Landgericht Magdeburg Beschluss, 04. Aug. 2014 - 24 Qs 81/14, 24 Qs 785 Js 36889/13 (81/14)

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0804.24QS81.14.0A
bei uns veröffentlicht am04.08.2014

Tenor

Die beiden Beschwerden des Angeklagten vom 15.07.2014 gegen die Versagung der Beiordnung als Pflichtverteidiger werden als unbegründet

verworfen.

Der Angeklagte trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten fünf Anklagen mit Daten vom 22.01.2014 (Az.: 785 Js 36889/13), 23.01.2014 (Az.: 785 Js 38361/13), 24.02.2014 (Az.: 785 Js 31638/13), 14.02.2014 (Az.: 156 Js 31976/14) und 20.02.2014 (Az.: 785 Js 4823/14) erhoben. Mit Beschluss vom 21.02.2014 ordnete das Amtsgericht Magdeburg die Verbindung der Verfahren 785 Js 36889/13 und 785 Js 38361/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung an und bestellte zugleich Rechtsanwalt ... zum Pflichtverteidiger, da sich der Angeklagte länger als 3 Monate in Haft befand.

2

Rechtsanwalt ... beantragte für den Angeklagten mit Schriftsätzen vom 05.03.2014 zum damaligen Aktenzeichen 785 Js 31638/13 und vom 17.03.2014 zum damaligen Aktenzeichen 156 Js 31976/13 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das Amtsgericht teilte daraufhin dem Verteidiger mit, dass beabsichtigt sei, die Verfahren zu verbinden.

3

Mit Beschluss vom 08.04.2014 verband die Strafrichterin des Amtsgerichts sämtliche o. g. Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und eröffnete zugleich das Hauptverfahren.

4

Das Landgericht Magdeburg hob am 19.06.2014 (Az.: 21 Qs 785 Js 36839/13 (44/14)) den in der Folgezeit am 27.05.2014 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg über die Rücknahme der Beiordnung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Magdeburg zurück. Mit Schreiben vom 02.07.2014 bat das Amtsgericht Magdeburg Rechtsanwalt ... im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts um Mitteilung der Gründe für ein Fortbestehen der Beiordnungsvoraussetzungen. Dazu haben bislang weder der Verteidiger noch der Angeklagte Stellung genommen und stattdessen mit Schriftsätzen vom 15.07.2014, allerdings zu den inzwischen verbundenen Verfahren mit den früheren Aktenzeichen 13 Ds 785 Js 31638/13 (139/14) und 13 Ds 785 Js 31976/13 (62/14), Beschwerden wegen Unterlassung der Beiordnung eingelegt.

II.

5

Die Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg, da sie unbegründet sind.

6

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.02.2014 Rechtsanwalt ... beigeordnet und in der Folgezeit sämtliche Verfahren miteinander verbunden, ohne jedoch die weiteren Beiordnungsanträge zuvor einzeln zu bescheiden. Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung erfolgte auf Grund des persönlichen Zusammenhangs im Sinne des § 3 StPO, da alle Verfahren den Angeklagten betreffen. Dies führte zu deren Verschmelzung mit der Folge, dass die Beiordnung im führenden Verfahren sich auf alle verbundenen Verfahren erstreckt hat (dazu auch § 5 StPO und Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 5 Rz. 1, § 140 Rz. 5 StPO). Das Amtsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten eine Entscheidung nicht unterlassen. Davon zu unterscheiden ist eine Entscheidung über die Erstreckung der gebührenrechtlichen Wirkungen der Beiordnung gem. § 48 Abs. 1, Abs. 6 RVG, um welche es im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings nicht geht.

7

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

Strafprozeßordnung - StPO | § 3 Begriff des Zusammenhanges


Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 5 Maßgebendes Verfahren


Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.

Referenzen

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.