Landgericht Magdeburg Urteil, 03. Juli 2015 - 10 O 1082/13 -249-

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2015:0703.10O1082.13.249.0A
bei uns veröffentlicht am03.07.2015

Tenor

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 97.801,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.118,44 € zu erstatten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den gerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte zu 1. ein Drittel.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2., 3. und 4.

Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu zwei Dritteln.

Der Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Drittel.

Der Beklagte zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten zu 2., 3. und 4. ist das Urteil bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Streitwert Stufe bis 105.000,00 €.

Tatbestand

1

Die Klägerin verfolgt als Versicherung mit der Klage Ansprüche gegen die Beklagten unter Hinweis auf ein übergegangenes Recht gemäß § 85 VVVG. Im Rahmen einer Gebäudeversicherung ist das Objekt M 31, Q, bei der Klägerin versichert gewesen. Versicherungsnehmerin der Klägerin war Frau Anke T. Die ursprünglichen Beklagten zu 2. und 3., nämlich das während des Prozesses verstorbene Ehepaar Ingrid R und Heinz R, welche durch die nunmehrigen Beklagten 2. – 4. als Rechtsnachfolger beerbt wurden, waren und sind Eigentümer des Objektes M 30.

2

Die verstorbenen Eheleute R beauftragten den Beklagten zu 1., welcher als Ein-Mann-Betrieb Dacharbeiten durchführt, mit Dacharbeiten.

3

Am Schadenstag, dem 08.11.2011, gegen 22.00 Uhr entwickelte sich ein Glimmbrand, welcher das Objekt M 30 als auch das Objekt M 31 weitgehend zerstörte.

4

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zu 1. diesen Brand kausal verursachte.

5

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagten zu 1. als ausführender Arbeiter den Brand nicht nur kausal verursacht hat, sondern ihn auch ein Verschulden trifft.

6

Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass die im Laufe des Prozesses verstorbenen Eheleute R als Auftraggeber eine verschuldensunabhängige Haftung treffen würde, nämlich einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend der Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

7

Nachdem die Klägerin in dem Prozessverlauf – ohne jedoch, dass insofern ein Gebührensprung vorliegt – ursprünglich beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 104.886,02 € an die Klägerin zu zahlen, beantragte sie mit Schriftsatz vom 27.08.2013 die Klägerin,

8

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 97.801,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 zu verurteilen,

9

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.118,44 € zu erstatten.

10

Die Beklagten beantragen jeweils

11

Klageabweisung

12

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13

Ferner wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 19.09.2013, Bd. I, Bl. 114 ff., und die darin niedergelegte informatorische Anhörung des Beklagten zu 1.

14

Ferner wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Michael R, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für technische Brandursachenermittlung, vom 06.09.2014, Bd. II, Bl. 49 ff. d. A., sowie auf das Protokoll der Sitzung in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2015 sowie die darin niedergelegte mündliche Anhörung des Sachverständigen.

15

Insoweit wird auch diesbezüglich auf die protokollierte Aussage des Zeugen H verwiesen, Bd. II, Bl. 133 ff. d. A.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist bezüglich des Beklagten zu 1. in vollem Umfang erfolgreich, bezüglich der ursprünglichen Beklagten zu 2. und 3., nämlich den Auftraggebern Ingrid und Heinz R der Dachdeckerarbeiten, die nunmehrigen Beklagten zu 2. 3. und 4. als Rechtsnachfolger, war die Klage jedoch abzuweisen.

17

1. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte zu 1. durch dessen Dacharbeiten den Brand kausal verursacht hat.

18

Nach Durchführung der Beweisaufnahme gelangt das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass diese Brandverursachung durch den Beklagten zu 1. schuldhaft erfolgt ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. R hat ausgeführt, dass das von dem Beklagten zu 1. unstreitig durchgeführte Heißklebeverfahren nur dann angewendet werden darf nach den Vorschriften BGVD 1 und BGVD 34, wenn zuvor alle brennbaren Bauteile entfernt worden sind. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass die brennbaren Bauteile, falls sie nicht entfernt werden können, dies dazu führen würde, dass das Kaltklebeverfahren anzuwenden sei. Vorliegend hat der Sachverständige, jedoch auch der Zeuge H, ausgeführt, dass sich im Anschlussbereich eine Styroporwand mit Reibeputz befunden habe. Insofern hätte der Beklagte zu 1. tatsächlich in diesem Kantenbereich kein Heißklebeverfahren verwenden dürfen. Zwar hat der Beklagtenvertreter zu 1. ausgeführt, dass dies für den Beklagten zu 1. nicht erkennbar gewesen sei. Der Sachverständige R hat jedoch für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass durch eine einfache Klopfprobe oder aber durch ein Eintreiben eines Nagels in die Wand feststellbar gewesen wäre, dass insofern keine massive Steinwand als Anschlusswand vorhanden gewesen ist. Insofern, auch wenn die Temperaturen an diesem Tag für ein Kaltklebeverfahren nicht geeignet gewesen wären, hätte tatsächlich der Beklagte zu 1. abwarten müssen, bis die Temperaturen wieder ansteigen oder ein Provisorium einrichten müssen, z. B. durch Folien oder eine andere Art der Überdeckung. Insofern liegt seitens des Beklagten zu 1. ein Verschulden – das Gericht sieht darin sogar eine grobe Fahrlässigkeit, was auszuführen sein wird – vor, so dass eine schuldhafte Brandverursachung durch den Beklagten erfolgt ist.

19

Als Rechtsfolge ergibt sich, dass insofern ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1. grundsätzlich dem Grunde nach besteht.

20

Die Schadenshöhe ist jedoch durch den Beklagten zu 1. nicht substantiiert bestritten worden.

21

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

22

Insofern war der Klage stattzugeben.

23

2. Demgegenüber war die Klage gegen die ursprünglichen Beklagten zu 2. und 3., den Auftraggebern und Nachbarn Ingrid und Heinz R, nach dem Tod vertreten durch die nunmehrigen Beklagten zu 2. und 4., der Erfolg zu versagen.

24

Das Gericht sieht nämlich die Vorschrift des § 906 BGB nicht als völlig verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch an.

25

Vielmehr vertritt das Gericht die Auffassung, dass insoweit eine Haftung dann ausscheidet, wenn dem von den Auftraggebern beauftragten Auftragnehmer eine grobe Fahrlässigkeit bei der Ausführung seiner Arbeiten zur Last zu legen ist.

26

Dies ist vorliegend der Fall.

27

Dass es sich bei den Vorschriften BGVD - nämlich das Heißklebeverfahren nicht anzuwenden, wenn brennbare Materialien in der Nähe sind - nicht um eine "Bagatellregelung" handelt, erkennt man schon daran, dass, wie der Sachverständige ausgeführt hat, sogar für den Meister eines Dachdeckerbetriebes sogar diesbezüglich besondere Belehrungspflichten an seine Gesellen und Lehrlinge oder andere Mitarbeiter bestehen.

28

Diese Hinweispflicht zeigt, dass eine ganz besondere Gefahr beim Verstoß gegen den Anwendungsbereich des Heißklebeverfahrens vorliegt, und vor dieser Gefahr zusätzlich aktiv gewarnt werden muss.

29

Dem Beklagten zu 1. wäre es daher ein Leichtes gewesen, durch einfache Klopfprobe oder wie der Sachverständige R nachvollziehbar als Prüfungsmethode beschrieben hat, einfach einen Nagel in den Anschlussbereich oder die Anschlusswand zu schlagen, festzustellen, dass diese Gefahr besteht.

30

Insofern handelt es sich gerade nicht "um eine versteckte Gefahrenquelle", sondern um eine mit einfachen Mitteln zu überprüfende Kontrollmöglichkeit.

31

Zusätzlich zu der insoweit streitentscheidenden Frage, diese Handlung des Beklagten zu 1 als "grob fahrlässig" zu qualifizieren, ergibt sich nämlich, dass es sich bei der Innenstadt von Q um ein denkmalgeschütztes Flächendenkmal handelt mit unzähligen Fachwerkhäusern aus dem vergangenen Jahrhundert. Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Lichtbildern in dem Strafverfahren 827 Js 73163/12 als auch in der Zivilakte ist jedoch eindeutig zu erkennen, dass es sich tatsächlich um engste, alte Fachwerkhäuser, die mit unterschiedlichen Bauweisen, Verstrebungen, Balken, Systematiken, unmittelbar aneinanderstoßen, handelt Hier drängt sich jedoch eine besondere Vorsicht auf, die man walten lassen muss, wenn man hier im Anschlussbereich Dachdeckerarbeiten vornimmt und diese mit einem Heißklebeverfahren durchführen will. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im gesamten Stadtgebiet von Q, z. B. Silvesterraketen, durch städtische Satzung verboten sind. Dies hätte der Beklagte zu 1., welcher selbst Bürger der Stadt Q ist, bei seinen gefährlichen Arbeiten bedenken müssen.

32

Insofern qualifiziert das Gericht sein Verhalten als grob fahrlässig. Nach alledem scheidet daher eine Haftung der ehemaligen Beklagten zu 2. und 3., nämlich der Auftraggeber, aus.

33

Die Klage war insoweit abzuweisen.

34

Die Entscheidung bezüglich der Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen der Parteien, wobei die seitens des Gerichtes und des Gesichtspunktes der Baumbach´schen Formel berücksichtigt wurde, dass die Klage sich aufgrund der während des Prozesses eingetretenen Rechtsnachfolge sich nicht gegen 4 Beklagte, sondern ursprünglich nur gegen 3 Beklagte richtete.

35

Die Klagerücknahme wirkte sich kostenmäßig nicht aus, da insofern kein Gebührensprung vorliegt.

36

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.