Landgericht Mannheim Beschluss, 23. Jan. 2006 - 4 T 321/05

bei uns veröffentlicht am23.01.2006

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 5.10.2005 wie folgt ergänzt

Die Beteiligte zu 2 ist verpflichtet, den Beteiligten zu 1 über den mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 5.10.2005 festgesetzten Betrag hinaus

weitere 525,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2005 zu erstatten.

In dem zusätzlichen Erstattungsbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 72,00 Euro enthalten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 525,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
In dem Ausgangsverfahren haben die Beteiligten zu 1 die Beteiligte zu 2 auf Zahlung von rückständigem Wohngeld in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat ohne mündliche Verhandlung dem Antrag stattgegeben, die Gerichtskosten der Beteiligten zu 2 auferlegt und angeordnet, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, den Beteiligte zu 1 die im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beteiligten zu 1 haben mit Schriftsatz vom 11.3.2005 beantragt, ihre Kosten mit 2.135,92 Euro festzusetzen. In diesem Betrag ist auch eine 1,2-Gebühr gem. 3104 RVG in Höhe von 450,00 Euro enthalten. Die Beteiligte zu 2 hat gegen den Kostenfestsetzungsantrag ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt; dieses Rechtsmittel hat das Amtsgericht der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (4 T 240/05). Weiterhin hat das Amtsgericht am 5.10.2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Danach hat die Beteiligte zu 2 an die Beteiligten zu 1 einen Betrag von 1.613,92 Euro zu erstatten. Zur weiteren Begründung ist ausgeführt, dass die Gebühr nach 3104 RVG nicht entstanden sei. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt (4 T 321/05). Sie beantragen einen weiteren Betrag von 522,00 Euro nebst Zinsen festzusetzen.
II.
In dem Verfahren 4 T 240/05 ergeht keine Sachentscheidung. Die Voraussetzungen der Vorlage an die Kammer sind offenkundig nicht gegeben. Die Beteiligte zu 1 wendet sich mit ihrer "Beschwerde" nicht gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, sondern gegen die "Kostenrechnung" der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1. Damit ist offenbar der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 1 vom 11.3.2005 gemeint. Gegen einen solchen Antrag ist kein Rechtsmittel gegeben.
III.
In dem Verfahren 4 T 321/05 ist das Rechtmittel zulässig und begründet.
1. Das Amtsgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.11.2005 ausgeführt, der Anspruch auf die Terminsgebühr könne sich nur aus Nr. 3104 VV zum RVG ergeben. Diese Regelung sei aber nach ihrem Wortlaut nur auf solche Verfahren anzuwenden, für die an sich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. In § 44 Abs. 1 WEG sei dagegen nur bestimmt, dass mündlich verhandelt werden soll. Zwar sei unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) die dem Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV zum RVG vergleichbare Regelung des § 35 BRAGO auch auf WEG-Verfahren angewendet worden. Dies sei möglich gewesen, weil § 63 Abs. 1 Nr.2 BRAGO die entsprechende Anwendung des § 35 BRAGO auf dieses Verfahren vorgesehen habe. Im der RVG fehle eine dem § 63 Abs. 1 Nr.2 BRAGO entsprechende Verweisungsvorschrift. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Terminsgebühr nicht entstehe, wenn in WEG-Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werde.
2. Dies beanstandet die Beschwerde zu Recht:
a) In § 35 BRAGO war geregelt, dass der Rechtsanwalt eine Verhandlungsgebühr enthält, wenn "in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,... ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. In § 63 Abs. 1 Nr.2 BRAGO war bestimmt, dass § 35 BRAGO auch für Verfahren nach dem WEG gilt. Aus diesen Regelungen ergab sich allerdings nicht unmittelbar, dass in den ohne mündliche Verhandlung entschiedenen FGG-Verfahren eine Verhandlungsgebühr entsteht. Der BGH hat hierzu in dem Beschluss vom 24.7.2003 (NJW 2003,3133) folgendes ausgeführt:
"§ 35 BRAGO setzt ein Verfahren voraus, "für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist." Die Vorschrift findet demnach für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Anwendung, weil hier das Gericht – soweit es an einer gesetzlichen Regelung fehlt – nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, ob es im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung entscheiden will (Mümmler, JurBüro 1990, 690; vgl. auch Senat, Beschl. v. 19. Oktober 1956, V BLw 27/54, LM § 48 LwVG Nr. 1). Für Wohnungseigentumssachen gilt allerdings eine abweichende Bestimmung; denn nach § 44 Abs. 1 WEG soll in der Regel mündlich verhandelt werden. Hieraus folgt für die Tatsacheninstanzen regelmäßig die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Nur wenn die Verwirklichung der – auf diese Weise vorrangig verfolgten – Ziele einer gütlichen Einigung und einer (weiteren) Sachaufklärung nicht zu erwarten und die Gewährung rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt ist, kann auf eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise verzichtet werden (Senat, BGHZ 139, 288, 290 f; BayObLGZ 1983, 73, 77 f; BayObLG, NJW-RR 1988, 1151, 1152; Wohnungseigentümer 1993, 166; NZM 2002, 350; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 44 WEG Rdn. 12). Wird dies nicht beachtet, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der auf Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führt (BayObLG, NJW-RR 1993, 280, 281; WuM 1996, 374, 375, ZMR 1999, 349, 350; Staudinger/Wenzel, aaO, § 44 WEG Rdn. 12). Damit gilt für die Tatsacheninstanzen in Wohnungseigentumssachen im Ergebnis nichts anderes als für das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses. Für letzteres schreibt zwar § 128 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung vor, dieser Grundsatz wird aber mehrfach durchbrochen, insbesondere kann nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien und in Bagatellverfahren nach § 495 a ZPO auch ohne deren Zustimmung der Zivilprozeß in einem schriftlichen Verfahren geführt werden. An die hiernach für beide Verfahrensarten gegebene Situation, dass eine mündliche Verhandlung grundsätzlich notwendig und nur in Ausnahmefällen verzichtbar ist, knüpft § 35 BRAGO an, indem er eine Verhandlungsgebühr auch für solche Verfahren zubilligt, in denen ausnahmsweise nicht mündlich verhandelt worden ist."
b) Die Regelung in Nr. 3104 VV zum RVG ist § 35 BRAGO nachgebildet. Sie ist unter Beachtung der zu § 35 BRAGO ergangenen Rechtsprechung auszulegen. Deshalb ist die Regelung in Nr. 3104 VV zum RVG in allen Verfahren anwendbar, in denen grundsätzlich mündlich zu verhandeln ist und nur ausnahmsweise schriftlich entschieden werden darf. Dazu gehören auch die Verfahren nach dem WEG (ebenso: LG Itzehoe Beschluss vom 8.3.2005, Az: 1 T 264/04, zit. nach juris; AG Hamburg-Altona ZMR 2005,657; Jungjohann NJW 2005,3102, LG Potsdam, NJW 2005, 3583).
IV.
10 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 ZPO

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 44 Beschlussklagen


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Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 5.10.2005 wie folgt ergänzt Die Beteiligte zu 2 ist verpflichtet, den Beteiligten zu 1 über den mi

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(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.