Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2017 - 20 U 3806/16

published on 08/03/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2017 - 20 U 3806/16
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 17.08.2016, Az. 44 0 3150/12, in Ziffer 1. aufgehoben.

II. Der Antrag der Klägerin vom 18.12.2015 auf Ermittlung des Verkehrswerts des hälftigen Mitberechtigungsanteils des Erblassers am Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, bestellt am 18.12.2002 zu URNr. …826 des Notars Manfred P., M., eingetragen am Objekt K.straße 11 in E., Amtsgericht Landshut, Grundbuch von E., Bl. …108, wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Angabe der tatsächlichen Verhältnisse bedarf es nicht, weil gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel statthaft ist (§ 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

II. Die Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch auf Wertermittlung verjährt.

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich dieses Anspruchs am 31.12.2010 begonnen (§ 199 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229 Abs. 2 EGBGB).

a) Vor Ablauf des Jahres 2009 lag zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Ehemannes der Klägerin hinsichtlich seines Pflichtteilsanspruchs und seines Anspruchs auf Wertermittlung auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Wohnrechts vor. Auf die Ausführungen des Landgerichts (II. 3 b i. V. m. I. 4. a und b) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin das Schreiben des Nachlassgerichts vom 14.08.2009 nicht erhalten haben und davon ausgegangen sein sollte, nach dem Tod des Letztversterbenden als Miterbe neben seinem Bruder berufen zu sein, ändert das nichts daran, dass er sich innerhalb eines halben Jahres nach dem Tod seines Vaters Kenntnis über seinen Ausschluss von der Erbfolge nach diesem verschaffen konnte.

b) Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe nicht substantiiert zum Beginn der Verjährungsfrist vorgetragen, greift nicht durch. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senats vom 07.08.2013 beziehen sich auf den zunächst von der Beklagten geltend gemachten Beginn der Verjährung noch im August 2009 aufgrund des Schreibens des Nachlassgerichts vom 14.08.2009. Insoweit war weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, wann dieses Schreiben dem Pflichtteilsberechtigten tatsächlich zugegangen und von ihm zur Kenntnis genommen worden war.

c) Das Dauerwohnrecht hatte der Ehemann der Klägerin dem Erblasser selbst eingeräumt, so dass ihm bereits nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 bekannt sein musste, dass sich dieses Recht im Nachlass befand. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihm als Miteigentümer des mit dem Wohnrecht belasteten Grundstücks dessen (fortdauernde) Existenz verborgen geblieben wäre.

2. Die unter Ziffer 2. der Klage vom 19.11.2012 erhobene Stufenklage hat nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Hemmung der Verjährung des Wertermittlungsanspruchs geführt, denn dieser Anspruch war nicht Streitgegenstand der Klage.

a) Ein ausdrücklicher Antrag auf Wertermittlung ist in der Klageschrift vom 19.11.2012 nicht gestellt worden.

b) In dem unter dem 1. Spiegelstrich der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht enthalten, denn er steht selbstständig neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist vom Berechtigten gesondert geltend zu machen (vgl. BGH Urteil vom 9.11.1983, BGHZ 89, 24/28 = NJW 1984, 487; MüKoBGB/Lange BGB 7. Aufl. 2017 § 2314 Rn. 17 m. w. N.; Staudinger/Herzog BGB § 2314 Rn. 115 m. w. N.; Palandt/Weidlich BGB 76. Auf. 2017 § 2314 Rn. 13). Der Umstand, dass in der dritten Stufe verlangt wird, „den Pflichtteil des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswerts“ zu zahlen, trägt nicht den Schluss, dass in der erster Stufe entgegen dem Wortlaut nicht nur Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses verlangt wird, sondern darüber hinaus auch Wertermittlung. Der bei Erhebung der Stufenklage notwendig unbezifferte Leistungsantrag kann nur auf den - noch nicht bekannten - Nachlasswert bezogen werden. Diese Formulierung besagt deshalb nichts dazu, ob der Berechtigte neben dem Anspruch auf Auskunft auch einen Anspruch auf Wertermittlung gegenüber dem Verpflichteten geltend macht.

c) Soweit das Landgericht meint, der Anspruch auf Wertermittlung bilde mit dem Anspruch auf Auskunft einen einheitlichen Anspruch, folgt der Senat dem nicht. Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bilden Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und notarielles Verzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB einen einheitlichen Anspruch unterschiedlicher Stärkegrade mit der Folge, dass die Auskunftsklage die Verjährung auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstellung eines notariellen Verzeichnisses unterbricht (vgl. BGH NJW 1961, 602; OLG Schleswig Urteil vom 5.5.2015 juris Rn. 29; Palandt/Weidlich § 2314 Rn. 12; MüKoBGB/Lange § 2314 Rn. 4, Rn. 53 a.E.; a.A. Braun, MittBayNot 2016, 533/535). Das gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Wertermittlung, der - wie oben dargelegt - einen selbstständigen Anspruch neben dem Auskunftsanspruch darstellt (vgl. Palandt/Weidlich § 2314 Rn. 12).

d) Aus dem Wesen der Stufenklage folgt nicht, dass die Verjährung bezüglich aller dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt wird, auch wenn diese nicht rechtshängig gemacht worden sind. Die Verjährung des Zahlungsanspruchs wird bei der Stufenklage zwar auch dann gehemmt, wenn dieser - in der Klageschrift enthaltene und rechtshängig gewordene Anspruch - zunächst in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wird (vgl. BGH Urteil vom 14.5.1975, NJW 1975, 1409/1410). Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass mit einer Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung die Verjährung hinsichtlich jedweden dem Hauptbegehren dienlichen Anspruchs gehemmt wird, auch wenn er mit der Klage zunächst nicht geltend gemacht wird.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.