Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

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published on 17/08/2016 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, auf Kosten des Nachlasses des Erblassers G.L. den Verkehrswert des hälftigen Mitberechtigungsanteils des Erblassers am Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, bestellt am 18.12.2002 zu URNr. - des Not
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