Landgericht Magdeburg Beschluss, 01. Juli 2010 - 5 O 644/10

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0701.5O644.10.0A
bei uns veröffentlicht am01.07.2010

Tenor

Das Landgericht Magdeburg erklärt sich für unzuständig. Der Rechtstreit wird nach Anhörung der Parteien gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht Aschersleben - Familiengericht - verwiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin stützt die Zahlungsklage auf folgenden Sachverhalt:

2

Die Parteien sind seit 1998 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin hat das von den Eheleuten gemeinsame bewohnte Haus, dessen Alleineigentümer der Beklagte ist, vor der Scheidung mit dem gemeinsamen Kind verlassen. Die Klägerin war Versicherungsnehmerin einer 1991 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, die während der Ehezeit abgeschlossen worden ist und die der Sicherung der Hausfinanzierung diente. Die Rechte aus der Versicherung waren an die Vereins- und Westbank AG abgetreten. Die Klägerin hat die Versicherung 2004 gekündigt; diese hatte per 1.5.2004 einen Rückkaufwert von 5.057,82 EURO. Nunmehr hat die Klägerin 2010 erfahren, dass die Versicherung durch ein vom Beklagten gefälschtes Kündigungsschreiben von 2007 unter dem Namen der Klägerin, das die Klägerin nicht verfasst und unterschrieben hat, gekündigt wurde und der der Klägerin zustehende Rückkaufwert von 5.829,12 € an den Beklagten bzw. auf das Konto dessen Eltern ausgekehrt wurde.

II.

3

Die Entscheidung folgt aus §§ 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG, §§ 111 Nr. 1 FamFG, 112 Nr. 3 FamFG i. V. m. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

4

Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich um eine sonstige Familiensache, weil die Forderung, auf die sich die Klage stützt, im Zusammenhang mit der Ehe der Parteien steht. Denn die Versicherung wurde während der Ehezeit abgeschlossen und diente als Sicherheit für die Hausfinanzierung des während der Ehe gemeinsam bewohnten Hauses. Der Rückkaufwert stellt damit einen Vermögensgegenstand dar, der der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute nach ihrer Scheidung zuzuordnen ist, weil die Versicherung während der Ehezeit aus den während der Ehezeit den Parteien zur Verfügung stehenden Geldern bedient und damit auch während der Ehezeit der Vermögensgegenstand, der nunmehr verteilt werden soll, ehebezogen geschaffen worden ist (siehe auch die vergleichbaren Beispiele bei Bumiller/Harders, 9. Auflage, FamFG, § 266, Rn. 4 am Ende). Es geht hier um die wirtschaftliche „Entflechtung“ der vormaligen Ehegatten. Dass diese Ehe schon seit rund 12 Jahren geschieden ist, steht der Qualifikation als „sonstige Familiensache“ nicht entgegen (Zöller/Lorenz, ZPO, 28. Auflage, § 266, FamFG, Rn. 17 unter Hinweis darauf, dass mit Zusammenhang lediglich der „inhaltliche“ Zusammenhang“ gemeint ist).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Magdeburg Beschluss, 01. Juli 2010 - 5 O 644/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Magdeburg Beschluss, 01. Juli 2010 - 5 O 644/10

Referenzen - Gesetze

Landgericht Magdeburg Beschluss, 01. Juli 2010 - 5 O 644/10 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 266 Sonstige Familiensachen


(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die1.Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwisch

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 111 Familiensachen


Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

Referenzen

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.