Landgericht Magdeburg Urteil, 03. Mai 2016 - 11 O 1912/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 54.127 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung.
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Die Klägerin fuhr am 29.11.2012 mit der Straßenbahn der Linie 9 der Magdeburger Verkehrsbetriebe und zwar im letzten Wagen. An der Haltestelle Hasselbachplatz wollte sie aussteigen und begab sich deshalb kurz vor Erreichen der Haltestelle zu einer Ausstiegstüre der Straßenbahn.
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Obwohl sie sich nach ihren Angaben an einem für sie gut erreichbaren Haltegriff mit beiden Händen festhielt, kam sie aufgrund einer Abbremsung der Straßenbahn zu Fall und fiel dabei auf den Rücken.
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Nachdem ihr aufgeholfen worden ist, verließ sie zunächst die Straßenbahn, setzte sich an der Haltestelle hin und fuhr sodann mit der Straßenbahn der Linie 5 nach Hause, um dann ein Krankenhaus aufzusuchen. In der Notfallambulanz wurde eine Rückenprellung festgestellt. Ca. 14 Tage später überwies sie ihre Hausärztin am 12.12. in ein weiteres Krankenhaus. Dort wurde sie am 20.12.2012 aufgrund einer jetzt festgestellten Lendenwirbelfraktur operiert.
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Die Klägerin führt die Lendenwirbelfraktur auf den Sturz in der Straßenbahn zurück und behauptet aufgrund der Folgen dieses Sturzes und ihres hohen Alters pflegebedürftig geworden zu sein. Neben dem Ersatz von Behandlungskosten und Zuzahlungen, die vom Sozialhilfeträger nicht übernommen worden sind, als auch Fahrtkosten, Haushaltshilfe und Pflegekosten verlangt sie ein angemessenes Schmerzensgeld und den Ersatz aller weiterer noch nicht bezifferbaren immateriellen und materiellen Schäden.
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Sie behauptet, das Abbremsen der Straßenbahn habe zu einem erheblichen und „unnatürlichen“ Ruck geführt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen Bezug genommen,
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Mit Erklärung vom 27.4.2016 nahm die Klägerin die Klage ohne Einwilligung der Beklagten zurück.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2013 nicht unter 15.000 € zu bezahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2013 zu bezahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.251,48 € freizuhalten,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfall vom 29.11.2012 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere übergegangen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Ausführungen der Klägerin zu einem „unnatürlichen“ Ruck bereits für unsubstantiiert und führt hierzu näher aus, dass die Abbremsung verkehrsbedingt erfolgt sei, nachdem ein PKW die Schienen überquert habe. Die Straßenbahn sei vor Erreichen der Haltestelle noch mit etwa 30 km/h gefahren.
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Die Klägerin habe eine Tasche und einen Schirm bei sich geführt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie sie sich mit beiden Armen festgehalten habe.
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Im Übrigen bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Lendenwirbelfraktur und die eingetretenen Folgen auf einen Sturz in der Straßenbahn zurückzuführen seien.
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Wegen der Übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist weiterhin zulässig. Die Rechtshängigkeit ist nicht nach § 269 Abs. 1 ZPO entfallen, weil die Klage nicht wirksam zurückgenommen worden ist. Die Rücknahmeerklärung ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung abgegeben worden. Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht mehr zugestimmt.
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Die Klage ist aber unbegründet.
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Insoweit bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob das Ergebnis der ersten Untersuchung, das sich auf eine Rückenprellung beschränkt hat, bereits den von der Klägerin dargestellten Verletzungen die sie bei dem Sturz in der Straßenbahn erlitten habe, widerspricht und die geltend gemachten finanziellen Nachteile überhaupt auf den Betrieb einer Straßenbahn zurückzuführen gewesen wären.
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b) Jedenfalls greift nach § 13 Abs. 3 Satz 1 HaftPflG die Haftung des Betreibers einer Schienenbahn dann nicht ein, wenn sie, wie hier, innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße betrieben worden ist und, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht.
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c) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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aa) Der Hasselbachplatz gehört zu den öffentlichen Straßen im öffentlichen Verkehrsraum.
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bb) Unter einem unabwendbaren Ereignis versteht man objektiv ein betriebsfremdes von außen kommendes Ereignis, das entweder durch elementare Naturkräfte oder durch dritte Personen verursacht worden ist (etwa BGH NJW-RR 2004, 959).
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Um ein derartiges Ereignis handelt es sich, weil der Straßenbahnführer keinen Einfluss auf das Verhalten dritter Personen im Straßenverkehr hat und insbesondere nicht beeinflussen kann, ob andere Verkehrsteilnehmer mit einem PKW die Schienen kreuzen. Dass die Abbremsung vor der Haltestelle durch ein derartiges Verkehrsgeschehen verursacht worden ist, ist von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt worden, weshalb hierzu auch keine weitere Vernehmung des Straßenbahnführers erforderlich gewesen ist.
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cc) Es lag auch kein Fehler in der Beschaffenheit der Schienenbahn oder ihrer Anlage vor und auch kein Versagen ihrer Vorrichtungen. Die Bremsanlage der Straßenbahn hat gerade funktioniert und Haltegriffe sind nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auch vorhanden gewesen.
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dd) Dass die Klägerin das Bremsen der Straßenbahn als ruckartig und unnatürlich empfunden hat, schließt das unabwendbare Ereignis nach § 13 Abs. 3 Satz 2 HaftpflG auch in subjektiver Hinsicht nicht aus, weil sich hieraus nicht herleiten lässt, dass der Straßenbahnführer die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt unterlassen hätte. Eine Bremsanlage gehört zu den selbstverständlichen Sicherheitsvorkehrungen jedes Fahrzeuges das im Straßenverkehr benutzt wird und von jedem Fahrzeugführer eingesetzt werden muss, um eine aus dem Verkehrsgeschehen sich entwickelnde Verkehrslage so zu bewältigen, dass es zu keinem Verkehrsunfall kommt. Dass der Straßenbahnführer sich insoweit korrekt verhalten hat, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es zu keinem Verkehrsunfall gekommen ist.
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Wenn beim Abbremsen Verzögerungswerte entstehen, die sich im Fahrzeuginneren auch dergestalt auswirken, dass Fahrgäste hiervon so überrascht werden, dass "unnatürliche" Empfindungen entstehen, ist dies zunächst eine Folge der technischen Auslegung der Bremsanlage die vom Fahrzeugführer einzusetzen ist, um anderweitige Gefahren des Verkehrsgeschehens von seinen Fahrgästen abzuwenden. Aus dem subjektiven Wohlbefinden eines Fahrgastes allein lässt sich deshalb keine Sorgfaltswidrigkeit des Fahrzeugführers herleiten. Bereits nur eine allgemeine oder abstrakte Vorhersehbarkeit eines Verkehrsereignisses überspannt bereits den Sorgfaltsmaßstab des § 13 Abs. 3 Satz 2 HaftpflG, weil es stets auf die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit eines konkreten Ereignisses ankommt (zusammenfassend etwa bei OLG Frankfurt, MDR 2013, 1459, bei juris Rn 5)
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ee) Die Annahme, es könne möglicherweise ein völlig unverhältnismäßiges Bremsmanöver vorgelegen haben, scheidet nach den Umständen des Falles aus, weil noch nicht einmal erkennbar ist, dass außer der Klägerin andere Fahrgäste zu Fall gekommen wären.
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d) Auch eine sonstige allgemeine Verkehrssicherungspflichtverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
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aa) Zwar obliegt der Beklagten als Betreiberin einer öffentlichen Straßenbahn auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Schutz ihrer Fahrgäste, weshalb sie ihm Rahmen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit diejenigen Vorkehrungen zu treffen hat, die Schädigungen ihrer Fahrgäste möglichst verhindern. Das verlangt aber nicht, dass die Sicherheitsvorkehrungen innerhalb des Fahrgastraumes so beschaffen sein müssen, dass jegliche Gefährdung von vornherein ausgeschlossen ist. Auch ein allgemeines Verbot andere vor Selbstgefährdung zu bewahren gibt es nicht (BGH VersR 2008, 1083). Stehende Fahrgäste sind beim Betrieb einer Straßenbahn erlaubt. Da Haltegriffe vorhanden waren, an denen sich auch stehende Fahrgäste festhalten konnten, hat die Beklagte auch in dieser Hinsicht das erforderliche und zumutbare getan, weil ruckartige Bewegungen eines am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugs, wie sie insbesondere beim Anfahren und Bremsen auftreten können, keine so ungewöhnlichen Ereignisse sind, mit denen von vornherein niemand zu rechnen braucht.
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bb) Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob und wie die Klägerin sich festgehalten hat, weil die Beklagte aus den dargelegten Gründen auch nicht dafür haftet, ob sich ein Fahrgast überhaupt festhält oder nicht. Nach § 4 Abs. 1 der VO über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn und Obusverkehr, sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. 2. 1970, zuletzt geändert durch Art 1 der VO vom 21.5.2015 (BGBl. I. S. 782), obliegt es dem Fahrgast sich bei der Benutzung von Betriebsanlagen und des Fahrzeugs so zu verhalten, wie es die Sicherheit des Betriebs als auch seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordert. Der Betreiber muss deshalb nur für die Möglichkeit sorgen, dass Haltemöglichkeiten gut sichtbar und in ausreichender Zahl vorhanden sind.
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e) Ein Sturz allein, insbesondere wenn er möglicherweise schwerwiegende Folgen nach sich gezogen hat, bleibt zwar für die Klägerin tragisch. Die Tragik allein kann aber nicht schon deswegen zu Haftungsfolgen der Beklagten führen. Die Bewältigung solcher Ereignisse obliegt dem Einzelnen, z.B. etwa durch den rechtzeitigen Abschluss von geeigneten Versicherungen gegen Unglücksfälle.
II.

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Sind nach den §§ 1, 2 mehrere einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht und Umfang zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadensersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer einer Schienenbahn, der nicht Betriebsunternehmer ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neben den nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein anderer für den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.