Landgericht Mannheim Urteil, 21. Apr. 2006 - 8 O 32/06

published on 21/04/2006 00:00
Landgericht Mannheim Urteil, 21. Apr. 2006 - 8 O 32/06
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, Versicherungsschutz aus dem Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag Nr. … vom 10.02.2004 nach Maßgabe der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Jagdhaftpflichtversicherung bezüglich durch den Gebirgsschweißhund "…" des Klägers im Reitstall des Herrn … in … am 30.12.2004 verursachten Schadens, insbesondere soweit das Turnierpferd "… VII" verletzt worden ist, einschließlich der dem Kläger entstehenden Kosten für die Verteidigung gegen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten Herrn Michael … aus … zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers und dessen Streithelferin zu tragen. Im Übrigen trägt die Streithelferin des Beklagten ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleitung in Höhe von  20.000,- Euro und für die Streithelferin des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 10.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus der Jagdhaftpflichtversicherung wegen eines Unfallereignisses vom 30.12.2004.
Der Kläger ist Jäger und Halter des Bayerischen Gebirgsschweißhundes "…". Zwischen ihm und der beklagten Versicherung besteht ein Vertragsverhältnis für die Jagdjahre 01.04.2004 bis 31.03.2007 (Anlage K 1). In diesen Vertrag wirksam mit einbezogen wurden die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Jagdhaftpflichtversicherung. Dort ist u. a. Folgendes geregelt:
"11. Nicht versicherte Risiken
11.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen".
(Wegen der Einzelheiten der BBR wird auf die Anlage K 4 verwiesen.)
Am 30.12.2004 fuhr der Kläger mit seinem Geländewagen , Typ , amtliches Kennzeichen:  …111, der bei der Streithelferin Ziff. 1 haftpflichtversichert ist, zum Anwesen des Michael … in …, welcher dort ein Pferdegestüt unterhält. Der vom Kläger mitgeführte Hund blieb zunächst im Pkw des Klägers. Nachfolgend gelang es "…" aus dem leicht geöffneten Fenster zu springen, in den Stall des geschädigten … zu laufen und dessen hochklassiges Turnierpferd "… VII" in die Hinterbeine zu beißen. Der angeleinte "… VII" erschrak dabei so stark, dass er stieg, ausrutschte und auf den Rücken fiel. Da der sofort hinzu gerufene Tierarzt einen Hüftbruch feststellte, musste das Pferd eingeschläfert werden.
Der Kläger meldete der Beklagten den Schaden mit Anzeige vom 03.01.2005. In dieser teilte der Kläger mit, dass sein Hund eventuell am automatischen Fensterheber gedrückt habe und es dem Tier infolge dessen gelungen sei, aus dem … heraus zu springen (Anlage K 6).
Nachfolgend lehnte die Beklagte es ab, Versicherungsschutz für den vorliegenden Schadensfall zu gewähren.
Am 20.04.2005 teilte die Streithelferin Ziff. 2, bei der der Kläger vormals den Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag … abgeschlossen hatte, mit, dass dieser Vertrag durch ein Schreiben des Versicherungsmaklers … vom 29.10.2003 zum 01.04.2004 gekündigt worden sei (ABl. 60).
 
10 
Der Geschädigte Michael … erhob Ende 2005 Klage gegen den Kläger des hiesigen Verfahrens auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von Euro 500.000,00 Euro für das verstorbene Turnierpferd. Im diesem Verfahren vor dem Landgericht Koblenz, Az. 5-O-653/05, wird der Kläger des hiesigen Verfahrens von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten des hiesigen Verfahrens vertreten.
11 
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte und nicht die Streithelferin Ziff. 1 zur Schadensregulierung verpflichtet sei, weil der Tod des Pferdes nicht durch den Gebrauch seines Kraftfahrzeuges verursacht worden sei. Der Schaden sei vielmehr deshalb entstanden, weil sich die typische Tiergefahr seines Hundes "…" verwirklicht habe.
12 
Im Übrigen bestehe keine Doppelversicherung . Die Streithelferin Ziff. 2 sei der Vorversicherer des Klägers für Jagdhaftpflicht- und Hundehaftpflicht gewesen. Der dortige Vertrag sei aber zum Ende des Jagdjahres 2003/2004 wirksam beendet worden.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte zu verurteilen, Versicherungsschutz aus dem Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag Nr. … vom 10.02.2004 nach Maßgabe der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Jagdhaftpflichtversicherung bezüglich durch seinen Gebirgsschweißhund "…" im Reitstall des Herrn … in … am 30.12.2004 verursachten Schadens, insbesondere soweit das Turnierpferd "… VII" verletzt worden ist, einschließlich der dem Kläger entstehenden Kosten für die Verteidigung gegen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten Herrn Michael … aus … zu gewähren.
15 
Diesem Antrag schloss sich die Streithelferin Ziff. 1, der sowohl von Seiten der Beklagten wie auch von Seiten des Klägers der Streit verkündet worden war, mit Erklärung im Termin vom 17.03.2006 (ABl. 96) auf Seiten des Klägers an.
16 
Die Beklagte und die Streithelferin Ziff. 2, der ebenfalls von beiden Parteien der Streit verkündet worden war, und die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten war (vgl. Schriftsatz vom 28.02.2006, ABl. 63) beantragen:
17 
Die Klage wird abgewiesen.
18 
Die Beklagte und die Streithelferin Ziff. 2 sind der Auffassung, dass das Schadensereignis deshalb auf den Gebrauch des klägerischen Pkw zurückzuführen sei, weil der Hund "…" technische Einrichtungen des Kraftfahrzeugs, nämlich den automatischen Fensterheber, bedient habe. Nur im Zusammenhang damit sei es .." gelungen, den …, den der Kläger außerdem zum Einsperren seines Tieres genutzt habe, zu verlassen. Dies wiederum  habe zur Folge gehabt, dass der Jagdhund das Turnierpferd derart habe verletzen können, dass dieses habe eingeschläfert werden müssen.
19 
Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass eine Doppelversicherung vorliege mit der Folge, dass die Streithelferin Ziff. 2 - sollte man ihrer oben aufgeführten Rechtsauffassung nicht folgen -, ebenfalls Versicherungsschutz zu gewähren habe. Der Versicherungsmakler …… sei nicht befugt gewesen, den zwischen dem Kläger und der Streithelferin Ziff. 2 bestehende Versicherungsvertrag … rechtswirksam zu kündigen. Außerdem sei das Schreiben vom 29.10.2003 an die Lebensversicherung AG in …, also an einen falschen Adressaten gerichtet gewesen.
20 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2006 (ABl. 96/97) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
22 
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz aus der mit dieser geschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 149 VVG in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 AHB und Ziff. 2.4 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Jagd- Haftpflichtversicherung zu.
23 
Die Ausschlussklausel nach Ziff. 11.2.1 der BBR zur Jagd- Haftpflichtversicherung finden vorliegend keine Anwendung, da die Verletzung des Turnierpferdes, in dessen Folge das Tier eingeschläfert werden musste, nicht im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den Kläger steht. Diese Klausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat- und der KFZ- Haftpflichtversicherung und bezweckt einerseits - abstrakt gesehen - einen losen Deckungsschutz zwischen den beiden Versicherungen sowie andererseits die Vermeidung von Doppelversicherungen (BGH 1984, 854). Von der Privathaftpflichtversicherung sollen also grundsätzlich die Schäden abgedeckt werden, die nicht unter den Umfang der KFZ- Haftpflichtversicherung nach § 10 AKB fallen.
24 
Maßgebend für die Abgrenzung ist mithin, ob der Schadensfall mit dem Gefahrenbereich, für den der KFZ- Haftpflichtversicherer deckungspflichtig wichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht, ob es sich also um typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahren handelt (BGHZ VersR 1994, 83, 84). Schäden, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeuges selbst haben, sondern mit diesem nur in einem rein äußeren zeitlichen örtlichen Zusammenhang stehen, werden dagegen von der KFZ- Haftpflichtversicherung nicht erfasst, sondern unterfallen der Privathaftpflichtversicherung.
25 
Vorliegend fehlt es an einem Gebrauch des Pkws durch den Kläger als dessen Führer. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel steht das Einsperren des Hundes " …" in den … nicht. Auch in dem Steckenlassen des Schlüssels im Zündschloss liegt kein Gebrauch durch den Kläger. Selbst wenn der Hund des Klägers durch Betätigung des elektrischen Fensterhebers die Scheibe des … so weit geöffnet haben sollte, dass es "…" gelungen sei, aus dem Wagen zu entkommen, so steht fest, dass hierdurch lediglich die Benutzung einer technischen Einrichtung eines Kfzs ermöglicht wurde für einen Zweck, der mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel in keinerlei innerem Zusammenhang steht.  Dass der Hund des Klägers ggf. versehentlich den elektrischen Fensterheber gedrückt und hierdurch die Scheibe herab gesenkt hat, stellt lediglich die unwillkürliche und nicht mehr vom natürlichen Vorsatz des Klägers herbeigeführte Folge seines Verhaltens (Zurücklassung des Hundes im Inneren des Wagens bei im Zündschloss steckenden Schlüssel) dar, welches dann die Grundlage des zum Schadensersatz führenden Ereignisses darstellt
26 
Gegen eine weite Auslegung der so genannten "Kleinen Benzinklausel" spricht auch ihre Entstehungsgeschichte. Die in früheren Versicherungsbedingungen verwendete so genannte "Große Benzinklausel" sollte nämlich sämtliche Risiken ausschließen, die irgendwie im Zusammenhang mit einem Fahrzeug standen. Hiernach waren ausgeschlossen vom Versicherungsschutz Haftpflichtansprüche aus Schäden durch Halten, Besitz, ferner durch Inbetriebsetzen, Gebrauch oder Missbrauch von Kraftfahrzeugen, gleichgültig, durch wen oder aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt oder gelenkt wurde. Mit dieser Klausel sollten mithin sämtliche Schäden von Versicherungsschutz ausgenommen werden, selbst wenn es an einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des KFZ als Verkehrsmittel fehlt. Die "Kleine Benzinklausel " ist dagegen deutlich restriktiver gestaltet und erfordert, dass der Versicherte selbst im Besitz des KFZ war und von ihm Gebrauch gemacht hat. Daran fehlt es aus den oben genannten Gründen, da hier lediglich eine technische Einrichtung des PKW von einem Hund  "genutzt" wurde, die mit dem Betrieb des KFZ in keinem inneren Zusammenhang steht (vgl. OLGE Celle, Beschluss vom 3.3.2005, Az. 8 W 9/05.
27 
Da Versicherungsbedingungen ferner so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen kann und darf (BGHZ 143, 83,85), muss es sich ihm nicht erschließen, dass hiervon auch solche Handlungen erfasst werden sollen, die ohne Fortbewegung und ohne Nutzung der Motorkraft des Kraftfahrzeugs lediglich in einem äußeren Zusammenhang mit dem Fahrzeug zwecks Nutzung seines Innenraums als Aufbewahrungsort und/oder Bedienung seiner technischen Einrichtungen stehen.
II.
28 
Auch der Einwand der Beklagten, dass eine Doppelversicherung vorliege, mit der Folge, dass die Streithelferin Ziff. 2 ebenfalls Versicherungsschutz zu gewähren habe, geht fehl.
29 
Aus dem Inhalt des Schreibens der Streithelferin Ziff. 2 vom 20.04.2005 geht deutlich hervor, dass diese die am 29.10.2003 ausgesprochene Kündigung des Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag … zum 01.04.2004 akzeptiert hat. Ob der Versicherungsmakler …… befugt war, die Erklärung vom 29.10.2003 abzugeben, ist nicht entscheidungserheblich, denn jedenfalls hat der Kläger das Vorgehen des Versicherungsmaklers genehmigt, § 185 BGB. Im Übrigen ist selbst eine rückwirkende Aufhebung eines Versicherungsvertrages rechtlich zulässig. Trotz eines bereits eingetretenen Schadens sind die Parteien auch im Nachhinein noch befugt, über den Vertrag zu disponieren  (OLG München, Urt. vom 27.06.2001, Az. 7 U 1700/01). Mithin steht fest, dass die Streithelferin Ziff. 2 nicht verpflichtet ist, für den Schadensfall vom 30.12.2004 ebenfalls Deckung zu gewähren.
III.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
22 
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz aus der mit dieser geschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 149 VVG in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 AHB und Ziff. 2.4 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Jagd- Haftpflichtversicherung zu.
23 
Die Ausschlussklausel nach Ziff. 11.2.1 der BBR zur Jagd- Haftpflichtversicherung finden vorliegend keine Anwendung, da die Verletzung des Turnierpferdes, in dessen Folge das Tier eingeschläfert werden musste, nicht im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den Kläger steht. Diese Klausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat- und der KFZ- Haftpflichtversicherung und bezweckt einerseits - abstrakt gesehen - einen losen Deckungsschutz zwischen den beiden Versicherungen sowie andererseits die Vermeidung von Doppelversicherungen (BGH 1984, 854). Von der Privathaftpflichtversicherung sollen also grundsätzlich die Schäden abgedeckt werden, die nicht unter den Umfang der KFZ- Haftpflichtversicherung nach § 10 AKB fallen.
24 
Maßgebend für die Abgrenzung ist mithin, ob der Schadensfall mit dem Gefahrenbereich, für den der KFZ- Haftpflichtversicherer deckungspflichtig wichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht, ob es sich also um typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahren handelt (BGHZ VersR 1994, 83, 84). Schäden, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeuges selbst haben, sondern mit diesem nur in einem rein äußeren zeitlichen örtlichen Zusammenhang stehen, werden dagegen von der KFZ- Haftpflichtversicherung nicht erfasst, sondern unterfallen der Privathaftpflichtversicherung.
25 
Vorliegend fehlt es an einem Gebrauch des Pkws durch den Kläger als dessen Führer. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel steht das Einsperren des Hundes " …" in den … nicht. Auch in dem Steckenlassen des Schlüssels im Zündschloss liegt kein Gebrauch durch den Kläger. Selbst wenn der Hund des Klägers durch Betätigung des elektrischen Fensterhebers die Scheibe des … so weit geöffnet haben sollte, dass es "…" gelungen sei, aus dem Wagen zu entkommen, so steht fest, dass hierdurch lediglich die Benutzung einer technischen Einrichtung eines Kfzs ermöglicht wurde für einen Zweck, der mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel in keinerlei innerem Zusammenhang steht.  Dass der Hund des Klägers ggf. versehentlich den elektrischen Fensterheber gedrückt und hierdurch die Scheibe herab gesenkt hat, stellt lediglich die unwillkürliche und nicht mehr vom natürlichen Vorsatz des Klägers herbeigeführte Folge seines Verhaltens (Zurücklassung des Hundes im Inneren des Wagens bei im Zündschloss steckenden Schlüssel) dar, welches dann die Grundlage des zum Schadensersatz führenden Ereignisses darstellt
26 
Gegen eine weite Auslegung der so genannten "Kleinen Benzinklausel" spricht auch ihre Entstehungsgeschichte. Die in früheren Versicherungsbedingungen verwendete so genannte "Große Benzinklausel" sollte nämlich sämtliche Risiken ausschließen, die irgendwie im Zusammenhang mit einem Fahrzeug standen. Hiernach waren ausgeschlossen vom Versicherungsschutz Haftpflichtansprüche aus Schäden durch Halten, Besitz, ferner durch Inbetriebsetzen, Gebrauch oder Missbrauch von Kraftfahrzeugen, gleichgültig, durch wen oder aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt oder gelenkt wurde. Mit dieser Klausel sollten mithin sämtliche Schäden von Versicherungsschutz ausgenommen werden, selbst wenn es an einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des KFZ als Verkehrsmittel fehlt. Die "Kleine Benzinklausel " ist dagegen deutlich restriktiver gestaltet und erfordert, dass der Versicherte selbst im Besitz des KFZ war und von ihm Gebrauch gemacht hat. Daran fehlt es aus den oben genannten Gründen, da hier lediglich eine technische Einrichtung des PKW von einem Hund  "genutzt" wurde, die mit dem Betrieb des KFZ in keinem inneren Zusammenhang steht (vgl. OLGE Celle, Beschluss vom 3.3.2005, Az. 8 W 9/05.
27 
Da Versicherungsbedingungen ferner so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen kann und darf (BGHZ 143, 83,85), muss es sich ihm nicht erschließen, dass hiervon auch solche Handlungen erfasst werden sollen, die ohne Fortbewegung und ohne Nutzung der Motorkraft des Kraftfahrzeugs lediglich in einem äußeren Zusammenhang mit dem Fahrzeug zwecks Nutzung seines Innenraums als Aufbewahrungsort und/oder Bedienung seiner technischen Einrichtungen stehen.
II.
28 
Auch der Einwand der Beklagten, dass eine Doppelversicherung vorliege, mit der Folge, dass die Streithelferin Ziff. 2 ebenfalls Versicherungsschutz zu gewähren habe, geht fehl.
29 
Aus dem Inhalt des Schreibens der Streithelferin Ziff. 2 vom 20.04.2005 geht deutlich hervor, dass diese die am 29.10.2003 ausgesprochene Kündigung des Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag … zum 01.04.2004 akzeptiert hat. Ob der Versicherungsmakler …… befugt war, die Erklärung vom 29.10.2003 abzugeben, ist nicht entscheidungserheblich, denn jedenfalls hat der Kläger das Vorgehen des Versicherungsmaklers genehmigt, § 185 BGB. Im Übrigen ist selbst eine rückwirkende Aufhebung eines Versicherungsvertrages rechtlich zulässig. Trotz eines bereits eingetretenen Schadens sind die Parteien auch im Nachhinein noch befugt, über den Vertrag zu disponieren  (OLG München, Urt. vom 27.06.2001, Az. 7 U 1700/01). Mithin steht fest, dass die Streithelferin Ziff. 2 nicht verpflichtet ist, für den Schadensfall vom 30.12.2004 ebenfalls Deckung zu gewähren.
III.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Annotations

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.