Landgericht Magdeburg Beschluss, 03. Juni 2013 - 9 O 1174/12 -294-

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0603.9O1174.12.294.0A
published on 03/06/2013 00:00
Landgericht Magdeburg Beschluss, 03. Juni 2013 - 9 O 1174/12 -294-
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Tenor

1. Der Antrag auf Aufhebung des Rubrumsberichtigungsbeschlusses vom 30.04.2013 wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die X Versicherungen AG ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Gründe

1

Die Kammer ist zuständig und konnte auch durch die originäre Einzelrichterin entscheiden. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Schadensersatzklage wegen angeblicher Falschberatung.

2

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichtes M ist für Streitigkeiten nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 h ZPO zwar die 11. Zivilkammer zuständig. Allerdings sind hier weder Vorschriften des VVG einschlägig noch entspringt die Streitigkeit einem Versicherungsvertragsverhältnis. Streitgegenstand ist vielmehr eine eventuelle Pflichtverletzung im Rahmen eines Beratungsvertrag.

3

Die Sache wurde als allgemeine Sache entsprechend dem Turnus verteilt und fiel auf die 9. Zivilkammer. Die unterzeichnende Richterin war und ist daher nach § 348 Abs. 1 ZPO zuständig.

4

Der Antrag auf Aufhebung des Rubrumsberichtigungsbeschlusses war aus den Gründen des Beschluss zurückzuweisen. Dem Beschluss lag ein Antrag der Kläger vom 09.04.2013 zugrunde, zu welchem der Anwalt der bisherigen Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 15.04.2013 Stellung nahm. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wurde demnach beachtet.

5

Gleichzeitig war klarzustellen, dass die bisherige Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Zwar hat der Anwalt der bisherigen Beklagten zu 2) insoweit recht, als dass es sich bei der bisherigen und der jetzigen Beklagten zu 2) um zwei juristische Personen handelt, die unabhängig voneinander verklagt werden können. Allerdings hat die bisherige Beklagte zu 2) die Gefahr der Verwechslung selbst geschaffen, weshalb es nur billig erscheint, dass sie ihre Kosten, die durch die Falschbezeichnung in der Klageschrift entstanden, selbst zu tragen hat.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn1.das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürge

Annotations

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.