13

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Gründe Landgericht Memmingen Az.: 21 O 1761/13 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 03.02.2015 R., Justizangestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Vorstehendes Urteil ist rechtskräftig R., Justizangestellte al

Referenzen

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.