Landgericht Mannheim Urteil, 05. Nov. 2004 - 7 O 179/04

published on 05.11.2004 00:00
Landgericht Mannheim Urteil, 05. Nov. 2004 - 7 O 179/04
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Zahntechnikerhandwerks vertritt, macht gegen die Beklagte markenrechtliche Löschungs-, Unterlassungs-, Schadensfeststellungs- und Nebenansprüche geltend.
Bei der Klägerin handelt es sich um den Dachverband der deutschen Zahntechnikerinnungen. Sämtliche 24 regionalen Zahntechnikerinnungen sind Mitglieder der Klägerin, deren Rechtsverhältnisse durch eine Satzung (Anlage K 1) geregelt werden.
Am 9.2.1999 meldete die Klägerin eine Bildmarke als Kollektivmarke für "Dienstleistungen von Zahntechnikern" an, die am 29. März 1999 unter Reg. Nr. 399 07 197 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurde (Anlage K 2).
Nach § 4 der Markensatzung vom 7. Januar 1999 (Anlage K 3) ist die Benutzung der Marke den ordentlichen Mitgliedern der Klägerin, d. h. den regionalen Zahntechnikerinnungen, sowie den Landesinnungsverbänden, denen sie angeschlossen sind, vorbehalten. Die genannten Verbände sind berechtigt, ihre Dienstleistungen mit der Kollektivmarke zu kennzeichnen, diese Kollektivmarke auf ihren Drucksachen, Geschäftspapieren, Katalogen und Prospekten zu führen und sie auch sonst in ihren Geschäftsräumen auszuhängen, sowie an oder in Werbeträgern und Werbemedien darzustellen.
Entsprechend diesem satzungsgemäßen Nutzungszweck wurde das Markenlogo in der von der Klägerin herausgegebenen Mitgliederzeitung „…“ (Anlage K 11), sowie in Informationsschreiben (Anlage K 12), Broschüren (Anlage K 13, K 14) und auf dem Cover einer CD-ROM "Zahntechnische Leistungen" (Anlage K 15) von der Klägerin verwendet. Die Zahntechnikerinnung für den Regierungsbezirk … die … und … Zahntechnikerinnung, die … Zahntechnikerinnung, die Zahntechnikerinnung … für …, …, … und … benutzen das klägerische Logo auf ihren Internetseiten (Anlagen K 17, K 18, K 19, K 20).
Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung, dem Handel und dem bundesweiten Vertrieb von zahntechnischen Produkten und Dentalwaren aller Art (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage K 4). Sie ist in der Handwerksrolle der Handwerkskammer … als Zahntechniklabor eingetragen (Anlage B 6). Sie brachte am 9. Juli 2003 unter Reg. Nr. 303344 85.7 die Wort-/Bildmarke „…“ zur Anmeldung, deren Bildbestandteil einen stilisierten Zahn in den Farben Schwarz, Rot und Gelb darstellt (vgl. nachfolgende Abbildung im Klageantrag). Die Eintragung dieser Marke erfolgte am 11. Dezember 2003 (Anlage K 5). Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen umfasst verschiedene zahntechnische Produkte und Dentalwaren sowie Dienstleistungen eines Zahntechnikers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.
Unter Verwendung dieser Marke schaltete die Beklagte eine Werbung für Zahnersatzprodukte in der Zeitschrift "…", die am 4. Februar 2004 erschien (Anlage K 6). Die Beklagte benutzt die Marke ferner auf ihrer Internetseite „…“ (vgl. Anlagenkonvolut K 7).
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte biete im Vergleich zu den Dienstleistungen, für die die Klagemarke eingetragen sei, identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen an. Ferner sei der Bildbestandteil der Wort-/Bildmarke der Beklagten der Klagemarke zum verwechseln ähnlich, beide Marken stellten die stilisierte Form eines Zahnumrisses mit fast identischer Abbildung eines Zahnkerns dar. Dies genüge für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i. S. von § 14 Abs. 2 MarkenG. Der Wortbestandteil der Beklagtenmarke „…“ trete nach der sog. "Prägetheorie" zurück, zumal es sich hierbei zugleich um den Firmennamen der Beklagten handele.
Sinn und Zweck der klagegegenständlichen Kollektivmarke sei es, die Zugehörigkeit einer Zahntechnikerinnung zur Klägerin und die hieraus resultierenden Qualitätsvorstellungen zu unterstreichen. Diese Gütevorstellung nutze die Beklagte in unlauterer Weise aus, indem sie sich der Wahrheit zuwider nach außen den Anschein gebe, Verbandsmitglied zu sein.
10 
Durch Anbringung in der Mitgliederzeitschrift „…“, und dem Rundschreiben „…“, die in einer Auflage von jeweils mehreren 1000 Stück an die Mitgliedsbetriebe versandt worden seien, sei die Klagemarke rechtserhaltend benutzt worden. Bei der hier vorliegenden Kollektivmarke sei die Benutzung durch den Verband ausreichend, wobei es auch genüge müsse, dass der Verband das Zeichen in kennzeichnender Weise für die Verbandstätigkeit einsetze. Sinn und Zweck der Kollektivmarke sei es, eine Gütevorstellung bezüglich der Dienstleistungen der Verbandsmitglieder zu vermitteln, sodass deren Dienstleistungen und nicht die Dienstleistungen des Verbandes in das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen aufzunehmen seien.
11 
Die Klägerin b e a n t r a g t :
12 
1. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den für sie gesetzlich handelnden Personen - verboten die Abbildung
… und/oder …
für die Dienstleistungen eines Zahntechnikers und zahntechnische Produkte und Dentalwaren, insbesondere Poliermittel für Zahnprothesen; Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Amalgam für zahnärztliche Zwecke, Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke, Edelmetalllegierungen für zahnärztliche Zwecke, Modellierwachs für zahnärztliche Zwecke, Porzellan für Zahnprothesen, Schleifmittel für zahnärztliche Zwecke, Zahnfüllmittel, Fräsbohrer für Zahnärzte, künstliche Zähne, Sessel für medizinische oder zahnärztliche Zwecke, Zahnarztsessel, Zahnprothesen, Zahnregulierungen, zahnärztliche Apparate und Instrumente, zahnärztliche Geräte (elektrisch), zahnärztliche Spiegel, elektrische Zahnbürsten im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, zu vertreiben, herzustellen, anbieten, vertreiben oder herstellen zu lassen, unter dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere auch im Internet zu benutzen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlung seit dem 29. April 1999 gem. Ziffer 1, besondere über den Vertriebsweg der Waren gem. Ziffer 1 (Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten oder bestellten Waren), ferner Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die erzielten Umsätze (EURO und Stückzahlen) sowie über den durch den Vertrieb der fraglichen Waren und Anbietern der fraglichen Dienstleistung erzielten Gewinn und die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiet und Zugriffe auf der Internetseite).
3. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Marke Nr. 303 45
… (Wort-/Bildmarke) einzuwilligen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen jenen Schaden zu ersetzen, der durch die Handlung gem. Ziffer 1 seit dem 29. April 1999 entstanden ist und noch entstehen wird.
Hilfsweise : Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch die Handlung gem. Ziffer 1 seit dem 29. April 1999 erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
13 
Die Beklagte b e a n t r a g t ,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hebt Unterschiede in der grafischen und farblichen Gestaltung zwischen der Klagemarke und dem Bildbestandteil der Beklagtenmarke hervor und meint, auf Grund dieser Unterscheidungen sei eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. In Kombination mit den Wortbestandteilen und wegen der abweichenden grafischen Gesamtkomposition vermittele die Marke der Beklagten einen von der Klagemarke völlig verschiedenen Gesamteindruck. Mit Ausnahme der Dienstleistung "Dienstleistungen von Zahntechnikern" fehle es auch an der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
16 
Die Beklagte hebt die Einrede der mangelnden Benutzung der Klagemarke gem. § 25 MarkenG. Weder die Klägerin, noch die ihr angeschlossenen Mitglieder böten im Verkehr Dienstleistungen eines Zahntechnikers an. Dementsprechend sei das Markenlogo auch nicht für Dienstleistungen eines Zahntechnikers, sondern allenfalls für die Verbandsarbeit der Klägerin und deren Mitglieder benutzt worden. Dies genüge den Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung nicht, denn diese müsse sich gerade auf diejenigen Waren und Dienstleistungen beziehen, für die die Marke eingetragen sei.
17 
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Mit Erfolg kann sich die Beklagte auf die Einrede der Nichtbenutzung gem. §§ 25, 26 MarkenG berufen. Die Eintragung der Klagemarke erfolgte am 29. März 1999 und liegt somit länger als fünf Jahre zurück. Die Erhaltung des kennzeichenrechtlichen Schutzes der Marke setzt daher gem. § 25 MarkenG eine Benutzung durch den Markeninhaber für die eingetragenen Zahntechniker-Dienstleistungen im Zeitraum der letzten fünf Jahre voraus. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
19 
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann nach § 25 Abs. 1 MarkenG Ansprüche aus § 14 MarkenG nur geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Nach der Vorschrift des § 26 Abs. 1 MarkenG erfordert eine rechtserhaltende Benutzung der Marke regelmäßig, dass diese von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft verwendet worden ist. Als Benutzung im Sinne dieser Bestimmung kann grundsätzlich nur eine Verwendung als Marke angesehen werden, d.h. in einer Form, die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen ansieht (vgl. BGH GRUR 1995, 583 – MONTANA; Ingerl/Rohnke , MarkenG, § 26 Rdn. 12; Fezer , Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 12).
20 
Eine Benutzung der Marke wirkt rechtserhaltend nur für diejenigen Waren- und Dienstleistungen, auf die sich die jeweilige Benutzungshandlung nach dem Verkehrsverständnis bezieht. Eine Benutzung für eine Ware/Dienstleistung, die mit den eingetragenen Waren/Dienstleistungen lediglich ähnlich i. S. der §§ 9, 14 MarkenG ist oder unter einen gemeinsamen, nicht eingetragenen Oberbegriff fällt, ist nicht rechtserhaltend (OLG Hamburg GRUR 1997, 843, 844 – MATADOR,Ingerl/Rohnke , a. a. O. § 26 Rdn. 77). Ist die Marke danach nur für Waren/Dienstleistungen benutzt worden, die unter keinen der Begriffe des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses subsumiert werden können, so ist die Marke insgesamt unbenutzt und löschungsreif ( Ingerl/Rohnke , a. a. O. § 26 Rdn. 77).
21 
Im vorliegenden Fall wurde die Klagemarke für die Dienstleistung "Dienstleistungen von Zahntechnikern“ eingetragen. Die Klägerin erbringt jedoch als Dachverband der Zahntechnikerinnungen selbst keine Dienstleistungen von Zahntechnikern. Gleiches gilt für die Mitglieder der Klägerin, die als regionale Zahntechnikerinnungen, ebenso wie die Klägerin, lediglich Verbandstätigkeiten ausüben. Die Benutzungshandlungen der Klägerin und deren Mitglieder beschränken sich folgerichtig auf eine Verwendung des Markenlogos zur Kennzeichnung der Dienstleistungen des Verbandes bei der Information seiner Mitglieder bzw. der Zahntechnikerbetriebe über Zeitschriften, Broschüren und sonstige Medien. Dienstleistungen einzelner Zahntechniker erfolgten – soweit vorgetragen und ersichtlich – unter Verwendung der Klagemarke nicht. Dies ist nach der Markensatzung der Klägerin auch gar nicht vorgesehen, denn darin ist die Benutzung der Kollektivmarke ausdrücklich den ordentlichen Mitgliedern des Dachverbandes sowie den Landesinnungsverbänden vorbehalten. Bereits in der Markensatzung ist also angelegt, dass die Klagemarke ausschließlich für die Verbandstätigkeit der Klägerin und der Mitgliedsverbände Verwendung finden sollte.
22 
Somit ist die Frage aufgeworfen, ob eine rechtserhaltende Benutzung der Kollektivmarke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen auch dann vorliegt, wenn die Benutzungshandlungen sich nicht auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen selbst, sondern ausschließlich auf Verbandstätigkeiten beziehen, die der Markeninhaber als Verband oder Dachverband für die unter seinem Dach organisierten Gewerbetreibenden, die sich mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen befassen, erbringt. Diese Frage ist in der Rechtsprechung – so weit ersichtlich – bisher nicht behandelt worden. Auch in der markenrechtlichen Literatur wird die Problematik der rechtserhaltenden Benutzung einer Kollektivmarke durch bloße Verbandstätigkeiten nur vereinzelt angesprochen. Bei Ströbele/Hacker (MarkenG, 7. Auflage 2003, § 100 Rdn. 12) findet sich die Anmerkung, im Falle der Entfaltung bloßer Verbandstätigkeit könnten sich bezüglich der Benutzung „Schwierigkeiten ergeben“, wenn der Verband nur Dienstleitungen erbringe, für die die Marke nicht eingetragen sei. Ingerl/Rohnke (MarkenG, 2. Auflage 2003, § 100 Rdn. 7) vertreten ohne nähere Begründung die Auffassung, eine Benutzung durch den Inhaber des Zeichens könne auch dadurch erfolgen, dass der Verband das Zeichen in kennzeichnender Weise für die Verbandstätigkeit einsetzt.
23 
Bei der Beantwortung der Streitfrage ist von den Grundsätzen auszugehen, die für eine markenmäßige Benutzung i. S. der §§ 25, 26 MarkenG entwickelt worden sind. Danach liegt eine rechtserhaltende Benutzung nur dann vor, wenn das Kennzeichen – entsprechend der Funktion der Marke, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden – in einer Form verwendet wird, die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht (BGH GRUR 1995, 583 – MONTANA). Diese herkunftshinweisende Zuordnungsfunktion muss sich, wie dargelegt, auf die Waren oder Dienstleistungen beziehen, für die die Marke angemeldet ist.
24 
Bei der hier zu beurteilenden Verbandstätigkeit sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Anbringung des Markenlogos auf Verlautbarungen und Veröffentlichungen des Verbandes hat nicht zur Folge, dass der Verkehr die Marke als Kennzeichen von Zahntechnikerdienstleistungen wahrnimmt, denn es ist offenkundig, dass die Klägerin und ihre Mitgliedsverbände solche Dienstleistungen nicht erbringen. Eine Zuordnung zu Zahntechnikerdienstleistungen bzw. eine durch den Markenauftritt hervorgerufene Gütevorstellung bezogen auf solche Dienstleistungen könnte sich nur ergeben, wenn einzelne Zahntechnikerbetriebe ihre Leistungen unter Verwendung der Klagemarke im Verkehr anböten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall und durch die Markensatzung der Klägerin sogar ausgeschlossen. Die Klagemarke ist vielmehr ausschließlich für Verbandstätigkeiten reserviert, sodass der Verkehr das Markenlogo auch lediglich als Hinweis auf die Herkunft bestimmter Druckerzeugnisse, Informationsbroschüren, Zeitschriften o. ä. verstehen wird, nicht jedoch auf die Herkunft von Zahntechnikerdienstleistungen.
25 
Die Verbandstätigkeit als solche, die nach dem Gesagten das einzige satzungsgemäße Nutzungsgebiet der Klagemarke bildet, lässt sich auch nicht i. S. einer erweiterten Auslegung unter den Begriff der „Dienstleistungen von Zahntechnikern“ subsumieren. Zwar ist auch das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, der Auslegung zugänglich. Der Auslegung sind jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und Warnfunktion der Markeneintragung Grenzen gesetzt. Daher hat sich die Auslegung der verwendeten Begriffe am allgemeinen Sprachgebrauch und dem objektiven Verkehrsverständnis zu orientieren ( Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 32 Rdnr. 9, § 14 Rdnr. 431). Die Dienstleistungen des Verbandes (Interessenvertretung, Tarifverhandlungen, Information der Mitglieder etc.) unterscheiden sich so stark von den Dienstleistungen des einzelnen Zahntechnikers, dass sie nicht mehr unter den Begriff „Dienstleistungen eines Zahntechnikers“ gefasst werden können.
26 
Eine erweiterte Auslegung der nach dem Inhalt der Markenanmeldung aus Sicht der Verkehrsanschauung beabsichtigten Benutzung – nämlich in Richtung auf eine bloße Verbandstätigkeit bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen – ist auch nicht durch das Wesen der Kollektivmarke gerechtfertigt. Die Beschränkung der Markennutzung auf Verbandstätigkeiten ist nämlich keineswegs typisch für eine Kollektivmarke. Üblicherweise ist eine Nutzung der Kollektivmarke in der Weise beabsichtigt, dass das Kennzeichen gerade auch auf der untersten Produktions- oder Absatzstufe platziert wird, um im Verkehr eine Herkunfts- und Gütekennzeichnung für die vertriebenen Waren und Dienstleistungen zu etablieren. Für den am objektiven Verkehrsverständnis orientierten Leser der Markenanmeldung der Klägerin ist es daher nicht erkennbar, dass die Klagemarke nicht zur Kennzeichnung von Zahntechnikerdienstleistungen, sondern nur für die Verbandstätigkeit zum Einsatz kommen soll.
27 
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 100 Abs. 2 MarkenG. Diese Vorschrift privilegiert Kollektivmarken lediglich hinsichtlich des Benutzerkreises, indem sie bestimmt, dass eine Benutzung durch den Inhaber oder durch ein einziges Unternehmen aus dem Kreis der Berechtigten in genügt. An den sachlichen Voraussetzungen des Benutzungszwangs ändert die Vorschrift jedoch nichts, wie die Bezugnahme auf § 26 MarkenG in § 100 Abs. 2 MarkenG sowie die allgemeine Verweisung auf die für die Individualmarke geltenden Vorschriften in § 97 Abs. 2 MarkenG zeigt. Daher verbleibt es auch für die Kollektivmarke bei dem Grundsatz, dass eine Benutzung nur für die konkreten Waren oder Dienstleistungen rechtserhaltend wirkt, für die die Marke verwendet wird ( Ingerl/Rohnke , a. a. O, § 100 Rdn. 7).
28 
Nach allem ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der Klagemarke für Verbandstätigkeiten nicht rechtserhaltend wirkt, da die Klagemarke für derartige Verbandstätigkeiten nicht eingetragen ist. Eine rechterhaltende Nutzung für die einzig eingetragene Dienstleistung „Dienstleistungen von Zahntechnikern“ liegt nicht vor. Die Marke ist somit löschungsreif. Die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungs- und sonstigen Ansprüche können aus der Markenanmeldung nicht mehr hergeleitet werden. Die Klage war sonach insgesamt abzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. Die Vollstreckungsanordnung findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Mit Erfolg kann sich die Beklagte auf die Einrede der Nichtbenutzung gem. §§ 25, 26 MarkenG berufen. Die Eintragung der Klagemarke erfolgte am 29. März 1999 und liegt somit länger als fünf Jahre zurück. Die Erhaltung des kennzeichenrechtlichen Schutzes der Marke setzt daher gem. § 25 MarkenG eine Benutzung durch den Markeninhaber für die eingetragenen Zahntechniker-Dienstleistungen im Zeitraum der letzten fünf Jahre voraus. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
19 
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann nach § 25 Abs. 1 MarkenG Ansprüche aus § 14 MarkenG nur geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Nach der Vorschrift des § 26 Abs. 1 MarkenG erfordert eine rechtserhaltende Benutzung der Marke regelmäßig, dass diese von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft verwendet worden ist. Als Benutzung im Sinne dieser Bestimmung kann grundsätzlich nur eine Verwendung als Marke angesehen werden, d.h. in einer Form, die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen ansieht (vgl. BGH GRUR 1995, 583 – MONTANA; Ingerl/Rohnke , MarkenG, § 26 Rdn. 12; Fezer , Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 12).
20 
Eine Benutzung der Marke wirkt rechtserhaltend nur für diejenigen Waren- und Dienstleistungen, auf die sich die jeweilige Benutzungshandlung nach dem Verkehrsverständnis bezieht. Eine Benutzung für eine Ware/Dienstleistung, die mit den eingetragenen Waren/Dienstleistungen lediglich ähnlich i. S. der §§ 9, 14 MarkenG ist oder unter einen gemeinsamen, nicht eingetragenen Oberbegriff fällt, ist nicht rechtserhaltend (OLG Hamburg GRUR 1997, 843, 844 – MATADOR,Ingerl/Rohnke , a. a. O. § 26 Rdn. 77). Ist die Marke danach nur für Waren/Dienstleistungen benutzt worden, die unter keinen der Begriffe des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses subsumiert werden können, so ist die Marke insgesamt unbenutzt und löschungsreif ( Ingerl/Rohnke , a. a. O. § 26 Rdn. 77).
21 
Im vorliegenden Fall wurde die Klagemarke für die Dienstleistung "Dienstleistungen von Zahntechnikern“ eingetragen. Die Klägerin erbringt jedoch als Dachverband der Zahntechnikerinnungen selbst keine Dienstleistungen von Zahntechnikern. Gleiches gilt für die Mitglieder der Klägerin, die als regionale Zahntechnikerinnungen, ebenso wie die Klägerin, lediglich Verbandstätigkeiten ausüben. Die Benutzungshandlungen der Klägerin und deren Mitglieder beschränken sich folgerichtig auf eine Verwendung des Markenlogos zur Kennzeichnung der Dienstleistungen des Verbandes bei der Information seiner Mitglieder bzw. der Zahntechnikerbetriebe über Zeitschriften, Broschüren und sonstige Medien. Dienstleistungen einzelner Zahntechniker erfolgten – soweit vorgetragen und ersichtlich – unter Verwendung der Klagemarke nicht. Dies ist nach der Markensatzung der Klägerin auch gar nicht vorgesehen, denn darin ist die Benutzung der Kollektivmarke ausdrücklich den ordentlichen Mitgliedern des Dachverbandes sowie den Landesinnungsverbänden vorbehalten. Bereits in der Markensatzung ist also angelegt, dass die Klagemarke ausschließlich für die Verbandstätigkeit der Klägerin und der Mitgliedsverbände Verwendung finden sollte.
22 
Somit ist die Frage aufgeworfen, ob eine rechtserhaltende Benutzung der Kollektivmarke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen auch dann vorliegt, wenn die Benutzungshandlungen sich nicht auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen selbst, sondern ausschließlich auf Verbandstätigkeiten beziehen, die der Markeninhaber als Verband oder Dachverband für die unter seinem Dach organisierten Gewerbetreibenden, die sich mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen befassen, erbringt. Diese Frage ist in der Rechtsprechung – so weit ersichtlich – bisher nicht behandelt worden. Auch in der markenrechtlichen Literatur wird die Problematik der rechtserhaltenden Benutzung einer Kollektivmarke durch bloße Verbandstätigkeiten nur vereinzelt angesprochen. Bei Ströbele/Hacker (MarkenG, 7. Auflage 2003, § 100 Rdn. 12) findet sich die Anmerkung, im Falle der Entfaltung bloßer Verbandstätigkeit könnten sich bezüglich der Benutzung „Schwierigkeiten ergeben“, wenn der Verband nur Dienstleitungen erbringe, für die die Marke nicht eingetragen sei. Ingerl/Rohnke (MarkenG, 2. Auflage 2003, § 100 Rdn. 7) vertreten ohne nähere Begründung die Auffassung, eine Benutzung durch den Inhaber des Zeichens könne auch dadurch erfolgen, dass der Verband das Zeichen in kennzeichnender Weise für die Verbandstätigkeit einsetzt.
23 
Bei der Beantwortung der Streitfrage ist von den Grundsätzen auszugehen, die für eine markenmäßige Benutzung i. S. der §§ 25, 26 MarkenG entwickelt worden sind. Danach liegt eine rechtserhaltende Benutzung nur dann vor, wenn das Kennzeichen – entsprechend der Funktion der Marke, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden – in einer Form verwendet wird, die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht (BGH GRUR 1995, 583 – MONTANA). Diese herkunftshinweisende Zuordnungsfunktion muss sich, wie dargelegt, auf die Waren oder Dienstleistungen beziehen, für die die Marke angemeldet ist.
24 
Bei der hier zu beurteilenden Verbandstätigkeit sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Anbringung des Markenlogos auf Verlautbarungen und Veröffentlichungen des Verbandes hat nicht zur Folge, dass der Verkehr die Marke als Kennzeichen von Zahntechnikerdienstleistungen wahrnimmt, denn es ist offenkundig, dass die Klägerin und ihre Mitgliedsverbände solche Dienstleistungen nicht erbringen. Eine Zuordnung zu Zahntechnikerdienstleistungen bzw. eine durch den Markenauftritt hervorgerufene Gütevorstellung bezogen auf solche Dienstleistungen könnte sich nur ergeben, wenn einzelne Zahntechnikerbetriebe ihre Leistungen unter Verwendung der Klagemarke im Verkehr anböten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall und durch die Markensatzung der Klägerin sogar ausgeschlossen. Die Klagemarke ist vielmehr ausschließlich für Verbandstätigkeiten reserviert, sodass der Verkehr das Markenlogo auch lediglich als Hinweis auf die Herkunft bestimmter Druckerzeugnisse, Informationsbroschüren, Zeitschriften o. ä. verstehen wird, nicht jedoch auf die Herkunft von Zahntechnikerdienstleistungen.
25 
Die Verbandstätigkeit als solche, die nach dem Gesagten das einzige satzungsgemäße Nutzungsgebiet der Klagemarke bildet, lässt sich auch nicht i. S. einer erweiterten Auslegung unter den Begriff der „Dienstleistungen von Zahntechnikern“ subsumieren. Zwar ist auch das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, der Auslegung zugänglich. Der Auslegung sind jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und Warnfunktion der Markeneintragung Grenzen gesetzt. Daher hat sich die Auslegung der verwendeten Begriffe am allgemeinen Sprachgebrauch und dem objektiven Verkehrsverständnis zu orientieren ( Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 32 Rdnr. 9, § 14 Rdnr. 431). Die Dienstleistungen des Verbandes (Interessenvertretung, Tarifverhandlungen, Information der Mitglieder etc.) unterscheiden sich so stark von den Dienstleistungen des einzelnen Zahntechnikers, dass sie nicht mehr unter den Begriff „Dienstleistungen eines Zahntechnikers“ gefasst werden können.
26 
Eine erweiterte Auslegung der nach dem Inhalt der Markenanmeldung aus Sicht der Verkehrsanschauung beabsichtigten Benutzung – nämlich in Richtung auf eine bloße Verbandstätigkeit bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen – ist auch nicht durch das Wesen der Kollektivmarke gerechtfertigt. Die Beschränkung der Markennutzung auf Verbandstätigkeiten ist nämlich keineswegs typisch für eine Kollektivmarke. Üblicherweise ist eine Nutzung der Kollektivmarke in der Weise beabsichtigt, dass das Kennzeichen gerade auch auf der untersten Produktions- oder Absatzstufe platziert wird, um im Verkehr eine Herkunfts- und Gütekennzeichnung für die vertriebenen Waren und Dienstleistungen zu etablieren. Für den am objektiven Verkehrsverständnis orientierten Leser der Markenanmeldung der Klägerin ist es daher nicht erkennbar, dass die Klagemarke nicht zur Kennzeichnung von Zahntechnikerdienstleistungen, sondern nur für die Verbandstätigkeit zum Einsatz kommen soll.
27 
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 100 Abs. 2 MarkenG. Diese Vorschrift privilegiert Kollektivmarken lediglich hinsichtlich des Benutzerkreises, indem sie bestimmt, dass eine Benutzung durch den Inhaber oder durch ein einziges Unternehmen aus dem Kreis der Berechtigten in genügt. An den sachlichen Voraussetzungen des Benutzungszwangs ändert die Vorschrift jedoch nichts, wie die Bezugnahme auf § 26 MarkenG in § 100 Abs. 2 MarkenG sowie die allgemeine Verweisung auf die für die Individualmarke geltenden Vorschriften in § 97 Abs. 2 MarkenG zeigt. Daher verbleibt es auch für die Kollektivmarke bei dem Grundsatz, dass eine Benutzung nur für die konkreten Waren oder Dienstleistungen rechtserhaltend wirkt, für die die Marke verwendet wird ( Ingerl/Rohnke , a. a. O, § 100 Rdn. 7).
28 
Nach allem ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der Klagemarke für Verbandstätigkeiten nicht rechtserhaltend wirkt, da die Klagemarke für derartige Verbandstätigkeiten nicht eingetragen ist. Eine rechterhaltende Nutzung für die einzig eingetragene Dienstleistung „Dienstleistungen von Zahntechnikern“ liegt nicht vor. Die Marke ist somit löschungsreif. Die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungs- und sonstigen Ansprüche können aus der Markenanmeldung nicht mehr hergeleitet werden. Die Klage war sonach insgesamt abzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. Die Vollstreckungsanordnung findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Annotations

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.

(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.

(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.

(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.

(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.